Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann anfechten?

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann anfechten?

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann anfechten?

Stellen Sie sich vor: Nach Jahren tadelloser Arbeit schicken Sie eine kritische E‑Mail über eine Führungskraft – und stehen wenige Tage später vor einer Entlassung. Genau eine solche Situation mit Bezug zum Entlassung ungerechtfertigt OGH hatte der Oberster Gerichtshof (OGH) zu beurteilen.

Als eine E‑Mail zur Entlassung führte – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Referent der Abteilung Bildung, Jugend und Kultur war seit 1.1.2012 bei einer Arbeiterkammer beschäftigt. Nach der internen Richtlinie wurden ihm zwei Jahre Vordienstzeit angerechnet. Er ging daher subjektiv davon aus, schon deutlich „länger“ im Haus zu sein und besonderen Schutz bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu genießen. Die Beziehung zum Unternehmen galt als stabil, Konflikte gab es bislang nicht.

Ende September 2020 kippte die Stimmung schlagartig. Der Arbeitnehmer schrieb an den Präsidenten der Beklagten. In seinem Schreiben erhob er schwere Vorwürfe gegen eine Direktor‑Stellvertreterin, sprach von Pflichtverletzungen, drohte mit einer Untreue‑Anzeige und stellte in Aussicht, die Angelegenheit öffentlich zu machen, falls die Bestellung der Stellvertreterin nicht rückgängig gemacht werde. Eine interne Klärung oder Beweisaufbereitung erfolgte vorab nicht.

Die Arbeitgeberin reagierte schnell. Bereits am 1.10.2020 wurde der Referent entlassen. Das Entlassungsschreiben enthielt keinen Entlassungsgrund und war nicht eigenhändig vom Direktor unterschrieben, sondern mit einer Nachbildung seiner Unterschrift versehen. Der Arbeitnehmer fühlte sich doppelt vor den Kopf gestoßen: inhaltlich durch die Entlassung und formal durch die Art der Unterzeichnung und die fehlende Begründung.

Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis fortbestehe. Seine Argumente: Durch die Anrechnung der Vordienstzeiten habe er das zehnte Arbeitsjahr erreicht, weshalb nach der für die Arbeiterkammer geltenden Richtlinie (RILAK) Entlassungsgründe anzugeben seien. Zudem sei die Form der Unterschrift mangelhaft, weshalb die Entlassung unwirksam sei. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen die Klage ab; das Oberlandesgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Der Oberster Gerichtshof (OGH) entschied am 30.08.2022 (OGH 30.08.2022, 8 ObA 38/22d) und bestätigte, dass das Dienstverhältnis durch die Entlassung beendet wurde. Diese Entscheidung ist ein zentraler Bezugspunkt für die Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ in der Praxis.

Eine klare Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 30.08.2022 (8 ObA 38/22d) entschieden, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zu Gehaltszwecken grundsätzlich keinen besonderen Entlassungsschutz auslöst und dass eine nicht eigenhändige, aber im Geschäftsverkehr übliche Unterschriftsnachbildung ein Entlassungsschreiben nicht unwirksam macht.

Der OGH prüfte genau, wie die RILAK Vordienstzeiten behandelt. § 17 RILAK ordnet an, dass angerechnete Vordienstzeiten primär für die Einstufung in die Gehaltsstufen zählen. Nur wenn arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart, können sie auch als „Arbeitsjahre“ für besonderen Entlassungsschutz gelten. Das war hier nicht der Fall. Der Kläger hatte daher tatsächlich erst acht volle Arbeitsjahre bei der Arbeiterkammer, nicht zehn. Der besondere Schutz des § 15 RILAK (Entlassungsgründe anzugeben) griff daher nicht.

Ebenfalls wichtig: Entlassungen sind im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht an die Schriftform gebunden. Ein Entlassungsschreiben braucht daher keine Originalunterschrift, um wirksam zu sein. Die Nachbildung der Unterschrift des Direktors reichte hier aus, weil im Geschäftsverkehr klar war, von wem die Erklärung stammt. Der OGH stellte außerdem darauf ab, dass der Arbeitnehmer schwerwiegende, aber nicht belegte und nicht überprüfte Anschuldigungen mit Androhung der Öffentlichmachung erhoben hatte. Das qualifizierte er als wichtigen Grund für eine Entlassung.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechtsanwalt Wien

In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen Missstände im Betrieb ansprechen, doch unbelegte, ehrverletzende Vorwürfe gegen Vorgesetzte können einen Entlassungsgrund darstellen. Wer strafrechtliche Anzeigen oder mediale Öffentlichkeit androht, ohne belastbare Fakten gesammelt zu haben, riskiert den Job. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Hinweisgeber‑Schutz und Loyalitätspflicht spielt in vielen Betrieben in Wien und ganz Österreich eine wachsende Rolle.

Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall war keine gesetzliche Norm im engeren Sinn, sondern die „Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiterkammern“ (RILAK 2005). Sie regelt unter anderem Entlassungsschutz und Anrechnung von Vordienstzeiten. Nach § 15 RILAK müssen bei mehr als zehn Arbeitsjahren die Entlassungsgründe angegeben werden. § 17 RILAK bestimmt, dass Vordienstzeiten im Regelfall nur für die Gehaltseinstufung zählen.

Daneben greifen allgemeine Vorschriften des österreichischen Arbeitsrechts: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG). Nach § 1159 ABGB können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos lösen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. § 27 AngG enthält eine typische – nicht abschließende – Aufzählung solcher Entlassungsgründe, etwa Vertrauensbrüche, Beleidigungen oder illoyales Verhalten. Das gilt auch für viele öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber, soweit nicht speziellere Regelungen vorgehen.

Nach § 1159 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) [ABGB] haben Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Entlassung, wenn dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, etwa bei schweren Vertrauensbrüchen. Arbeitnehmer können eine ungerechtfertigte Entlassung jedoch vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

In Österreich gilt: Angerechnete Vordienstzeiten erhöhen den Entlassungsschutz nur dann, wenn arbeitsvertraglich klar vereinbart ist, dass sie auch als „Arbeitsjahre“ für Schutzbestimmungen zählen. Eine bloße Verweisung auf Gehaltsstufen genügt nicht, um automatischen Anspruch auf besondere Beendigungsregeln zu begründen.

Viele Arbeitnehmer in Wien vertrauen darauf, dass jede Anrechnung von Vordienstzeiten ihre Stellung rundum verbessert. Der OGH macht in 8 ObA 38/22d deutlich, dass man genau lesen muss: Dient die Anrechnung nur der Gehaltseinstufung, entsteht allein dadurch kein erweiterter Kündigungs- oder Entlassungsschutz. Wer sich auf „zehn Jahre im Haus“ beruft, sollte prüfen, ob diese Jahre tatsächlich nach der maßgeblichen Regelung als Arbeitsjahre zählen.

Was der OGH in 8 ObA 38/22d genau entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2022 (8 ObA 38/22d) entschieden, dass der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge gegeben wird, weil weder ein besonderer Entlassungsschutz nach der RILAK bestand noch formale Mängel die Entlassung unwirksam machten und die erhobenen, unbelegten Vorwürfe einen Entlassungsgrund darstellten. Dieses kurze Urteil ist ein zentraler Nachweisfall zu „Entlassung ungerechtfertigt OGH“.

Die Untergerichte – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – hatten die Feststellungsklage des Arbeitnehmers bereits abgewiesen. Sie stellten fest, dass die zwei Jahre Vordienstzeiten nur für die Gehaltsstufe galten. Die zehnjährige Schwelle des § 15 RILAK war damit nicht überschritten, weshalb die Arbeitgeberin keinen Entlassungsgrund im Schreiben anführen musste. Der OGH schloss sich dieser Auslegung an und präzisierte die Bedeutung der RILAK-Regelungen.

Überraschend für viele Praktiker im österreichischen Arbeitsrecht ist die klare Aussage zur Form: Der OGH stellte fest, dass Entlassungen keiner Schriftform bedürfen. Wenn das Gesetz – anders als etwa bei der Kündigung von Lehrlingen – keine Schriftlichkeit verlangt, genügt jede eindeutige Willenserklärung. Eine nachgebildete Unterschrift, die im Geschäftsverkehr üblich ist und klar einer vertretungsbefugten Person zugeordnet werden kann, macht die Entlassung nicht unwirksam.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2022 (8 ObA 38/22d) deutlich gemacht, dass unbelegte, rufschädigende Anschuldigungen gegen Vorgesetzte einen Entlassungsgrund darstellen können, selbst wenn sie intern geäußert werden. Das Urteil ist daher relevant für jede Beratung zur Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“.

Im Zentrum standen die Äußerungen des Arbeitnehmers. Er hatte der Direktor‑Stellvertreterin schwere Pflichtverletzungen bis hin zur Untreue vorgeworfen und mit Anzeige sowie Öffentlichmachung gedroht. Der OGH würdigte, dass solche Anschuldigungen – wenn sie sich als haltlos erweisen oder nicht ausreichend abgesichert sind – das Vertrauensverhältnis massiv erschüttern. Dadurch wurde der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Das Ergebnis: Die Entlassung war wirksam, das Arbeitsverhältnis endete mit Zugang des Entlassungsschreibens. Der Arbeitnehmer konnte weder auf einen erhöhten Entlassungsschutz aufgrund angerechneter Vordienstzeiten noch auf formale Fehler bei der Unterfertigung erfolgreich bauen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 setzt damit einen deutlichen Akzent, wie fein die Linie zwischen berechtigter Beschwerde und entlassungsrelevantem Loyalitätsverstoß verlaufen kann.

Was bedeutet dieses Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wer im Betrieb Missstände ansprechen möchte, muss in Österreich besonders sorgfältig vorgehen. Arbeitnehmer sollten vor schweren Vorwürfen interne Unterlagen sichten, objektive Beweise sichern und – wenn möglich – zunächst eine sachliche Klärung suchen. Emotional formulierte Mails mit Drohungen oder strafrechtlichen Anschuldigungen ohne belastbare Grundlage können als illoyales Verhalten gewertet werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Sammeln Sie vor einer Beschwerde schriftliche Unterlagen und Zeugenaussagen und dokumentieren Sie, weshalb Sie Ihre Vorwürfe für gut begründet halten.
  • Formulieren Sie interne Hinweise sachlich, vermeiden Sie Drohungen mit Öffentlichkeit oder Strafanzeige, solange Sachverhalte nicht geklärt sind.
  • Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen und allfällige Betriebsvereinbarungen genau, bevor Sie sich auf einen besonderen Entlassungsschutz berufen.

Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich zeigt die Entscheidung 8 ObA 38/22d, wie wichtig saubere interne Regelungen sind. Vereinbarungen über Vordienstzeiten sollten klarstellen, ob die Anrechnung nur die Gehaltsstufe betrifft oder auch für Fristen, Abfertigung oder besonderen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz gilt. Unklare Formulierungen führen sonst rasch zu Streit vor Gericht.

Arbeitgeber sollten außerdem intern eindeutig regeln, wer zur Entlassung berechtigt ist und wie Unterschrifts- und Vertretungsregelungen dokumentiert werden. Ein standardisiertes Verfahren für den Umgang mit schwerwiegenden Anschuldigungen hilft, einerseits berechtigte Beschwerden ernst zu nehmen, andererseits missbräuchliche oder unbegründete Vorwürfe zu erkennen. Dazu gehören ein dokumentiertes Untersuchungsverfahren, Gesprächsprotokolle und eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2022 (8 ObA 38/22d) klargestellt, dass Unternehmen interne Richtlinien und Anrechnungsbestimmungen präzise formulieren müssen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Arbeitnehmer Vordienstzeiten als umfassenden Schutz verstehen, obwohl sie rechtlich nur die Gehaltseinstufung betreffen. Diese Klarheit reduziert Rechtsunsicherheit für beide Seiten.

Häufige Fragen zum Risiko einer Entlassung nach interner Beschwerde

Kann ich in Österreich wegen einer internen Beschwerde entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja. Unbelegte, rufschädigende Vorwürfe oder Drohungen können einen Entlassungsgrund darstellen (vgl. § 1159 ABGB; OGH 30.08.2022, 8 ObA 38/22d).

Habe ich Anspruch auf Angabe eines Entlassungsgrundes nach zehn Dienstjahren?
In Österreich gilt: Nur wenn die maßgebliche Norm dies vorsieht, z. B. § 15 RILAK ab mehr als zehn Arbeitsjahren; angerechnete Vordienstzeiten zählen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (OGH 8 ObA 38/22d).

Ist eine Entlassung ohne Originalunterschrift des Chefs wirksam?
In Österreich gilt: Ja, sofern keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. Eine im Geschäftsverkehr übliche Unterschriftsnachbildung kann ausreichend sein (OGH 8 ObA 38/22d).

Was passiert, wenn meine Vordienstzeiten nur für das Gehalt angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Dann begründen sie keinen automatischen besonderen Entlassungsschutz; sie dienen in erster Linie der Gehaltseinstufung (§ 17 RILAK; OGH 8 ObA 38/22d).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at