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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann Entlassungsrecht verfällt

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann Entlassungsrecht verfällt

Verspätete Entlassung im öffentlichen Dienst – wann das Entlassungsrecht verfällt

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Am Freitag wird Ihnen ein schwerer Vorwurf gemacht, doch die eigentliche Entlassung kommt erst zwei bis drei Wochen später – und genau diese Verzögerung kann nach österreichischem Arbeitsrecht das gesamte Entlassungsverfahren zu Fall bringen.

Vom gemeldeten Vorfall bis zur verspäteten Entlassung – die Geschichte eines Berufsschullehrers – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Ein Berufsschullehrer in Wien geriet an einem Freitagmorgen in das Visier seiner Schuldirektorin. Sie meldete einen Vorfall an die zuständige Bildungsdirektion. Für den Lehrer begann damit eine belastende Phase der Ungewissheit: Er wusste von der Meldung, aber längere Zeit passierte scheinbar – nichts Greifbares.

Die Bildungsdirektion Wien schilderte später, sie habe innerhalb von etwa einer Woche bis zehn Tagen erste interne Schritte gesetzt und danach Stellungnahmen angefordert. Rund zehn Tage nach dem Vorfall wurde ein Schreiben formuliert, in dem der „sofortige Verzicht auf die Dienstleistung“ ausgesprochen wurde. Teile dieser Schreiben erreichten den Lehrer jedoch erst Tage später, weil er wegen COVID‑19 behördlich abgesondert war.

Erst zwölf bis 18 Tage nach dem ursprünglichen Vorfall leitete die Bildungsdirektion das eigentliche Entlassungsverfahren ein, band die Personalvertretung ein und sprach schließlich die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer stand damit vor vollendeten Tatsachen – allerdings mit deutlichem zeitlichem Abstand zu der Meldung, auf die sich alles stützte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) beurteilten diese Entlassung als verspätet. Begründung: Die Bildungsdirektion hatte nach Kenntnis des möglichen Entlassungsgrundes zu lang zugewartet, ohne ausreichend erkennbare, zielgerichtete Schritte zu setzen. Damit sei das Entlassungsrecht verwirkt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] in (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA6/24a) bestätigt, dass ein Arbeitgeber sein Entlassungsrecht verliert, wenn er nach Kenntnis des Entlassungsgrundes ohne sachliche Rechtfertigung über Tage oder Wochen keine zielgerichteten Schritte setzt und die Entlassung deshalb verspätet ausspricht. Der öffentliche Arbeitgeber wollte das nicht akzeptieren und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Im Verfahren
(OGH [Datum aus dem Text], 8ObA6/24a)
blieb er jedoch erfolglos: Der OGH wies die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag – die Feststellungen zur Verspätung blieben damit aufrecht.

Eine klar zitierbare Kernaussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof hat in 8ObA6/24a ([Datum aus dem Urteilstext]) bestätigt, dass ein Arbeitgeber sein Entlassungsrecht verliert, wenn er nach Kenntnis des Entlassungsgrundes ohne sachliche Rechtfertigung über Tage oder Wochen keine zielgerichteten Schritte setzt und die Entlassung deshalb verspätet ausspricht.

Wie schnell muss eine Entlassung in Österreich ausgesprochen werden? — Rechtsanwalt Wien

In Österreich gilt der Grundsatz der „Unverzüglichkeit“: Ein Arbeitgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zuwarten erklären, sobald er zuverlässige Kenntnis vom Entlassungsgrund hat. Dieses Prinzip trifft sowohl Privatunternehmen als auch öffentliche Arbeitgeber wie Länder, Gemeinden und Bildungseinrichtungen.

Rechtlich leitet sich das vor allem aus der Judikatur zu § 27 Angestelltengesetz (AngG) und den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ab. Die Idee dahinter: Wer ein Verhalten als so schwerwiegend ansieht, dass eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses notwendig ist, darf nicht „probieren“, abwarten oder taktisch verzögern.

In Österreich gilt: Der Arbeitgeber darf für eine kurze, sachlich begründete Prüfungsphase zuwarten, etwa um Zeugen zu befragen oder Unterlagen zu sichten. Diese Phase muss aber zielgerichtet, dokumentiert und zeitlich eng begrenzt sein. Bloße interne „Routineläufe“ ohne erkennbaren Untersuchungszweck reichen dafür nicht.

Besonders im öffentlichen Dienst wird häufig argumentiert, dass längere Entscheidungswege, Einbindung der Personalvertretung und mehrstufige Zuständigkeiten zusätzliche Zeit brauchen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) akzeptiert das grundsätzlich, verlangt aber, dass:

  • der Zeitpunkt der Kenntniserlangung genau feststeht,
  • sofort geeignete Erhebungen oder vorläufige Maßnahmen gesetzt werden,
  • und der Ablauf nachvollziehbar dokumentiert ist.

Nach § 508a Zivilprozessordnung (ZPO) prüft der OGH in einer außerordentlichen Revision nur, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. In 8ObA6/24a verneinte er das und ließ die Beurteilung der Unterinstanzen bestehen: Die Verzögerung von rund einer Woche bis zehn Tagen ohne erkennbare Aktivitäten war nicht mehr vom zulässigen Prüfungszeitraum gedeckt.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz lautet: In Österreich gilt: Wenn ein Arbeitgeber nach Kenntnis eines möglichen Entlassungsgrundes über mehrere Tage oder Wochen kaum oder keine nachvollziehbaren Erhebungen oder vorläufigen Maßnahmen setzt, verwirkt er regelmäßig sein Recht zur Entlassung, weil die nachträgliche Erklärung nicht mehr als „unverzüglich“ gilt.

Warum der OGH in 8ObA6/24a die Verzögerung nicht mehr akzeptiert hat

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA6/24a) entschieden, dass die außerordentliche Revision des öffentlichen Arbeitgebers zurückgewiesen wird, weil die Gerichte zurecht von einer verspäteten Entlassung ausgegangen waren. Damit blieb die Feststellung aufrecht, dass das Entlassungsrecht bereits verfallen war.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten detailliert geprüft, was nach der Meldung des Vorfalls tatsächlich geschah. Maßgeblich war, ob die Bildungsdirektion zeitnah Erhebungen einleitete oder zumindest klare Zwischenmaßnahmen setzte. Aus den Feststellungen ergab sich: Zwischen Meldung und ersten konkreten Schritten lag ein Zeitraum von etwa einer Woche bis zehn Tagen, ohne dass zielgerichtete, dokumentierte Ermittlungen sichtbar waren.

Der OGH stellte nicht die generelle Linie für öffentliche Arbeitgeber infrage, dass längere Entscheidungswege grundsätzlich berücksichtigt werden können. Entscheidend war vielmehr, dass die Bildungsdirektion Wien hier keine ausreichenden Zwischenschritte nachweisen konnte, die den Zeitraum erklären würden. Weder die Einbindung der Personalvertretung noch die interne Organisationsstruktur reichten als Entschuldigung für das Zögern.

Bemerkenswert ist auch: Die COVID‑19‑Absonderung des Lehrers verzögerte zwar die Zustellung einzelner Schreiben. Dennoch legte der Oberste Gerichtshof den Fokus auf das vorangegangene Zuwarten der Behörde. Der Kern: Die Behörde hätte – unabhängig von der späteren Absonderung – unmittelbar nach der Meldung entweder klare Erhebungen starten oder eine vorläufige Maßnahme wie etwa eine Suspendierung aussprechen müssen.

Ein klarer, zitierbarer Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (8ObA6/24a, [Datum aus dem Urteilstext]) bestätigt, dass öffentliche Arbeitgeber in Österreich trotz komplexer Entscheidungswege sachlich begründete, dokumentierte und zeitnahe Erhebungsschritte setzen müssen; unterbleibt dies über eine Woche oder länger, ist eine darauf folgende Entlassung in der Regel verspätet.

Was die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch bedeutet

Für Arbeitnehmer in Österreich – insbesondere im öffentlichen Dienst – ist diese Entscheidung ein starkes Signal: Wenn zwischen einem gemeldeten Vorfall und der Entlassung zwei oder drei Wochen vergehen, ohne dass Sie zwischenzeitlich aussagekräftige Schreiben, formelle Erhebungsersuchen oder eine Suspendierung erhalten haben, lohnt sich eine genaue Prüfung der Fristen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Schritte zentral:

  • Dokumentieren Sie alle Zeitpunkte (Vorfall, Meldung, mündliche und schriftliche Kontakte, Zustellungen) so genau wie möglich.
  • Bewahren Sie jede E‑Mail, jedes Schreiben und jede Verständigung der Bildungsdirektion oder Ihres Dienstgebers in Wien oder einem anderen Bundesland auf.
  • Suchen Sie frühzeitig rechtliche Beratung, um zu klären, ob eine Entlassungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeits- und Sozialgericht sinnvoll ist.

Für Arbeitgeber – ob Privatunternehmen oder öffentliche Dienststelle – zeigt der Fall deutlich, wo das Risiko liegt: Wer nach Kenntnisnahme eines möglichen Entlassungsgrundes „laissez‑faire“ reagiert, interne Akten laufen lässt, aber keine klaren, datierten Maßnahmen setzt, kann das Entlassungsrecht verlieren. Das gilt trotz komplizierter Zuständigkeitsketten und selbst dann, wenn später noch eine förmliche Entlassung ausgesprochen wird.

Gerade öffentliche Dienstgeber in Österreich sollten daher:

  • den Zeitpunkt der Erstmeldung schriftlich festhalten,
  • unverzüglich eine vorläufige Maßnahme (z.B. Suspendierung mit Hinweis auf laufende Prüfung) ergreifen,
  • und alle Schritte – Erhebungen, Einbindung der Personalvertretung, interne Abstimmungen – mit Datum dokumentieren.

Eine zentrale praktische Aussage lautet: Für Arbeitgeber in Österreich ist es riskant, nach einem gemeldeten Dienstvergehen mehr als wenige Tage ohne dokumentierte Erhebungen oder vorläufige Maßnahmen zu verstreichen zu lassen, weil nach der OGH‑Rechtsprechung (8ObA6/24a) das Entlassungsrecht bereits vor Ausspruch der Entlassung verwirkt sein kann.

Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie vermuten, dass eine Entlassung in Ihrem Fall Entlassung ungerechtfertigt OGH ist, dokumentieren Sie Fristen und Zustellungen und holen Sie zeitnah rechtliche Beratung ein. Eine schnelle Prüfung erhöht die Chancen, erfolgreich gegen eine verspätete Entlassung vorzugehen.

Häufige Fragen zur verspäteten Entlassung im österreichischen Arbeitsrecht

Kann ich eine Entlassung anfechten, wenn sie Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen wurde?
Ja. In Österreich gilt: Eine Entlassung Wochen später kann angefochten werden, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich handelte. Rechtsgrundlage: § 27 Angestelltengesetz (AngG) und OGH‑Judikatur (8ObA6/24a).

Habe ich Anspruch weiterbeschäftigt zu werden, wenn die Entlassung verspätet war?
Ja. In Österreich gilt: Wird die Entlassung als unwirksam beurteilt, besteht das Dienstverhältnis grundsätzlich fort. Rechtsgrundlage: § 29 Angestelltengesetz (AngG) und OGH‑Entscheidungen, u. a. 8ObA6/24a.

Was passiert, wenn mein öffentlicher Arbeitgeber erst spät die Personalvertretung einbindet?
Nein. In Österreich gilt: Eine späte Einbindung der Personalvertretung entschuldigt Verzögerungen nicht automatisch; erforderlich sind dokumentierte, zielgerichtete Erhebungen (OGH, 8ObA6/24a).

Kann COVID‑19 oder Krankheit die verspätete Entlassung rechtfertigen?
Nein. In Österreich gilt: Krankheit oder COVID‑Absonderung können Zustellungen verzögern, rechtfertigen aber kein längeres Zuwarten vor Einleitung von Erhebungen. Siehe OGH (8ObA6/24a) und § 27 AngG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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