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Entlassung ungerechtfertigt OGH – Wann fristlos möglich?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Wann fristlos möglich?

Fristlose Entlassung wegen Vertrauensverlust: Was der OGH wirklich verlangt — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Was passiert, wenn der Chef das Vertrauen verliert und sofort kündigt – aber der Oberste Gerichtshof feststellt, dass diese fristlose Entlassung gar nicht gerechtfertigt war? Genau diese Frage beleuchtet das Fokus-Keyword Entlassung ungerechtfertigt OGH im Lichte des österreichischen Arbeitsrechts.

Als das Vertrauen „weg“ war – und die Gerichte trotzdem keinen Entlassungsgrund sahen

Ein Unternehmen war überzeugt: Das Verhalten eines Mitarbeiters habe das Vertrauen endgültig zerstört. Die Arbeitgeberin wollte sich nicht mehr an Kündigungsfristen halten, sondern das Dienstverhältnis sofort beenden. Es ging um Vorwürfe rund um Vertrauensunwürdigkeit und eine angeblich beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung.

Der Arbeitnehmer wehrte sich und zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dort wurde geprüft, ob die behaupteten Vorfälle tatsächlich so schwer wiegen, dass eine sofortige Trennung ohne Einhaltung von Fristen zulässig ist. Das Gericht sah keinen ausreichenden Entlassungsgrund. Auch das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsinstanz bestätigte diese Sicht.

Die Arbeitgeberseite gab sich damit nicht zufrieden und legte außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. In der Entscheidung (OGH 28.07.2021, 9 ObA 55/21k) befasste sich der Höchstgerichtshof jedoch nicht noch einmal im Detail mit jedem einzelnen Vorfall. Er prüfte vielmehr, ob die Vorinstanzen das Recht richtig angewendet hatten oder ob eine „auffallende Fehlbeurteilung“ vorlag.

Die Entscheidung beantwortet die Frage Entlassung ungerechtfertigt OGH indirekt: Der OGH kam zum Schluss: Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision sind nicht erfüllt. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung bestätigt damit indirekt: Die Gerichte erster und zweiter Instanz durften annehmen, dass weder Vertrauensunwürdigkeit noch eine „beharrliche“ Dienstverweigerung vorlagen.

(OGH 28.07.2021, 9 ObA 55/21k)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.07.2021 (9 ObA 55/21k) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei nach § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt; Gerichte dürfen fristlose Entlassungen nur bei objektiv schwerwiegendem Vertrauensverlust oder klarer beharrlicher Dienstverweigerung anerkennen.

Wann zerstört ein Fehlverhalten das Vertrauen wirklich? – Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht

In Österreich gilt: Eine fristlose Entlassung ist nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Für Angestellte regelt Angestelltengesetz (AngG) die wichtigen Entlassungsgründe, etwa Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Nach § 27 Z 1 AngG kann Vertrauensunwürdigkeit einen Entlassungsgrund darstellen. Gemeint sind Handlungen, die aus Sicht eines vernünftigen Arbeitgebers die berechtigte Befürchtung begründen, dass betriebliche Interessen gefährdet sind – etwa bei Diebstahl, massiver Illoyalität oder gezielten Falschangaben. Ein bloß „schlechtes Gefühl“ oder strapazierte Nerven reichen dafür nicht.

Nach § 27 Z 4 AngG kommt als weiterer Grund die beharrliche Pflichtverletzung in Betracht. „Beharrlich“ bedeutet im österreichischen Arbeitsrecht: Entweder verweigert der Arbeitnehmer wiederholt bewusst die Arbeit, oder ein einzelner Vorfall ist so gravierend, dass er objektiv den Schluss zulässt, der Arbeitnehmer werde seine Pflichten auch künftig nicht erfüllen. Nur wenn das Verhalten nicht von vornherein eindeutig endgültig wirkt, ist normalerweise eine vorgelagerte Ermahnung erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof stellt seit Jahren klar, dass Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Dienstverweigerung nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sind. Es genügt nicht, dass die Arbeitgeberin subjektiv verärgert ist; entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter im kaufmännischen Alltag die Belange des Unternehmens ernsthaft gefährdet sehen würde.

In Österreich gilt: Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitgeber nur dann ein Recht auf fristlose Entlassung, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass die Weiterbeschäftigung selbst bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist; bloßer Vertrauensverlust ohne objektive Gefährdung des Unternehmens genügt nicht.

Für Wien und ganz Österreich ist außerdem wichtig: Die Abgrenzung zwischen „schwerem Fehler“ und „fristloser Entlassung“ verläuft scharf. Selbst grobe Nachlässigkeit führt nicht automatisch zu einem Entlassungsgrund. Erst wenn aus dem Verhalten ein dauerhaft zerrüttetes Vertrauensverhältnis oder eine klare Arbeitsverweigerung erkennbar wird, kommen Entlassung oder vorzeitige Auflösung ernsthaft in Frage.

Die OGH-Entscheidung 9 ObA 55/21k: Entlassung ungerechtfertigt OGH — Hohe Hürde für fristlose Beendigungen

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.07.2021 (9 ObA 55/21k) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer Arbeitgeberin erfolglos bleibt, weil die Vorinstanzen zu Recht keinen Entlassungs- oder vorzeitigen Kündigungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit oder beharrlicher Dienstverweigerung angenommen hatten.

Der OGH erinnerte daran, dass er als Revisionsgericht die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen grundsätzlich nicht neu bewertet. Entscheidend war daher, ob die rechtliche Einordnung dieser Feststellungen – also ob im Verhalten des Arbeitnehmers ein Entlassungsgrund liegt – eine „erhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Nur dann wäre eine außerordentliche Revision überhaupt zulässig gewesen.

In der Entscheidung 9 ObA 55/21k stellte der OGH klar: Die Grenzen des Revisionsverfahrens verbieten es, bloße Einzelfallbewertungen erneut aufzurollen, solange die Untergerichte nicht offensichtlich falsch liegen. Eine „auffallende Fehlbeurteilung“ liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen mit den anerkannten Maßstäben zu § 27 AngG unvereinbar wäre.

Spannend ist der Vergleich zu früheren Entscheidungen, etwa zu Fällen gefälschter Arbeitszeitaufzeichnungen (9 ObA 148/15b). Dort lagen dokumentierte Falschangaben vor, die ein objektives Bild schwerer Vertrauensbrüche zeichneten. In 9 ObA 55/21k fehlten hingegen vergleichbar klare Beweise. Die Vorinstanzen hatten daher vertretbar angenommen, dass zwar Konflikte bestanden, aber kein Verhalten, das objektiv als Vertrauensunwürdigkeit oder als beharrliche Dienstverweigerung zu werten ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.07.2021 (9 ObA 55/21k) entschieden, dass Gerichte Entlassungsgründe wegen Vertrauensunwürdigkeit oder beharrlicher Dienstverweigerung streng prüfen müssen; er greift in diese Beurteilung nur ein, wenn die Untergerichte die anerkannten Kriterien zu § 27 AngG offensichtlich verkennen oder Beweise grob fehlbewerten.

Was bedeutet das Urteil für den Alltag in Unternehmen in Wien und ganz Österreich? — Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht ist dieses Urteil aus dem Jahr 2021 eine wichtige Sicherheitslinie: Eine fristlose Entlassung oder vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ist kein „schnelles Disziplinierungsinstrument“. Arbeitgeber müssen darlegen, dass das Verhalten entweder wiederholt oder so dramatisch war, dass das Vertrauen objektiv irreparabel zerstört ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa wenn der Arbeitgeber mit fristloser Entlassung droht, weil Sie eine Weisung für unzulässig hielten oder einen Fehler gemacht haben –, ist entscheidend, zeitnah Klarheit zu schaffen. In Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien erste Anlaufstelle für Verfahren nach dem Angestelltengesetz; Berufungen gehen an das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG), und in Ausnahmefällen landet der Streit schließlich beim OGH.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung 9 ObA 55/21k ein deutliches Risiko bei vorschnellen fristlosen Schritten. Wer eine Entlassung auf „Vertrauensverlust“ stützt, sollte im Vorfeld Folgendes sicherstellen:

  • Dokumentation: Konkrete Vorfälle mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten und etwaigen Schaden exakt festhalten.
  • Stufenplan: Vor einer fristlosen Beendigung – wo möglich – Ermahnung, Abmahnung oder schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung anwenden.
  • Rechtsprüfung: Vor Ausspruch einer Entlassung prüfen lassen, ob das Verhalten nach § 27 AngG wirklich die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit begründet.

Für beide Seiten zeigt 9 ObA 55/21k: Der Oberste Gerichtshof versteht sich nicht als „Super-Tatsachengericht“. Wer in erster Instanz schlecht vorbereitet ist, hat später nur mehr begrenzte Korrekturmöglichkeiten. Gerade bei fristlosen Beendigungen sind eine saubere Beweislage und die richtige rechtliche Argumentation von Beginn an entscheidend.

Häufige Fragen zur fristlosen Beendigung wegen Vertrauensunwürdigkeit

Kann ich in Österreich wegen eines einmaligen Fehlers sofort fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) rechtfertigt ein einmaliger Fehler eine fristlose Entlassung nur, wenn er besonders schwer wiegt (siehe OGH, 9 ObA 55/21k); bloße Verärgerung des Arbeitgebers reicht nicht.

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung, bevor mir beharrliche Dienstverweigerung vorgeworfen wird?
In Österreich gilt: Bei wiederkehrender, nicht extrem gravierender Pflichtverletzung ist vor einer Entlassung wegen „beharrlicher Dienstverweigerung“ üblicherweise eine Ermahnung nötig (§ 27 Z 4 AngG); nur eindeutig endgültige Arbeitsverweigerung kann sofort sanktioniert werden.

Was passiert, wenn der OGH eine außerordentliche Revision im Arbeitsrecht zurückweist?
In Österreich gilt: Wird eine außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, bleibt das Berufungsurteil aufrecht; in 9 ObA 55/21k bestätigte der OGH damit, dass kein Entlassungsgrund vorlag und das Verfahren inhaltlich beendet ist.

Kann ich eine fristlose Entlassung wegen Vertrauensverlust beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten?
Ja. In Österreich können Arbeitnehmer eine fristlose Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten (§ 27 AngG); Entscheidungen können über das Oberlandesgericht Wien bis zum OGH gelangen, der vor allem Rechtsfragen prüft.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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