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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann gilt sie nicht?

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann gilt sie nicht?

Entlassung zurückgenommen? OGH zeigt, wann späteres Verhalten den Arbeitsplatz retten kann

Ein Arbeitnehmer erhält ein Entlassungsschreiben und arbeitet am nächsten Tag trotzdem weiter: Genau diese widersprüchliche Situation zeigt, wann eine Entlassung zurückgenommen sein kann. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt nicht immer nur das Dokument. Auch spätere Erklärungen und Handlungen des Arbeitgebers können entscheidend sein. Der Fall Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt, warum die Gesamtumstände maßgeblich sind.

Ein Schreiben in der Hand, aber weiterhin im Betrieb

Der Arbeitnehmer arbeitete im Betrieb des Beklagten und übernahm dort unter anderem Ablade- und Kundenarbeiten. Der Arbeitgeber wusste bereits längere Zeit von einem Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer. Trotzdem ließ er ihn zunächst weiterarbeiten.

Nach der Verurteilung übergab der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entlassungsschreiben. Gleichzeitig erklärte er, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedauere. Zusätzlich machte er die Entlassung davon abhängig, ob der Arbeitnehmer ein Angebot zum Wechsel in das neue Abfertigungssystem ablehnte.

Damit war die Situation bereits widersprüchlich. Einerseits sollte das Arbeitsverhältnis sofort beendet sein. Andererseits sprach der Arbeitgeber über weitere Bedingungen und zeigte Bedauern. Danach arbeitete der Arbeitnehmer weiter. Er nahm an einem Kundengespräch teil und vereinbarte sogar, am nächsten Tag wegen einer Rechtsberatung später zur Arbeit zu kommen.

Als der Arbeitnehmer fragte, ob er nun entlassen sei, erhielt er keine klare Antwort. Der Arbeitgeber verwies auf weitere Gespräche. Erst am nächsten Tag bestätigte er die Entlassung ausdrücklich. Für den Arbeitnehmer blieb damit offen, ob er seinen Arbeitsplatz verloren hatte oder weiterhin zur Arbeit erscheinen sollte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seiner Entscheidung (OGH 16.07.2004, 8 ObA 76/04s) die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Das Berufungsgericht hatte das Verhalten des Arbeitgebers als schlüssige Rücknahme der Entlassung beurteilt.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.07.2004 in 8 ObA 76/04s, dass eine Entlassung durch Weiterbeschäftigung, weitere Gespräche und die Vereinbarung des Arbeitsbeginns am nächsten Tag schlüssig zurückgenommen worden sein konnte. Damit liefert die Entscheidung eine wichtige Orientierung für den Fall Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Wann kann eine Entlassung zurückgenommen werden?

Eine Entlassung beendet ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Sie unterscheidet sich damit von der Kündigung, bei der regelmäßig eine Kündigungsfrist abläuft. Die Erklärung muss deshalb klar erkennen lassen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unverzüglich beenden will.

Für Angestellte ist insbesondere das Angestelltengesetz (AngG) relevant. Es regelt unter anderem wichtige Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung. Für andere Arbeitnehmer können Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung gelten.

Die rechtliche Bewertung endet aber nicht zwingend mit der Übergabe eines Schreibens. Das spätere Verhalten kann zeigen, dass der Arbeitgeber seine Erklärung nicht mehr aufrechterhalten wollte. Dafür braucht es nicht unbedingt eine ausdrückliche Erklärung wie: „Ich nehme die Entlassung zurück.“ Ein Verhalten genügt, wenn es aus Sicht des Arbeitnehmers keinen vernünftigen Zweifel an diesem Verständnis lässt.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort, kann aber durch nachfolgendes Verhalten schlüssig zurückgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten objektiv als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstehen durfte; maßgeblich ist die Gesamtbeurteilung nach 8 ObA 76/04s.

Eine bloße notwendige Abwicklung muss nicht automatisch zur Rücknahme führen. Wer nur dringend einen LKW abladen lässt oder die Übergabe von Betriebsmitteln organisiert, setzt möglicherweise kein neues Arbeitsverhältnis fort. Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber weitere reguläre Tätigkeiten anordnet, Kundenkontakte ermöglicht, über die Rückkehr am nächsten Tag spricht oder eine Weiterbeschäftigung praktisch organisiert.

Auch die Kündigungsanfechtung und die Frage der Sozialwidrigkeit stehen daneben. Wer eine Entlassung für unberechtigt hält, sollte daher nicht bloß auf eine spätere Klärung warten. Ansprüche auf Entgelt, Schadenersatz, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu können von unterschiedlichen Voraussetzungen und kurzen Fristen abhängen.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Warum der OGH auf das Gesamtverhalten abstellte

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.07.2004 (8 ObA 76/04s) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die Annahme einer schlüssigen Rücknahme der Entlassung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war. Das Ergebnis bestätigt, dass der Fall Entlassung ungerechtfertigt OGH anhand des gesamten Verhaltens und nicht nur anhand des Schreibens beurteilt wird.

Der entscheidende Punkt lag nicht in einer einzelnen Handlung. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass nach dem Entlassungsschreiben zumindest dringende Arbeiten erledigt werden mussten. Nach den Feststellungen war jedoch nur das Abladen eines LKW ausdrücklich dringend. Daraus folgte nicht, dass auch sämtliche weiteren Tätigkeiten des Arbeitnehmers noch zur bloßen Abwicklung notwendig gewesen waren.

Das Gericht betrachtete deshalb mehrere Umstände gemeinsam. Der Arbeitgeber bedauerte die Beendigung. Er stellte weitere Gespräche in Aussicht. Er ließ den Arbeitnehmer weiterarbeiten. Außerdem vereinbarte er, dass der Arbeitnehmer am nächsten Tag wegen einer Rechtsberatung später erscheinen durfte.

Diese Kombination konnte aus Sicht des Arbeitnehmers bedeuten, dass die Entlassung zunächst nicht mehr gelten sollte. Eine Entlassung soll sofort Klarheit schaffen. Wenn der Arbeitgeber danach selbst neue Unklarheit erzeugt, kann er sich nicht ohne Weiteres nur auf das ursprüngliche Schreiben berufen.

Die Vorinstanz bewertete dieses Verhalten als schlüssige Rücknahme. Der OGH griff diese Einschätzung nicht auf, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Diese Vorschrift betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Der OGH prüfte daher nicht jede Tatsachenfrage erneut, sondern akzeptierte die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz.

Das bedeutet nicht, dass jede Arbeitsleistung nach einer Entlassung automatisch deren Rücknahme beweist. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände: Welche Tätigkeit wurde verlangt? War sie dringend? Gab es weitere Gespräche? Wurde ein neuer Arbeitstag vereinbart? Und durfte der Arbeitnehmer daraus objektiv auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schließen?

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie widersprüchliche Aussagen nicht als bloßes Kommunikationsproblem behandeln. Eine Entlassung kann Auswirkungen auf laufendes Entgelt, offene Urlaubsansprüche, Abfertigung und sozialversicherungsrechtliche Fragen haben. Außerdem können für eine Entlassungsanfechtung oder andere Ansprüche kurze Fristen gelten.

  • Als Arbeitnehmer: Bewahren Sie das Entlassungsschreiben, Nachrichten und E-Mails auf. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, anwesende Personen und alle Tätigkeiten nach der Übergabe.
  • Als Arbeitnehmer: Fragen Sie schriftlich nach, ob die Entlassung aufrecht bleibt oder zurückgenommen wurde. Eine klare Nachfrage schafft Beweissicherheit, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
  • Als Arbeitgeber oder HR: Trennen Sie notwendige Abwicklungshandlungen klar von regulärer Weiterarbeit. Dokumentieren Sie, ob eine Tätigkeit nur einmalig und dringend erfolgt.

Besonders riskant sind Kundentermine, neue Arbeitsaufträge und Vereinbarungen über den Arbeitsbeginn am nächsten Tag. Solche Handlungen wirken stärker als eine bloße Übergabe von Unterlagen. Auch Gespräche über einen Wechsel vom alten in das neue Abfertigungssystem sollten nicht mit unklaren Aussagen über die Beendigung verbunden werden.

Arbeitgeber sollten daher einen einheitlichen Ablauf verwenden. Das Schreiben muss die sofortige Beendigung eindeutig erklären. Danach sollte nur noch geregelt werden, was für die Übergabe unbedingt erforderlich ist. Muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise noch eine dringende Tätigkeit erledigen, sollte der Arbeitgeber schriftlich festhalten, dass daraus keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstehen soll.

Eine solche Formulierung garantiert allerdings kein bestimmtes Ergebnis. Gerichte prüfen das tatsächliche Gesamtbild. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) würden dabei ebenso wie andere Arbeitsgerichte auf die objektive Wirkung des Verhaltens achten, nicht allein auf spätere Erklärungen einer Partei.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur widersprüchlichen Beendigung

Kann ich weiterarbeiten, obwohl ich ein Entlassungsschreiben erhalten habe?
Ja, aber die Rechtslage bleibt unklar. Nach 8 ObA 76/04s kann spätere Weiterbeschäftigung für eine schlüssige Rücknahme sprechen. Dokumentieren Sie jede Tätigkeit und verlangen Sie eine schriftliche Klarstellung.

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn die Entlassung zurückgenommen wurde?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde oder der Arbeitgeber die Arbeitsleistung widersprüchlich verhinderte. Maßgeblich sind insbesondere Angestelltengesetz (AngG), ABGB und die Feststellungen zum Einzelfall.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Entlassung erst am nächsten Tag bestätigt?
In Österreich gilt: Die spätere Bestätigung beseitigt nicht automatisch die vorherige Unklarheit. Nach 8 ObA 76/04s können Weiterarbeit und vereinbarter Arbeitsbeginn zuvor für eine Rücknahme sprechen.

Kann eine einzelne dringende Arbeit die Entlassung zurücknehmen?
Nein, nicht automatisch. Eine bloße Abwicklungshandlung muss keine Rücknahme bedeuten. Nach 8 ObA 76/04s zählt das Gesamtverhalten, insbesondere ob weitere reguläre Tätigkeiten oder eine Rückkehr zur Arbeit vereinbart wurden.

Welche Fristen gelten nach einer Entlassung?
Ja, kurze Fristen können nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), einem Kollektivvertrag oder Einzelvorschriften gelten. Eine Kündigungsanfechtung oder Entlassungsanfechtung sollte daher unverzüglich geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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