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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann Krankmeldung gilt

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann Krankmeldung gilt

Entlassung wegen „falscher“ Krankmeldung? Wie der OGH das Fokus-Keyword Krankmeldung und Zugang bestätigt

Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie sind krank, legen Ihre Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an der Rezeption ab – und stehen plötzlich vor einer Entlassung, weil angeblich keine Meldung eingelangt ist: Genau zu dieser Situation hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, wann eine Krankmeldung als zugegangen gilt. (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA5/24d)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 8ObA5/24d am [Datum aus dem Urteilstext] entschieden, dass das Hinterlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an der Rezeption als Zugang gelten kann, wenn unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist; damit stärkte der OGH die Position von Arbeitnehmern gegen eine behauptete fristlose Entlassung.

Von der Empfangsmappe zur Entlassung – eine Zahnarztordination vor Gericht

Die Arbeitnehmerin arbeitete als zahnärztliche Assistentin in einer Praxis in Wien. Eines Tages wurde sie krank. Sie besorgte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und hatte auch COVID‑Tests, die den Verdacht einer Infektion untermauerten. In der Ordination gab es an der Rezeption eine Mappe, in der üblicherweise Unterlagen abgelegt wurden.

Die Arbeitnehmerin legte ihre Krankenstandsbestätigung und die Tests in genau diese Mappe. Nach ihrer Darstellung hatte sie den Krankenstand fristgerecht gemeldet und die Unterlagen ordnungsgemäß nachgereicht. Der Zahnarzt – ihr Arbeitgeber – sah das völlig anders: Er behauptete, die Unterlagen seien ihm nicht wirksam zugegangen, und stützte darauf eine fristlose Entlassung.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien stritten beide Seiten heftig darüber, ob dieses Ablegen an der Rezeption rechtlich als Zugang der Krankmeldung gilt. Das Gericht erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht stellten sich überwiegend auf die Seite der Arbeitnehmerin. Sie verneinten einen wichtigen Entlassungsgrund und erkannten der Assistentin insbesondere eine Kündigungsentschädigung zu.

Der Zahnarzt gab sich nicht geschlagen und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Kern seines Vorbringens: Die Rezeption und die dortige Mappe seien kein „ordnungsgemäßer“ Übermittlungsweg, daher sei die Krankmeldung nicht zugegangen; außerdem treffe die Arbeitnehmerin ein Mitverschulden, weil sie nicht „richtig“ informiert habe. Der OGH befasste sich unter anderem mit der Frage, ob das Ablegen von Unterlagen in einer solchen Mappe nach der Zugangstheorie des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als wirksame Übermittlung anzusehen ist.

Die zentrale Lehre aus dieser Entscheidung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 8ObA5/24d klargestellt, dass das Hinterlegen einer Krankenstandsbestätigung an der Rezeption eines Betriebs als Zugang gelten kann, wenn dort unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden darf; der subjektive „Lieblingsweg“ des Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle.

Wann gilt eine Krankmeldung in Österreich überhaupt als rechtzeitig übermittelt? Entlassung ungerechtfertigt OGH

Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es bei Krankmeldungen vor allem auf zwei Dinge an: die fristgerechte Verständigung des Arbeitgebers und den Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung. Die Details ergeben sich aus Kollektivverträgen, Dienstvertrag und den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere der Zugangstheorie des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Nach § 862a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt eine Erklärung als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das bedeutet: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Nachricht tatsächlich liest, sondern ob sie dort landet, wo er sie normalerweise zur Kenntnis nehmen kann.

Für Krankmeldungen in Betrieben – etwa in einer Ordination in Wien – heißt das: Wird die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an einem organisatorisch vorgesehenen Ort abgegeben, etwa bei der Rezeption oder im Sekretariat, kann der Zugang erfüllt sein. Zusätzliche Kommunikationswege wie Telefon, E‑Mail oder elektronische Systeme (z.B. HR‑Portale) schaffen Rechtssicherheit, sind aber nicht zwingend die einzige Möglichkeit.

In Österreich gilt: Eine Krankmeldung ist rechtzeitig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne schuldhaftes Verzögern informiert und die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung in dessen Machtbereich gelangt, etwa in einer vorgesehenen Ablage an der Rezeption, wo üblicherweise mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (§ 862a ABGB).

Der OGH stellte in 8ObA5/24d klar, dass der Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen kann, welcher Übermittlungsweg „allein gültig“ sein soll, wenn Mitarbeiter üblicherweise auch über andere organisatorisch eingebundene Stellen (Rezeption, Assistenz, Sekretariat) kommunizieren. Entscheidend bleibt die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die subjektive Präferenz des Dienstgebers.

Was genau hat der OGH entschieden – und warum ist das für Ordinationen so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 8ObA5/24d am [Datum aus dem Urteilstext] entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitgebers gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen wird; damit blieben die für die Arbeitnehmerin günstigen Entscheidungen der Unterinstanzen aufrecht.

Damit bekräftigte der OGH die Kernargumentation von Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG): Die Rezeption einer Zahnarztordination ist ein organisatorisch eingebundener Bereich des Unternehmens. Befindet sich dort eine Mappe, in der Unterlagen abgelegt werden, kann das Hinterlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung dort ausreichen, um den Zugang im Sinn des § 862a ABGB zu bewirken.

Der Zahnarzt hatte argumentiert, er habe diese Mappe nicht kontrolliert und bevorzuge andere Übermittlungswege. Der OGH lehnte diese subjektive Sicht ab. Er stellte auf die objektive Zugangsprüfung ab: Es zählt, ob unter normalen Umständen zu erwarten ist, dass Unterlagen aus dieser Mappe zur Kenntnis des Arbeitgebers gelangen, etwa weil die Rezeption Teil der üblichen Abläufe im Betrieb ist.

Besonders interessant war auch der Versuch des Arbeitgebers, ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin zu konstruieren. Er meinte, sie habe „falsch“ oder unklar kommuniziert und damit das Informationsdefizit selbst verursacht. Der OGH wies dieses Argument zurück: Eine Mitverschuldensprüfung wird erst relevant, wenn der Arbeitgeber zusätzlich ein Verhalten der Arbeitnehmerin nachweist, das neben seinem eigenen Verhalten eigenständig zur Informationslücke beiträgt. Ein derartiges, kausales Fehlverhalten sah der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.

Der rechtliche Kern der Entscheidung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in 8ObA5/24d, dass die Zugangstheorie (§ 862a ABGB) auch für Krankmeldungen im Arbeitsrecht gilt. Gelangt die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an einen organisatorisch vorgesehenen Ort im Betrieb, genügt das für den Zugang; der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, diese Stelle persönlich nicht zu kontrollieren. Diese Klarstellung reduziert das Risiko, dass Arbeitgeber behaupten, eine Entlassung sei gerechtfertigt, obwohl die Krankmeldung objektiv in den Machtbereich gelangt ist.

Konsequenzen für den Alltag in Ordination, Praxis und Betrieb

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung eine wichtige Orientierung: Sie zeigt, dass Gerichte bei der Frage „Ist meine Krankmeldung angekommen?“ nicht nur auf starre Formvorschriften schauen, sondern auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens. Wer seine Unterlagen dort abgibt, wo sie im normalen Ablauf landen sollen, stärkt seine Rechtsposition im Konfliktfall deutlich.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Dokumentation: Machen Sie beim Hinterlegen der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (z.B. in einer Rezeptionmappe) ein Foto und notieren Sie Datum und Uhrzeit. Halten Sie Namen allfälliger Zeugen fest.
  • Doppelter Meldeweg: Informieren Sie zusätzlich telefonisch, per E‑Mail oder Nachricht Ihre zuständige Kontaktperson im Unternehmen und bitten Sie um eine kurze Empfangsbestätigung.
  • Sofort rechtlicher Rat: Wird Ihr Krankenstand trotz dieser Schritte bestritten oder folgt eine Entlassung, sollten Sie umgehend arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, etwa durch eine auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien.

Für Arbeitgeber – insbesondere Ärzte, Gruppenpraxen und andere Gesundheitsbetriebe – bringt 8ObA5/24d ein deutliches Risiko auf den Punkt: Wer interne Abläufe diffus oder unklar organisiert, kann sich später nicht darauf ausreden, eine Krankmeldung sei nicht persönlich vorgelegt worden. Wenn Unterlagen objektiv in den Machtbereich des Unternehmens gelangen, etwa über eine Rezeption, läuten bei einer Entlassung schnell die Alarmglocken.

In Österreich gilt deshalb für Arbeitgeber: Klare, schriftlich kommunizierte Meldewege für Krankenstände, dokumentierte Empfangsvorgänge (Stempel, digitales Eingangsprotokoll) und geschultes Empfangspersonal sind unerlässlich, um Streit über den Zugang von Krankmeldungen zu vermeiden und teure Kündigungsentschädigungen zu verhindern.

Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret ändern? Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer liefert die OGH‑Entscheidung einen praktischen Leitfaden, wie sie sich bei Krankmeldungen absichern können. Auch wenn der Gerichtshof im Einzelfall zugunsten der Arbeitnehmerin entschied, bleibt die Beweisfrage in der Praxis entscheidend – insbesondere, wenn kein Zeuge vorhanden ist.

Drei konkrete Schritte für Arbeitnehmer:

  • Machen Sie von jeder Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und jedem Test eine Kopie oder ein Foto, bevor Sie diese abgeben oder hinterlegen.
  • Vermerken Sie für sich selbst schriftlich, wann und wo Sie die Unterlagen abgegeben haben, und wen Sie darüber informiert haben (Name, Uhrzeit, Kommunikationsweg).
  • Suchen Sie umgehend anwaltliche Hilfe, wenn der Arbeitgeber Ihre Krankmeldung bestreitet oder Sie mit Entlassung oder Kündigung reagiert – Fristen für eine Kündigungsanfechtung laufen schnell.

Für Arbeitgeber, insbesondere in der Gesundheitsbranche in Wien, ergibt sich aus 8ObA5/24d dringender Handlungsbedarf in der Organisation:

  • Definieren Sie klare, schriftliche Prozesse für Krankmeldungen: Welche Kanäle sind zulässig, wer ist zuständig, welche Frist gilt?
  • Statten Sie Rezeption oder Sekretariat mit einem einfachen Eingangsregister aus: Jede abgegebene Krankenstandsbestätigung wird mit Datum, Uhrzeit und Kürzel dokumentiert.
  • Schulen Sie Ihr Personal darauf, jede übergebene oder hinterlegte Krankmeldung rasch weiterzuleiten und den Eingang zu bestätigen.

Wer diese Punkte beachtet, reduziert das Risiko von Streitigkeiten über Entlassung, Kündigungsentschädigung und Mitverschulden erheblich. Die Entscheidung zeigt zudem, dass der OGH genau prüft, ob Arbeitgeber intern alles Zumutbare getan haben, um Informationen aufzunehmen – bloßes „Nicht-Hinschauen“ schützt vor arbeitsrechtlicher Verantwortung nicht. Arbeitgeber sollten deshalb klare Regeln etablieren, um das Risiko einer später als Entlassung ungerechtfertigt OGH bewerteten Maßnahme zu minimieren.

Häufige Fragen zur Krankmeldung und Entlassung in Österreich

Kann ich in Österreich entlassen werden, wenn ich meine Krankmeldung nur an der Rezeption abgegeben habe?
In Österreich gilt: Eine Entlassung ist angreifbar, wenn die Krankmeldung gemäß § 862a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zugegangen ist; OGH 8ObA5/24d bestätigt, dass Ablage an organisatorisch eingebundener Rezeption ausreichen kann.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Entlassung wegen angeblich fehlender Krankmeldung unberechtigt war?
In Österreich gilt: Ja. Nach dem Angestelltengesetz (AngG) bzw. ABGB besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn kein wichtiger Entlassungsgrund vorliegt (OGH 8ObA5/24d bestätigt). Sofortige Rechtsberatung empfohlen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber behauptet, er habe meine Krankmeldung nie gesehen?
In Österreich gilt: Entscheidend ist der Zugang nach § 862a ABGB; kann der Arbeitnehmer belegen, dass die Bestätigung in den Machtbereich gelangte (z.B. Rezeption), spricht das gegen eine wirksame Entlassung (OGH 8ObA5/24d).

Kann mein Arbeitgeber vorschreiben, dass ich nur per E-Mail krankmelden darf?
In Österreich gilt: Arbeitgeber dürfen Meldewege vorgeben, aber § 862a ABGB bleibt anwendbar. Zugang über andere betriebliche Kanäle kann wirksam sein, insbesondere wenn objektiv mit Kenntnisnahme gerechnet werden muss (vgl. OGH 8ObA5/24d).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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