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Entlassung ungerechtfertigt OGH: WhatsApp-Foto-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: WhatsApp-Foto-Urteil

Entlassung wegen WhatsApp-Foto: Wann der Chef wirklich „Bescheid weiß“ – Entlassungsfrist und Vertrauensbruch im Fokus

Ein einziges Foto in der Schicht-WhatsApp-Gruppe – und plötzlich steht der Vorwurf der „Entlassung aus wichtigem Grund“ im Raum: Genau um diese Konstellation ging es beim Fokus-Keyword Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Ein einziges Foto in der Schicht-WhatsApp-Gruppe – und plötzlich steht der Vorwurf der „Entlassung aus wichtigem Grund“ im Raum: Genau um diese Konstellation ging es beim Fokus-Keyword Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Vom Pausen-Smalltalk zur fristlosen Entlassung – wie ein Foto zum Jobverlust führte

In einem Wiener Produktionsbetrieb läuft vieles über das Handy: Schichtpläne, Vertretungen, kurze Abstimmungen. In der Schicht-WhatsApp-Gruppe „Schicht C“ postete ein Arbeiter ein Bild, das einen sexuellen Kontakt zwischen unmündigen Burschen zeigte – also eine kinderpornografische Darstellung. Für ihn wirkte das vielleicht wie ein „schlechter Witz“. Für das Unternehmen war es ein massiver Vertrauensbruch.

Der Schichtführer sah das Foto noch am selben Tag. Er war der unmittelbare Vorgesetzte in der Papierproduktion und kümmerte sich um die Organisation der Schichten. Wochen später erfuhr die Personalverantwortliche (Prokuristin) davon. Einen Tag nach ihrer Kenntnis sprach sie die fristlose Entlassung aus. Der Arbeitnehmer verlor sofort seinen Job.

Der entlassene Arbeiter klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Er wollte offene Entgelte, Kündigungsentschädigung und Sozialversicherungsbeiträge. Sein Kernargument: Die Entlassung sei nicht nur unbegründet, sondern vor allem verspätet – weil der Schichtführer schon Wochen davor Bescheid gewusst habe. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Das Versenden des Bildes sei ein schwerer Vertrauensbruch und die Entlassung rechtzeitig erfolgt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab zunächst dem Arbeitnehmer Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht drehte die Entscheidung aber um und bewertete die Entlassung als gerechtfertigt und rechtzeitig. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser bestätigte am 24.10.2024 die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Arbeitnehmers zurück (OGH 24.10.2024, 8ObA35/24s).

Eine klare Kernaussage dieses Urteils lautet: Der OGH hat am 24.10.2024 (8ObA35/24s) klargestellt, dass die Entlassungsfrist erst ab Kenntnis jener Personen läuft, die im Unternehmen überwiegend mit Personalagenden betraut sind – nicht schon ab Kenntnis eines bloßen Schichtführers. Diese Aussage ist für jede Entlassung wegen Vorfällen in Chatgruppen entscheidend.

Wann ist eine Entlassung wegen Chat-Inhalten überhaupt zulässig? — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Ausgangspunkt im österreichischen Arbeitsrecht: Eine Entlassung ist nur bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen zulässig. Für Arbeiter ist § 82 Gewerbeordnung (GewO) maßgeblich, für Angestellte § 27 Angestelltengesetz (AngG). Beide Normen nennen Entlassungsgründe wie Vertrauensunwürdigkeit oder grobe Verletzung dienstlicher Pflichten.

Die Weitergabe kinderpornografischer Inhalte ist nach § 207a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Ein Arbeitnehmer, der ein solches Bild in einer betrieblichen WhatsApp-Gruppe verbreitet, setzt nicht nur sich selbst, sondern auch Kolleginnen und Kollegen dem Risiko strafrechtlicher Ermittlungen aus. Genau das sah der OGH als wesentlichen Punkt: Die Handlung war objektiv geeignet, das Vertrauen des Unternehmens nachhaltig zu zerstören.

In Österreich gilt: Nach § 82 Gewerbeordnung (GewO) dürfen Arbeitgeber einen Arbeiter fristlos entlassen, wenn sein Verhalten die Vertrauensbasis so schwer beschädigt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist; strafbare Handlungen können – müssen aber nicht automatisch – einen solchen Entlassungsgrund bilden. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Wichtig ist: Nicht jede Straftat führt automatisch zu einer rechtmäßigen Entlassung. Der OGH betonte in 8ObA35/24s, dass man folgende Faktoren prüfen muss:

  • Art und Schwere der vorgeworfenen Tat
  • Schuldintensität des Arbeitnehmers
  • Konkrete Auswirkungen auf den Betrieb (z. B. Risiko strafrechtlicher Verfolgung anderer Mitarbeiter)
  • Position des Arbeitnehmers und Vorbildfunktion

Gerade im digitalen Arbeitsalltag – WhatsApp-Gruppen, Teams-Chats, interne Social-Media-Kanäle – stellt sich oft die Frage: Ist das noch „Privates“ unter Kollegen oder schon ein arbeitsrechtlich relevanter Raum? Sobald der Chat eindeutig einen betrieblichen Zweck erfüllt, kommt das Arbeitsrecht voll zum Tragen. Der OGH behandelte die Schicht-WhatsApp-Gruppe wie einen betriebsbezogenen Kommunikationskanal.

Ein weiterer Kernpunkt im österreichischen Arbeitsrecht ist die „Unverzüglichkeit“ der Entlassung: Arbeitgeber müssen eine Entlassung „ohne schuldhaftes Zuwarten“ aussprechen, sobald sie vom Entlassungsgrund erfahren. Wartet die Arbeitgeberin zu lange, gilt die Entlassung als verspätet und damit unwirksam – selbst wenn der Grund an sich schwer wiegt.

Was genau hat der OGH entschieden – und warum war der Schichtführer nicht „maßgeblich“?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.10.2024 (8ObA35/24s) entschieden, dass die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Versendens eines kinderpornografischen Bildes in einer betrieblichen WhatsApp-Gruppe gerechtfertigt und rechtzeitig war, weil die Entlassungsfrist erst mit Kenntnis der Personalverantwortlichen zu laufen begann.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte zuerst angenommen, die Entlassung sei verspätet, weil der Schichtführer bereits am Tag des Vorfalls das Foto gesehen hatte. Für das Erstgericht war dessen Wissen dem Unternehmen zuzurechnen. Das OLG Wien sah das anders und bewertete die Entlassung als zeitgerecht und sachlich gerechtfertigt. Der OGH bestätigte diese Sicht und wies die Revision zurück.

Kernüberlegung des OGH: Wessen Wissen zählt eigentlich als „Wissen des Arbeitgebers“? Nach der Judikatur zählt nicht jede Führungskraft automatisch als „personalzuständig“. Zurechenbar ist nur die Kenntnis von Personen, die ganz oder überwiegend mit Personalagenden betraut sind – etwa HR-Leitung, Prokuristen mit Personalverantwortung, Geschäftsführer, oft auch Betriebsleiter mit klarer Personalzuständigkeit.

Der Schichtführer im Papierbetrieb hatte zwar organisatorische Aufgaben: Er koordinierte Dienste, nahm Krankmeldungen entgegen und regelte Vertretungen. Der OGH stellte jedoch fest, dass diese Funktionen noch nicht ausreichen, um ihn als mit Personalagenden betrauten leitenden Angestellten einzuordnen. Er konnte selbst keine Dienstverhältnisse begründen oder beenden und keine disziplinären Maßnahmen mit Rechtswirkung setzen.

Ein zentraler Leitsatz aus dieser Entscheidung lautet: Der OGH hat am 24.10.2024 (8ObA35/24s) ausgesprochen, dass die Kenntnis eines Schichtführers über einen Entlassungsgrund dem Arbeitgeber nicht automatisch zugerechnet wird, wenn dieser Vorgesetzte nicht überwiegend mit Personalagenden betraut ist. Das verschiebt den Beginn der Entlassungsfrist nach hinten – auf den Zeitpunkt, zu dem HR oder eine personalzuständige Führungskraft informiert wird.

Gleichzeitig stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass das Verschicken einer kinderpornografischen Darstellung in einer betrieblichen Chatgruppe eine gravierende Vertrauensverletzung darstellt. Der Mitarbeiter setzte seine Kolleginnen und Kollegen der Gefahr aus, selbst mit einem strafbaren Inhalt in Verbindung gebracht zu werden. Dieser Aspekt – das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für andere – wog besonders schwer.

Die Entscheidung ist im Kontext des österreichischen Arbeitsrechts bedeutsam, weil sie zwei Linien schärft: Einerseits, dass digitale Fehltritte mit strafrechtlicher Dimension eine Entlassung rechtfertigen können; andererseits, dass für die Fristberechnung zur Entlassung eine präzise Abgrenzung von „wissender Führungskraft“ und „zuständiger Personalstelle“ erfolgt. Der Begriff Entlassung ungerechtfertigt OGH wird dabei häufig in Medienaufarbeitung und Mandantenfragen genannt.

Konsequenzen für den Arbeitsalltag: Rechtsanwalt Wien – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Dieses Urteil betrifft nicht nur Papierfabriken in Wien, sondern praktisch jeden Betrieb in Österreich, der WhatsApp, Teams oder ähnliche Tools dienstlich nutzt. Zwei zentrale Fragen stellen sich in der Praxis: Wie gefährlich ist ein „schnelles Posting“ wirklich? Und wie schnell muss der Arbeitgeber reagieren, wenn er davon erfährt?

Für Arbeitnehmer gilt: Digitale Kanäle mit betrieblichem Bezug sind kein rechtsfreier Raum. Wer strafbare Inhalte teilt – insbesondere Missbrauchsdarstellungen –, riskiert eine sofortige Entlassung und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Selbst „Weiterleiten“ ohne eigenen Kommentar schützt nicht.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation entlassen wurden, können folgende Schritte entscheidend sein:

  • Sichern Sie Chatverläufe, Zeitstempel und Dateien vollständig (Export, Screenshots mit Datum) und speichern Sie diese unverändert auf mehreren Datenträgern.
  • Verlangen Sie von der Personalabteilung schriftlich eine genaue Begründung der Entlassung, einschließlich Angabe, ab wann die personalzuständige Stelle vom Vorfall wusste.
  • Sammeln Sie Lohnabrechnungen und Nachweise über geleistete Arbeitsstunden, um offene Entgeltansprüche oder Kündigungsentschädigung notfalls vor Gericht durchzusetzen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Lage befinden, sollten Sie rasch arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Im österreichischen Arbeitsrecht spielen Fristen und Beweise eine zentrale Rolle – insbesondere bei Entlassungen. Wer zu lange zuwartet oder Chatdaten löscht, schwächt seine eigene Position. In Wien stehen spezialisierte Kanzleien wie die Pichler Rechtsanwalt GmbH für eine rasche Einschätzung zur Verfügung.

Für Arbeitgeber und HR bedeutet die Entscheidung: Strukturiertes Personal- und Compliance-Management entscheidet oft darüber, ob eine Entlassung vor Gericht hält. Drei Punkte sind besonders wichtig:

  • Definieren Sie schriftlich, welche Funktionen im Unternehmen ausdrücklich mit Personalagenden betraut sind (z. B. HR-Leitung, Prokura, Bereichsleitung) und dokumentieren Sie diese Zuweisung.
  • Richten Sie klare Meldewege ein: Strafrechtlich relevante Vorfälle in betrieblichen Chats müssen binnen 24 Stunden an die Personalabteilung gemeldet werden.
  • Erstellen Sie ein Verfahren zur Sicherung digitaler Beweise (Ansprechpartner, Checkliste für Chat-Exports, sichere Speicherorte) und halten Sie jeden Schritt schriftlich fest.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.10.2024 (ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00035.24S.1024.000) entschieden, dass die Revision zurückgewiesen wird. Für Unternehmen in Österreich bedeutet das: Eine Entlassung wegen schwerer Vertrauensverletzungen durch digitale Inhalte ist rechtlich durchsetzbar, wenn der Entlassungsgrund objektiv gravierend ist und die personalzuständige Stelle unverzüglich reagiert.

In Österreich gilt: Unternehmen sollten organisatorisch festlegen, wer Personalentscheidungen trifft und wie Informationen über Entlassungsgründe diesen Personen zugeleitet werden, um die kurze Entlassungsfrist zu wahren und spätere Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien zu vermeiden. Struktur und Dokumentation werden damit zu zentralen Compliance-Instrumenten im Arbeitsrecht. Der Begriff Entlassung ungerechtfertigt OGH ist in diesem Zusammenhang ein häufig nachgefragtes Suchwort bei Rechtsauskünften.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Inhalten in betrieblicher WhatsApp-Gruppe

Kann ich wegen eines Fotos in der Firmen-WhatsApp-Gruppe fristlos entlassen werden?
Ja. In Österreich gilt: Eine fristlose Entlassung ist möglich bei schwerem Vertrauensbruch (z. B. kinderpornografische Inhalte nach § 207a StGB) und wenn die Voraussetzungen des § 82 GewO bzw. § 27 AngG erfüllt sind (OGH, 8ObA35/24s).

Wann ist eine Entlassung als „zu spät“ und damit unwirksam anzusehen?
In Österreich gilt: Eine Entlassung ist verspätet, wenn die personalzuständige Stelle nach Kenntnis des Entlassungsgrundes zu lange zuwartet; maßgeblich ist die Kenntnis einer mit Personalagenden betrauten Person (§ 82 GewO; OGH 8ObA35/24s).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Entlassung ungerechtfertigt ist?
Ja. In Österreich bestehen bei ungerechtfertigter Entlassung Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und offene Entgelte (§ 29 AngG; § 1162b ABGB); die Gerichte prüfen dies im Einzelfall.

Kann ich mich wehren, wenn der Arbeitgeber Chat-Inhalte falsch darstellt?
Ja. In Österreich können Sie Chatverläufe sichern und Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen; Rechtsgrundlagen sind § 82 GewO bzw. § 27 AngG; die Beweisführung ist entscheidend (OGH 8ObA35/24s).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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