Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Witwenabfertigung bleibt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.07.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Witwenabfertigung bleibt

Ein letzter Brief und die nachträgliche Entlassung nach Tod: OGH stoppt die Kürzung der Witwenabfertigung

Entlassung ungerechtfertigt OGH — Eine Arbeitgeberin wollte nachträglich eine Entlassung aussprechen, obwohl das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten bereits geendet hatte – die nachträgliche Entlassung nach Tod sollte die Abfertigung sparen. Am Ende blieb der Witwe die halbe Abfertigung, und zwar aus gutem Grund.

Was geschah – ein Unternehmen will den Abschied umdeuten

Ein langjähriger Angestellter setzte seinem Leben ein Ende. Mit dem Tod endete das Arbeitsverhältnis automatisch. Kurz darauf versuchte das Unternehmen, eine frühere Pflichtverletzung des Mannes heranzuziehen und „nachzuschieben“, um eine Entlassung zu begründen. Zusätzlich lag ein von ihm verfasster Brief vor – ein schriftliches „Geständnis“, das die Arbeitgeberin wie einen sofortigen Austritt behandeln wollte.

Die Witwe forderte die ihr zustehende halbe Abfertigung. Der Arbeitgeber argumentierte, die Entlassung hätte ohnehin gedroht und wollte zudem behauptete Schadenersatzforderungen gegen die Abfertigung aufrechnen. Die Vorinstanzen hielten dagegen: Nach dem Tod sei eine Entlassung nicht mehr möglich; das Schreiben des Angestellten ersetze keinen Austritt; die Witwe habe einen eigenen Anspruch. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 10.07.1997 (8ObA205/97y): Eine Entlassung nach dem Tod ist unwirksam; ein „Geständnis“ ersetzt keinen Austritt; eine Aufrechnung gegen die Witwenabfertigung ist unzulässig; die Revision wurde abgewiesen:
(OGH 10.07.1997, 8ObA205/97y).

Eine nachträgliche Entlassung nach dem Tod ist unwirksam: Am 10.07.1997 (8ObA205/97y) stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass das bereits durch Tod beendete Arbeitsverhältnis nicht „zweites Mal“ beendet werden kann, dass ein „Geständnis“ keinen Austritt ersetzt und dass eine Aufrechnung mit der Witwenabfertigung mangels Gegenseitigkeit scheitert.

Was bedeutet die nachträgliche Entlassung nach Tod arbeitsrechtlich?

Im österreichischen Arbeitsrecht wirkt die Entlassung als einseitiger Gestaltungsakt erst mit Zugang beim Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer, fehlt es an einem möglichen Zugang; das Dienstverhältnis ist automatisch beendet. Eine spätere Entlassungserklärung läuft damit ins Leere. Dieses Ergebnis wird häufig als Entlassung ungerechtfertigt OGH zitiert. Diese Grundlogik schützt die Rechtssicherheit – für Arbeitgeber wie für Hinterbliebene.

Die Witwenabfertigung ist eine besondere Form der Abfertigung. Nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG)
gebührt Ehegatten (oder eingetragenen Partnern je nach Konstellation) die Hälfte der Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Angestellten endet. Dieser Anspruch ist originär: Er gehört der Witwe selbst und ist nicht bloß „vererbter Lohn“ des Verstorbenen.

Ein vor dem Tod verfasstes „Geständnis“ eines Entlassungsgrundes ändert daran nichts. Es ist weder eine eindeutige Austrittserklärung noch ist es ein Zugang eines Gestaltungsakts. Die Arbeitgeberin kann ein solches Schreiben nicht rückwirkend wie einen vorzeitigen Austritt umdeuten.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 6 AngG steht der Witwe bei Beendigung durch Tod die halbe Abfertigung zu; eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den Verstorbenen ist nach § 1438 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mangels Gegenseitigkeit unzulässig.

Auch die Aufrechnung scheitert an einem simplen, aber harten Kriterium. § 1438 ABGB verlangt Gegenseitigkeit: Schuldner und Gläubiger müssen einander gegenseitig etwas schulden. Der Arbeitgeber kann daher vermeintliche Schadenersatzforderungen gegen den Verstorbenen nicht mit dem eigenständigen Anspruch der Witwe verrechnen.

Wer in Wien oder anderswo in Österreich Ansprüche auf Abfertigung oder Witwenabfertigung prüfen lässt, landet oft zuerst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien; über Berufungen entscheidet in der Hauptstadt das Oberlandesgericht Wien (OLG). Die hier dargestellten Grundsätze gelten unabhängig vom Gerichtsstand – sie folgen unmittelbar aus dem AngG und dem ABGB.

Entlassung ungerechtfertigt OGH – was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.07.1997 (8ObA205/97y) entschieden, dass eine Entlassung nach dem Tod keine Wirkung entfaltet, ein „Geständnis“ keinen Austritt ersetzt und eine Aufrechnung gegen die Witwenabfertigung unzulässig ist.

Entscheidend war das Erfordernis des Zugangs. Eine Entlassung wirkt erst, wenn sie zugeht. Nach dem Tod des Angestellten kann sie nicht mehr zugehen. Damit konnte die Arbeitgeberin den Beendigungsmodus nicht nachträglich ändern. Der OGH knüpfte an ein fundamentales Prinzip des Zivilrechts an: Gestaltungsrechte brauchen einen wirksamen Zugang, sonst entstehen keine Rechtsfolgen.

Überraschend deutlich wies der OGH die Idee zurück, ein vom Arbeitnehmer verfasstes „Geständnis“ sei wie ein sofortiger Austritt zu werten. Ein Austritt ist eine eindeutige, empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitnehmers – nicht bloß ein Eingeständnis eines Fehlers. Ohne klare, zu Lebzeiten zugegangene Austrittserklärung bleibt es bei der gesetzlichen Beendigung durch Tod.

Drittens beseitigte der OGH den Versuch einer „Kompensation über die Hintertür“. Schadenersatzforderungen gegen den Verstorbenen mögen – falls überhaupt – gegenüber dem Nachlass geltend zu machen sein. Mit dem eigenständigen Anspruch der Witwe dürfen sie nicht aufgerechnet werden. Die Revision des Arbeitgebers blieb damit ohne Erfolg; der OGH wies sie ab.

Praktische Konsequenzen – direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmerfamilien in Österreich bringt diese Entscheidung Sicherheit. Stirbt ein Angestellter, kann die Arbeitgeberin die Abfertigung nicht über eine nachträgliche Gestaltung oder eine kreative Uminterpretation eines Briefs aushebeln. Aus Entlassung ungerechtfertigt OGH folgt: Für Arbeitgeber ist es ein Weckruf, interne Prozesse von Sachverhaltsermittlung bis Zustellung sauber aufzusetzen – rechtzeitig und mit nachweisbarem Zugang.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind dies die entscheidenden Schritte:

  • Fordern Sie als Witwe die halbe Abfertigung schriftlich unter Verweis auf § 23 Abs 6 AngG ein. Setzen Sie eine klare Frist und nennen Sie Ihre Kontoverbindung.
  • Widersprechen Sie einer behaupteten „nachträglichen Entlassung“ oder einer Aufrechnung sofort schriftlich. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung und die zugrunde gelegten Unterlagen.
  • Arbeitgeber sollten bei schweren Pflichtverstößen unverzüglich ermitteln, entscheiden und die Entlassung zustellen – mit nachweisbarem Zugang, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist. Trennen Sie zudem strikt zwischen Abfertigungsauszahlung und etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen den Nachlass.

Eine klare „Prozesstauglichkeit“ schafft in Wien und in ganz Österreich Rechtssicherheit. Legen Sie akribisch fest, wer Entlassungen zeichnet, wie binnen 24–48 Stunden zugestellt wird (Bote, RSa, Dokumentation von Datum und Uhrzeit) und wie Sie die Kenntnis vom Entlassungsgrund dokumentieren. Verspätete oder spekulative Schritte nach dem Tod sind wirkungslos – das zeigt 8ObA205/97y unmissverständlich.

Für Personalabteilungen lohnt der Blick in den Kollektivvertrag und die Abfertigungsstufen. Prüfen Sie, ob „Abfertigung Alt“ oder „Abfertigung Neu“ einschlägig ist. Beachten Sie, dass die hier behandelte Witwenabfertigung (§ 23 Abs 6 AngG) speziell die „alte“ Abfertigungssystematik betrifft, während das BMSVG bei Mitarbeitervorsorgekassen andere Spielregeln kennt. In jedem Fall gilt: Die nachträgliche Entlassung nach Tod verhindert den Anspruch nicht.

Für Hinterbliebene ist die Beweisfrage oft belastend. Sichern Sie Dienstzettel, Eintritts- und Austrittsdaten, letzte Lohnabrechnungen und E-Mails. Notieren Sie Gespräche mit HR samt Datum, Uhrzeit und Inhalt. So können wir im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder vor dem Oberlandesgericht Wien zügig argumentieren und die im AngG und ABGB verankerten Rechte durchsetzen.

Rechtsanwalt Wien – rechtliche Einordnung und Hinweise

Für Fragen zur Entlassung ungerechtfertigt OGH in Wien sind Zuständigkeiten, Fristen und die Trennung von Abfertigungsanspruch und allfälligen Nachlassforderungen zu beachten. Die erste Anlaufstelle ist regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien; Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Häufige Fragen zum Anspruch auf Witwenabfertigung und Entlassung

Kann der Arbeitgeber nach dem Tod noch entlassen und die Abfertigung streichen?
In Österreich gilt: Nein. Eine Entlassung wirkt nur mit Zugang; nach dem Tod ist das unmöglich. Der OGH hat das am 10.07.1997 in 8ObA205/97y bestätigt. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 6 AngG.

Habe ich Anspruch auf die halbe Abfertigung als Witwe?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG) haben Hinterbliebene bei Beendigung durch Tod einen originären Anspruch auf die halbe Abfertigung – unabhängig von allfälligen Ansprüchen des Verstorbenen.

Darf die Arbeitgeberin mit Schadenersatz gegen die Witwenabfertigung aufrechnen?
Nein. § 1438 ABGB fordert Gegenseitigkeit. Forderungen gegen den Verstorbenen können nicht mit dem eigenständigen Anspruch der Witwe verrechnet werden. Der OGH bestätigte diese Sicht in 8ObA205/97y.

Gilt ein schriftliches „Geständnis“ des Arbeitnehmers wie ein sofortiger Austritt?
Nein. Ein Austritt ist eine eindeutige, empfangsbedürftige Erklärung. Ein „Geständnis“ ersetzt das nicht. Der OGH stellte in 8ObA205/97y klar, dass ein solches Schreiben die Witwenabfertigung nicht beseitigt.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at