
Wochengeld und Bonuszahlungen: Wann Ihre Provision in Österreich nicht zählt
Entlassung ungerechtfertigt OGH. Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten jahrelang in Wien, bekommen regelmäßig hohe Bonuszahlungen – und beim Wochengeld zählen diese plötzlich nicht mit, weil im Vertrag ein Arbeitgebervorbehalt steht. Genau um diese Frage geht es beim Thema Wochengeld und Bonuszahlungen.
Wie ein Mitarbeiterbeteiligungsplan zur Streitfrage beim Wochengeld wurde
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen angestellt und wurde an eine andere Gesellschaft überlassen. Dort arbeitete sie nach einem Mitarbeiterbeteiligungsplan, der leistungsabhängige Vergütungen vorsah. Für sie wirkten diese Zahlungen wie ein fixer Bestandteil ihres Einkommens: regelmäßig, automatisch berechnet, pünktlich überwiesen.
Der Mitarbeiterbeteiligungsplan enthielt aber eine für das österreichische Arbeitsrecht entscheidende Klausel: In Punkt 7 lit a stand, dass die Beschäftigerin „die endgültige Entscheidung“ über den Erhalt von Leistungsvergütungen trifft und diese Zahlungen nach eigenem Ermessen auf mehrere Mitarbeiter aufteilen kann. Mit anderen Worten: Kein automatischer Anspruch, sondern Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 21.10.2025, 10ObS108/25t) stellte am 21.10.2025 klar, dass leistungsabhängige Vergütungen mit ausdrücklichem Arbeitgebervorbehalt als Sonderzahlungen gewertet werden können und nicht automatisch als laufendes Entgelt für die Wochengeldberechnung gelten.
Als es später um die Berechnung des Wochengeldes ging, stellte sich die Arbeitnehmerin auf den Standpunkt, diese Vergütungen seien laufendes Entgelt, also wie ein variables, aber regelmäßiges Gehalt zu behandeln. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Berufungsgericht sahen das anders: Sie stuften die Zahlungen als Sonderzahlungen ein, die bei der Wochengeldbemessung anders gewertet werden.
Die Arbeitnehmerin akzeptierte das nicht und brachte eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Sie wollte erreichen, dass ihre Bonuszahlungen als laufendes Entgelt eingestuft werden. Der OGH sah jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und wies die Revision zurück.
(OGH 21.10.2025, 10ObS108/25t)
Der entscheidende Punkt aus 10ObS108/25t lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH 21.10.2025, 10ObS108/25t) stellte am 21.10.2025 klar, dass leistungsabhängige Vergütungen mit ausdrücklichem Arbeitgebervorbehalt als Sonderzahlungen gewertet werden können und nicht automatisch als laufendes Entgelt für die Wochengeldberechnung gelten.
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann sind Bonuszahlungen laufendes Entgelt – und wann nur Sonderzahlungen?
Im österreichischen Arbeitsrecht hängt die Einstufung einer Bonus- oder Provisionszahlung stark vom Vertragswortlaut und von der Anspruchsstruktur ab. Die zentrale Frage lautet: Entsteht der Anspruch automatisch mit der erbrachten Leistung, oder braucht es eine zusätzliche Entscheidung des Arbeitgebers?
Der Gesetzgeber unterscheidet im Sozialversicherungsrecht klar zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen. Nach § 49 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) werden Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, bestimmte Prämien) gesondert behandelt, insbesondere bei Beitragsbemessung und bei der Berechnung von Leistungen wie Wochengeld. Das kann dazu führen, dass hohe variable Bestandteile Ihr Wochengeld kaum erhöhen.
In Österreich gilt: Bonus- oder Provisionszahlungen sind nur dann laufendes Entgelt, wenn der Anspruch ohne weiteren Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung bzw. mit dem Umsatz entsteht. Enthält der Vertrag einen ausdrücklichen Arbeitgebervorbehalt, spricht das deutlich für eine Einordnung als Sonderzahlung (§ 49 ASVG).
Wesentliche Rolle spielt auch die Praxis: Werden Zahlungen regelmäßig, monatlich oder quartalsweise geleistet, wirkt das auf Arbeitnehmer wie fixes Einkommen. Juristisch bleibt aber entscheidend, ob der Arbeitgeber die Zahlung nach dem Vertrag noch verweigern oder in der Höhe verändern könnte. Genau das war bei der Beteiligungsvergütung im Fall 10ObS108/25t der Fall.
Nach § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) werden Sonderzahlungen in Österreich gesondert erfasst und wirken sich anders auf Sozialleistungen aus als laufendes Entgelt. Das bedeutet für Arbeitnehmer, dass variable Vergütungen mit Arbeitgebervorbehalt Ihr Wochengeld oft nicht im erwarteten Ausmaß erhöhen.
Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt diese OGH-Entscheidung deutlich: Auch hohe, regelmäßig gezahlte Vergütungen schützen nicht davor, dass sich Krankheit, Mutterschutz oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen niedriger ausfallen als erwartet. Gerade beim Wochengeld verlassen sich viele auf den „gefühlten“ Verdienst und übersehen Feinheiten im Vertrag. Die Entscheidung 10ObS108/25t ist auch für Fragen rund um Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich relevant.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen. Zuerst braucht es Klarheit über den Mitarbeiterbeteiligungsplan und die betroffenen Zahlungen, dann über die Behandlung durch die Sozialversicherung und zuletzt über mögliche rechtliche Schritte – etwa gegenüber der Krankenkasse oder gegenüber dem Arbeitgeber. Hier kann die Expertise eines auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts entscheidend sein.
- Fordern Sie schriftlich die aktuelle Fassung des Mitarbeiterbeteiligungsplans an und sammeln Sie alle Lohnzettel, Abrechnungen und E-Mails zu Bonuszahlungen.
- Fragen Sie Ihre Krankenkasse schriftlich, ob und in welcher Form diese Zahlungen bei der Wochengeldberechnung berücksichtigt wurden, und bewahren Sie die Antwort gut auf.
- Bitten Sie den Arbeitgeber um eine klare, schriftliche Erklärung, ob er die Vergütungen als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlungen behandelt und auf welcher Grundlage.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich macht 10ObS108/25t deutlich, dass klare Vertragsgestaltung und dokumentierte Entscheidungskriterien entscheidend sind. Ein Mitarbeiterbeteiligungsplan sollte unmissverständlich regeln, ob ein Rechtsanspruch automatisch entsteht oder ob der Arbeitgeber jedes Mal neu entscheidet. Die praktische Auszahlungspraxis muss zu dieser Regelung passen, sonst drohen Konflikte mit Arbeitnehmern und mit Sozialversicherungsträgern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 (10ObS108/25t) bestätigt, dass ein ausdrücklich vereinbarter Arbeitgebervorbehalt bei Bonus- und Beteiligungsmodellen auch bei automatisierten Zahlungen wirksam bleibt. Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer solche Vorbehalte nutzt, muss sie bewusst formulieren, kommunizieren und intern dokumentieren, um spätere Streitigkeiten über Wochengeld, Abfertigung oder Beitragsnachzahlungen zu vermeiden.
Häufige Fragen zu Wochengeld, Bonus und Mitarbeiterbeteiligung
Habe ich Anspruch auf Wochengeld, wenn mein Gehalt zu großen Teilen aus Provisionen besteht?
In Österreich gilt: Provisionen zählen nur dann voll als laufendes Entgelt, wenn sie ohne Arbeitgeberermessen entstehen (§ 49 ASVG). Liegt ein Arbeitgebervorbehalt vor, können Gerichte die Zahlungen als Sonderzahlungen einstufen (OGH, 10ObS108/25t).
Kann ich verlangen, dass meine Bonuszahlungen bei der Wochengeldberechnung berücksichtigt werden?
In Österreich gilt: Sie können die Einstufung nur dann erfolgreich anfechten, wenn der Vertrag keinen Arbeitgebervorbehalt vorsieht und die Ansprüche automatisch entstehen (§ 49 ASVG). Bei Vorbehalt folgt die Rechtsprechung meist der Linie des OGH (10ObS108/25t).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber jahrelang automatisch Bonus zahlt, obwohl ein Vorbehalt im Plan steht?
In Österreich gilt: Allein die regelmäßige, automatisierte Auszahlung hebt einen klar formulierten Arbeitgebervorbehalt nicht automatisch auf. Der OGH hat in 10ObS108/25t betont, dass daraus kein konkludenter Verzicht folgt (§ 914 ABGB).
Kann meine Krankenkasse die Wochengeldhöhe rückwirkend ändern, wenn Bonus als Sonderzahlung gewertet wird?
In Österreich gilt: Die Krankenkasse darf Bescheide berichtigen oder neu festsetzen, wenn sich die Einstufung von Entgeltbestandteilen ändert (§ 68 ASVG). Betroffene können fristgerecht Beschwerde beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erheben.
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