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Entlassung ungerechtfertigt OGH – zu spät?

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH – zu spät?

Entlassung im Spital zu spät? Wie der OGH die „Unverzüglichkeit“ beim Entlassungsgrund versteht

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Ein schwerer Behandlungsfehler, Monate Funkstille – und dann plötzlich eine Entlassung. Genau um diese Frage der verspäteten Reaktion geht es beim Fokus-Keyword Entlassung im österreichischen Arbeitsrecht.

Ein Primararzt, ein Todesfall und eine späte Reaktion des Dienstgebers

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) am 25.11.2016 unter (OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s) zu beurteilen hatte, begann im Landesklinikum eines Bundeslandes, wie es sie in ganz Österreich gibt. Ein erfahrener Primararzt war dort seit Dezember 2008 beschäftigt. Im Juni 2010 kam es zu Problemen bei der Behandlung eines Patienten: Mängel in Aufklärung und Dokumentation, später stand im Raum, der Patient sei aufgrund eines grob sorgfaltswidrigen Fehlers verstorben.

Die Dienstgeberin – das Land als Träger des Krankenhauses – wusste bereits im Sommer 2010 von den Vorwürfen. Interne Stellen waren informiert, es gab Unterlagen zum Vorfall. Trotzdem passierte zunächst nichts Endgültiges. Erst im Dezember 2010 sprach die Arbeitgeberin eine Entlassung aus. Im Februar 2011 folgte eine Eventualentlassung, diesmal mit dem ausdrücklichen Vorwurf, der Primararzt habe durch grobe Fahrlässigkeit den Tod des Patienten verursacht.

Der Arzt wehrte sich. Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und wollte feststellen lassen, dass sein Dienstverhältnis über die in den Entlassungsschreiben genannten Zeitpunkte hinaus weiterbesteht. Parallel dazu lief das Strafverfahren, das schließlich mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung endete. Trotz dieser strafrechtlichen Verurteilung blieb arbeitsrechtlich offen, ob und ab wann das Dienstverhältnis tatsächlich beendet war.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage des Arztes zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht drehte einen wesentlichen Punkt aber um: Es hielt das Dienstverhältnis bis 31.05.2011 für aufrecht. Begründung: Die erste Entlassung war verspätet (verfristet), und die Eventualentlassung konnte nicht als ausreichend gravierender Anlass für eine sofortige Trennung gewertet werden. Damit stand mitten im hochangepassten Spitalsbetrieb die Frage im Raum, ab wann das Dienstverhältnis rechtlich beendet war – und wer für welchen Zeitraum noch Entgelt schuldet.

(OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s)

Beide Seiten gaben sich damit nicht zufrieden. Sowohl der Arzt als auch die Dienstgeberin legten außerordentliche Revisionen an den OGH ein. Sie wollten klären lassen, ob die Entlassung tatsächlich zu spät kam und ob das Fehlverhalten als so gravierend einzustufen war, dass eine sofortige Trennung gerechtfertigt gewesen wäre.

OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass beide außerordentlichen Revisionen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen werden; damit blieb es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach die erste Entlassung verfristet war und das Dienstverhältnis bis 31.05.2011 fortbestand.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist eine Entlassung „zu spät“? Entlassung ungerechtfertigt OGH

In Österreich gilt: Eine Entlassung muss „unverzüglich“ ausgesprochen werden, sobald der Arbeitgeber von dem Entlassungsgrund verlässlich Kenntnis hat. Wartet der Dienstgeber monatelang, obwohl die wesentlichen Fakten bekannt sind, riskiert er eine Verfristung – die Entlassung ist dann unwirksam, und das Dienstverhältnis besteht weiter. Gerichte werten ein monatelanges Zuwarten oft so, dass die Entlassung ungerechtfertigt OGH ist.

Rechtsgrundlage sind je nach Dienstverhältnis unterschiedliche Normen: Bei Angestellten ist insbesondere § 27 Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich, der Entlassungsgründe und den Charakter der Entlassung als außerordentliche Beendigung regelt. Im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht – etwa bei Landesbediensteten – gelten landesgesetzliche Bestimmungen, hier einschlägige Normen des NÖ Landesbedienstetengesetzes. Ergänzend wirken allgemeine Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), etwa zu Treu und Glauben.

Nach § 27 AngG haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass eine Entlassung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und ohne schuldhafte Verzögerung ausgesprochen wird; zögert der Dienstgeber trotz Kenntnis des Fehlverhaltens, ist die Entlassung verfristet und das Dienstverhältnis bleibt aufrecht. Diese Wertung überträgt die Rechtsprechung auch auf vergleichbare öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Ein weiterer Kernpunkt aus dem österreichischen Arbeitsrecht ist die Abgrenzung zwischen Entlassung und (allenfalls außerordentlicher) Kündigung. Eine Eventualentlassung – also die Erklärung, das Dienstverhältnis werde „hilfsweise“ auch entlassen, sollte sich ein bestimmter Sachverhalt bewahrheiten – kann, wenn die Voraussetzungen für eine sofortige Trennung nicht vorliegen, rechtlich wie eine Kündigung behandelt werden. Das hat Konsequenzen für Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung und etwaige Abfertigungsansprüche (Alt/Neu).

In Österreich gilt: Die Gerichte prüfen bei Vorwürfen wie grober Behandlungsfehler, Verstoß gegen Aufklärungspflichten oder andere Dienstpflichtverletzungen immer zweistufig: Erstens, ob ein Verhalten an sich schwer genug ist, um das Vertrauen so zu zerstören, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist; zweitens, ob der Arbeitgeber nach Kenntnis des Vorfalls unverzüglich reagiert hat. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Entlassung hält.

Praktisch bedeutet das: Auch wenn ein Arbeitnehmer – wie hier der Primararzt – strafrechtlich verurteilt wird, ist die Entlassung nicht automatisch wirksam. Entscheidend im Arbeits- (bzw. Dienst-)recht bleibt der Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstgeberin und die Schnelligkeit ihrer Reaktion. Langes „Zuwarten“ kann ein noch so schweres Fehlverhalten arbeitsrechtlich entschärfen, zumindest was die sofortige Beendigung betrifft.

Was der OGH in 8 ObA 31/16s betonte – und warum das zeitliche Zuwarten so gefährlich ist

OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s: Für den OGH stand weniger die medizinische Bewertung des Behandlungsfehlers im Vordergrund, sondern die prozessuale Seite: Hatte die Dienstgeberin rechtzeitig reagiert? Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts Wien war die Antwort klar: Nein. Die Leitung des Landesklinikums wusste bereits Monate vor dem Entlassungsausspruch von den entscheidenden Umständen.

Der OGH prüfte, ob das Berufungsgericht hier „auffällig falsch“ oder „unvertretbar“ entschieden hatte. Das verneinte er. Er sah in 8 ObA 31/16s keine erhebliche Rechtsfrage, weil die unterinstanzliche Beurteilung sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung hielt: Unverzüglichkeit verlangt ein rasches Handeln, und ein monatelanges Zuwarten ohne zwingenden Grund steht dazu im Widerspruch.

Die zweite große Frage war, ob der Vorwurf – grob sorgfaltswidrige Behandlung mit tödlichem Ausgang – als „exzeptionelles“ Fehlverhalten zu qualifizieren ist, das eine sofortige Entlassung rechtfertigt. Das Oberlandesgericht Wien hatte den Fehler zwar als schwer und folgenschwer eingestuft, aber das Gesamtverhalten des Arztes nicht als derart vertrauenszerstörend, dass eine sofortige Beendigung ohne Frist zwingend gewesen wäre. Der OGH akzeptierte diese Wertung als vertretbar, auch wenn ein anderes Gericht hier vielleicht strenger gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.11.2016 (8 ObA 31/16s) klargestellt, dass die bloße Schwere eines Fehlverhaltens eine verspätete Entlassung nicht „heilen“ kann; wenn der Dienstgeber Monate lang nicht reagiert, kann er sich später nicht mehr auf Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen und verliert das Instrument der sofortigen Entlassung.

Bemerkenswert ist, dass der Arzt strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, das Oberlandesgericht Wien und mittelbar der OGH aber dennoch von einem Fortbestand des Dienstverhältnisses bis Ende Mai 2011 ausgegangen sind. Das zeigt deutlich: Strafrechtliche Schuld und arbeitsrechtliche Beendigung werden getrennt beurteilt, und formelle Anforderungen wie Fristen spielen im österreichischen Arbeitsrecht eine eigenständige, teils entscheidende Rolle.

Praktische Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich

Wer in Wien oder einem anderen Bundesland in Österreich arbeitet, sollte diese Entscheidung ernst nehmen – egal ob im Spital, in einem Industrieunternehmen oder im öffentlichen Dienst. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können folgende Überlegungen entscheidend sein.

Für Arbeitnehmer gilt:

  • Sichern Sie sofort alle Unterlagen zum Vorfall: E-Mails, Protokolle, Patientenakten, Dienstaufträge, interne Berichte. Dokumentieren Sie, wann Ihre Vorgesetzten informiert wurden.
  • Verlangen Sie eine klare, datierte Begründung der Entlassung bzw. Eventualentlassung. Entscheidend ist, ab wann der Arbeitgeber von den Vorwürfen wusste, nicht erst, wann er sich „sicher“ fühlte.
  • Erstellen Sie eine Zeitleiste: Datum des Vorfalls, Datum der ersten Meldung an Vorgesetzte, interne Besprechungen, Disziplinarmaßnahmen, Datum des Entlassungsschreibens. Diese Chronologie ist in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oft der Schlüssel.

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Österreich eine Entlassung erhalten, obwohl der Arbeitgeber den Grund schon lange kannte, sollten Sie rasch rechtliche Schritte prüfen. Klagen auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses oder Kündigungsanfechtungen unter dem Gesichtspunkt der Sozialwidrigkeit sind häufig zeitlich streng befristet. Wer zuwartet, riskiert Rechtsverlust – ähnlich wie der Dienstgeber, der mit der Entlassung zu lange gewartet hat.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung 8 ObA 31/16s ein klares Warnsignal. Ein schwerer Vorfall im Betrieb – etwa ein Behandlungsfehler im Krankenhaus, ein massiver Verstoß gegen Sicherheitspflichten oder gravierende Unterschlagungen – erfordert nicht nur eine sorgfältige Aufklärung, sondern auch ein strenges Fristenmanagement. Arbeitgeber sollten ihre Praxis ändern, um nicht die Entlassung ungerechtfertigt OGH zu riskieren.

Arbeitgeber sollten interne Prozesse schaffen, die sicherstellen, dass:

  • Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines möglichen Entlassungsgrundes genau dokumentiert wird (Wer wusste wann was?).
  • Eine interne Stelle – etwa die Rechtsabteilung oder HR – unverzüglich eingebunden wird, um die arbeitsrechtliche Reaktionsfrist im Blick zu behalten.
  • im Zweifel rasch eine (allenfalls außerordentliche) Kündigung oder Suspendierung erwogen wird, statt monatelang in einem Schwebezustand zu verharren.

Unternehmen in Wien und ganz Österreich, insbesondere im Gesundheitswesen, sollten ihre Musterbriefe und Dienstrechtsleitfäden überprüfen: Eine „Eventualentlassung“ ersetzt keine saubere rechtliche Prüfung. Ist der behauptete Entlassungsgrund nicht exzeptionell genug, behandelt das Gericht die Erklärung eher wie eine Kündigung mit Frist – samt allen Folgen für Entgeltfortzahlung und etwaige Abfertigung.

Häufige Fragen zur Entlassung bei Behandlungsfehlern und verspäteter Reaktion des Dienstgebers

Kann ich eine Entlassung anfechten, wenn mein Arbeitgeber Monate gewartet hat?
Ja. In Österreich gilt: Eine verspätete Entlassung kann verfristet und unwirksam sein (§ 27 Angestelltengesetz, AngG). Der Oberste Gerichtshof (OGH, 25.11.2016, 8 ObA 31/16s) bestätigte, dass monatelanges Zuwarten ohne plausiblen Grund das Entlassungsrecht ausschließt.

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn die Entlassung verfristet war?
Ja. In Österreich gilt: Besteht das Dienstverhältnis fort, bleibt der Entgeltanspruch bestehen (ABGB; arbeitsrechtliche Judikatur). In 8 ObA 31/16s wurde das Dienstverhältnis bis 31.05.2011 als fortbestehend beurteilt.

Was passiert, wenn ich strafrechtlich verurteilt werde – bin ich automatisch entlassen?
Nein. In Österreich gilt: Eine strafrechtliche Verurteilung führt nicht automatisch zur wirksamen Entlassung; der Arbeitgeber muss den Entlassungsgrund unverzüglich geltend machen (§ 27 AngG). OGH 25.11.2016, 8 ObA 31/16s zeigt die Trennung von Straf- und Arbeitsrecht.

Kann eine Eventualentlassung wie eine normale Kündigung gewertet werden?
Ja. In Österreich gilt: Erfüllt das Fehlverhalten nicht die hohen Anforderungen an einen Entlassungsgrund, kann eine Eventualentlassung als Kündigung gewertet werden (vgl. § 27 AngG; Judikatur, OGH 8 ObA 31/16s).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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