
Entlassen trotz Unkündbarkeitszusage: Was freiwillige Abfertigung wirklich bedeutet – OGH weist Anrechnung zurück
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Eine Führungskraft wird vorzeitig gekündigt, der Vertrag verspricht eine freiwillige Abfertigung – doch darf der Arbeitgeber Ihr neues Gehalt anrechnen?
Eine Karriere, ein Firmenwagen – und eine Zusage, die zum Rettungsanker werden sollte
Eine langjährige Angestellte in einem Wiener Unternehmen stieg bis zur Prokuristin und Exportleiterin auf. Der Dienstvertrag sicherte ihr einen Firmenwagen auch für private Fahrten und eine Unkündbarkeitszusage bis Ende 1995 zu. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung sollte sie „das Entgelt der Restlaufzeit als zusätzliche Einmalzahlung“ erhalten – ausdrücklich zusätzlich zu allen anderen Ansprüchen.
1987 kam es zur Entlassung. Später wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Entlassung unberechtigt war. Die Arbeitnehmerin verlangte die gesetzliche Abfertigung Alt, offenes Entgelt samt Weihnachtsremuneration sowie die vertragliche Zusatzabfertigung. Der Arbeitgeber argumentierte, die Klausel meine bloß eine laufende Kündigungsentschädigung mit Anrechnung späterer Einkünfte. Außerdem wollte er den Wegfall der Privatnutzung des PKW nur mit dem steuerlichen Sachbezug bewerten.
Oberster Gerichtshof (OGH) 25.01.1995 (9ObA247/94): Diese Entscheidung stellt klar, wie Sicherungsklauseln („zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“) auszulegen sind und wie Gerichte den Wert eines entzogenen Firmenwagenvorteils realitätsnah schätzen dürfen; abrufbar unter (OGH 25.01.1995, 9ObA247/94). Zuvor gaben die Unterinstanzen größtenteils der Mitarbeiterin Recht; die rechtliche Weichenstellung folgte dann über die Höchstgerichte. Diese Konstellation – Entlassung ungerechtfertigt OGH – prägt bis heute die Vertragsauslegung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.01.1995 (9ObA247/94) entschieden, dass eine vertraglich „zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“ zugesagte Einmalzahlung als echte Zusatzabfertigung ohne Anrechnung späterer Einkünfte zu leisten ist; zugleich darf der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens realitätsnah geschätzt werden.
Welche Ansprüche bestehen bei vorzeitiger Beendigung trotz Unkündbarkeitszusage?
Wer in Österreich eine vertragliche Laufzeit- oder Unkündbarkeitszusage erhält, baut auf Planbarkeit. Kommt es dennoch zur vom Arbeitgeber veranlassten vorzeitigen Beendigung, stehen neben der Kündigungsentschädigung häufig weitere Ansprüche im Raum. Zentral sind das Angestelltengesetz (AngG) und ergänzend das Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Den laufenden Entgeltfortzahlungsanspruch regelt § 29 AngG, die Abfertigung Alt § 23 AngG. Gesetzestexte finden Sie gesammelt hier: RIS – Geltende Fassung.
Juristisch unterscheiden wir streng zwischen Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Die Kündigungsentschädigung soll den Verdienst bis zum vereinbarten Ende ersetzen und wird durch späteres Einkommen gemindert (§ 29 AngG). Die Abfertigung (Alt) ist eine einmalige Leistung für die Dauer der Betriebszugehörigkeit; eine Anrechnung von Anschlussverdienst erfolgt dort nicht. Für Fälle der Entlassung ungerechtfertigt OGH bestätigt die Entscheidung die strikte Trennung dieser Ansprüche.
Viele Verträge enthalten zusätzlich Sicherungsklauseln. Wird etwa „das Entgelt der Restlaufzeit als Einmalzahlung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“ zugesagt, spricht der Wortsinn für eine Zusatzabfertigung und gegen eine bloße Umschreibung der Kündigungsentschädigung. Entscheidend sind Wortlaut, Systematik des Vertrags und erkennbarer Zweck: Versorgung und Risikoabsicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
In Österreich gilt: Eine als zusätzliche Einmalzahlung „neben den sonstigen Ansprüchen“ vereinbarte Leistung ist regelmäßig als eigenständige Zusatzabfertigung zu qualifizieren; dafür gilt keine Anrechnung eines späteren Verdienstes (§ 23 AngG iVm der Auslegung nach ABGB und OGH 9ObA247/94 vom 25.01.1995).
- Kündigungsentschädigung: laufender Ersatz bis Vertragsende, mit Anrechnung (§ 29 AngG).
- Abfertigung Alt: Einmalzahlung, bemisst sich nach anrechenbaren Bezügen (§ 23 AngG), ohne Anrechnung.
- Zusatzabfertigung per Vertrag: eigenständige Einmalzahlung; Wortlaut „zusätzlich“ ist gewichtig.
Auch Naturalleistungen wie die Privatnutzung eines Firmenwagens zählen zum „Entgeltcharakter“: Fällt die Nutzung weg, ist der geldwerte Vorteil zu ersetzen. Maßgeblich ist nicht automatisch der steuerliche Sachbezug, sondern der reale Nutzen – also was sich die Arbeitnehmerin im Alltag spart (Treibstoff, Abnutzung, Leasingalternative). Wo exakte Zahlen fehlen, darf das Gericht schätzen.
Warum die freiwillige Abfertigung mehr ist als eine Kündigungsentschädigung – Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.1995 (9ObA247/94) entschieden, dass die Revision des Arbeitgebers erfolglos bleibt und die strittige Zahlung als echte Zusatzabfertigung zu leisten ist. Der Schlüssel lag im Vertragstext: Die Formulierung „zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“ zeigt, dass über die ohnehin bestehende Kündigungsentschädigung hinaus etwas Eigenständiges vereinbart wurde. Das Ziel: Sicherung der Mitarbeiterin trotz vorzeitiger Beendigung.
Die Arbeitgeberseite wollte eine Verrechnung mit dem neuen Einkommen der gekündigten Managerin. Das lehnte der OGH ab. Denn die Anrechnung nach § 29 AngG betrifft nur die Kündigungsentschädigung, nicht aber Abfertigungen. Eine vertragliche Zusatzabfertigung bleibt daher ungekürzt, selbst wenn jemand rasch eine besser bezahlte Anschlussstelle findet.
Zum Firmenwagen traf der OGH eine weitere Klarstellung. Bewertungsmaßstab ist der reale Vorteil der Privatnutzung. Steuerliche Sachbezugswerte oder innerbetriebliche Kilometergelder sind nur Indizien. Das Gericht darf daher einen plausiblen Monatswert schätzen, der den konkreten Wagen, das Alter und die Nutzung abbildet. In der damaligen Konstellation waren 3.000 Schilling pro Monat vertretbar.
Diese Linie ist für das österreichische Arbeitsrecht deutlich: Vertragsauslegung folgt dem Zweck der Sicherungsklausel, nicht einer wirtschaftlichen „Rück-Transformation“ in die Kündigungsentschädigung. Für die Praxis in Wien und ganz Österreich heißt das: Klarer Wortlaut schafft klare Pflichten – und schützt berechtigte Erwartungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die freiwillige Abfertigung ist daher keine ratierliche Fortsetzung des Gehalts, sondern eine eigenständige Einmalleistung, die neben gesetzlicher Abfertigung Alt und offener Entgeltansprüche steht. Sie dient der Risikotragung des Arbeitgebers für eine von ihm verursachte vorzeitige Beendigung.
Rechtsanwalt Wien: Konkrete Folgen für Verträge, Prozesse und Firmenwagen in Österreich
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Wort im Vertrag. In Wien beginnen arbeitsrechtliche Streitigkeiten typischerweise vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; in zweiter Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG), letztlich der Oberste Gerichtshof (OGH). Klare Vertragsklauseln sparen dort Zeit, Geld und Nerven – unklare Formeln kosten alles drei.
Drei Situationen, in denen 9ObA247/94 entscheidend ist: Erstens, Ihre Laufzeit- oder Unkündbarkeitszusage wird unterlaufen und der Arbeitgeber will nur eine „Kündigungsentschädigung mit Anrechnung“ bezahlen. Zweitens, der Vertrag enthält eine zusätzlich zugesagte Einmalzahlung mit eindeutiger „zusätzlich“-Formel. Drittens, bei Beendigung verlieren Sie die Privatnutzung des Firmenwagens und es fehlt ein realistischer Bewertungsmaßstab. Gerade bei Entlassung ungerechtfertigt OGH sind diese Leitlinien zentral.
So gehen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vor: Sichern Sie Ihren Vertrag in Kopie, heben Sie Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate auf und dokumentieren Sie die Fahrzeugnutzung (Fahrtenbuch, Modell, Baujahr, Listenpreis). Berechnen Sie getrennt gesetzliche Abfertigung Alt, Zusatzabfertigung und den realen Monatswert des PKW-Vorteils. Weist der Arbeitgeber Ihr neues Einkommen an, verweisen Sie auf 9ObA247/94 und § 29 AngG.
- Prüfen: Steht „zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“ und Einmalzahlung im Vertrag? Dann handelt es sich regelmäßig um eine Zusatzabfertigung.
- Bewerten: Setzen Sie den PKW-Vorteil realitätsnah an (Leasingrate, Abschreibung, Wartung) – nicht nur den Sachbezug.
- Für Arbeitgeber/HR: Wollen Sie nur die Anrechnung nach § 29 AngG, dann formulieren Sie „Kündigungsentschädigung mit Anrechnung“ ausdrücklich und vermeiden Sie das Wort „zusätzlich“.
Für Arbeitgeber in Österreich folgt daraus: Unpräzise Sicherungsklauseln schlagen oft gegen Sie aus. Möchten Sie lediglich die gesetzliche Kündigungsentschädigung zahlen, müssen Sie das klar sagen und die Anrechnung offen regeln. Definieren Sie für Firmenwagen eine nachvollziehbare Bewertungsregel im Beendigungsfall. Bei langlaufenden Unkündbarkeitszusagen empfiehlt sich eine „Buy-out“-Regel mit Höchstbetrag und eindeutiger Fälligkeit.
Die Entscheidung stärkt Rechtssicherheit. Sie passt zur Systematik des Angestelltengesetzes (AngG) und zur ständigen Auslegungstechnik des ABGB: Wortlaut, Zweck und die berechtigte Erwartung der Parteien entscheiden. Der OGH hat das am 25.01.1995 mit 9ObA247/94 klar bestätigt; der Revision wurde nicht Folge gegeben.
Häufige Fragen zur Zusatzabfertigung, Kündigungsentschädigung und Firmenwagen
Kann ich bei einer vertraglichen Einmalzahlung eine Anrechnung meines neuen Gehalts verhindern?
In Österreich gilt: Ja, wenn es eine „zusätzliche“ Einmalzahlung ist. Grundlage: § 23 AngG (Abfertigung) und OGH 9ObA247/94. Die Anrechnung betrifft § 29 AngG nur für Kündigungsentschädigung.
Habe ich Anspruch auf Ersatz für die entfallene Privatnutzung meines Firmenwagens?
Ja, nach österreichischem Arbeitsrecht zählt der geldwerte Vorteil zum Entgelt (§ 23 AngG). OGH 9ObA247/94 erlaubt eine realitätsnahe Schätzung, nicht nur den steuerlichen Sachbezug.
Was passiert, wenn mein Vertrag „Entgelt der Restlaufzeit als Einmalzahlung“ verspricht?
Nach OGH 9ObA247/94 spricht das für eine Zusatzabfertigung, wenn „zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen“ vereinbart ist. Eine Anrechnung späterer Einkünfte findet dann nicht statt.
Kann mein Arbeitgeber die Zusatzabfertigung in Raten zahlen?
Nein, sofern der Vertrag eine Einmalzahlung vorsieht. Rechtsgrundlage: Vertragsauslegung nach ABGB und OGH 9ObA247/94. Raten bedürfen klarer vertraglicher Regelung.
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