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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann der Job weg

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann der Job weg

Entlassung nach negativer Zuverlässigkeitsprüfung: Wann der Job in Österreich sofort weg sein kann

Entlassung ungerechtfertigt OGH

Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren in einer sicherheitsrelevanten Position, plötzlich fällt die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung negativ aus – und Ihr Arbeitgeber spricht die Entlassung aus. Genau diese Konstellation einer Entlassung nach negativer Zuverlässigkeitsprüfung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA61/24x).

Das Urteil (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA61/24x) stellt klar: Ein wirksamer negativer Behördenbescheid, der die Verwendbarkeit für die vertragsgemäße Tätigkeit ausschließt, begründet einen Entlassungsgrund.

Wie ein negativer Behördenbescheid zum jähen Ende eines Dienstverhältnisses führte

Der Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen beschäftigt, für dessen Tätigkeit eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung zwingend erforderlich war. Ohne diese behördliche Bestätigung durfte er seine konkrete Arbeit schlicht nicht ausüben. Die wirtschaftliche Existenz hing damit unmittelbar von einem behördlichen Bescheid ab.

Am 12.12.2023 erhielt die Arbeitgeberin von der Behörde die Mitteilung: Die Zuverlässigkeitsprüfung fällt negativ aus. Besonders brisant: Der Bescheid stellte fest, dass der Arbeitnehmer rückwirkend bereits ab 30.09.2022 nicht mehr verwendbar war. Damit war klar, dass er die vertraglich vereinbarte Tätigkeit rechtlich gar nicht (mehr) ausüben durfte.

Nur drei Tage später, am 15.12.2023, reagierte das Unternehmen und sprach die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen: Er focht die Entlassung an, meinte, sie sei ungerechtfertigt und die Arbeitgeberin hätte ihn nicht so abrupt vor die Tür setzen dürfen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht gaben jedoch der Arbeitgeberin Recht und beurteilten die Entlassung als berechtigt.

Daraufhin versuchte der Arbeitnehmer, mit einer außerordentlichen Revision den Obersten Gerichtshof (OGH) einzuschalten. Der OGH sah aber keinen über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfehler und wies die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Vorinstanzen hatten aus Sicht des Höchstgerichts vertretbar entschieden.

(OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA61/24x)

Der zentrale Punkt: Der OGH akzeptierte, dass der negative Behördenbescheid die Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur vereinbarten Arbeit begründete und damit einen Entlassungsgrund darstellte. Die Gerichte mussten die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht neu überprüfen, weil für das Dienstverhältnis nur entscheidend war, dass die Behörde die Verwendbarkeit untersagt hatte.

Eine klar formulierte Kernaussage aus Arbeitnehmersicht lautet: Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines rechtswirksamen behördlichen Negativbescheids seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausüben darf, kann nach der Entscheidung 9ObA61/24x des Obersten Gerichtshofs auch dann entlassen werden, wenn die Unverwendbarkeit rückwirkend festgestellt und dem Arbeitgeber erst später mitgeteilt wird.

Wann liegt nach österreichischem Arbeitsrecht „Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit“ vor?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit eine zentrale Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) liegt eine solche Unfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit rechtlich oder faktisch auf Dauer oder für eine erhebliche Zeit nicht mehr erbringen kann – etwa wegen Entzug einer behördlichen Berechtigung.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 82 lit b Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859), der Arbeitgebern bei „Unfähigkeit zur Dienstleistung“ ein Entlassungsrecht einräumt. Ergänzend gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere zu Leistungspflichten und Unmöglichkeit. Im Angestelltengesetz (AngG) finden sich dazu keine eigenständigen Definitionen, es wird daher auf diese Grundsätze zurückgegriffen.

In der Praxis besonders heikel sind Tätigkeiten, die von behördlichen Zuverlässigkeitsprüfungen, Konzessionen oder Bewilligungen abhängen – etwa Sicherheitsdienste, Transport- und Luftfahrtbereiche, Bewachungsgewerbe oder bestimmte Funktionen im öffentlichen Bereich. Fällt eine solche behördliche Berechtigung weg, kann das unmittelbar zu einer Entlassung führen. Die arbeitsrechtliche Beurteilung knüpft dann an den Bescheid an, nicht an eine eigene Risikoabwägung des Arbeitgebers.

In Österreich gilt: Wird einem Arbeitnehmer eine für seine konkrete Tätigkeit zwingende behördliche Berechtigung (z. B. Zuverlässigkeitsbestätigung) wirksam entzogen, kann dies nach § 82 lit b GewO 1859 einen Entlassungsgrund darstellen, wenn dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung in dieser oder anderer zumutbarer Stellung nicht zugemutet werden kann.

Wesentlich ist außerdem der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Entlassung ausspricht. Nach der Judikatur muss die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Im Fall 9ObA61/24x lag beim Entlassungszeitpunkt ein rechtskräftiger negativer Behördenbescheid vor, der die Verwendbarkeit ab einem früheren Datum ausschloss. Damit durfte der Arbeitgeber auf diese rechtliche Situation reagieren, auch wenn die „Unfähigkeit“ formal rückwirkend festgestellt wurde.

Was der OGH in 9ObA61/24x konkret klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA61/24x) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Arbeitnehmers gegen die Bestätigung einer Entlassung wegen negativer Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Das Gericht (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA61/24x) hielt ausdrücklich fest: Es kommt für die arbeitsrechtliche Beurteilung allein auf das Vorliegen des wirksamen negativen Bescheids an; eine materielle Überprüfung der Verwaltungsentscheidung durch das Arbeitsgericht ist nicht erforderlich.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten bereits ausführlich geprüft, ob die Entlassung aufgrund des negativen Behördenbescheids gerechtfertigt war. Sie kamen zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Entscheidung ab 30.09.2022 nicht mehr in der vereinbarten Funktion eingesetzt werden durfte. Das machte ihn zur vereinbarten Arbeit unfähig, wodurch der Entlassungsgrund verwirklicht war.

Der Arbeitnehmer argumentierte unter anderem, die Gerichte hätten die Richtigkeit der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung selbst hinterfragen oder deren Grundlage prüfen müssen. Der OGH hielt das für unerheblich: Aus arbeitsrechtlicher Sicht kam es nur darauf an, dass ein wirksamer negativer Bescheid vorlag, der die Verwendbarkeit untersagte. Die arbeitsgerichtliche Beurteilung knüpft also an den Bestand des Bescheids an, nicht an eine eigene materielle Überprüfung dieser Verwaltungsentscheidung.

Die Frage, ob die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Zeitpunkt der Entlassung bestand, beantwortete der OGH bejahend. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 15.12.2023 lag der behördliche Negativbescheid vor und stellte die rückwirkende Unverwendbarkeit des Arbeitnehmers ab 30.09.2022 fest. Die Arbeitgeberin musste diesen Zustand hinnehmen und durfte daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, ohne erst ein (unsicheres) Verwaltungsverfahren abwarten zu müssen.

Der wichtigste arbeitsrechtliche Lerneffekt der Entscheidung 9ObA61/24x lautet: Ein negativer Bescheid über eine für die Tätigkeit zwingend erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung macht den Arbeitnehmer zur vereinbarten Arbeit unfähig; Gerichte prüfen nicht die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung, sondern nur, ob deren Bestehen dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Rechtsanwalt Wien: Was Sie jetzt tun sollten

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist dieser Fall ein Warnsignal: Wer in einem Job arbeitet, der von einer behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung, einer Konzession oder Bewilligung abhängt, trägt ein zusätzliches Risiko. Fällt diese Berechtigung weg, kann das Dienstverhältnis sehr schnell mit einer Entlassung enden – mit unmittelbaren Folgen für Einkommen, Abfertigung und Sozialversicherung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – negative Zuverlässigkeitsprüfung, drohende Entlassung, unsichere Rechtslage –, sollten Sie drei Schritte besonders ernst nehmen:

  • Sichern Sie alle behördlichen Bescheide, Zustellnachweise und Schriftstücke zur Zuverlässigkeitsprüfung lückenlos und in Kopie.
  • Prüfen Sie fristgerecht mögliche Rechtsmittel gegen den Bescheid und dokumentieren Sie diese Schritte (Datum, Eingang, Inhalt).
  • Kommunizieren Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich, insbesondere zu Versetzungsmöglichkeiten, Freistellung oder alternativen Aufgaben.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich zeigt 9ObA61/24x, dass Entlassungen wegen Wegfalls einer behördlichen Berechtigung rechtlich haltbar sein können – aber nur, wenn die formalen und zeitlichen Voraussetzungen stimmen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge prüfen und klare Regelungen einbauen, wonach:

  • die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung oder Berechtigung ausdrückliche Beschäftigungsvoraussetzung ist,
  • der Arbeitnehmer jede Änderung seines Status unverzüglich melden und Bescheide vorlegen muss,
  • ein abgestufter interner Prozess für negative Bescheide festgelegt ist (Freistellung, Prüfung von Alternativpositionen, Dokumentation, Entlassung bzw. Kündigung).

Für das österreichische Arbeitsrecht ergibt sich damit ein deutliches Bild: Der Verlust einer behördlichen Berechtigung ist nicht bloß ein Verwaltungsproblem, sondern kann unmittelbar arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Entlassung auslösen, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen negativer Zuverlässigkeitsprüfung

Kann ich in Österreich wegen einer negativen Zuverlässigkeitsprüfung fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja. Fällt eine zwingend erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung negativ aus, kann das nach § 82 lit b Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) eine fristlose Entlassung rechtfertigen; vgl. OGH, 9ObA61/24x.

Habe ich Anspruch auf Prüfung des Behördenbescheids durch das Arbeitsgericht?
In Österreich gilt: Nein. Das Arbeitsgericht prüft nicht die materielle Richtigkeit des Bescheids, sondern nur die arbeitsrechtlichen Folgen (§§ 82 ff GewO, OGH 9ObA61/24x).

Was passiert, wenn der Behördenbescheid erst lange nach dem maßgeblichen Datum kommt?
In Österreich gilt: Ein später zugestellter Bescheid mit rückwirkender Unverwendbarkeit kann dennoch einen Entlassungsgrund darstellen, wenn zum Entlassungszeitpunkt ein wirksamer Negativbescheid vorliegt (OGH 9ObA61/24x).

Kann mich mein Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen statt mich zu entlassen?
In Österreich gilt: Ja. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine zumutbare anderweitige Verwendung möglich ist; nur bei fehlender Zumutbarkeit bleibt Entlassung nach § 82 lit b GewO 1859 gerechtfertigt (vgl. Judikatur, u. a. 9ObA61/24x).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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