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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich

Ein Rabatt wird zum Vertrauensbruch: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach OGH

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich: Ein einziger Hinweis auf einen Großhändlerrabatt kann im österreichischen Arbeitsrecht eine Entlassung auslösen, wenn er einer Konkurrentin einen Blick in die interne Preisstrategie ermöglicht.

Eine Auskunft über Rabatte bringt einen Arbeitnehmer vor Gericht

Der Arbeitnehmer kannte die Konditionen seiner Arbeitgeberin. Dazu gehörte auch, welchen Nachlass das Unternehmen seinen Großhändlern gewährte. Diese Information teilte er einer Konkurrentin mit. Die Empfängerin trat im konkreten Geschäft zwar als Endkundin auf. Der Arbeitnehmer wusste jedoch, dass zwischen ihr und seiner Arbeitgeberin ein angespanntes Wettbewerbsverhältnis bestand.

Die Mitteilung blieb wirtschaftlich nicht folgenlos. Die Konkurrentin konnte die Preise der Arbeitgeberin nachkalkulieren. Damit erhielt sie einen Einblick in einen Bereich, den Unternehmen üblicherweise schützen: interne Rabatte, Preisuntergrenzen und die eigene Verhandlungsstrategie. Die Arbeitgeberin sah darin keinen bloßen Kommunikationsfehler, sondern einen Bruch des notwendigen Vertrauens.

Sie sprach daher die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese Reaktion und brachte den Fall durch die Instanzen. Das Berufungsgericht beurteilte die Weitergabe als Verhalten, das eine Vertrauensunwürdigkeit begründen konnte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich anschließend mit der außerordentlichen Revision (OGH 30.07.2007, 8 ObA 37/07k).

Die Entscheidung ist nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2007. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant, weil sie zeigt, wie Gerichte mit internen Geschäftsinformationen und einem erkennbaren Wettbewerbsbezug umgehen. Maßgeblich ist nicht nur, ob die Empfängerin formal als Kundin auftritt.

Der Arbeitnehmer konnte die Information vielmehr einer Konkurrentin zugänglich machen, die daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen konnte. Genau diese Verbindung zwischen Information, Wettbewerbsverhältnis und möglicher Nachkalkulation prägte die rechtliche Beurteilung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.07.2007 in 8 ObA 37/07k, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Weitergabe interner Rabattinformationen als möglicher Entlassungsgrund vertretbar blieb.

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich: Welche Geheimhaltungspflichten gelten bei Preis- und Kundendaten?

Für Angestellte bildet das Angestelltengesetz (AngG) eine zentrale Grundlage. § 27 AngG nennt wichtige Entlassungsgründe. Dazu zählt insbesondere ein Verhalten, das den Arbeitnehmer für die Beschäftigung als vertrauensunwürdig erscheinen lässt. Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort und setzt einen gewichtigen Grund voraus.

Bei Arbeitern können je nach Tätigkeit und anwendbarer Rechtslage andere Bestimmungen gelten. Zusätzlich ergeben sich Geheimhaltungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, internen Richtlinien oder der konkreten Stellung im Unternehmen. Auch ohne ausdrückliche Geheimhaltungsklausel darf ein Arbeitnehmer geschäftlich sensible Informationen nicht beliebig an Außenstehende weitergeben.

Zu solchen Informationen gehören beispielsweise:

  • individuelle Preisnachlässe und Einkaufskonditionen;
  • interne Kalkulationen, Margen und Preisuntergrenzen;
  • Kundenlisten, Lieferbedingungen und strategische Verkaufsdaten;
  • Informationen über laufende Verhandlungen oder besondere Geschäftsbeziehungen.

Eine Information muss nicht zwingend als „Geheimnis“ beschriftet sein. Entscheidend sind ihr wirtschaftlicher Wert, die internen Schutzmaßnahmen und die Umstände der Weitergabe. Wer im Vertrieb arbeitet, erkennt meist aus seiner Position, welche Daten nur für den internen Gebrauch bestimmt sind.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen interne Preis-, Rabatt- und Kalkulationsdaten vertraulich behandeln, wenn deren Weitergabe die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen kann; bei Angestellten kann ein solcher Vertrauensbruch nach § 27 AngG eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich rechtfertigen.

Die Rolle der empfangenden Person ist ebenfalls wichtig. Ein Kunde wird nicht automatisch zum unproblematischen Adressaten, nur weil er ein konkretes Angebot erhalten soll. Wenn dieser Kunde zugleich Wettbewerber ist und die Information zur Nachkalkulation nutzen kann, steigt das Risiko erheblich.

Warum der OGH die Revision nicht weiter prüfte

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.07.2007 (8 ObA 37/07k) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zumindest vertretbar blieb.

§ 502 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) knüpft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision an eine erhebliche Rechtsfrage. Der OGH prüft in diesem Rahmen nicht jede rechtliche Bewertung nochmals wie eine dritte Tatsacheninstanz. Er greift vor allem dann ein, wenn eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, die Rechtsprechung uneinheitlich ist oder das Berufungsgericht eine klar unvertretbare Lösung gewählt hat.

Diese Schwelle erreichte die Revision nicht. Das Berufungsgericht durfte berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das gespannte Verhältnis zur Konkurrentin kannte. Ebenso durfte es darauf abstellen, dass die Mitteilung eine Nachkalkulation der Preise ermöglichte. Die Weitergabe betraf damit nicht irgendeine belanglose Information, sondern einen wirtschaftlich sensiblen Bereich.

Überraschend ist vor allem, dass die Konkurrentin im konkreten Fall als Endkundin auftrat. Dieser Umstand nahm der Weitergabe nicht automatisch ihre Problematik. Die Gerichte stellten nicht allein auf die formale Bezeichnung der Empfängerin ab. Entscheidend war vielmehr, welche Funktion die Information tatsächlich hatte und welchen Vorteil die Empfängerin daraus ziehen konnte.

Der OGH bestätigte damit nicht pauschal, dass jede unbedachte Auskunft sofort eine Entlassung rechtfertigt. Er ließ vielmehr die konkrete Bewertung der Vorinstanz bestehen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Entlassung muss stets anhand der gesamten Umstände geprüft werden. Dazu zählen Inhalt und Umfang der Information, die Position des Arbeitnehmers, seine Kenntnis vom Wettbewerbsverhältnis sowie ein allfälliger Schaden.

Für die Praxis bedeutet 8 ObA 37/07k daher vor allem eines: Wer interne Geschäftsbedingungen an einen erkennbaren Wettbewerber weitergibt, setzt sich einem erheblichen Vertrauensvorwurf aus. Eine ausdrückliche Schädigungsabsicht ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Verschwiegenheit zu zerstören.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Weitergabe nicht vorschnell als harmlose Auskunft einordnen. Eine einzelne Nachricht, ein Telefonat oder ein Gespräch auf einer Verkaufsveranstaltung kann entscheidend sein. Ebenso wenig genügt der Hinweis, die Information sei nur gegenüber einem Kunden gefallen.

Für Arbeitnehmer kommt es darauf an, die eigenen Handlungsmöglichkeiten rasch zu sichern. Nach einer Entlassung können kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder andere gerichtliche Schritte laufen. Eine Prüfung sollte daher nicht erst beginnen, wenn sämtliche internen Unterlagen gesammelt sind.

  • Sichern Sie E-Mails, Chatverläufe, Gesprächsnotizen und interne Anweisungen zur Weitergabe der Daten.
  • Prüfen Sie, ob die Information tatsächlich vertraulich war und ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe bestand.
  • Lassen Sie unverzüglich klären, ob die Entlassung sachlich gerechtfertigt war und welche Fristen gelten.
  • Vermeiden Sie nachträgliche Erklärungen gegenüber Kunden oder Kollegen, die den Vorwurf weiter verschärfen könnten.

Arbeitgeber sollten vor einer Entlassung den Sachverhalt sauber dokumentieren. Dazu gehören die konkrete Information, der Empfänger, der Zeitpunkt, der Wettbewerbsbezug und die mögliche wirtschaftliche Auswirkung. Eine pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer habe „Geschäftsgeheimnisse verraten“, reicht für eine belastbare Beurteilung nicht immer aus.

Klare interne Prozesse reduzieren Konflikte. Verträge und Richtlinien sollten festlegen, welche Preis-, Rabatt- und Kundendaten geschützt sind. Außerdem sollte geregelt werden, wer Informationen weitergeben darf und wann eine Freigabe durch die Vertriebsleitung erforderlich ist. Schulungen und dokumentierte Freigaben helfen später bei der Beweisführung.

Auch der Betriebsrat kann eine Rolle spielen, insbesondere bei allgemeinen Verhaltensregeln, Kontrollmaßnahmen oder einer geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In Wien kann eine arbeitsrechtliche Beratung außerdem klären, ob das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig ist und welche Schritte gegen eine Entlassung offenstehen. Ein Verfahren kann über die vorgesehenen Instanzen bis zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) führen; der OGH prüft danach nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Weitergabe interner Geschäftsinformationen

Kann ich wegen der Weitergabe eines Rabatts sofort entlassen werden?
Ja, eine Entlassung kann nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) gerechtfertigt sein, wenn die Information vertraulich war, ein Wettbewerbsbezug bestand und das Verhalten die Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.

Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsanfechtung nach einer solchen Entlassung?
Ja, eine gerichtliche Prüfung ist nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Kündigungsanfechtung oder eine andere Klage passt, hängt vom Beendigungsgrund und den kurzen Fristen im österreichischen Arbeitsrecht ab.

Was passiert, wenn der Konkurrent zugleich mein Kunde war?
In Österreich gilt: Die Kundenrolle schließt einen Entlassungsgrund nicht aus. Nach 8 ObA 37/07k bleibt entscheidend, ob die Weitergabe interner Konditionen eine Nachkalkulation ermöglichte und das Vertrauen objektiv erschütterte.

Muss der Arbeitgeber einen konkreten Schaden beweisen?
Nein, ein bereits eingetretener Schaden ist nicht zwingend erforderlich. Nach § 27 AngG kann die objektive Eignung des Verhaltens genügen, das Vertrauen zu zerstören. Gewicht, Umständen und Auswirkungen der Information kommt entscheidende Bedeutung zu.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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