
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Wann ein Zugriff auf Waren den Arbeitsplatz kostet
Eine als Spende gedachte Ware kann zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich führen, wenn eine Arbeitnehmerin trotz ausdrücklichen Verbots versucht, sie selbst zu behalten oder weiterzuvermitteln.
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich: Ein geschenktes Gerät, ein klares Verbot und plötzlich kein Vertrauen mehr
Die Klägerin arbeitete für ein Unternehmen und konnte weitgehend ohne besondere Kontrolle über Waren verfügen. Diese selbstständige Zugriffsmöglichkeit prägte das Vertrauen der Arbeitgeberin in ihre Tätigkeit. Eines Tages wurde ein Gerät im Rahmen des Dienstverhältnisses als Spende für die Arbeitgeberin angeboten.
Die Situation wirkte zunächst harmlos. Die Klägerin versuchte jedoch, das Gerät selbst an sich zu nehmen oder es an einen anderen Gewerbetreibenden zu vermitteln. Dabei war ihr bereits ausdrücklich untersagt worden, Gegenstände aus dem Warenbestand der Arbeitgeberin für sich zu verwenden. Die frühere Anweisung spielte deshalb eine zentrale Rolle.
Die Arbeitgeberin sah darin keinen bloßen Irrtum, sondern einen schweren Bruch der dienstlichen Vertrauensbasis. Sie beendete das Dienstverhältnis durch Entlassung. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung. Die Klägerin bekämpfte die Entscheidung weiter, konnte den Obersten Gerichtshof (OGH) aber nicht von einer erheblichen Rechtsfrage überzeugen.
Die Entscheidung ist als (OGH 18.04.2007, 8 ObA 67/06w) dokumentiert. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Einschätzung aufrecht, dass das Verhalten unter den festgestellten Umständen einen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit bilden durfte.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in 8 ObA 67/06w, dass der Versuch, trotz eines früheren Verbots einen der Arbeitgeberin angebotenen Gegenstand selbst anzueignen oder weiterzuvermitteln, wegen des dadurch gerechtfertigten Vertrauensverlusts eine Entlassung tragen kann.
Welche Regeln gelten bei Zugriffen auf Betriebseigentum?
Für Angestellte bildet das Angestelltengesetz (AngG) eine zentrale Rechtsgrundlage. § 27 AngG nennt wichtige Gründe, aus denen die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann. Dazu zählt insbesondere ein Verhalten, das die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für die weitere Tätigkeit als vertrauensunwürdig erscheinen lässt.
In Österreich gilt: Eine Entlassung nach § 27 Z 1 AngG setzt nicht voraus, dass jede Unachtsamkeit automatisch das Vertrauen zerstört. Entscheidend sind die gesamten Umstände. Dazu gehören die Art des Gegenstands, die konkrete dienstliche Verantwortung, eine mögliche Bereicherungsabsicht, frühere Weisungen und die Frage, ob die Arbeitgeberin auf eine verlässliche Vermögensverwaltung angewiesen war.
Das Angestelltengesetz kann vertraglich vereinbart werden. Dafür muss nicht zusätzlich eine bestimmte Einstufung in eine Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags vorliegen. Davon getrennt ist die Frage, ob ein bestimmter Angestelltenkollektivvertrag gilt. Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und interne Dienstanweisungen können daher unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Auch die Abgrenzung zu anderen arbeitsrechtlichen Themen bleibt wichtig. Eine Entlassung wirkt sofort, während eine Kündigung grundsätzlich eine Kündigungsfrist auslöst. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hängt ebenfalls nicht allein davon ab, ob die Arbeitgeberin den Vorfall als Vertrauensbruch bewertet.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Verbot sollte klar formuliert sein. Die Arbeitgeberin sollte festhalten, wem eine Ware gehört, ob eine Weitergabe erlaubt ist und welche Personen darüber entscheiden dürfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten umgekehrt prüfen, ob tatsächlich ein Verbot bestand, wie es kommuniziert wurde und ob eine ausdrückliche Erlaubnis vorlag.
Warum der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen ließ
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in 8 ObA 67/06w, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin vertretbar als Vertrauensunwürdigkeit und damit als Entlassungsgrund beurteilen durfte.
Der OGH prüfte zunächst die rechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses. Die Klägerin berief sich auf die vereinbarte Anwendung des Angestelltengesetzes. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Vereinbarung nicht davon abhängt, ob die Arbeitnehmerin zusätzlich einer bestimmten kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe zugeordnet wurde.
Diese Aussage ist von der materiellen Beurteilung des Verhaltens zu unterscheiden. Die Frage, ob das Angestelltengesetz gilt, beantwortet noch nicht, ob ein bestimmter Angestelltenkollektivvertrag anwendbar ist. Ebenso entscheidet die Vertragsgrundlage nicht automatisch darüber, ob eine Entlassung berechtigt war.
Für den Vertrauensverlust waren mehrere Elemente entscheidend. Die Klägerin konnte über Waren der Arbeitgeberin weitgehend ohne besondere Kontrolle verfügen. Gleichzeitig hatte sie bereits eine ausdrückliche Untersagung erhalten. Trotzdem wollte sie den Gegenstand selbst an sich nehmen oder an einen Dritten vermitteln. Dadurch entstand der Eindruck, dass sie ihre Zugriffsmöglichkeit nicht im Interesse der Arbeitgeberin nutzte.
Der OGH korrigiert eine Beurteilung der Vorinstanz in solchen Fragen nur, wenn sie grob fehlerhaft ist. Ob Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass auch eine andere Bewertung denkbar wäre, genügt für eine außerordentliche Revision nicht. In 8 ObA 67/06w sah der OGH keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung rechtfertigte.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Einzelheit des Ablaufs. Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit geht es nicht nur darum, ob eine Ware tatsächlich übernommen wurde. Entscheidend kann bereits der Versuch sein, einen Gegenstand entgegen einer klaren Weisung für sich zu behalten oder weiterzugeben. Ebenso wichtig ist, ob die Ware der Arbeitgeberin gehörte und welche Befugnisse die betroffene Person im Betrieb hatte.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Dienstanweisungen, E-Mails, Chatnachrichten, Übergabeprotokolle und Verwarnungen auf. Notieren Sie außerdem zeitnah, wann welche Person welche Erklärung abgegeben hat.
- Erlaubnisse und Eigentum klären: Halten Sie fest, ob der Gegenstand tatsächlich verschenkt werden sollte, wem er gehörte und ob eine Weitergabe an einen Dritten ausdrücklich genehmigt war.
- Fristen sofort prüfen: Lassen Sie die Entlassung, offene Entgeltansprüche, Kündigungsentschädigung und mögliche Abfertigungsansprüche unverzüglich beurteilen. Arbeitsrechtliche Fristen können sehr kurz sein.
Arbeitgeber sollten interne Regeln zu Betriebseigentum nachvollziehbar gestalten. Eine pauschale Erwartung, dass alle Beschäftigten die Grenzen kennen, schafft später Beweisprobleme. Besser sind schriftliche Vorgaben zu Warenentnahmen, Spenden, Weitergaben und privaten Nutzungen. Besonders wichtige Verbote sollten nachweisbar übermittelt werden.
Bei einer Entlassung muss der Arbeitgeber den Vorfall möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören die konkrete Handlung, die frühere Anweisung, die Zugriffsmöglichkeiten der Person und die Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis. Eine rechtliche Prüfung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann später nur auf Basis eines nachvollziehbaren Sachverhalts erfolgen. Je nach Verfahrensgang kann auch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht befasst sein.
Für Arbeitnehmer ist eine sofortige Reaktion besonders wichtig, wenn die Arbeitgeberin eine frühere Warnung behauptet. Dann sollte geprüft werden, ob diese Warnung eindeutig war, ob sie tatsächlich denselben Sachverhalt betraf und ob die behauptete Handlung überhaupt stattgefunden hat. Das österreichische Arbeitsrecht bewertet den Einzelfall. Eine bloße Vermutung ersetzt keinen bewiesenen Entlassungsgrund.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit
Kann ich wegen des Versuchs, eine Betriebsware mitzunehmen, sofort entlassen werden?
Ja. Nach § 27 Z 1 AngG kann bereits ein Versuch genügen, wenn er im Einzelfall einen schweren Vertrauensverlust bewirkt. 8 ObA 67/06w betont ein vorheriges ausdrückliches Verbot und die selbstständige Verfügung über Waren.
Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsfrist, wenn die Arbeitgeberin mich entlässt?
Nein. Eine berechtigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort. Ob sie gerechtfertigt war, richtet sich insbesondere nach § 27 AngG. Bei einer unberechtigten Entlassung können Entgeltansprüche und Kündigungsentschädigung entstehen.
Was passiert, wenn ich eine Ware mit Erlaubnis weitergeben wollte?
Ja, eine nachweisbare Erlaubnis kann gegen Vertrauensunwürdigkeit sprechen. Maßgeblich sind Inhalt und Umfang der Zustimmung. Nach 8 ObA 67/06w müssen Gerichte Eigentum, Weisungen und tatsächliche Befugnisse prüfen.
Muss das Angestelltengesetz mit einem Kollektivvertrag verbunden sein?
Nein. Nach 8 ObA 67/06w kann das Angestelltengesetz vertraglich gelten, ohne dass zusätzlich eine bestimmte kollektivvertragliche Verwendungsgruppe festgestellt wurde. Die Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrags ist davon getrennt zu beurteilen.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.