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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Wenn die Beweissicherung zum eigenen Risiko wird

Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich kann ausgelöst werden, wenn jemand interne Unterlagen heimlich auf einen privaten Datenträger kopiert – auch bei guten Absichten. Genau diese Erfahrung machte ein Amtsleiter, der sich für einen möglichen späteren Streit mit seiner Arbeitgeberin absichern wollte. Der Fall zeigt, warum österreichisches Arbeitsrecht bei vertraulichen Daten besonders streng auf Funktion, Umfang, Zugriffsmöglichkeiten und Zweck der Speicherung blickt.

500 Dokumente auf einer CD: Wie aus Vorsorge ein Vertrauensbruch wurde

Der Arbeitnehmer war Amtsleiter einer Gemeinde. Damit bekleidete er die höchste nicht politische Funktion innerhalb der Verwaltung. Seine Position beruhte nicht nur auf fachlicher Verantwortung. Die Arbeitgeberin musste auch darauf vertrauen können, dass er interne Informationen schützt und dienstliche Unterlagen ausschließlich im vorgesehenen Rahmen verwendet.

Im Jahr 2003 kopierte der Amtsleiter etwa 500 bis 600 Dokumente auf eine CD. Darunter befanden sich Unterlagen zu Subventionsansuchen, Vergabeentscheidungen und Protokolle von Gemeindevorstandssitzungen. Anschließend nahm er die CD mit nach Hause und bewahrte sie in einer Schreibtischschublade auf. Auf diese Schublade konnten auch seine Lebensgefährtin und sein Sohn zugreifen.

Der Arbeitnehmer wollte die Unterlagen offenbar für mögliche Auseinandersetzungen mit der Dienstgeberin oder anderen Personen verwenden. Er wusste allerdings, dass zumindest manche Dokumente vertraulich waren. Auch war ihm bewusst, dass die private Aufbewahrung aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sein konnte. Eine Weitergabe an Dritte ließ sich nicht feststellen. Trotzdem sahen die Vorinstanzen bereits in der Sammlung und privaten Verwahrung eine erhebliche Gefährdung des Vertrauens.

Der (OGH 23.11.2006, 8 ObA 84/06w) wies die außerordentliche Revision zurück. Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Vorinstanzen nicht unvertretbar war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.11.2006 in 8 ObA 84/06w, dass das eigenmächtige Kopieren und private Aufbewahren von rund 500 bis 600 teilweise vertraulichen Gemeindeunterlagen unter den konkreten Umständen eine ausreichende Vertrauensgefährdung für die Entlassung begründen konnte. Maßgeblich war die Kombination aus hoher Vertrauensstellung, großer Datenmenge, vertraulichem Inhalt und möglichem Zugriff durch Angehörige.

Wann ist eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in Österreich zulässig?

Die zentrale arbeitsrechtliche Grundlage bildet § 27 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung nennt wichtige Gründe, aus denen ein Angestellter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden kann. Dazu zählt insbesondere ein Verhalten, das den Arbeitnehmer des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig macht.

Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Sie unterscheidet sich damit deutlich von einer Kündigung, bei der normalerweise eine Kündigungsfrist läuft. Ob § 27 AngG direkt anwendbar ist, hängt vom arbeitsrechtlichen Status ab. Für Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete oder Beamte können Sondervorschriften gelten. Das Ergebnis des Falls darf daher nicht schematisch auf jedes Dienstverhältnis übertragen werden.

In Österreich kann eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Angestellten objektiv geeignet ist, das notwendige Vertrauen in seine Redlichkeit und korrekte Amts- oder Berufsausübung zu zerstören. Nicht jedes Fehlverhalten reicht aus. Gerichte prüfen stets die konkreten Umstände, die Position des Arbeitnehmers, die Art der Unterlagen und die Gefahr einer unbefugten Verwendung.

Für die Beurteilung zählt nicht bloß das subjektive Empfinden der Arbeitgeberin. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht eine berechtigte Befürchtung bestand, dass dienstliche Interessen gefährdet wurden. Ein Irrtum über interne Abläufe kann anders zu bewerten sein als das gezielte Sammeln sensibler Daten für einen späteren persönlichen Konflikt.

Auch die Absicht, sich gegen mögliche Vorwürfe zu verteidigen, schafft keinen Freibrief. Arbeitnehmer dürfen ihre Rechtsposition sichern. Sie müssen dabei aber geeignete und verhältnismäßige Wege wählen. Ein persönliches Ereignisprotokoll, die Sicherung eigener E-Mails oder eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann zulässig sein. Die massenhafte Mitnahme fremder oder vertraulicher Unterlagen birgt dagegen erhebliche Risiken.

Warum der OGH die private Datensammlung nicht als bloße Vorbereitung wertete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2006 in 8 ObA 84/06w entschieden, dass die außerordentliche Revision des Amtsleiters mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen seine Entlassung wegen der privaten Aufbewahrung vertraulicher Gemeindeunterlagen vertretbar beurteilt hatten. Der OGH nahm damit keine allgemeine Aussage vorweg, wonach jedes Kopieren dienstlicher Unterlagen automatisch eine Entlassung rechtfertigt.

Entscheidend war vielmehr das Gesamtbild. Der Arbeitnehmer hatte nicht nur ein einzelnes Dokument für einen konkreten Zweck kopiert. Er sammelte mehrere hundert Unterlagen aus unterschiedlichen Verwaltungsbereichen. Die Daten lagen nicht mehr ausschließlich in der geschützten Gemeindeorganisation. Stattdessen befanden sie sich zu Hause in einer Schublade, auf die Familienangehörige zugreifen konnten.

Hinzu kam die besondere Vertrauensstellung des Amtsleiters. Je höher die Verantwortung und je sensibler der Aufgabenbereich, desto strenger kann der Maßstab ausfallen. Von einem Amtsleiter durfte die Gemeinde erwarten, dass er den Umgang mit Subventionsakten, Vergabeentscheidungen und Sitzungsprotokollen besonders sorgfältig kontrolliert.

Der OGH stellte außerdem auf die objektive Gefährdung ab. Es musste nicht bewiesen werden, dass der Arbeitnehmer die CD tatsächlich weitergegeben hatte. Bereits die private Zugriffsmöglichkeit und die fehlende dienstliche Kontrolle konnten das Vertrauen erheblich beeinträchtigen. Die beabsichtigte spätere Verwendung zur Verteidigung änderte daran nichts.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist damit kein Freibrief für Arbeitgeber. Sie verlangt eine konkrete Interessenabwägung. Eine einzelne Kopie, eine ausdrücklich genehmigte Datensicherung oder die rechtmäßige Verwendung eigener Unterlagen kann anders zu beurteilen sein. Anders liegt es, wenn Umfang, Inhalt, Aufbewahrungsort und Funktion des Arbeitnehmers gemeinsam auf einen schwerwiegenden Pflichtverstoß hindeuten.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt praktisch beachten müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Wunsch nach Beweissicherung nicht mit einer eigenmächtigen Datenentnahme verwechseln. Besonders heikel sind private Computer, USB-Sticks, Cloudspeicher, private E-Mail-Adressen und Unterlagen, die personenbezogene oder geschäftlich vertrauliche Informationen enthalten.

Arbeitnehmer sollten zuerst klären, welche Informationen sie tatsächlich benötigen. Für einen späteren Anspruch wegen Mobbing, Diskriminierung, Entgeltvorenthaltung oder Kündigungsanfechtung genügt häufig ein eigenes Gedächtnisprotokoll. Darin können Datum, Beteiligte, Wortlaut und konkrete Folgen eines Vorfalls festgehalten werden. Originale oder Kopien fremder Akten sollten nicht ohne Prüfung mitgenommen werden.

  • Dokumentieren Sie relevante Ereignisse mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten und Inhalt, ohne vertrauliche Fremddaten unnötig zu kopieren.
  • Übertragen Sie dienstliche Unterlagen nicht auf private Geräte und geben Sie bereits gespeicherte Daten keinesfalls an Dritte weiter.
  • Holen Sie bei einer angedrohten oder ausgesprochenen Entlassung sofort arbeitsrechtlichen Rat ein, weil kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder andere Ansprüche laufen können.

Arbeitgeber sollten klare Regeln schaffen. Dienstverträge, Betriebsvereinbarung, IT-Richtlinien und Datenschutzvorgaben sollten festlegen, wo dienstliche Daten gespeichert werden dürfen. Ebenso wichtig sind Regeln für Datenexporte, private Geräte, Zugriffsrechte und die Rückgabe oder Löschung von Unterlagen bei Konflikten und bei Ende des Arbeitsverhältnisses.

Bei einem Verdacht muss die Arbeitgeberin den Sachverhalt sorgfältig sichern. Dazu gehören der konkrete Datenumfang, die Funktion des Mitarbeiters, die Art der Dokumente, der Speicherort und mögliche Zugriffspersonen. Eine vorschnelle Entlassung kann angreifbar sein, wenn der Arbeitgeber nur Vermutungen kennt. Umgekehrt darf die fehlende nachgewiesene Weitergabe nicht automatisch beruhigen. Nach 8 ObA 84/06w kann bereits die konkrete Vertrauensgefährdung entscheidend sein.

Häufige Fragen zur privaten Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen

Die Antworten hängen stets vom Einzelfall ab. Besonders relevant sind die konkrete Funktion, der Inhalt der Unterlagen, die Menge der kopierten Daten, die Zugriffsmöglichkeiten und der Zweck der Speicherung. Für Arbeitnehmer in Österreich gelten außerdem unterschiedliche Regeln je nach Angestelltengesetz, Vertragsbedienstetenrecht oder Beamtenrecht.

Kann ich Unterlagen kopieren, um mich gegen meinen Arbeitgeber zu verteidigen?
Nein. § 27 Angestelltengesetz (AngG) und 8 ObA 84/06w zeigen, dass die eigenmächtige private Speicherung vertraulicher Unterlagen eine Entlassung rechtfertigen kann. Zulässigkeit und Umfang müssen vorher geprüft werden.

Habe ich Anspruch auf die Herausgabe meiner Personalunterlagen?
Ja, eigene personenbezogene Daten können Ansprüche nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Arbeitsrecht auslösen. Das erlaubt aber nicht automatisch die Mitnahme fremder Akten. 8 ObA 84/06w unterscheidet zwischen legitimer Rechtsverteidigung und unkontrollierter Datensammlung.

Was passiert, wenn ich die Dokumente noch nicht weitergegeben habe?
Eine Entlassung ist trotzdem möglich. Nach § 27 AngG kann bereits die objektive Vertrauensgefährdung genügen. In 8 ObA 84/06w waren private Aufbewahrung, Datenmenge, Vertraulichkeit und die hohe Funktion ausschlaggebend.

Gilt dieses OGH-Urteil für jeden Arbeitnehmer?
Nein. Das Urteil vom 23.11.2006, 8 ObA 84/06w, verlangt eine konkrete Einzelfallprüfung. Funktion, Datensensibilität, interne Weisungen und Zugriffsmöglichkeiten können bei anderen Arbeitnehmern zu einer anderen Bewertung führen.

Für die Beurteilung eines konkreten Falls können außerdem das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) relevant werden. Das gilt besonders, wenn eine Entlassung bereits ausgesprochen wurde oder eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit geprüft werden soll. Auch Fragen zur Abfertigung Alt/Neu, zu einer Betriebsvereinbarung oder zu datenschutzrechtlichen Folgen sollten getrennt betrachtet werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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