
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Warum nicht versteuerte Boni für Geschäftsführer zum Jobverlust führen können
Wer als Geschäftsführer Bonifikationen ohne Wissen des Alleingesellschafters außerhalb der Lohnverrechnung auszahlt, riskiert eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit – auch wenn Kollegen davon profitieren. Die Suchfrage Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich betrifft insbesondere leitende Arbeitnehmer mit eigener Entscheidungsbefugnis.
Der Geschäftsführer, der die Lohnsteuer „einsparen“ wollte
Der Arbeitnehmer war nicht irgendein Mitarbeiter. Als Geschäftsführer einer Arbeitgeber-GmbH trug er besondere Verantwortung für die Finanzen und die ordnungsgemäße Abrechnung. Genau diese Vertrauensstellung wurde später zum entscheidenden Punkt.
Der Geschäftsführer ließ bestimmte Bonifikationen direkt aus der Firmenkassa auszahlen. Die Zahlungen erfolgten als nicht versteuerte Gutschriften. Davon sollten nicht nur er selbst, sondern auch andere Arbeitnehmer profitieren. Das Ziel bestand darin, Lohnsteuer einzusparen.
Der Alleingesellschafter wusste von diesen konkreten Auszahlungen nichts. Der Geschäftsführer verwies später darauf, dass der Alleingesellschafter in einem anderen Zusammenhang fallweise selbst nicht versteuerte Zahlungen angeordnet haben soll. Für ihn lag darin eine Art Rechtfertigung: Wenn der Eigentümer vergleichbare Vorgänge geduldet oder angeordnet hatte, könne sein Verhalten nicht besonders schwer wiegen.
Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bewertete vor allem die Eigenmächtigkeit, die Verwendung der Firmenkassa und den persönlichen Vorteil des Geschäftsführers. Der Arbeitnehmer hatte seine besondere Stellung nicht genutzt, um eine ordnungsgemäß genehmigte Bonusregelung umzusetzen. Er hatte vielmehr eigenständig eine Auszahlung außerhalb der offiziellen Lohnverrechnung organisiert.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.12.2006 in (OGH 18.12.2006, 8 ObA 94/06s), dass ein Geschäftsführer durch die eigenmächtige Auszahlung nicht versteuerter Bonifikationen zur Lohnsteuereinsparung den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen kann.
Die Entscheidung ist nicht neu, aber für das österreichische Arbeitsrecht weiterhin praktisch bedeutsam. Gerade bei leitenden Arbeitnehmern beurteilen Gerichte nicht nur die Höhe einer Zahlung. Sie prüfen auch, ob das Verhalten das Vertrauen in die ordnungsgemäße Geschäftsführung dauerhaft erschüttert. Die außerordentliche Revision wies der OGH mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich: Welche Regeln gelten?
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). Dieses Gesetz regelt wichtige arbeitsrechtliche Fragen für Angestellte in Österreich. Nach § 27 Z 1 AngG kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten grob verletzt oder sich so verhält, dass er für den Arbeitgeber nicht mehr als vertrauenswürdig gilt.
Vertrauensunwürdigkeit bedeutet nicht, dass jede Unachtsamkeit sofort den Arbeitsplatz kostet. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Gerichte berücksichtigen die Position des Arbeitnehmers, seine Befugnisse, die Art des Verstoßes, einen möglichen Eigennutzen und die Auswirkungen auf das Unternehmen.
In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 AngG kann die eigenmächtige Auszahlung nicht versteuerter Bonifikationen eine Entlassung rechtfertigen, wenn das Verhalten wegen persönlicher Bereicherung, Umgehung der Lohnverrechnung und Missbrauchs einer Leitungsfunktion das Arbeitgebervertrauen erschüttert. Damit kann eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich insbesondere bei Geschäftsführern und anderen Führungskräften rechtlich begründet sein.
Für einen Geschäftsführer gelten dabei besonders hohe Anforderungen. Wer über Zahlungen, Personal oder interne Abläufe entscheidet, muss steuerliche und arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Eine private Absprache, eine langjährige Praxis oder eine mündliche Duldung ersetzt grundsätzlich keine klare Genehmigung und keine korrekte Abrechnung.
Das gilt auch für andere Führungskräfte. Ein Filialleiter, Prokurist oder leitender Angestellter kann ebenfalls in eine vergleichbare Situation geraten, wenn er Prämien, Spesen oder Lohnbestandteile außerhalb der genehmigten Lohnverrechnung auszahlt. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Arbeitnehmer nachweislich nur eine klare Weisung ausführt und selbst keine Entscheidungsmacht besitzt. Auch dann sollte die Weisung jedoch dokumentiert werden.
Von der Entlassung zu unterscheiden sind Kündigung, Kündigungsanfechtung und eine einvernehmliche Auflösung. Bei einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung beendet es sofort. Bei einer Kündigungsanfechtung können etwa Sozialwidrigkeit oder verpönte Motive eine Rolle spielen. Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen wiederum eigenen Regeln und hängen unter anderem vom Eintrittsdatum und der Art der Beendigung ab.
Warum der OGH die Argumentation mit dem Eigentümer nicht gelten ließ
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 18.12.2006 zu 8 ObA 94/06s, dass eigenmächtig veranlasste, nicht versteuerte Bonifikationen eines Geschäftsführers eine Vertrauensunwürdigkeit und damit eine Entlassung rechtfertigen können. Dieses Ergebnis beruht auf der besonderen Leitungsfunktion, der fehlenden Genehmigung und dem persönlichen Vorteil.
Der entscheidende Punkt lag nicht allein darin, dass Lohnsteuer eingespart werden sollte. Maßgeblich war die Verbindung mehrerer Umstände. Der Geschäftsführer handelte ohne Wissen des Alleingesellschafters. Er verwendete Geld der Gesellschaft. Außerdem profitierte er selbst von der Vorgangsweise. Dadurch entstand der Eindruck, dass er seine Leitungsfunktion nicht neutral und sorgfältig ausübte.
Der OGH musste keine neue Tatsachenfeststellung treffen. Das Berufungsgericht hatte die Umstände bereits bewertet und die Entlassung zumindest vertretbar als Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG eingestuft. Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das sah der OGH nicht.
Besonders aufschlussreich ist die Abgrenzung zu früheren Vorgängen. Selbst wenn der Alleingesellschafter in einer anderen Situation nicht versteuerte Auszahlungen angeordnet haben sollte, bedeutete das keine generelle Erlaubnis. Eine frühere Duldung schafft keine automatische Befugnis für jede spätere Zahlung. Außerdem unterschied sich das Verhalten des Geschäftsführers durch die fehlende Information des Eigentümers und den eigenen Vorteil.
Die Entscheidung zeigt damit eine wichtige Grenze: Eine Führungskraft darf sich nicht darauf verlassen, dass informelle Unternehmenskultur oder frühere Regelverstöße andere Vorgänge rechtfertigen. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt der konkrete Vorgang. Wer eine Zahlung selbst veranlasst, muss ihre rechtliche und abrechnungstechnische Grundlage prüfen können.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und andere Arbeitsgerichte beurteilen solche Fälle regelmäßig anhand dieser Gesamtumstände. Auch ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) würde nicht isoliert auf die Bezeichnung „Bonus“ oder „Gutschrift“ abstellen. Entscheidend bleiben Genehmigung, Abrechnung, Zweck, persönlicher Vorteil und Stellung des Arbeitnehmers.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt aus dem Fall ableiten sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht auf eine informelle Erklärung vertrauen. Eine Auszahlung „für alle“, eine Anweisung per Telefon oder der Hinweis auf frühere Praxis schützt nicht zuverlässig vor arbeitsrechtlichen Folgen. Besonders gefährlich wird die Lage, wenn bereits eine Verwarnung, eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder eine Entlassungsdrohung ausgesprochen wurde.
Arbeitnehmer sollten zwischen einer tatsächlichen Weisung und einer bloßen Vermutung unterscheiden. Wer nur gehört hat, der Eigentümer dulde bestimmte Zahlungen, sollte keine eigenständige Auszahlung veranlassen. Auch eine gut gemeinte Begünstigung von Kollegen kann problematisch sein, wenn sie die Lohnverrechnung umgeht.
- Lassen Sie Anweisungen zu Boni, Barzahlungen oder Sondervergütungen schriftlich bestätigen und sichern Sie E-Mails, Nachrichten, Abrechnungen und Kassenbelege.
- Veranlassen oder akzeptieren Sie keine weitere Auszahlung außerhalb der offiziellen Lohnverrechnung. Verlangen Sie eine korrekte Abrechnung durch die zuständige Lohnbuchhaltung.
- Nach einer Entlassung oder einem konkreten Vorwurf sollten Sie sofort die Fristen für eine Klage, eine Kündigungsanfechtung oder andere Ansprüche prüfen lassen.
Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren. Je nach Gestaltung können zusätzlich lohnsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche, schadenersatzrechtliche oder haftungsrechtliche Fragen entstehen. Unklare Zuständigkeiten verschärfen die Beweislage.
Unternehmen sollten daher Bonuszahlungen, Vorschüsse und Sondervergütungen eindeutig regeln. Sinnvoll sind dokumentierte Genehmigungen, klare Zeichnungsberechtigungen und ein Vier-Augen-Prinzip bei Barzahlungen. Die Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung sollte Sonderzahlungen vor der Auszahlung prüfen. Auch Geschäftsführerverträge und Betriebsvereinbarungen verdienen eine genaue Kontrolle.
Eine frühere Duldung ersetzt keine korrekte Abrechnung. Arbeitgeber sollten deshalb auch eigene frühere Vorgänge bereinigen, statt sich ausschließlich auf die Disziplinierung einzelner Arbeitnehmer zu konzentrieren. Für Arbeitnehmer kann die Prüfung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei klären, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorlag oder ob die Arbeitgeberin die Umstände überschritten bewertet hat.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu nicht versteuerten Bonuszahlungen
Kann ich entlassen werden, wenn ich einen Bonus außerhalb der Lohnverrechnung auszahle?
Ja. Nach § 27 Z 1 AngG kann eine eigenmächtige, nicht versteuerte Auszahlung Vertrauensunwürdigkeit begründen. Das gilt besonders bei leitenden Arbeitnehmern und persönlichem Vorteil.
Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung nach einer solchen Entlassung?
Nein, nicht automatisch. Bei gerechtfertigter Entlassung können Ansprüche nach dem Angestelltengesetz entfallen. Abfertigung Alt und Abfertigung Neu sind anhand der Beendigungsart zu prüfen.
Was passiert, wenn der Eigentümer früher ähnliche Zahlungen erlaubt hat?
Nein, frühere Duldung rechtfertigt den konkreten Vorgang nicht zwingend. Nach 8 ObA 94/06s waren fehlende Kenntnis des Alleingesellschafters, Eigenmächtigkeit und persönlicher Vorteil entscheidend.
Kann ich eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit anfechten?
Ja, eine gerichtliche Prüfung ist möglich. Nach § 27 Z 1 AngG und 8 ObA 94/06s hängen die Erfolgsaussichten von Umständen, Beweisen und kurzen Fristen ab.
Gilt diese Rechtsprechung nur für Geschäftsführer?
Nein. Nach § 27 Z 1 AngG gilt der strengere Maßstab vor allem für Arbeitnehmer mit besonderer Verantwortung. Auch Prokuristen, Filialleiter und andere Führungskräfte können betroffen sein.
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