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Entlassung Vertrauensunwürdigkeit Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Entlassung Vertrauensunwürdigkeit Österreich: OGH

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Wie viele Fehler zerstören das Vertrauen? OGH stärkt die Bedeutung verantwortungsvoller Führung

Entlassung Vertrauensunwürdigkeit Österreich kann bei leitenden Arbeitnehmern durch die Summe mehrerer Pflichtverletzungen ausgelöst werden. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2014. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht relevant, weil sie die strengeren Anforderungen an leitende Arbeitnehmer verdeutlicht.

Ein Servicemanager verliert die Kontrolle über Kunden, Personal und Material

Der Arbeitnehmer arbeitete als Servicemanager für ein Reinigungsunternehmen. Zuletzt betreute er rund 60 Kunden und etwa 40 Reinigungskräfte. Seine Position ging deutlich über eine rein ausführende Tätigkeit hinaus. Er wirkte bei Personalaufnahmen und Kündigungen mit, teilte Mitarbeiter ein und sollte die Kundenbeziehungen sowie die Qualität der Reinigungsleistungen sichern.

Das Betreuungsgebiet wollte der Arbeitnehmer nach den gerichtlichen Feststellungen von Beginn an nicht übernehmen. Seine Vorbehalte blieben nicht folgenlos. Er kümmerte sich nur unzureichend um Kunden, kontrollierte die Reinigungsarbeiten nicht ausreichend und bearbeitete Personal- sowie Kundenanfragen nicht zuverlässig.

Dann verschärfte sich die Situation. In kurzer Zeit häuften sich Beschwerden. Das Betriebsergebnis verschlechterte sich deutlich. Besonders auffällig war eine Materialbestellung im Wert von 8.800 Euro. Der übliche Monatswert lag bei durchschnittlich rund 717 Euro. Außerdem besuchte der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte der von ihm zu betreuenden Kunden.

Das Unternehmen sah darin nicht bloß einzelne Missgeschicke. Aus seiner Sicht zeigte das Gesamtverhalten, dass der Arbeitnehmer seine weitreichende Verantwortung nicht mehr verlässlich wahrnahm. Anfang Mai 2012 sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus. Das Berufungsgericht hielt sie wegen Vertrauensunwürdigkeit für gerechtfertigt.

Der Arbeitnehmer bekämpfte diese Beurteilung. Er verwies unter anderem auf seine Eigenschaft als begünstigt behinderter Arbeitnehmer. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der außerordentlichen Revision in (OGH 26.02.2014, 9 ObA 18/14h).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.02.2014 in 9 ObA 18/14h, dass die außerordentliche Revision gegen die als gerechtfertigt beurteilte Entlassung zurückzuweisen war, weil mehrere aktuelle Pflichtverletzungen eines verantwortlichen Servicemanagers einen erheblichen Vertrauensverlust begründen konnten.

Wann darf ein Arbeitgeber das Vertrauen in eine Führungskraft beenden?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 AngG nennt unter anderem die Vertrauensunwürdigkeit als möglichen Entlassungsgrund. Gemeint ist ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, die berechtigte Befürchtung zu begründen, der Arbeitnehmer werde seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig nicht mehr zuverlässig erfüllen.

Eine Entlassung setzt dabei nicht zwingend einen Diebstahl, eine Untreue oder eine andere klassische Vermögensstraftat voraus. Auch wiederholte Nachlässigkeiten können das notwendige Vertrauen zerstören. Entscheidend sind die konkrete Position, der Umfang der Verantwortung, die Häufigkeit der Vorfälle, ihre Auswirkungen und ihre zeitliche Nähe zur Entlassung.

In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 AngG kann eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers die verlässliche Erfüllung seiner Pflichten ernsthaft infrage stellt; bei leitenden Angestellten können auch fahrlässige Pflichtverletzungen genügen.

Bei einer Führungskraft zählt daher nicht nur, ob ein einzelner Fehler absichtlich passiert ist. Wer selbstständig Kunden betreut, Personal einteilt und Bestellungen auslöst, trägt eine andere Verantwortung als jemand, der nach klaren Anweisungen einzelne Arbeitsschritte erledigt. Eine Fehlbestellung kann bei einem gewöhnlichen Mitarbeiter ein Versehen sein. Bei einer verantwortlichen Führungskraft kann sie gemeinsam mit unterlassenen Kontrollen und unbeantworteten Anfragen ein anderes Gewicht erhalten.

Andere arbeitsrechtliche Fragen bleiben davon getrennt. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln als eine sofortige Entlassung. Auch die Abfertigung Alt/Neu, eine Betriebsvereinbarung oder ein besonderer Kündigungsschutz beantworten nicht automatisch die Frage, ob ein bestimmter Entlassungsgrund vorlag.

Entlassung Vertrauensunwürdigkeit Österreich: Warum mehrere kleinere Pflichtverletzungen schwer wiegen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.02.2014 in 9 ObA 18/14h, dass die außerordentliche Revision gegen die gerechtfertigte Entlassung eines leitenden Servicemanagers zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage und keine massive Fehlbeurteilung vorlag.

Der entscheidende Punkt lag in der Gesamtbetrachtung. Die Vorinstanz bewertete nicht nur die Materialbestellung. Sie berücksichtigte ebenso die unzureichende Kundenbetreuung, die fehlenden Kontrollen, die nicht bearbeiteten Anfragen und die geringe Zahl von Kundenbesuchen. Zusammengenommen ergab sich ein Bild, das aus Sicht des Unternehmens Zweifel an der weiteren Zuverlässigkeit rechtfertigte.

Der OGH stellte außerdem auf die selbstständige und leitende Stellung des Arbeitnehmers ab. Je größer die Verantwortung, desto stärker darf der Arbeitgeber auf sorgfältige, eigenständige und loyale Aufgabenerfüllung vertrauen. Bei einem solchen Aufgabenprofil können auch fahrlässige Pflichtverletzungen das Vertrauen zerstören. Vorsatz ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Eine weitere Rolle spielte die Aktualität der Vorfälle. Die beanstandeten Ereignisse verwirklichten sich überwiegend in den letzten Wochen vor der Entlassung. Dadurch konnte die Arbeitgeberin einen gegenwärtigen Vertrauensverlust geltend machen. Wer eine verspätete Entlassung behauptet, muss diesen Einwand außerdem rechtzeitig und konkret vorbringen.

Die Eigenschaft des Arbeitnehmers als begünstigt behindert änderte an der Prüfung dieses konkreten Entlassungsgrundes nichts. Der besondere Schutz darf nicht mit einem generellen Ausschluss jeder Entlassung verwechselt werden. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber sauber zwischen einer Entlassung und einer Kündigung unterscheiden. Für beide Beendigungsformen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Das Berufungsgericht hatte die Einzelfallbewertung vorgenommen. Der OGH greift solche Bewertungen in einer außerordentlichen Revision nicht schon deshalb auf, weil auch eine andere Einschätzung denkbar wäre. Er schreitet erst ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die Entscheidung unvertretbar erscheint. Im Verfahren zu 9 ObA 18/14h sah er diese Voraussetzungen nicht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet die zeitnahe Sicherung der Informationen über die spätere Beurteilung. Eine Entlassung wird häufig mit mehreren Vorwürfen begründet. Dann muss nachvollziehbar bleiben, welche Aufgabe übertragen war, wann der Arbeitnehmer davon erfuhr und welche Reaktion tatsächlich erfolgte.

Arbeitnehmer sollten nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine einzelne Erklärung des Arbeitgebers die gesamte Rechtslage klärt. Gerade bei leitenden Funktionen können Zuständigkeiten unklar gewesen sein. Auch fehlende Ressourcen, widersprüchliche Weisungen, Urlaub, Krankheit, Personalmangel oder eine Weiterleitung an andere Mitarbeiter können eine Rolle spielen.

  • Beweise sichern: Bewahren Sie Entlassungsschreiben, E-Mails, Kundenbeschwerden, Bestellunterlagen, Dienstpläne und Nachrichten über Ihre Zuständigkeiten auf.
  • Chronologie erstellen: Notieren Sie für jeden Vorwurf den Zeitpunkt, die erhaltene Weisung, Ihre Reaktion und mögliche Hindernisse.
  • Fristen prüfen lassen: Lassen Sie unverzüglich klären, ob eine Entlassungsanfechtung, eine Kündigungsanfechtung oder sonstige Ansprüche möglich sind.

Arbeitgeber sollten die Verantwortlichkeiten bereits im Arbeitsvertrag, in einer Stellenbeschreibung oder in internen Abläufen konkret festhalten. Dazu gehören etwa Kundenbetreuung, Personaleinteilung, Qualitätskontrolle und Materialfreigaben. Unklare Erwartungen erschweren später den Nachweis einer Pflichtverletzung.

Ebenso wichtig ist eine zeitnahe Dokumentation. Kundenbeschwerden, nicht bearbeitete Anfragen, Qualitätsmängel und wirtschaftliche Folgen sollten mit Datum und Quelle festgehalten werden. Vor einer Entlassung muss die Arbeitgeberin prüfen, wann sie von den jeweiligen Vorfällen erfahren hat und ob die gesetzliche Unverzüglichkeit gewahrt bleibt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann in arbeitsrechtlichen Verfahren mit Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befasst sein. In weiteren Instanzen kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) entscheiden. Die Zuständigkeit und die konkreten Fristen hängen jedoch vom Einzelfall, vom Beendigungsgrund und von der Art des Arbeitsverhältnisses ab.

Häufige Fragen zur fristlosen Beendigung wegen Vertrauensverlust

Die Entscheidung betrifft besonders Arbeitnehmer mit eigenständiger Verantwortung. Sie zeigt außerdem, dass Arbeitgeber nicht jeden Vorfall isoliert betrachten müssen. Mehrere aktuelle Pflichtverletzungen können sich zu einem Gesamtbild verdichten. Dennoch bleibt stets eine genaue Prüfung der Tatsachen erforderlich.

Kann ich wegen mehrerer kleiner Fehler fristlos entlassen werden?
Ja, § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) kann eine Entlassung rechtfertigen, wenn mehrere Pflichtverletzungen insgesamt berechtigte Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen. Bei leitenden Angestellten können auch fahrlässige Fehler genügen.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung trotz begünstigter Behinderung?
Ja, der besondere Schutz schließt eine Entlassung nicht automatisch aus. Nach OGH 9 ObA 18/14h ist der konkrete Entlassungsgrund nach den allgemeinen Regeln zu prüfen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Gründe erst später nennt?
In Österreich kann eine nachträgliche Begründung problematisch sein. Maßgeblich sind die konkreten Vorfälle, die Kenntnis des Arbeitgebers und die Unverzüglichkeit nach § 27 Z 1 AngG. Lassen Sie das Entlassungsschreiben sofort prüfen.

Kann ich eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit anfechten?
Ja, eine Anfechtung oder Klage kann möglich sein. § 27 Z 1 AngG erlaubt die Entlassung nur bei ausreichendem Vertrauensverlust. Entscheidend sind Zuständigkeiten, Verschulden, Aktualität, Dokumentation und kurze Fristen.

Der Fall 9 ObA 18/14h macht deutlich: Nicht jeder Fehler beendet ein Arbeitsverhältnis. Bei einer eigenständig verantwortlichen Position kann jedoch die Summe aktueller Versäumnisse zeigen, dass der Arbeitgeber auf eine weitere zuverlässige Pflichterfüllung nicht mehr vertrauen darf. Eine rasche rechtliche Prüfung ist deshalb besonders wichtig.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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