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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich

Nach neun Jahren am Bankschalter entlassen: Was bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zählt

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich kann nach Jahren unauffälliger Arbeit durch einen einzigen Vorgang mit einem Sparbuch ausgelöst werden. Genau diese Erfahrung machte eine Bankangestellte, die rund neun Jahre an einem Filialschalter tätig gewesen war. Sie bearbeitete unter anderem Änderungen an Sparbüchern und verlor ihren Arbeitsplatz, nachdem sie eine Änderung offenbar ohne Vorlage des Sparbuchs vorgenommen hatte.

Ein Bankschalter, ein Sparbuch und plötzlich zerstörtes Vertrauen

Die Arbeitnehmerin kannte ihre Aufgaben seit Jahren. Sie war für Post- und Bankgeschäfte zuständig und arbeitete in einem Bereich, in dem Kundengelder, Sparbücher und persönliche Daten eine besondere Sorgfalt verlangen. Eines Tages nahm sie offenbar eine Änderung an einem Sparbuch vor, obwohl das Original nicht vorgelegt worden war. Für die Bank war das kein bloßer Formalfehler.

Die Arbeitgeberin sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen interne Vorgaben. Sie sprach die Entlassung aus. Die Arbeitnehmerin hielt dagegen, dass die Bank selbst zu wenig kontrolliert und nicht ausreichend geschult habe. Ihrer Ansicht nach hätte ein besseres Kontrollsystem den Vorfall verhindert.

Zusätzlich argumentierte sie, die Entlassung sei verspätet erfolgt. Die Bank habe vom Vorfall nicht sofort reagiert. Auch ihr Verhalten nach dem Ereignis müsse berücksichtigt werden. Sie habe sich weiterhin korrekt verhalten und damit gezeigt, dass ein dauerhafter Vertrauensverlust nicht gerechtfertigt sei.

Die Vorinstanzen folgten diesen Argumenten nicht. Sie berücksichtigten außerdem, dass die Arbeitnehmerin bereits etwa sieben Monate zuvor streng ermahnt worden war. Diese frühere Dienstpflichtverletzung spielte bei der Beurteilung ihrer Vertrauenswürdigkeit eine wichtige Rolle.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen. Die Entscheidung ist im (OGH 29.10.2014, 9 ObA 94/14k) abrufbar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2014 in 9 ObA 94/14k, dass eine Entlassung wegen eines Vertrauensverstoßes berechtigt sein kann, wenn die Pflichtwidrigkeit erkennbar war, der Arbeitgeber rasch reagierte und weder ein relevantes Mitverschulden noch ein ausreichend entlastendes Wohlverhalten festgestellt wurde.

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich: Welche Regeln gelten bei einer sofortigen Beendigung?

Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Sie unterscheidet sich damit von der Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Im österreichischen Arbeitsrecht setzt eine wirksame Entlassung einen wichtigen Grund voraus. Das Verhalten muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ende einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Für Angestellte ist das Angestelltengesetz (AngG) zentral. § 27 AngG nennt wichtige Entlassungsgründe, darunter bestimmte Vertrauensverletzungen und erhebliche Pflichtverletzungen. Für viele Arbeitsverhältnisse ist außerdem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) relevant. § 1162c ABGB regelt, wie ein Mitverschulden bei einer vorzeitigen Auflösung finanziell berücksichtigt werden kann.

Ein Mitverschulden der Arbeitgeberin beseitigt die Pflichtverletzung nicht automatisch. Es kann etwa die Höhe von Ersatzansprüchen beeinflussen. Ob die Entlassung selbst wirksam bleibt, hängt jedoch davon ab, wie schwer der Verstoß wiegt und ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung unzumutbar war.

In Österreich gilt: Nach § 27 AngG kann eine schwere Verletzung dienstlicher Pflichten eine sofortige Entlassung rechtfertigen; § 1162c ABGB kann ein Mitverschulden bei den finanziellen Folgen berücksichtigen, macht eine berechtigte Entlassung aber nicht automatisch unwirksam.

Bei einer Tätigkeit mit Kundengeldern gelten besonders hohe Anforderungen. Wer ein Sparbuch, eine Überweisung oder ein Identitätsdokument ohne die vorgeschriebene Prüfung bearbeitet, riskiert einen Vertrauensverlust. Das gilt auch dann, wenn kein finanzieller Schaden eingetreten ist. Entscheidend kann bereits sein, dass die Arbeitnehmerin eine zentrale Sicherheitsregel bewusst oder erkennbar verletzt hat.

Warum die Argumente zu Schulung, Wartezeit und Wohlverhalten nicht ausreichten

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.10.2014 (9 ObA 94/14k) entschieden, dass die Entlassung trotz behaupteter fehlender Kontrollen und Schulungen, trotz des Einwands einer verspäteten Reaktion und trotz behaupteten Wohlverhaltens berechtigt beurteilt werden durfte.

Das Gericht stellte zunächst darauf ab, ob die Bank durch mangelhafte Organisation selbst zur Pflichtverletzung beigetragen hatte. Die Vorinstanzen verneinten das vertretbar. Nach ihrer Einschätzung musste auch ein durchschnittlicher Mensch erkennen, dass eine Änderung an einem Sparbuch ohne Vorlage des Sparbuchs nicht zulässig war.

Diese Beurteilung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sensiblen Bereichen besonders wichtig. Unklare Arbeitsanweisungen können ein Arbeitgeberverschulden begründen. Eine fehlende Schulung hilft aber nicht automatisch, wenn die verletzte Regel offensichtlich ist. Je länger jemand eine bestimmte Tätigkeit ausübt, desto eher kann das Gericht außerdem von ausreichender Erfahrung ausgehen.

Auch die Frage der Rechtzeitigkeit führte nicht zum Erfolg. Eine Entlassung muss grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub erfolgen, sobald der Arbeitgeber den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend kennt. Die erforderliche Prüfung darf jedoch Zeit beanspruchen. Ob eine Reaktion noch unverzüglich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das behauptete Wohlverhalten nach dem Vorfall änderte die Bewertung ebenfalls nicht. Es konnte die Frage der unverzüglichen Entlassung nicht entscheidend beeinflussen. Für die Vertrauenswürdigkeit fiel zusätzlich die frühere strenge Ermahnung ins Gewicht. Der OGH musste keine neue umfassende Tatsachenprüfung vornehmen, weil die Beurteilung der Vorinstanzen nicht grob fehlerhaft war.

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Vorwurf selbst prüfen. Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Österreich kommt es auf mehrere Zeitpunkte und Dokumente an. Dazu zählen der konkrete Regelverstoß, die Kenntnis der Arbeitgeberin, interne Nachforschungen und der Zeitpunkt der Entlassung.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Entlassungsschreiben, Arbeitsanweisungen, Schulungsunterlagen, E-Mails, Gesprächsprotokolle und frühere Verwarnungen auf. Schreiben Sie den Ablauf des Vorfalls mit Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen auf.
  • Reaktionszeit prüfen: Halten Sie fest, wann die Arbeitgeberin vom möglichen Fehlverhalten erfahren hat. Eine längere Untersuchung kann zulässig sein, darf aber nicht ohne sachlichen Grund verzögert werden.
  • Vorwurf und Vorgeschichte trennen: Prüfen Sie, ob die interne Regel klar war, ob Sie tatsächlich geschult wurden und ob eine frühere Ermahnung denselben Pflichtenkreis betraf. Diese Punkte können für die Interessenabwägung wesentlich sein.

Rechtsanwalt Wien: Was bei einer Entlassung zu prüfen ist

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung eine andere Seite. Ein Entlassungsvorgang sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören die erste Information über den Vorfall, die einzelnen Untersuchungsschritte und die Entscheidung über die Beendigung. Bei Tätigkeiten mit Kundengeldern sollten Vorgaben zur Vorlage von Originaldokumenten, zu Kontrollschritten und zu Zuständigkeiten eindeutig formuliert sein.

Eine Betriebsvereinbarung oder Schulung kann die Organisation verbessern. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls. Auch eine frühere Abmahnung oder Ermahnung darf nicht pauschal als Beweis für jede spätere Pflichtverletzung verwendet werden. Sie muss inhaltlich und zeitlich zur aktuellen Vertrauensfrage passen.

Wer eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit erwägt, muss außerdem unterscheiden: Eine Entlassung ist keine gewöhnliche Kündigung. Es gelten andere Voraussetzungen und oft besonders kurze Fristen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein. Ob ein Verfahren dort oder bei einem anderen Gericht einzuleiten ist, hängt vom Arbeitsverhältnis und vom konkreten Anspruch ab.

Häufige Fragen zur sofortigen Beendigung wegen Vertrauensverlusts

Kann ich nach einem einzelnen Fehler sofort entlassen werden?
Ja, § 27 AngG kann eine Entlassung rechtfertigen, wenn der Fehler eine erhebliche Vertrauensverletzung darstellt. Bei Kundengeldern oder Sparbüchern bewerten Gerichte die Pflicht besonders streng.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung, ob die Entlassung verspätet war?
Ja, die Rechtzeitigkeit muss nach § 27 AngG und den Umständen des Einzelfalls geprüft werden. Nach 9 ObA 94/14k darf der Arbeitgeber den Sachverhalt zunächst untersuchen.

Was passiert, wenn die Bank mich nicht ausreichend geschult hat?
Das kann nach § 1162c ABGB oder § 32 AngG für ein Mitverschulden relevant sein. Eine fehlende Schulung beseitigt die Pflichtverletzung aber nicht automatisch.

Kann gutes Verhalten nach dem Vorfall die Entlassung verhindern?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 94/14k genügt späteres Wohlverhalten nicht automatisch, um eine berechtigte Entlassung zu entkräften. Frühere Verwarnungen können stärker wiegen.

Gilt diese Entscheidung auch außerhalb von Banken?
Ja, der Grundgedanke aus 9 ObA 94/14k kann auch andere sensible Tätigkeiten betreffen. Im österreichischen Arbeitsrecht zählen etwa der Umgang mit Geld, Gesundheitsdaten, Kundendaten oder Zugangscodes zu Bereichen mit erhöhten Vertrauensanforderungen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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