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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: OGH-Fall

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Drei Regelverstöße bringen eine Verkäuferin vor den OGH

Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit riskiert, wer während der Dienstzeit das Verkaufslokal verlässt, Ware für den Eigenbedarf nimmt und nicht sofort bezahlt. Das zeigt eine Entscheidung des (OGH 08.10.2008, 9 ObA 134/08h). Der Fall macht deutlich, warum Arbeitgeber mehrere Pflichtverletzungen gemeinsam bewerten dürfen und weshalb klare Dienstanweisungen im österreichischen Arbeitsrecht entscheidend sind.

Drei scheinbar kleine Verstöße und ein wachsender Verdacht

Die Klägerin arbeitete in einem Verkaufslokal. Zu ihren Aufgaben gehörten offenbar auch Tätigkeiten an der Kassa. Für ihren Arbeitsplatz galten klare Regeln: Während der Dienstzeit durfte sie das Geschäft nicht verlassen. Waren für den eigenen Bedarf durfte sie nicht einfach an sich nehmen. Außerdem musste sie solche Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft bezahlen.

Diese Vorgaben standen nicht bloß auf dem Papier. Sie sollten verhindern, dass Waren ohne ordnungsgemäße Abrechnung aus dem Verkaufsbereich verschwinden. Gerade im Einzelhandel schützen solche Regeln das Eigentum des Unternehmens und vermeiden den Verdacht, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter könnte sich Waren unrechtmäßig aneignen.

Die Arbeitnehmerin verstieß gegen alle drei Anweisungen. Sie verließ das Verkaufslokal während der Dienstzeit, nahm Waren für den Eigenverbrauch an sich und bezahlte diese nicht sofort über die vorgeschriebene Kassenabwicklung. Der Arbeitgeber sah darin keine isolierte Unachtsamkeit. Für ihn entstand aus dem Zusammenspiel der Handlungen ein erheblicher Vertrauensverlust.

Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis daher durch Entlassung. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Beurteilung. Sie argumentierte sinngemäß, dass die einzelnen Handlungen nicht ausreichen würden, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Das Berufungsgericht bewertete die Verstöße anders. Es sah die drei Handlungen in ihrer Gesamtheit. Dadurch konnten sie nach Ansicht des Gerichts einen ausreichenden Grund für eine Beendigung wegen Vertrauensunwürdigkeit bilden. Die Klägerin brachte den Fall anschließend mit einer außerordentlichen Revision vor den Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.10.2008 (9 ObA 134/08h), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die gemeinsame Bewertung der drei Verstöße als Grund für Vertrauensunwürdigkeit zumindest vertretbar blieb. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Mehrere Verstöße gegen klare Regeln zu Waren, Kassa und dem Verlassen des Arbeitsplatzes können gemeinsam erheblich sein, selbst wenn einzelne Handlungen für sich betrachtet weniger schwer wiegen.

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Welche Regeln gelten bei Waren, Kassa und Dienstanweisungen? – Rechtsanwalt Wien

Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 dritter Fall AngG erlaubt eine Entlassung, wenn eine angestellte Person durch ihr Verhalten vertrauensunwürdig wird. Gemeint ist ein Verhalten, das nach objektiver Betrachtung erwarten lässt, dass der Arbeitgeber auf eine weitere korrekte Zusammenarbeit nicht mehr vertrauen kann.

Die Vertrauensunwürdigkeit setzt nicht zwingend einen rechtskräftig festgestellten Diebstahl voraus. Auch der konkrete Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Warenentnahme kann Bedeutung gewinnen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: Welche Anweisung galt? War sie der Arbeitnehmerin bekannt? Welche Funktion hatte sie? Wie wichtig war die Einhaltung für die Kassen- und Warenkontrolle?

In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 dritter Fall Angestelltengesetz (AngG) kann ein Verhalten eine Entlassung rechtfertigen, wenn es die weitere Vertrauensbasis objektiv erschüttert. Eine einzelne geringfügige Unachtsamkeit führt deshalb nicht automatisch zur Entlassung. Mehrere Pflichtverletzungen dürfen aber gemeinsam beurteilt werden, wenn sie denselben sensiblen Bereich betreffen.

Das unterscheidet eine bloße Ordnungswidrigkeit von einem möglichen Entlassungsgrund. Wer eine vorgeschriebene Pause nicht exakt einhält, bewegt sich oft in einer anderen rechtlichen Dimension als eine Person, die während der Arbeitszeit das Geschäft verlässt und gleichzeitig Waren ohne sofortige Abrechnung an sich nimmt.

Auch die Form der Anweisung spielt eine Rolle. Eine klare, verständliche und nachweisbar kommunizierte Dienstanweisung stärkt die Position des Unternehmens. Unklare Vorgaben, widersprüchliche Kassenregeln oder eine geduldete abweichende Praxis können die rechtliche Bewertung dagegen erschweren. Das gilt unabhängig davon, ob im Betrieb eine Betriebsvereinbarung besteht oder Einzelanweisungen verwendet werden.

Andere arbeitsrechtliche Themen wie Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder die Abfertigung Alt/Neu folgen eigenen Voraussetzungen. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Deshalb müssen Betroffene rasch prüfen lassen, ob eine Anfechtung, eine Kündigungsentschädigung oder sonstige Ansprüche in Betracht kommen.

Warum der OGH die Entscheidung nicht korrigierte

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.10.2008 (9 ObA 134/08h) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil die Bewertung dreier zusammenwirkender Verstöße als Vertrauensunwürdigkeit zumindest vertretbar war. Der OGH erklärte damit nicht, dass jede vergleichbare Handlung zwingend eine Entlassung trägt. Er prüfte vielmehr, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage aufwarf.

Eine außerordentliche Revision setzt voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der OGH greift daher nicht schon deshalb ein, weil auch eine andere Würdigung denkbar wäre. Wenn die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz vertretbar ist, reicht das für eine Korrektur durch den OGH regelmäßig nicht aus.

Genau darin lag die Besonderheit dieser Entscheidung. Der Gerichtshof stellte nicht abschließend fest, dass die Entlassung unter allen Umständen zwingend gerechtfertigt war. Er akzeptierte vielmehr, dass das Berufungsgericht die drei Verstöße als zusammengehöriges Geschehen bewerten durfte.

Das erste Verhalten betraf das Verlassen des Verkaufsorts. Das zweite bezog sich auf die Entnahme von Waren während der Arbeitszeit. Das dritte lag in der unterlassenen sofortigen Bezahlung über eine andere Kassenkraft. Gemeinsam konnten diese Handlungen den Eindruck erzeugen, dass die Klägerin zentrale Kontrollregeln des Unternehmens nicht ernst nahm.

Der OGH in 9 ObA 134/08h ließ damit einen wichtigen Bewertungsspielraum bestehen. Arbeitsgerichte müssen nicht jede Pflichtverletzung künstlich isolieren. Sie dürfen prüfen, welches Gesamtbild entsteht. Besonders relevant ist das bei Tätigkeiten mit Kassenverantwortung, Warenzugriff oder besonderer Nähe zum Eigentum des Unternehmens.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien beurteilen solche Fälle ebenfalls anhand der konkreten Umstände. Eine schematische Regel gibt es nicht. Entscheidend bleiben die Beweise, die Dienstanweisungen, die bisherige betriebliche Praxis und die Frage, ob das Vertrauen tatsächlich objektiv erschüttert wurde.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zunächst eine genaue Rekonstruktion des Geschehens. Eine spätere Auseinandersetzung dreht sich häufig nicht nur um die Ware selbst. Wichtig sind auch der Zeitpunkt, die anwesenden Personen, die konkrete Anweisung und die Frage, ob eine Bezahlung oder Meldung erfolgte.

Arbeitnehmer sollten nicht vorschnell eine schriftliche Erklärung unterschreiben. Eine Stellungnahme kann sinnvoll sein, sollte aber den Ablauf präzise und ohne unnötige Selbstbelastung darstellen. Nach einer Entlassung laufen außerdem kurze Fristen. Wer zu lange wartet, kann die Möglichkeit verlieren, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überprüfen zu lassen.

  • Fordern Sie Dienstanweisungen zu Warenentnahme, Kassenablauf, Pausen und dem Verlassen des Arbeitsplatzes an und bewahren Sie Nachrichten oder Schulungsunterlagen auf.
  • Notieren Sie sofort den Ablauf, mögliche Zeugen, Belege, Kassenaufzeichnungen und Gespräche mit Vorgesetzten.
  • Lassen Sie eine Entlassung unverzüglich arbeitsrechtlich prüfen, besonders bei einem Vorwurf des Diebstahls oder eines Kassenverstoßes.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten Regeln nicht nur mündlich weitergeben. Die Anweisungen müssen verständlich, zugänglich und nachweisbar sein. Bei einem Vorfall sollten Unternehmen jeden einzelnen Verstoß dokumentieren und auch festhalten, welchem Schutz die jeweilige Regel dient.

Vor einer Entlassung sollte die Arbeitgeberin außerdem die Stellungnahme der betroffenen Person aufnehmen und die Beweislage sichern. Dazu können Kassenprotokolle, Videoaufzeichnungen im zulässigen Rahmen, Zeugenaussagen, Warenaufstellungen und schriftliche Anweisungen gehören. Eine vorschnelle Reaktion kann die spätere Prozessführung erschweren.

Die Entscheidung aus 9 ObA 134/08h ist daher keine pauschale Erlaubnis, jeden Regelverstoß mit einer Entlassung zu beantworten. Sie zeigt vielmehr, dass mehrere Pflichtverletzungen zusammen eine andere Qualität erreichen können. Das gilt besonders dort, wo das Unternehmen den Warenbestand und die Kassenabläufe schützen muss. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit hängt deshalb stets von der Gesamtschau des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zur Vertrauensunwürdigkeit bei Waren- und Kassenverstößen

Kann ich wegen einer Warenentnahme während der Arbeitszeit sofort entlassen werden?
Ja. Nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG kann eine Warenentnahme Vertrauensunwürdigkeit begründen. Entscheidend sind Dienstanweisung, Umstände der Entnahme und eine mögliche sofortige Bezahlung.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner Entlassung?
Ja. Eine Entlassung kann nach § 27 AngG und den konkreten Umständen überprüfbar sein. Wegen kurzer Fristen sollten Sie den Sachverhalt unverzüglich arbeitsrechtlich beurteilen lassen.

Was passiert, wenn mehrere kleinere Verstöße zusammenkommen?
Ja, mehrere Pflichtverletzungen dürfen gemeinsam bewertet werden. Nach 9 ObA 134/08h kann die Kombination aus Arbeitsplatzverlassen, Warenentnahme und verspäteter Bezahlung einen vertretbaren Vertrauensverlust ergeben.

Spielt eine schriftliche Dienstanweisung eine Rolle?
Ja. Klare und nachweisbar kommunizierte Dienstanweisungen stärken die Beurteilung nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG. Fehlende Regeln oder geduldete Abweichungen können gegen eine Entlassung sprechen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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