Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH: 9ObA67/18w

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH

Nach 20 Jahren gekündigt – und die Pension „vergessen“? Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit beim Wechsel in den Vorstand

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH – Sie verhandeln einen Vorstandsvertrag – und im Akt liegt eine alte Pensionsabfindung? Dann entscheidet sich Ihr Job oft an einem Punkt: der Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Wer wesentliche Altvereinbarungen in Österreich verschweigt, riskiert den sofortigen Rauswurf – selbst ohne Schaden und trotz guter Leistungen.

Vom Pensionszuschuss zur Vertrauenskrise – wie es dazu kam

Ein Jurist begann 1987 bei einer Kreditgenossenschaft. 1995 wurde er Geschäftsleiter und erhielt eine einzelvertragliche Pensionszuschusszusage. 1998 ließ er sich davon 50 Prozent abfinden und übertrug den Rest in die Pensionskasse – „sämtliche Pensionsansprüche gegen die Bank“ seien damit abgegolten, stand in der Vereinbarung.

2012 folgte die Umgründung zur Aktiengesellschaft. Der Mann stieg in den Vorstand auf. Er verhandelte mit einem vom Aufsichtsrat beauftragten Rechtsanwalt seinen Vorstandsvertrag. In den Entwürfen schlug er Passagen vor, die eine subsidiäre Weitergeltung der früheren Pensionszuschussregelung vorsahen. Er schwieg jedoch zur Abfindung von 1998 – obwohl der Anwalt ausdrücklich um Informationen zur Pensionszusage bat.

Als der Aufsichtsrat 2013 die Abfindungsvereinbarung fand, war das Vertrauen erschüttert. Die Gesellschaft entließ den Vorstand wegen Vertrauensunwürdigkeit. Der Ex-Vorstand klagte auf Gehalt bis zum Funktionsende, Pensionskassenbeiträge und Abfertigung. Das Erstgericht wies alles ab, das Berufungsgericht bestätigte die Entlassung, sprach aber die Abfertigung aus dem früheren Angestelltenverhältnis zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich schließlich mit beiden außerordentlichen Revisionen: (OGH 30.08.2018, 9ObA67/18w).

Der OGH entschied am 30.08.2018 (9ObA67/18w), dass das Verschweigen einer Pensionsabfindung die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt und die Abfertigung aus dem früheren Angestelltenverhältnis mit der Vorstandsbestellung fällig wird, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

Was bedeutet die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtlich?

Vertrauensunwürdigkeit trifft leitende Personen besonders hart. Sie greift, wenn das Verhalten das Grundvertrauen zerstört, das für die Zusammenarbeit nötig ist. Dazu reicht in Österreich schon grobe Fahrlässigkeit. Ein messbarer Schaden muss nicht entstehen. Bei Vorständen und Geschäftsleitern legt die Rechtsprechung strengere Maßstäbe an als bei „normalen“ Angestellten.

Wesentlich ist die Aufklärungspflicht in Vertragsverhandlungen: Wer weiß, dass eine Information für die Entscheidung der anderen Seite relevant ist, muss sie offenlegen. Verlangen Bevollmächtigte – wie ein vom Aufsichtsrat beauftragter Rechtsanwalt – ausdrücklich Auskunft zur Pensionszusage, umfasst das auch frühere Abfindungen, Übertragungen in Pensionskassen und Verzichtserklärungen. Verschweigen gilt als illoyal.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) nennt die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund. Nach § 75 Aktiengesetz (AktG) entsteht das Vorstandsverhältnis durch Bestellung; das frühere Angestelltenverhältnis endet. Damit wird regelmäßig die Abfertigung fällig, sofern keine abweichende, wirksam zustande gekommene Vereinbarung existiert. Einen schnellen Überblick zum Angestelltengesetz finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

In Österreich gilt: Wer in Vorstandsverhandlungen eine frühere Pensionsabfindung verschweigt, verletzt seine Aufklärungspflicht; schon fahrlässige Unvollständigkeit kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (§ 27 Z 1 AngG; OGH 30.08.2018, 9ObA67/18w).

In Österreich gilt: Mit der Bestellung zum Vorstand endet das Angestelltenverhältnis und die Abfertigung wird sofort fällig, wenn keine klare, genehmigte Überleitungsvereinbarung vorliegt (§ 75 AktG; OGH 9ObA67/18w).

Dieser Fall ist ein klassisches Beispiel für die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH.

Was der OGH klarstellte – zwei Punkte mit Signalwirkung

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.08.2018 (9ObA67/18w) entschieden, dass die Entlassung wegen Verschweigens der Pensionsabfindung berechtigt war und die Abfertigung aus dem früheren Angestelltenverhältnis mangels besonderer Vereinbarung mit der Vorstandsbestellung fällig wurde.

Zum ersten Punkt: Der OGH betonte die strengen Loyalitätspflichten von Spitzenkräften. Der Vorstand kannte die Abfindung von 1998. Er verhandelte selbst einen Text, der eine alte Pensionszusage „wiederbeleben“ sollte, verschwieg aber die frühere Abgeltung. Weil der Verhandlungsführer ausdrücklich Informationen verlangte, bestand eine eindeutige Aufklärungspflicht. Fahrlässigkeit genügte; auf einen eingetretenen Schaden kam es nicht an.

Zum zweiten Punkt: Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer. Mit der Bestellung endet das frühere Angestelltenverhältnis. Ohne genehmigte und unterfertigte Überleitungsvereinbarung wird die Abfertigung fällig. Der Versuch, dies im Entwurfsstadium anders zu regeln, hilft nicht. Das bestätigt 9ObA67/18w ausdrücklich und schützt damit auch die klare Trennung zwischen Dienstvertrag und Vorstandsmandat.

Die Unterinstanzen lagen im Ergebnis richtig: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hätte in vergleichbarer Konstellation die Entlassung ebenso bestätigt, und das Oberlandesgericht Wien (OLG) würde an der Fälligkeit der „alten“ Abfertigung festhalten, wenn es an einer wirksamen, vom Aufsichtsrat genehmigten Vereinbarung fehlt. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers lehnte der OGH ab: Der Aufsichtsrat muss nicht „vorsorglich“ alle Altakten selbst prüfen, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Vertragsprüfung beauftragt.

Ein dritter, oft übersehener Punkt: Die Entlassung war unverzüglich. Nach Kenntnis der Abfindung ließ die Gesellschaft rasch prüfen und entscheiden. Im österreichischen Arbeitsrecht ist dieser Zeitfaktor entscheidend. Wer zu lange wartet, verliert den Entlassungsgrund – hier geschah das Gegenteil, wie 9ObA67/18w zeigt.

Praktische Konsequenzen – direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien

Wenn Sie sich in Wien in einer ähnlichen Lage befinden, bestimmen drei Weichen Ihre nächsten Schritte: Offenlegung, Dokumentation und klare Vereinbarungen. Diese Leitlinien helfen, eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH zu vermeiden. Das gilt für Vorstände, Prokuristen und leitende Angestellte im Finanzsektor genauso wie in Industrie oder IT. Das österreichische Arbeitsrecht fordert Transparenz, besonders bei Pensionszusagen und Abfertigung.

Erstens: Offenlegen schützt. Sammeln Sie alle früheren Vereinbarungen, die mit Vergütung oder Altersversorgung zu tun haben: Pensionszuschüsse, Abfindungen, Übertragungen in die Pensionskasse, Stundungen. Übermitteln Sie Kopien aktiv an den Verhandlungspartner. Kennzeichnen Sie relevante Passagen. Eine saubere E-Mail mit Anlagenliste schafft Nachweisbarkeit und Vertrauen.

Zweitens: Abfertigung prüfen, sobald eine Vorstandsbestellung im Raum steht. Ohne wirksame, vom Aufsichtsrat genehmigte Überleitung wird die Abfertigung mit der Bestellung fällig. Das lässt sich gestalten: Stehenlassen mit Zinsen, Anrechnungslösungen oder spätere Fälligkeit. Aber nur schriftlich, klar und ordnungsgemäß beschlossen. Entwürfe oder mündliche Absprachen genügen nicht.

Drittens: Arbeitgeber und HR in Österreich brauchen robuste Prozesse. Vor jeder Vorstandsbestellung ist eine Personalakt-Due-Diligence Pflicht. Der Aufsichtsrat sollte eine Offenlegungserklärung mit Garantie- und Sanktionenklausel verlangen. Pensionsregelungen gehören präzise in den Beschluss: Kasse versus Direktzusage, Anrechnung, Günstigkeitsvergleich nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. So vermeiden Sie Streit – und die nächste Schlagzeile.

  • Arbeitnehmer: Legen Sie Altzusagen vollständig offen, inklusive Abfindungen und Pensionskassen-Transfers.
  • Arbeitnehmer: Verlangen Sie bei Vorstandsbestellung eine ausdrückliche Regelung zur Abfertigung, schriftlich und genehmigt.
  • Arbeitgeber/HR: Etablieren Sie einen Check-in-Prozess mit Pflichtanlagenliste und Aufsichtsratsbeschluss zu Abfertigung und Pension.

Das Urteil unterstreicht auch: Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit droht nicht nur bei Täuschung. Schon das fahrlässige Weglassen entscheidungsrelevanter Unterlagen genügt. Im Sinne des „Tone from the top“ setzen OGH und Oberlandesgerichte in Wien hier klare Leitplanken für Compliance und Corporate Governance.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH – was tun?

Prüfen Sie alle Altzusagen (Pensionszuschüsse, Abfindungen, Kassen-Transfers) und legen Sie sie vollständig offen. Lassen Sie Entwürfe und Beschlüsse zur Abfertigung rechtlich prüfen. So minimieren Sie das Risiko einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit OGH und sichern eine saubere Vorstandsüberleitung in Österreich.

Häufige Fragen zum Vertrauensbruch, Pensionszusagen und Abfertigung

Kann ich als Vorstand in Österreich entlassen werden, wenn ich eine alte Pensionsabfindung vergesse?
In Österreich gilt: Ja. Schon fahrlässiges Verschweigen entscheidungsrelevanter Altvereinbarungen begründet Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG; OGH 30.08.2018, 9ObA67/18w).

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich vom Angestellten zum Vorstand wechsle?
In Österreich gilt: Ja, grundsätzlich. Mit der Bestellung endet das Angestelltenverhältnis und die Abfertigung wird fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 75 AktG; OGH 9ObA67/18w).

Was passiert, wenn der Aufsichtsrat die Altakten nicht prüft – liegt dann Mitverschulden vor?
In Österreich gilt: Nein. Beauftragt der Aufsichtsrat einen Rechtsanwalt und werden Informationen angefordert, trifft die Offenlegungspflicht den Kandidaten (OGH 9ObA67/18w; § 27 Z 1 AngG).

Muss ein Schaden entstehen, damit Vertrauensunwürdigkeit einen Rauswurf rechtfertigt?
In Österreich gilt: Nein. Für die Entlassung reicht schon fahrlässiges Verhalten ohne Schaden, wenn das Vertrauen zerstört ist (§ 27 Z 1 AngG; OGH 30.08.2018, 9ObA67/18w).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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