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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: OGH

Mehrere Fehler, kein Vorsatz: Wann eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit trotzdem scheitert

Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit wegen einer korrigierten Palettenzahl, falsch beladener Reifen oder eines vergessenen Pakets führt nicht automatisch zu einem wirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet genau zwischen einem bloßen Arbeitsfehler und einem vorsätzlichen Vertrauensbruch. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2009 zeigt, warum diese Abgrenzung entscheidend bleibt: (OGH 21.12.2009, 8 ObA 65/09f).

Paletten, Reifen und ein Paket: Wie aus Fehlern ein Entlassungsvorwurf wurde

Der Arbeitnehmer arbeitete in einem Bereich, in dem Paletten, Reifen und Pakete eine zentrale Rolle spielten. Die Arbeitgeberin warf ihm mehrere Pflichtverletzungen vor. Er soll Paletten manipuliert oder verbringen wollen, zwei Reifen falsch beladen und ein Paket vergessen haben. Zusätzlich stand der Vorwurf im Raum, er habe eine Aufzeichnung über die Anzahl der Paletten verändert.

Die Änderung der Palettenzahl bestritt der Arbeitnehmer nicht. Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Die Arbeitszeitaufzeichnung selbst erwies sich als korrekt. Außerdem stellten die Gerichte keine Absicht fest, Paletten zu stehlen oder etwas zu veruntreuen. Die falsch beladenen Reifen und das vergessene Paket beruhten nach den Feststellungen auf Versehen.

Das Berufungsgericht sah deshalb keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit. Mehrere Unachtsamkeiten ergaben nach seiner Beurteilung noch keinen Entlassungsgrund. Auch ein zusätzliches Verhalten, das ein relevantes Mitverschulden begründet hätte, wurde nicht festgestellt. Der Arbeitnehmer blieb mit seiner Position in den Vorinstanzen erfolgreich.

Die Arbeitgeberseite brachte anschließend eine außerordentliche Revision ein. Der Oberste Gerichtshof prüfte dabei nicht einfach jeden Sachverhalt neu. Er fragte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag und ob die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar gewesen war.

Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 21.12.2009, 8 ObA 65/09f).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2009 in 8 ObA 65/09f, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die festgestellten Fehler sowie die Änderung der Palettenaufzeichnung keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit begründeten.

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Wann rechtfertigt ein Fehler tatsächlich die sofortige Beendigung?

Für die Beurteilung einer Entlassung kommt es nicht auf die bloße Anzahl von Vorfällen an. Entscheidend sind Art, Gewicht und Verschulden der Pflichtverletzung. Ein einmaliger Irrtum beim Beladen kann anders zu bewerten sein als eine bewusst falsche Dokumentation. Ebenso macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine Zahl offen korrigiert oder eine Arbeitszeitaufzeichnung heimlich fälscht.

Das zentrale Gesetz ist die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). § 82 GewO nennt wichtige Entlassungsgründe für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Daneben können je nach Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG), einzelvertragliche Pflichten, eine Betriebsvereinbarung oder besondere gesetzliche Bestimmungen eine Rolle spielen. Für die außerordentliche Revision ist außerdem § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) relevant. Danach muss eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.

In Österreich gilt: Ein Arbeitsfehler führt nicht automatisch zu einer Entlassung nach § 82 GewO 1994. Der Arbeitgeber muss die konkrete Pflichtverletzung, das Verschulden und die daraus folgende Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung nachvollziehbar darlegen. Bei Vorwürfen wie Diebstahl, Veruntreuung oder Urkundenmanipulation spielt der Nachweis einer vorsätzlichen Täuschung eine zentrale Rolle.

Auch die praktische Einordnung zählt. Eine falsche Beladung kann auf Zeitdruck, fehlende Einschulung oder ein Versehen zurückgehen. Eine nachträgliche Korrektur einer Sachangabe muss nicht mit einer manipulierten Arbeitszeitaufzeichnung gleichzusetzen sein. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt wiederum anderen Regeln als die Bekämpfung einer sofort ausgesprochenen Entlassung. Gleiches gilt für Ansprüche auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zeigt der Fall 8 ObA 65/09f, dass mehrere Fehler ohne Vorsatz nicht automatisch eine ausreichende Vertrauenskrise begründen.

Warum der OGH die Revision nicht zum Freibrief für Entlassungen machte

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.12.2009 (8 ObA 65/09f) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil die festgestellten Vorfälle keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers begründeten. Der OGH stellte damit nicht allgemein fest, dass Arbeitsfehler niemals eine Entlassung rechtfertigen können. Er akzeptierte vielmehr die konkrete Beurteilung des Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht hatte die Tatsachen bereits bewertet. Danach war die Arbeitszeitaufzeichnung richtig. Die Änderung betraf die Anzahl der Paletten und wurde nicht als unzulässige Manipulation festgestellt. Eine Diebstahls- oder Veruntreuungsabsicht lag ebenfalls nicht vor. Die übrigen Vorfälle beruhten auf Versehen.

Gerade diese Feststellungen begrenzten den Spielraum der Revision. Der OGH korrigiert eine Entscheidung im außerordentlichen Revisionsverfahren nicht schon deshalb, weil eine andere Bewertung denkbar wäre. Er greift nur ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die rechtliche Beurteilung grob fehlerhaft erscheint. In 8 ObA 65/09f sah er dafür keinen ausreichenden Anlass.

Bemerkenswert ist die Zusammenschau der Vorwürfe. Die Arbeitgeberseite konnte mehrere belastende Ereignisse anführen. Trotzdem entstand daraus keine ausreichende Vertrauenskrise. Ohne nachgewiesene Schädigungsabsicht, relevante Dokumentenfälschung oder sonstige Unredlichkeit blieben die Vorfälle im Bereich von Fehlern und Nachlässigkeiten. Das schützt nicht jede schlechte Arbeitsleistung. Es verhindert aber, dass aus jedem Missgeschick nachträglich ein schwerer Entlassungsgrund wird.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt eine rasche und sachliche Rekonstruktion. Bei einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit stehen häufig nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Beweise im Mittelpunkt. E-Mails, Schichtpläne, Arbeitsanweisungen und interne Nachrichten können zeigen, ob ein Vorfall auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder ein bloßes Versehen zurückgeht.

  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Arbeitszeitaufzeichnungen, Abmahnungen, Schichtpläne, Nachrichten und schriftliche Weisungen. Notieren Sie, wann eine Korrektur erfolgte, wer davon wusste und welche Angaben tatsächlich geändert wurden.
  • Für Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie kein nachträgliches Schuldanerkenntnis, bevor Sie den Inhalt geprüft haben. Lassen Sie eine Entlassung oder eine laufende Stellungnahmefrist sofort arbeitsrechtlich beurteilen.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie jeden Vorfall getrennt. Halten Sie fest, welche Pflicht verletzt wurde, welche Weisung galt, welcher Schaden entstand und ob Vorsatz oder nur ein Versehen vorlag.

Besondere Vorsicht ist bei Vorwürfen wie Diebstahl, Veruntreuung oder Urkundenmanipulation geboten. Eine unpräzise Behauptung über eine „Manipulation“ ersetzt keinen Nachweis. Arbeitgeber sollten außerdem klären, ob tatsächlich eine Arbeitszeitaufzeichnung falsch war oder ob nur eine andere betriebliche Sachangabe korrigiert wurde.

Für Arbeitnehmer können kurze Fristen laufen. Das betrifft etwa die Anfechtung einer Entlassung, die Geltendmachung von Entgeltansprüchen oder die Reaktion auf eine schriftliche Aufforderung. Auch die Folgen für Kündigungsentschädigung, Urlaub, Dienstzeugnis und Abfertigung müssen geprüft werden. In Wien kann die erste rechtliche Einordnung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei helfen, bevor Beweise verloren gehen oder Fristen verstreichen.

Häufige Fragen zu Fehlern, Vertrauen und Entlassung

Kann ich wegen eines Arbeitsfehlers sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 82 GewO 1994 müssen die konkreten Umstände einen Entlassungsgrund tragen. Ein bloßes Versehen ohne vorsätzliche Schädigungs- oder Täuschungsabsicht reicht nicht zwingend aus. Der OGH bestätigte diese Einordnung am 21.12.2009 zu 8 ObA 65/09f.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung, wenn mein Arbeitgeber Manipulation behauptet?
Ja. Entscheidend ist, welche Aufzeichnung tatsächlich geändert wurde und ob sie inhaltlich falsch war. Nach 8 ObA 65/09f war die Arbeitszeitaufzeichnung korrekt. Eine Änderung einer anderen Sachangabe begründete dort keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit.

Was passiert, wenn mir Diebstahlsabsicht unterstellt wird?
In Österreich gilt: Eine bloße Unterstellung ersetzt keinen Tatsachennachweis. Für die rechtliche Bewertung nach § 82 GewO 1994 kommt es auf die festgestellten Umstände und das Verschulden an. Fehlt eine Diebstahls- oder Veruntreuungsabsicht, kann eine Entlassung unverhältnismäßig sein.

Kann ich eine Entlassung wegen Sozialwidrigkeit anfechten?
Ja, grundsätzlich. Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betrifft jedoch eine Kündigung und nicht automatisch jede Entlassung. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen und kurze Fristen. Neben § 82 GewO 1994 können Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und das Arbeitsverfassungsgesetz relevant sein.

Warum wurde die außerordentliche Revision im Fall 8 ObA 65/09f zurückgewiesen?
Weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Der OGH sah keine unvertretbare Beurteilung darin, dass Versehen, eine korrekte Arbeitszeitaufzeichnung und eine nicht als unzulässig festgestellte Änderung keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit ergaben. Maßgeblich waren § 502 Abs. 1 ZPO und die konkrete Sachverhaltsfeststellung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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