
Doppelt abgerechnete Flugkosten: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit trifft leitenden Geschäftsführer
Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit kann durch eine einzige doppelt erstattete Flugrechnung ausgelöst werden, wenn ein leitender Angestellter Arbeitgebergelder verwaltet und dadurch das berufliche Vertrauen erschüttert. Genau diese Erfahrung machte ein langjähriger Geschäftsführer eines österreichischen Fachverbands. Er verlor nicht nur seine Position, sondern musste sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob eine frühere Zusage zu seiner Betriebspension weitergelten sollte.
Eine zweite Zahlung machte aus einer Reisekostenabrechnung einen Vertrauensbruch
Der Arbeitnehmer stand viele Jahre an der Spitze eines Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs. Seine Funktion brachte eine besondere Verantwortung mit sich. Er war nicht bloß für organisatorische Abläufe zuständig, sondern hatte auch Einfluss auf die Verwaltung von Geldern eines europäischen Verbands.
Diese Mittel lagen zunächst auf einem Sparbuch und später auf einem eigenen Konto. Daraus wurden unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten bezahlt. Der Arbeitnehmer war gemeinsam mit einer Mitarbeiterin zeichnungsberechtigt. Er hatte selbst wiederholt Anweisungen für Geldbewegungen erteilt und kannte daher die internen Zahlungsabläufe genau.
Dann reiste er zu einer Fachmesse nach Hannover. Für diese Reise legte er eine Reisekostenabrechnung vor und erhielt die Flugkosten ersetzt. Zusätzlich wurden dieselben Flugkosten aus dem gesonderten Konto des europäischen Verbands bezahlt. Aus Sicht des Arbeitgebers war damit nicht bloß eine unübersichtliche Abrechnung entstanden. Die doppelte Zahlung betraf gerade jenen Bereich, für den der Arbeitnehmer besondere Verantwortung trug.
Die Arbeitgeberin stützte die Entlassung unter anderem auf diesen Vorgang. Der Arbeitnehmer bestritt, dass sein Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Außerdem berief er sich auf ein früheres Schreiben, aus dem er eine Zusage zur Unverfallbarkeit seiner Betriebspension ableiten wollte.
Die Vorinstanzen hielten die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit für berechtigt. Das frühere Schreiben werteten sie nicht als verbindliche Zusage, wonach die Pension auch bei einer berechtigten Entlassung jedenfalls erhalten bleiben sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Einschätzung nicht durch eine neue umfassende Beweisaufnahme, sondern wies die außerordentliche Revision zurück.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.04.2008 (8 ObA 52/07s), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Beurteilung der Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach einer doppelten Erstattung von Flugkosten bei einem leitenden Angestellten nicht unvertretbar war. (OGH 28.04.2008, 8 ObA 52/07s)
Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Welche Regeln gelten bei doppelten Spesen?
Maßgeblich ist das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 letzter Fall AngG nennt Vertrauensunwürdigkeit als wichtigen Entlassungsgrund. Gemeint sind Verhaltensweisen, durch die der Arbeitgeber objektiv befürchten muss, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten künftig nicht mehr zuverlässig erfüllt.
Das österreichische Arbeitsrecht verlangt nicht, dass ein finanzieller Schaden besonders hoch ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Eine bewusst doppelt eingereichte Rechnung wiegt anders als ein nachvollziehbarer Irrtum bei einer komplizierten Abrechnung. Auch die Funktion, der Umfang der Kontrolle und der Umgang mit dem Fehler beeinflussen die rechtliche Bewertung.
In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG kann ein Verhalten eine sofortige Entlassung rechtfertigen, wenn es objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Angestellten nachhaltig zu erschüttern; bei leitenden Angestellten gelten wegen ihrer besonderen Verantwortung strengere Maßstäbe.
Eine doppelte Erstattung kann deshalb besonders problematisch sein, wenn der Arbeitnehmer selbst Zahlungen anweist, ein Sonderkonto mitverwaltet oder Abrechnungen kontrolliert. Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Geldbewegungen über einen Verband, ein Projektkonto oder eine Kreditkarte läuft. Die entscheidende Frage lautet: Konnte der Arbeitgeber noch darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer mit fremdem Geld sorgfältig und ehrlich umgeht?
Daneben spielen weitere arbeitsrechtliche Themen eine Rolle. Dazu gehören die Entlassungsfrist beziehungsweise die notwendige Unverzüglichkeit, eine mögliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Schadenersatzforderungen, die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Ihre Berechtigung hängt aber davon ab, ob der Arbeitgeber den relevanten Sachverhalt ausreichend belegen kann.
Warum der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen nicht korrigierte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.04.2008 (8 ObA 52/07s) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Annahme einer berechtigten Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach der doppelten Erstattung von Flugkosten nicht grob falsch war. Der OGH prüfte damit nicht jede denkbare Neubewertung des Sachverhalts. Er fragte vielmehr, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unvertretbar erschien.
Diese Prüfung ist für eine außerordentliche Revision entscheidend. Nicht jede abweichende rechtliche Einschätzung eröffnet den Zugang zum OGH. Eine Revision wird nur zugelassen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die Entscheidung der Vorinstanz ausnahmsweise unvertretbar ist. Im Verfahren 8 ObA 52/07s sah der OGH diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Besonders schwer wog die Position des Klägers. Er hatte nicht zufällig eine fremde Zahlung erhalten, ohne die Hintergründe kennen zu können. Er verfügte über Erfahrung mit den Konten und hatte selbst Anweisungen für Geldbewegungen erteilt. Dass er dienstfreigestellt war, änderte daran nichts. Für die Beurteilung zählte seine frühere Funktion und die damit verbundene Verantwortung.
Der OGH ließ außerdem offen, ob jeder weitere vom Arbeitgeber angeführte Entlassungsgrund ebenfalls ausgereicht hätte. Die doppelte Erstattung der Flugkosten trug die Entscheidung bereits allein. Das zeigt, wie wichtig ein einzelner, gut belegbarer Vorgang sein kann, wenn er unmittelbar mit der Vertrauensstellung des Arbeitnehmers zusammenhängt.
Auch die Pensionsfrage half dem Arbeitnehmer nicht. Ein früheres Schreiben musste nach seinem Inhalt eine klare, verbindliche Zusage enthalten. Allgemeine Hinweise oder Formulierungen zur betrieblichen Altersversorgung reichen nicht automatisch aus. Ob eine Betriebspension trotz Entlassung bestehen bleibt, hängt von der konkreten Zusage, der Pensionsordnung, dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls einer Betriebsvereinbarung ab.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell von einem bloßen Abrechnungsfehler oder automatisch von einem schweren Pflichtverstoß ausgehen. Beide Seiten müssen den Ablauf genau rekonstruieren. Wichtig sind Zahlungszeitpunkte, Zuständigkeiten, Genehmigungen, E-Mails und die Frage, wer die doppelte Erstattung erkennen konnte.
Für Arbeitnehmer kann die eigene Reaktion entscheidend sein. Wer eine mögliche Doppelzahlung sofort offenlegt, den Sachverhalt erklärt und eine Rückzahlung anbietet, schafft eine andere Ausgangslage als jemand, der die Zahlung verschweigt oder weitere Kontobewegungen veranlasst. Eine nachträgliche Korrektur beseitigt den ursprünglichen Verdacht nicht immer. Sie kann aber für die Beurteilung von Vorsatz, Vertrauensverlust und Verhältnismäßigkeit wichtig sein.
- Vergleichen Sie Reisekostenabrechnungen mit Vorschüssen, Kreditkartenabrechnungen und Zahlungen aus Sonderkonten.
- Melden Sie Unklarheiten unverzüglich schriftlich und sichern Sie die dazugehörigen Belege.
- Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Pensionszusage, Pensionsordnung, E-Mails und Zahlungsanweisungen geordnet auf.
Arbeitgeber sollten vor einer Entlassung ebenfalls sorgfältig vorgehen. Sie müssen den Sachverhalt dokumentieren und prüfen, wann die zuständige Person von der möglichen Pflichtverletzung erfahren hat. Außerdem sollten sie die Zuständigkeiten und die bisherige betriebliche Praxis berücksichtigen. Eine uneinheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle kann die spätere Argumentation schwächen.
In Unternehmen empfiehlt sich ein Vier-Augen-Prinzip für Spesen und Sonderkonten. Jede Reiseabrechnung sollte mit Vorschüssen, Firmenkarten und sonstigen Zahlungen abgeglichen werden. Bei leitenden Angestellten oder Geschäftsführern braucht es zusätzlich klare Regeln für Zeichnungsberechtigungen, Kontrollen und die Aufbewahrung von Belegen.
Rechtsanwalt Wien: Was ist nach einer Entlassung zu prüfen?
Wer eine Entlassung erhält, sollte rasch prüfen lassen, ob eine gerichtliche Bekämpfung möglich ist. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien zuständig; die konkrete Zuständigkeit und Frist hängt jedoch von der Art des Anspruchs ab. Eine verspätete Reaktion kann die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin erschweren.
Häufige Fragen zur doppelten Kostenerstattung und Vertrauensunwürdigkeit
Kann ich wegen einer doppelten Reisekostenabrechnung entlassen werden?
Ja. Nach § 27 Z 1 letzter Fall Angestelltengesetz (AngG) kann eine doppelte Erstattung eine Entlassung rechtfertigen, wenn sie das Vertrauen objektiv erschüttert. Der OGH beurteilte dies in 8 ObA 52/07s bei einem leitenden Angestellten als nicht unvertretbar.
Was passiert, wenn die Doppelzahlung nur ein Irrtum war?
Nein, ein Irrtum führt nicht automatisch zur Entlassung. Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) zählen Vorsatz, Kontrollpflicht, Höhe, Transparenz und Reaktion nach der Entdeckung. Das Verhalten muss die weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen.
Habe ich Anspruch auf meine Betriebspension trotz Entlassung?
In Österreich gilt: Das hängt von Arbeitsvertrag, Pensionszusage, Pensionsordnung und Betriebsvereinbarung ab. Nach 8 ObA 52/07s begründete das frühere Schreiben keine Unverfallbarkeit. Eine verbindliche Zusage muss sich aus ihrem konkreten Inhalt ergeben.
Kann ich eine ungerechtfertigte Entlassung anfechten?
Ja. Eine Entlassung kann gerichtlich bekämpft werden, wenn kein ausreichender Entlassungsgrund nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) vorliegt. Zusätzlich sind kurze Fristen sowie Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung oder Schadenersatz zu prüfen.
Gilt bei Geschäftsführern ein strengerer Maßstab?
Ja. Bei leitenden Angestellten und Personen mit Zugriff auf Arbeitgebergelder wiegt ein Vertrauensverlust regelmäßig schwerer. Ihre besondere Verantwortung kann nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) eine strengere Beurteilung und eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen.
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