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Entlassung wegen Ehrverletzung Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Entlassung wegen Ehrverletzung Österreich: OGH-Fall

Entlassung wegen Ehrverletzung: Wie ein Spitzname den Oberarzt Monate später einholte

Eine Entlassung wegen Ehrverletzung Österreich kann auch dann zulässig sein, wenn eine abfällige Äußerung Monate zuvor und noch in einem früheren Dienstverhältnis gefallen ist. Der Fall zeigt, wie streng das österreichische Arbeitsrecht bei rufschädigenden Gerüchten über Vorgesetzte sein kann. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass nicht jede kritische Bemerkung automatisch eine Entlassung rechtfertigt.

Ein Gerücht, ein neuer Dienstvertrag und dieselbe Klinik

Der Arbeitnehmer war als Oberarzt an einer HNO-Klinik tätig. Die medizinische Abteilung leitete ein Primar. Eine Turnusärztin fragte den Oberarzt nach der postoperativen Komplikationsrate des Primars. Statt bei überprüfbaren Tatsachen zu bleiben, antwortete der Oberarzt mit einem Gerücht. Zusätzlich bezeichnete er den Primar als „Schlächter von Ulm“.

Die Äußerung fiel noch während eines früheren Dienstverhältnisses zum Bund. Danach wechselte der Arbeitnehmer zwar formal den Dienstgeber, blieb aber als Oberarzt an derselben Klinik tätig. Auch der unmittelbare Vorgesetzte blieb derselbe Primar. Eine klare Trennung der Arbeitsbeziehungen fand daher im Alltag nicht statt.

Das beklagte Land erfuhr erst nach Beginn des neuen Dienstverhältnisses von der Äußerung. Es wertete die Aussage als erhebliche Ehrverletzung und sprach die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer bekämpfte diese Maßnahme. Die Vorinstanzen hielten die Entlassung für gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision zurück.

Die Entscheidung ist bereits älter: Der OGH befasste sich am 25.10.2011 mit dem Fall. Sie darf daher nicht als aktuelle Entscheidung bezeichnet werden. Ihr Grundgedanke bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant, insbesondere bei hierarchischen Arbeitsplätzen und fortgesetzter Tätigkeit unter demselben Vorgesetzten.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.10.2011 in 9 ObA 75/11m, dass die Beurteilung der Bezeichnung eines Primars als „Schlächter von Ulm“ als erhebliche Ehrverletzung und die darauf gestützte Entlassung keine grobe Fehlbeurteilung darstellten.

Die Entscheidung ist hier im Original abrufbar: (OGH 25.10.2011, 9 ObA 75/11m).

Wann darf eine Arbeitgeberin eine solche Äußerung als Entlassungsgrund werten?

Für die Beurteilung zählt nicht nur der einzelne Ausdruck. Entscheidend sind der Inhalt, der Gesprächszusammenhang, die Person des Betroffenen, der Empfängerkreis und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Ein sachlicher Hinweis auf konkrete Missstände unterscheidet sich deutlich von einem unbelegten Gerücht oder einer persönlichen Beschimpfung.

Als zentrale Rechtsgrundlage ist § 75 Abs 2 lit b des einschlägigen Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (L-VBG) heranzuziehen. Die Bestimmung betrifft erhebliche Ehrverletzungen und kann eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Den Gesetzestext finden Sie bei der geltenden Fassung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (L-VBG). Welche konkrete Landesregelung gilt, hängt vom Dienstgeber und vom jeweiligen Dienstverhältnis ab.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen Ehrverletzung Österreich rechtfertigt eine Entlassung nicht automatisch. Nach § 75 Abs 2 lit b L-VBG müssen Inhalt, Schwere, Zusammenhang und Auswirkungen der Aussage eine weitere Beschäftigung unzumutbar machen; eine sachliche Kritik bleibt davon zu unterscheiden.

Das österreichische Arbeitsrecht schützt einerseits die persönliche Ehre und die Autorität von Vorgesetzten. Andererseits dürfen Arbeitnehmer Missstände ansprechen. Das gilt besonders in Krankenhäusern, in denen medizinische Entscheidungen, Patientensicherheit und hierarchische Strukturen zusammentreffen. Wer eine Komplikationsrate oder einen Behandlungsfehler anspricht, sollte daher auf überprüfbare Fakten, geeignete Meldewege und eine sachliche Sprache achten.

Rechtsanwalt Wien: Welche arbeitsrechtlichen Fragen zusätzlich wichtig sind

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Entlassung aus wichtigem Grund zulässig war. Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen eigenen Regeln. Eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder dienstrechtliche Sondervorschriften können zusätzliche Anforderungen enthalten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft solche Fragen in erster Instanz; in weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zuständig sein. Der konkrete Rechtsweg hängt vom Dienstverhältnis und der angefochtenen Maßnahme ab.

Warum der zeitliche Abstand die Entlassung nicht verhinderte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.10.2011 in 9 ObA 75/11m, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Bewertung der Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und die darauf gestützte Entlassung keine grobe Fehlbeurteilung erkennen ließ. Dieser Rechtssatz ist für die Beurteilung einer Entlassung wegen Ehrverletzung Österreich besonders relevant.

Der überraschende Punkt lag im Wechsel des Dienstgebers. Die Äußerung stammte nicht aus dem aktuellen Dienstverhältnis. Trotzdem durfte das beklagte Land sie berücksichtigen. Der Arbeitnehmer arbeitete weiterhin an derselben HNO-Klinik, unter demselben Primar und in einer vergleichbaren Funktion. Das frühere Verhalten blieb deshalb für die aktuelle Zusammenarbeit bedeutsam.

Der OGH prüfte außerdem, ob die Arbeitgeberin trotz der verspäteten Kenntnis noch entlassen durfte. Die Gerichte sahen das Gerücht im maßgeblichen Zeitraum weiterhin als aktuell an. Die fortgesetzte Tätigkeit unter dem betroffenen Primar hielt den Zusammenhang mit dem neuen Dienstverhältnis aufrecht. Der bloße Zeitablauf beseitigte daher die mögliche Pflichtverletzung nicht.

Wichtig ist auch die fehlende Distanzierung. Der Oberarzt nahm die Aussage nicht zurück und stellte nicht klar, dass er das Gerücht nicht aufrechterhalten wollte. Dadurch blieb die Äußerung in der Beurteilung der Vorinstanzen besonders belastend. Der Ausdruck griff nicht bloß eine dienstliche Entscheidung an, sondern stellte den Primar persönlich herab.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedeutet nicht, dass der OGH jede Einzelheit neu festgestellt hätte. Eine solche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO voraus. Die Vorinstanzen hatten die maßgeblichen Umstände vertretbar gewürdigt. Deshalb sah der OGH keinen Anlass, die Entscheidung weiter zu überprüfen. Der Rechtssatz aus 9 ObA 75/11m lautet somit nicht „jede Beleidigung führt zur Entlassung“, sondern: Eine Entlassung kann Bestand haben, wenn eine schwere persönliche Herabsetzung die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen einer sachlichen Beschwerde und einer persönlichen Rufschädigung unterscheiden. Ein Gespräch über medizinische Risiken, Führungsverhalten oder Arbeitsbedingungen sollte konkrete Beobachtungen nennen. Ungeprüfte Gerüchte und drastische Spitznamen erhöhen dagegen das Risiko einer disziplinären Reaktion erheblich.

Für Arbeitnehmer kann auch ein Wechsel des Dienstgebers innerhalb derselben Organisation entscheidend sein. Ein neuer Vertrag löscht frühere Vorfälle nicht zwingend aus. Das gilt besonders, wenn derselbe Arbeitsplatz, dieselbe Abteilung und dieselbe Führungskraft bestehen bleiben. Nach einer Entlassung müssen außerdem kurze Fristen und die genaue Form der Anfechtung geprüft werden.

  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Gesprächsnotizen und die Namen möglicher Zeugen. Dokumentieren Sie auch den vollständigen Zusammenhang und eine spätere Distanzierung.
  • Vermeiden Sie weitere persönliche Vorwürfe. Formulieren Sie Kritik sachlich, überprüfbar und bezogen auf konkrete Arbeitsvorgänge.
  • Lassen Sie eine Entlassung, Verwarnung oder Aufforderung zur Rechtfertigung unverzüglich prüfen. Geben Sie keine ausführliche Stellungnahme ab, bevor Sie den Sachverhalt geordnet haben.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten eine Meldung nicht nur mit einem Schlagwort wie „Beleidigung“ dokumentieren. Relevant sind der genaue Wortlaut, der Empfängerkreis, der Anlass, die tatsächlichen Auswirkungen und die Frage, ob der Mitarbeiter die Aussage widerrufen hat. Auch die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung muss nachvollziehbar geprüft werden.

Bei Übernahmen zwischen verbundenen Dienststellen darf eine Arbeitgeberin frühere Vorfälle nicht undifferenziert verwerten. Sie muss den Zusammenhang mit dem aktuellen Dienstverhältnis herstellen. Eine spätere Kenntnisnahme schließt eine Entlassung nicht automatisch aus. Sie ersetzt aber auch nicht die Prüfung, ob das Verhalten noch aktuell und ausreichend schwer ist.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Ehrverletzung

Kann ich wegen einer Beleidigung über meinen Vorgesetzten sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 75 Abs 2 lit b L-VBG und 9 ObA 75/11m müssen Äußerung und Auswirkungen eine erhebliche Ehrverletzung darstellen. Inhalt, Zusammenhang, Empfängerkreis und Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind entscheidend.

Kann ich nach einem Dienstgeberwechsel noch wegen einer früheren Äußerung entlassen werden?
Ja, das kann möglich sein. In 9 ObA 75/11m berücksichtigte der OGH den engen Zusammenhang zwischen früherem und neuem Dienstverhältnis, weil der Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz unter demselben Primar weiterarbeitete.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber erst Monate später von der Äußerung erfährt?
Eine verspätete Kenntnis schließt die Entlassung nicht zwingend aus. Nach 9 ObA 75/11m blieb das Gerücht wegen der fortgesetzten Tätigkeit unter demselben Vorgesetzten aktuell. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner Entlassung?
Ja, eine rechtliche Prüfung ist möglich. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann je nach Dienstverhältnis und Anfechtungsart zuständig sein. Fristen, Entlassungsgrund, Beweise und mögliche Ansprüche wie Abfertigung müssen nach § 75 Abs 2 lit b L-VBG und 9 ObA 75/11m rasch geprüft werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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