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Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens Österreich

Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens: Warum ein Oberarzt den Dienstbetrieb nicht einfach sich selbst überlassen durfte

Wer wiederholt nicht zum Dienst erscheint, riskiert eine Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens Österreich – besonders dann, wenn er eine leitende Funktion trägt und die Folgen für den Betrieb kennt.

Ein Oberarzt blieb aus – und brachte den Dienstplan ins Wanken

Für einen Oberarzt wurde aus wiederholtem Fernbleiben nicht bloß ein persönlicher Konflikt mit der Arbeitgeberin. Jede nicht besetzte Schicht konnte die medizinische Organisation belasten. Gerade in einem Krankenhaus hängen Dienstpläne, Rufbereitschaften und die Versorgung von Patientinnen und Patienten eng zusammen.

Der Arbeitnehmer bekleidete eine leitende Position. Trotzdem erschien er wiederholt eigenmächtig nicht zum Dienst. Teilweise hatte er sogar angekündigt, arbeiten zu kommen, blieb dann aber dennoch fern. Für die Arbeitgeberin entstand dadurch ein erheblicher organisatorischer Druck. Sie musste den Dienstbetrieb auffangen und auf die wiederholten Ausfälle reagieren.

Der Arbeitnehmer bekämpfte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Er argumentierte unter anderem, die Arbeitgeberin habe zu spät reagiert. Außerdem hielt er das Beharren auf seiner Dienstleistung für unzulässig. Offenbar spielte auch die Frage eine Rolle, ob eine Karenzierung oder eine andere Form der Abwesenheit geduldet oder genehmigt worden war.

Die Vorinstanzen bewerteten das Verhalten als ausreichenden Grund für eine Entlassung. Der Arbeitnehmer brachte dagegen eine außerordentliche Revision ein. Der (OGH 27.05.2008, 8 ObA 35/08t) wies dieses Rechtsmittel jedoch mangels Voraussetzungen für seine Zulässigkeit zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.05.2008 in 8 ObA 35/08t, dass die Beurteilung des beharrlichen und eigenmächtigen Nichterscheinens eines leitend tätigen Oberarztes als Entlassungsgrund vertretbar war und deshalb keine außerordentliche Revision zugelassen werden musste.

Welche Regeln gelten bei unentschuldigtem Fernbleiben?

Das österreichische Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitnehmer grundsätzlich, die vereinbarte Arbeit zu leisten und berechtigte Weisungen einzuhalten. Wer verhindert ist, muss die Arbeitgeberin unverzüglich informieren. Eine längere Abwesenheit benötigt regelmäßig eine klare Grundlage: etwa einen Krankenstand, Urlaub, eine Karenzierung, eine Dienstfreistellung oder eine ausdrückliche Vereinbarung.

Für angestellte Arbeitnehmer bildet das Angestelltengesetz (AngG) einen zentralen gesetzlichen Rahmen. § 27 AngG nennt wichtige Gründe, aus denen die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden kann. Dazu kann insbesondere eine erhebliche Verletzung der Arbeitspflichten gehören. Ob ein Verhalten ausreicht, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens Österreich kann nach § 27 AngG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Dienstpflichten erheblich verletzt und die Abwesenheit nicht wirksam genehmigt oder entschuldigt war.

Ein einzelnes verspätetes Erscheinen führt daher nicht automatisch zur Entlassung. Anders kann die Situation aussehen, wenn jemand trotz Dienstplan, ausdrücklicher Aufforderung oder eigener Zusage wiederholt nicht erscheint. Besonders streng prüfen Gerichte die Situation bei Führungskräften. Wer Verantwortung für einen Bereich trägt, muss die Auswirkungen seines Fernbleibens eher vorhersehen können.

Auch eine vermeintliche Zustimmung der Arbeitgeberin sollte nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Ein informelles Gespräch, eine nicht beantwortete Nachricht oder die bisherige Duldung ähnlicher Abwesenheiten ersetzt nicht zwingend eine klare Genehmigung. Bei Streitigkeiten können Dienstpläne, E-Mails, Chatnachrichten, Krankenstandsbestätigungen und interne Freigaben entscheidend sein.

Warum 8 ObA 35/08t die fortdauernde Abwesenheit betont

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.05.2008 in 8 ObA 35/08t, dass die Beurteilung des wiederholten und eigenmächtigen Nichterscheinens eines Oberarztes als Entlassungsgrund vertretbar war. Damit bestätigte der OGH, dass eine Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens Österreich bei fortdauernder Pflichtverletzung im Einzelfall zulässig sein kann.

Der OGH prüfte nicht, ob jede Form des Fernbleibens automatisch eine Entlassung rechtfertigt. Entscheidend war vielmehr, ob die Vorinstanzen ihre Beurteilung vertretbar getroffen hatten. Eine außerordentliche Revision ist kein allgemeines Verfahren zur neuerlichen Beweiswürdigung. Sie setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus, etwa eine uneinheitliche Rechtsprechung oder eine klare Abweichung von höchstgerichtlichen Grundsätzen.

Eine solche Rechtsfrage sah der OGH nicht. Die Vorinstanzen hatten mehrere Gesichtspunkte berücksichtigt: die leitende Stellung des Arbeitnehmers, die wiederholten Ausfälle, die eigenmächtige Vorgangsweise und die erheblichen Schwierigkeiten für den Dienstbetrieb. Bei einem Oberarzt mit besonderer Verantwortung durfte die Arbeitgeberin höhere Anforderungen an Verlässlichkeit und Einsatzbereitschaft stellen.

Besonders wichtig war der Einwand, die Entlassung sei verspätet erfolgt. Eine Entlassung muss grundsätzlich in angemessener zeitlicher Nähe zu dem Verhalten ausgesprochen werden, auf das sie gestützt wird. Der Arbeitgeberin darf die notwendige Prüfung nicht beliebig lange hinauszögern. Der OGH berücksichtigte aber, dass der Arbeitnehmer bis zuletzt nicht zur Arbeit erschienen war. Dadurch lag nach der rechtlichen Beurteilung ein fortdauernder Zustand vor.

Das verändert die Bewertung des Zeitablaufs. Nicht jede einzelne Abwesenheit steht isoliert nebeneinander. Wenn ein Arbeitnehmer beharrlich weiter fernbleibt, kann die Pflichtverletzung andauern. Der Einwand einer verspäteten Reaktion verliert dadurch an Gewicht. Eine automatische Freistellung von der Arbeitspflicht folgt daraus allerdings nicht. Die Arbeitgeberin muss weiterhin sorgfältig prüfen, ob eine Genehmigung, eine Erkrankung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Frage stellen, ob Sie persönlich das Fernbleiben für berechtigt halten. Entscheidend ist, welche Vereinbarungen nachweisbar bestehen und wie die Arbeitgeberin Ihre Abwesenheit verstehen musste. Das gilt für Ärzte, Stationsleitungen und andere Führungskräfte ebenso wie für Beschäftigte ohne Leitungsfunktion.

  • Informieren Sie die Arbeitgeberin über jede Verhinderung unverzüglich und nachweisbar. Eine E-Mail oder das betriebliche Meldesystem schafft regelmäßig eine bessere Beweislage als ein nicht dokumentiertes Telefonat.
  • Lassen Sie Urlaub, Karenzierung, Dienstfreistellung oder längere Abwesenheiten ausdrücklich bestätigen. Bewahren Sie Dienstpläne, Nachrichten, Genehmigungen und Krankenstandsunterlagen vollständig auf.
  • Nach einer Entlassung müssen Sie rasch handeln. Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder andere arbeitsrechtliche Schritte können kurz sein. Lassen Sie daher sofort prüfen, ob die Abwesenheit gerechtfertigt war und ob die Arbeitgeberin rechtzeitig reagiert hat.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte jetzt wichtig sind

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt der Schwerpunkt auf einer nachvollziehbaren Organisation. Dienstbeginn, Diensttausch, Verhinderungsmeldungen und Genehmigungen sollten klar geregelt sein. Jede Abwesenheit sollte mit Datum, Kontaktaufnahme und betrieblicher Auswirkung dokumentiert werden. Das gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer eine Schlüsselposition innehat.

Vor einer Entlassung muss die Arbeitgeberin außerdem zwischen unentschuldigtem Fernbleiben und einer tatsächlich genehmigten Abwesenheit unterscheiden. Eine Erkrankung, eine wirksame Karenzierung oder eine verbindliche Dienstfreistellung kann die rechtliche Bewertung grundlegend verändern. Auch eine bisherige betriebliche Übung kann relevant werden, wenn sie ein nachvollziehbares Vertrauen auf eine bestimmte Handhabung begründet.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Streitigkeiten anhand der konkreten Beweise. In weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht mit der Sache befasst sein. Für Österreich zeigt die Entscheidung 8 ObA 35/08t vor allem: Gerichte betrachten nicht nur den einzelnen Fehltag, sondern auch Verantwortung, Wiederholung, Kommunikation und Auswirkungen auf den Betrieb.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen eigenmächtigen Fernbleibens

Kann ich entlassen werden, wenn ich wiederholt nicht zum Dienst erscheine?
Ja. Nach § 27 AngG kann wiederholtes eigenmächtiges Fernbleiben einen Entlassungsgrund darstellen. Besonders streng fällt die Beurteilung bei leitenden Arbeitnehmern aus, wenn der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung, ob die Entlassung verspätet war?
Ja. Die Rechtzeitigkeit ist nach den Umständen zu prüfen. Nach 8 ObA 35/08t kann ein fortdauerndes Fernbleiben den Einwand abschwächen, weil die Pflichtverletzung bis zur Entlassung weiterbestand.

Was passiert, wenn meine Abwesenheit mündlich genehmigt wurde?
Ja. Eine mündliche Genehmigung kann nach § 27 AngG rechtlich relevant sein, muss aber bewiesen werden. Entscheidend sind Zustimmung, Dauer und vereinbarte Bedingungen.

Kann ich eine Entlassung wegen Fernbleibens anfechten?
Ja. Eine Anfechtung kann nach § 27 AngG möglich sein. Maßgeblich sind Abwesenheitsgrund, Kommunikation, Dauer und Fristen. Eine sofortige arbeitsrechtliche Prüfung ist wichtig.

Gilt die Entscheidung auch für Arbeitnehmer ohne Führungsfunktion?
Ja. Die Grundsätze aus 8 ObA 35/08t können auch andere Arbeitnehmer betreffen. Die leitende Stellung verschärfte jedoch die Verantwortung, weil der Arbeitnehmer die Folgen für den Dienstbetrieb besonders gut erkennen konnte.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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