
Entlassung wegen Krankheit beim Lehrling: Warum eine ansteckende Krankheit nicht automatisch das Lehrverhältnis beendet
Die Entlassung wegen Krankheit beim Lehrling beendet das Lehrverhältnis nicht automatisch: Ein Lehrling lag wegen Tuberkulose im Krankenstand, hielt sich von seinem Betrieb fern und sollte dennoch die berufliche Zukunft verlieren. Die Entlassung scheiterte an Zugang, Gesetz und fehlender akuter Gefährdung.
Eine Krankheit, ein Lehrvertrag und ein Schreiben mit verspäteter Wirkung
Der junge Arbeitnehmer absolvierte seit September 1998 eine Lehre als Dreher. Sein Lehrverhältnis sollte am 31. August 2001 enden. Im Juni 2001 diagnostizierten Ärzte bei ihm Tuberkulose. Er begab sich sofort in Behandlung und blieb während der ansteckenden Phase dem Betrieb fern.
Die Arbeitgeberin wollte die Situation jedoch nicht abwarten. Sie erklärte am 8. August 2001 die Entlassung wegen der Krankheit. Der Lehrling erhielt das Schreiben allerdings erst am 3. September 2001. Zu diesem Zeitpunkt war die vereinbarte Lehrzeit bereits durch Zeitablauf beendet.
Der Lehrling verlangte deshalb Entgelt für die restliche Lehrzeit und die anschließende Behaltezeit. Zusätzlich machte er weitere Kosten geltend, darunter Prüfungskosten. Die Arbeitgeberin argumentierte, die ansteckende Erkrankung rechtfertige die sofortige Beendigung. Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage überwiegend statt.
Der (OGH 16.12.2005, 9 ObA 23/05f) bestätigte diese Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte nicht nur die Krankheit selbst. Er untersuchte auch, wann die Erklärung wirksam zuging, ob ein gesetzlicher Entlassungsgrund vorlag und ob andere Personen im Betrieb tatsächlich akut gefährdet waren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.12.2005 in 9 ObA 23/05f, dass eine ansteckende Krankheit die Entlassung eines Lehrlings nicht rechtfertigt, wenn die Erklärung erst nach Ende der Lehrzeit zugeht, kein passender gesetzlicher Entlassungsgrund besteht und keine akute Gefährdung anderer Personen vorliegt.
Entlassung wegen Krankheit beim Lehrling: Welche Regeln gelten in Österreich?
Das österreichische Arbeitsrecht behandelt Lehrverhältnisse nicht wie gewöhnliche Arbeitsverhältnisse. Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt die Beendigung eines Lehrverhältnisses besonders. § 15 BAG enthält eine gesetzlich begrenzte Liste wichtiger Gründe, aus denen der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen kann. Eine Krankheit genügt dafür nicht automatisch.
§ 18 BAG betrifft die Behaltepflicht nach dem Ende der Lehrzeit. Lehrlinge müssen grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, damit sie praktische Berufserfahrung sammeln können. Diese Pflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Eine Krankheit darf aber nicht pauschal als Vorwand dienen. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Umstände.
Für Ansprüche nach einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung kann außerdem § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bedeutung gewinnen. Diese Bestimmung betrifft das Entgelt, das bei einer unberechtigten Beendigung bis zum maßgeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet sein kann. Bei Lehrlingen können daher die verbleibende Lehrzeit und die Behaltezeit finanziell relevant werden.
In Österreich gilt: Eine Erkrankung beendet ein Lehrverhältnis nicht automatisch. Nach §§ 15 und 18 Berufsausbildungsgesetz (BAG) braucht eine vorzeitige Beendigung einen gesetzlich anerkannten Grund; bei einer unberechtigten Entlassung können nach § 1162b ABGB Entgeltansprüche entstehen.
Die Entscheidung unterscheidet außerdem zwischen einer bloßen Erkrankung und einer konkreten Gefahr. Während der ansteckenden Phase war der Lehrling im Krankenstand und kam nicht in den Betrieb. Damit hatte die Arbeitgeberin zunächst keinen Kontakt mit einer infektiösen Person am Arbeitsplatz zu bewältigen. Schutzmaßnahmen, ärztliche Behandlung und das Fernbleiben können eine akute Gefährdung ausschließen.
Warum der OGH die Argumente der Arbeitgeberin nicht akzeptierte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.2005 in 9 ObA 23/05f entschieden, dass die Revision keinen Erfolg hat und die krankheitsbedingte Beendigung hier nicht durchgreift.
Der erste entscheidende Punkt war der Zugang der Entlassungserklärung. Eine Erklärung wird grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Die Arbeitgeberin hatte das Schreiben zwar am 8. August 2001 abgesendet. Der Lehrling erhielt es aber erst am 3. September. Das Lehrverhältnis war am 31. August bereits beendet.
Der OGH prüfte zusätzlich, ob die Erklärung selbst bei einem früheren Zugang gerechtfertigt gewesen wäre. Das Ergebnis blieb negativ. Das Berufsausbildungsgesetz enthält eine abschließende Regelung der Entlassungsgründe. Eine ansteckende Krankheit fällt in dieser Konstellation nicht automatisch darunter.
Auch eine länger dauernde Verhinderung konnte die Arbeitgeberin nicht erfolgreich geltend machen. Die krankheitsbedingte Abwesenheit dauerte bis zum Ende der Lehrzeit etwas mehr als zweieinhalb Monate. Nach den Feststellungen war eine für die Erlernung des Lehrberufs schädliche Verhinderung grundsätzlich erst ab etwa vier Monaten anzunehmen.
Für die Behaltezeit stellte sich eine weitere Frage: Durfte die Arbeitgeberin den Lehrling wegen einer fortbestehenden Infektionsgefahr nicht weiterbeschäftigen? Der OGH verneinte das. Ende August bestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Ansteckungsgefahr mehr. Während der gefährlichen Phase hatte der Lehrling den Betrieb außerdem nicht betreten und die Behandlung eingehalten.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail. Besonders wichtig sind der genaue Zugang einer Erklärung, die medizinisch belegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob tatsächlich eine Gefahr für andere Personen bestand. Eine Diagnose allein beantwortet keine dieser Fragen.
Für Arbeitnehmer ergeben sich drei praktische Schwerpunkte:
- Lassen Sie Krankenstand, Behandlung, voraussichtliche Dauer und – soweit medizinisch möglich – das Ende der Ansteckungsgefahr dokumentieren.
- Bewahren Sie das Entlassungsschreiben, den Briefumschlag, Zustellnachweise und Nachrichten über Ihre Abwesenheit vollständig auf.
- Erklären Sie nach dem Ende des Krankenstands schriftlich Ihre Arbeitsbereitschaft und prüfen Sie Ansprüche für Lehrzeit, Behaltezeit und Prüfungskosten.
Eine Entlassung sollten Betroffene unverzüglich prüfen lassen. Im österreichischen Arbeitsrecht gelten bei Beendigungen häufig kurze Fristen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei einem arbeitsrechtlichen Streit zuständig sein. Je nach Instanzenzug können außerdem das Oberlandesgericht Wien (OLG) und später der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Sache befasst werden.
Rechtsanwalt Wien: Was ist jetzt zu prüfen?
Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten drei Fragen dokumentieren: Wann ging die Erklärung zu? Welcher konkrete Entlassungsgrund aus dem BAG soll gelten? Bestand eine akute Gefahr im Betrieb? Befand sich der Lehrling ohnehin im Krankenstand und hielt er die Behandlung ein, spricht vieles dafür, zunächst Schutz- und Abwesenheitsmaßnahmen zu organisieren.
Ein vorschneller Schritt kann teuer werden. Neben Entgelt für die restliche Lehrzeit und die Behaltezeit können weitere Kosten, etwa eine Prüfungstaxe, sowie Prozesskosten entstehen. Das Aktenzeichen 9 ObA 23/05f zeigt, dass Gerichte den tatsächlichen Ablauf genau prüfen und nicht allein auf die Bezeichnung einer Erkrankung abstellen.
Häufige Fragen zur krankheitsbedingten Beendigung eines Lehrverhältnisses
Kann ich als Lehrling wegen einer ansteckenden Krankheit entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 15 BAG muss ein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegen. 9 ObA 23/05f zeigt, dass eine behandelte Erkrankung ohne konkrete akute Gefährdung anderer Personen nicht genügt.
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn die Entlassung zu spät zugestellt wurde?
Ja, grundsätzlich können Ansprüche entstehen. Nach § 1162b ABGB ist der Zugang maßgeblich. Im Fall 9 ObA 23/05f erhielt der Lehrling die Erklärung erst nach Ende der Lehrzeit.
Was passiert, wenn ich während der Ansteckungsgefahr nicht zur Arbeit gehe?
In Österreich gilt: Das Fernbleiben kann eine notwendige Schutzmaßnahme sein. Eine Entlassung folgt daraus nicht automatisch. Entscheidend sind §§ 15 und 18 BAG, der Krankenstand und eine tatsächlich akute Gefährdung.
Kann die Krankheit die Behaltezeit verhindern?
Nein, nicht allein wegen der Diagnose. § 18 BAG und 9 ObA 23/05f verlangen eine Prüfung der konkreten Umstände. Eine akute Gefahr für andere Personen kann relevant sein; bloße Befürchtungen reichen nicht ohne Weiteres.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.