
Arbeitsunfähigkeit im Ausland: Warum eine Krankheit im Urlaub nicht automatisch zur Entlassung führt
Wer während eines Auslandsurlaubs tatsächlich erkrankt, darf nicht allein deshalb wegen einer Entlassung wegen Krankheit im Ausland entlassen werden, weil eine österreichische Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auf ungewöhnliche Weise zustande kam.
Eine Erkrankung im Urlaub wurde plötzlich zum Entlassungsgrund
Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaub im Ausland verbracht. Während dieser Zeit wurde er tatsächlich arbeitsunfähig. Die Situation wirkte dennoch verdächtig: Ein österreichischer Arzt stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung aus, stützte sich dabei jedoch auf die Angaben eines Verwandten. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Österreich.
Zusätzlich lag eine Bestätigung eines ausländischen Arztes vor. Diese Unterlage gewann im Verfahren entscheidende Bedeutung. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt und deshalb nicht in der Lage war, seine Arbeit anzutreten. Seine Abwesenheit war damit sachlich gerechtfertigt.
Die Arbeitgeberin bewertete die fehlende Information über den Auslandsaufenthalt anders. Sie sah darin einen erheblichen Vertrauensbruch und sprach die Entlassung aus. Für den Arbeitnehmer stand damit nicht nur die Frage im Raum, ob seine Krankheit anerkannt würde. Er musste auch um seinen Arbeitsplatz und seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bangen.
Der (OGH 01.04.2009, 9 ObA 31/09p) wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 01.04.2009 in 9 ObA 31/09p, dass eine feststehende tatsächliche Arbeitsunfähigkeit trotz Auslandsaufenthalts und ungewöhnlicher ärztlicher Dokumentation die Abwesenheit rechtfertigt und eine Entlassung wegen Krankheit im Ausland nicht allein darauf gestützt werden kann.
Welche Regeln gelten bei Krankheit außerhalb Österreichs?
Für die Beurteilung kommt es zuerst auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit an. Eine Erkrankung muss nicht deshalb unglaubwürdig sein, weil sie während eines Urlaubs im Ausland eintritt. Entscheidend sind nachvollziehbare medizinische Befunde, der Krankheitsverlauf und die Qualität der vorgelegten Nachweise.
Bei Arbeitern regelt § 82 Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) wichtige Entlassungsgründe. Die Bestimmung enthält keinen allgemeinen Entlassungsgrund wegen bloßer Vertrauensunwürdigkeit, wie er im Verhältnis zu den Entlassungsregeln für Angestellte eine andere Rolle spielen kann. Eine Entlassung braucht daher einen konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkt.
Eine beharrliche Pflichtverletzung setzt mehr voraus als eine einzelne Unklarheit. Erforderlich ist grundsätzlich eine fortgesetzte und erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dabei kann eine verspätete Krankmeldung oder ein fehlender Nachweis durchaus problematisch sein. Das Unternehmen muss aber die konkreten Umstände prüfen und darf nicht automatisch von einer Täuschung ausgehen.
In Österreich gilt: Nach § 82 GewO 1859 muss eine Entlassung eines Arbeiters auf einen tragfähigen Entlassungsgrund gestützt werden; die festgestellte tatsächliche Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt die Abwesenheit, während ein nicht offengelegter Auslandsaufenthalt allein nicht ohne Weiteres eine beharrliche Pflichtverletzung begründet.
Daneben bestehen allgemeine Pflichten zur unverzüglichen Krankmeldung und zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber nicht nur mitteilen, dass sie krank sind. Sie sollten auch den Aufenthaltsort, die voraussichtliche Dauer und die Möglichkeit einer Verlängerung bekannt geben. Das reduziert Missverständnisse und verbessert die Beweislage.
Arbeitsunfähigkeit im Ausland: Rechtsanwalt Wien erklärt die Rechtslage
Eine Entlassung wegen Krankheit im Ausland ist nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 01.04.2009, 9 ObA 31/09p, nicht allein wegen eines Auslandsaufenthalts oder ungewöhnlicher ärztlicher Dokumentation gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit feststeht.
Der Oberste Gerichtshof hat am 01.04.2009 in 9 ObA 31/09p entschieden, dass die festgestellte tatsächliche Arbeitsunfähigkeit die Abwesenheit rechtfertigte und die Entlassung wegen des Auslandsaufenthalts nicht trug.
Der entscheidende Punkt lag in der Reihenfolge der Prüfung. Zuerst mussten die Gerichte klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war. Die Vorinstanzen bejahten diese Frage aufgrund der österreichischen und der ausländischen ärztlichen Unterlagen. Der OGH war an diese Tatsachenfeststellungen gebunden.
Danach stellte sich die Frage, ob die Abwesenheit vom Dienst trotz des Urlaubs im Ausland gerechtfertigt war. Auch diese Frage beantworteten die Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers. Die Erkrankung erklärte, warum er nicht zur Arbeit erschien. Damit verlor der Vorwurf an Gewicht, er habe sich unberechtigt vom Dienst entfernt.
Die Arbeitgeberin argumentierte zusätzlich, der Arbeitnehmer hätte offenlegen müssen, dass er sich bei Ausstellung der österreichischen Bestätigung im Ausland befand. Dieser Umstand konnte Zweifel an der Vorgangsweise begründen. Er ersetzte jedoch nicht den Nachweis einer konkreten, erheblichen und beharrlichen Pflichtverletzung.
Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Eine medizinische Bestätigung darf nicht isoliert betrachtet werden. Das Gericht muss sämtliche Unterlagen würdigen. Hier bestätigte der ausländische Arzt die Erkrankung. Dadurch erhielten die Angaben des Arbeitnehmers eine objektive zusätzliche Grundlage.
Das Ergebnis war keine pauschale Freistellung von Melde- oder Nachweispflichten. Der OGH erklärte nicht, dass jeder Auslandsaufenthalt während einer Krankmeldung folgenlos bleiben muss. Er stellte vielmehr auf die festgestellte tatsächliche Arbeitsunfähigkeit und die fehlende ausreichende Begründung einer beharrlichen Pflichtverletzung ab.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall mitnehmen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen der Erkrankung selbst und möglichen Fehlern bei der Kommunikation unterscheiden. Eine tatsächlich bestehende Krankheit kann die Abwesenheit rechtfertigen. Unklare oder verspätete Informationen können trotzdem arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen.
Besonders wichtig ist die Beweissicherung. Ärztliche Befunde aus dem Aufenthaltsstaat sollten im Original oder in nachvollziehbarer digitaler Form aufbewahrt werden. Auch Rezepte, Rechnungen, Entlassungsberichte und Nachrichten an den Arbeitgeber können später eine Rolle spielen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland sollte möglichst zeitnah eine ärztliche Untersuchung am tatsächlichen Aufenthaltsort erfolgen.
- Melden Sie die Erkrankung unverzüglich und nennen Sie Aufenthaltsort sowie voraussichtliche Dauer.
- Bewahren Sie ausländische Befunde, österreichische Bestätigungen, Reiseunterlagen und die gesamte Kommunikation auf.
- Reagieren Sie sofort, wenn eine Entlassung angedroht oder ausgesprochen wird, weil kurze Fristen für rechtliche Schritte laufen können.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Entlassung drei Fragen dokumentiert beantworten. Erstens: Liegt tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vor? Zweitens: Hat der Arbeitnehmer seine Melde- und Nachweispflichten verletzt? Drittens: Erreicht diese Verletzung das Gewicht eines konkreten Entlassungsgrundes?
Bei Arbeitern ist besonders auf § 82 GewO 1859 zu achten. Bei Angestellten gelten andere gesetzliche Strukturen. Zusätzlich können Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nähere Vorgaben enthalten. Ein pauschaler Verweis auf Vertrauensverlust ersetzt die rechtliche Prüfung nicht.
Eine Kündigung unterscheidet sich von einer Entlassung. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Frist, während die Entlassung grundsätzlich sofort wirkt. Je nach Sachverhalt können außerdem Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, Ersatzleistungen und eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zu prüfen sein.
Häufige Fragen zur Erkrankung während eines Auslandsurlaubs
Kann ich während eines Auslandsurlaubs krank werden und trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben?
Ja. Nach Angestelltengesetz (AngG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder Sonderregelungen hängt der Anspruch von tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit und ordnungsgemäßer Meldung ab.
Kann mein Arbeitgeber mich wegen einer ausländischen Krankmeldung entlassen?
Nein, nicht allein deshalb. Nach 9 ObA 31/09p und § 82 GewO 1859 muss ein konkreter Entlassungsgrund vorliegen; tatsächliche Arbeitsunfähigkeit kann die Abwesenheit rechtfertigen.
Was passiert, wenn ich den Auslandsaufenthalt bei der Krankmeldung nicht erwähne?
Das kann problematisch sein, führt nach § 82 GewO 1859 und 9 ObA 31/09p aber nicht automatisch zur Entlassung. Entscheidend bleiben Pflichtverletzung, Arbeitsunfähigkeit und Gesamtbeweislage.
Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner ausländischen ärztlichen Bestätigung?
Ja. Nach 9 ObA 31/09p ist sie als Beweismittel zu prüfen und kann gemeinsam mit weiteren Unterlagen die tatsächliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit stützen.
Was soll ich tun, wenn mir wegen einer Krankheit im Ausland die Entlassung ausgesprochen wird?
Handeln Sie sofort. Sichern Sie Unterlagen und lassen Sie nach österreichischem Arbeitsrecht prüfen, ob die Entlassung nach § 82 GewO 1859 oder 9 ObA 31/09p wirksam ist.
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