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Entlassung wegen privater Nutzung: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Entlassung wegen privater Nutzung: Was gilt?

Entlassung wegen privater Nutzung von Betriebsmitteln: Wann aus Kopieren ein Vertrauensbruch wird

Eine Entlassung wegen privater Nutzung von Betriebsmitteln kann gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmer Geräte wiederholt, bewusst und entgegen klarer Weisungen des Arbeitgebers verwenden. Ein einzelner Ausdruck oder eine private Kopie führt nicht automatisch zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sind vielmehr Dauer, Häufigkeit, Umfang, persönliche Vertrauensstellung und die Frage, ob der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch erwarten muss.

Aus einer privaten Kopie wurde ein ernstes Problem

Die Arbeitnehmerin war bei einer Gemeinde beschäftigt. Sie bekleidete dort eine Vertrauensposition. Zu ihren Arbeitsmitteln gehörte ein gemeindeeigenes Kopiergerät. Zunächst mag eine private Kopie wie ein geringfügiger Regelverstoß wirken. Die Nutzung blieb jedoch nicht auf einen einzelnen Vorgang beschränkt.

Über längere Zeit verwendete die Arbeitnehmerin das Gerät in erheblichem Ausmaß für private Zwecke. Dabei kannte sie die Vorgaben ihrer Arbeitgeberin. Sie setzte sich dennoch mehrfach bewusst über ausdrückliche Anweisungen hinweg. Gerade diese Kombination veränderte die rechtliche Bewertung: Nicht der Preis einzelner Kopien stand im Vordergrund, sondern der wiederholte und planmäßige Umgang mit fremden Ressourcen.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, ihr Verhalten dürfe höchstens als einmaliger Vorfall betrachtet werden. Außerdem verwies sie auf ihr langjähriges Wohlverhalten. Die Gerichte folgten dieser Sichtweise nicht. Das Erstgericht und das Berufungsgericht sahen die wiederholte Privatnutzung als so schwerwiegend an, dass eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar erschien.

Der (OGH 28.02.2012, 8 ObA 13/12p) wies die außerordentliche Revision zurück. Die Klägerin konnte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar war.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.02.2012 in 8 ObA 13/12p, dass die wiederholte und erhebliche Privatnutzung eines gemeindeeigenen Kopiergeräts trotz ausdrücklicher Weisungen eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit tragen kann.

Welche Regeln gelten bei privater Nutzung am Arbeitsplatz?

Das österreichische Arbeitsrecht bewertet eine Entlassung nicht nach einem einzigen abstrakten Kriterium. Es prüft das gesamte Verhalten und die Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit. Bei Angestellten ist insbesondere § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) relevant. Diese Bestimmung erfasst unter anderem Verhalten, durch das Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttern, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erwartet werden kann.

Bei Vertragsbediensteten einer Gemeinde können andere dienstrechtliche Grundlagen gelten. Im Ausgangsfall verwies die rechtliche Beurteilung auf § 34 Abs 2 lit b Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Welche Norm tatsächlich anzuwenden ist, hängt daher vom Dienstgeber, vom Vertrag und vom anwendbaren Landes- oder Gemeinderecht ab. Eine pauschale Übertragung der Regeln für Angestellte reicht nicht aus.

In Österreich gilt: Eine private Nutzung von Kopierer, Firmenhandy, Dienstfahrzeug oder Computer rechtfertigt eine Entlassung wegen privater Nutzung nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 AngG oder der jeweils anwendbaren dienstrechtlichen Bestimmung kommt es auf die Vertrauenserschütterung, die Missachtung von Weisungen, die Dauer und das Ausmaß des Verhaltens an.

Eine ausdrückliche Nutzungsrichtlinie ist besonders wichtig. Sie kann private Nutzung vollständig untersagen, auf geringfügige Fälle beschränken oder unter bestimmte Bedingungen stellen. Auch eine bisherige Duldung spielt eine Rolle. Hat die Arbeitgeberin private Kopien über Jahre akzeptiert, kann sie nicht ohne Weiteres denselben Maßstab anlegen wie bei einem klaren und wiederholten Verstoß gegen eine bekannte Anweisung.

Zusätzlich müssen Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Wenn mehrere Beschäftigte vergleichbare Geräte privat nutzen und nur eine Person sanktioniert wird, kann das die rechtliche Bewertung beeinflussen. Umgekehrt schützt langjähriges Wohlverhalten nicht zwingend vor einer Entlassung. Es ist ein Abwägungsfaktor, beseitigt aber keinen besonders schweren Vertrauensbruch.

Entlassung wegen privater Nutzung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Prüfung

Der OGH entschied am 28.02.2012 in 8 ObA 13/12p, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung der Entlassung als gerechtfertigt nicht unvertretbar erschien.

Das klingt zunächst weniger spektakulär als eine ausführliche Grundsatzentscheidung. Für die Praxis ist die Aussage dennoch bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof prüft bei einer außerordentlichen Revision nicht jede Tatsachenwürdigung vollständig neu. Die Frage lautet vielmehr, ob die Entscheidung der Vorinstanzen auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht oder eine erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Die Unterinstanzen hatten mehrere Umstände gemeinsam gewürdigt. Die Arbeitnehmerin befand sich in einer besonderen Vertrauensposition. Sie nutzte das Kopiergerät nicht nur einmal. Die Nutzung erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und erfolgte trotz ausdrücklicher Anweisungen. Hinzu kam das erhebliche Ausmaß der privaten Verwendung.

Der Wert des Papiers oder der Toner allein entschied den Fall daher nicht. Maßgeblich war die Haltung gegenüber den Regeln des Dienstgebers. Wer eine klare Weisung kennt und sie wiederholt bewusst ignoriert, setzt ein anderes Signal als jemand, der einmal irrtümlich eine private Kopie anfertigt. Das Verhalten kann dann auf fehlende Loyalität und eine nachhaltige Störung des Vertrauens schließen lassen.

Die Arbeitnehmerin hatte selbst eingeräumt, dass eine über längere Zeit exzessive Privatnutzung eine Entlassung rechtfertigen könne. Die entscheidende Frage war deshalb, ob die festgestellten Tatsachen diesen Schwellenwert erreichten. Der OGH sah die Antwort der Vorinstanzen nicht als unvertretbar an. Das Aktenzeichen 8 ObA 13/12p steht damit vor allem für eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Menge des verbrauchten Materials schauen. Entscheidend ist die gesamte Vorgeschichte. Eine Entlassung wegen privater Nutzung kann auch dann problematisch sein, wenn der Arbeitgeber einen wirtschaftlich kleinen Schaden behauptet. Umgekehrt kann ein geringer Schaden die Maßnahme stützen, wenn eine Person bewusst und wiederholt gegen klare Regeln verstößt.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Entlassungsschreiben, Dienstanweisungen, Nutzungsrichtlinien, E-Mails, Abmahnungen und Gesprächsnotizen auf.
  • Ablauf dokumentieren: Halten Sie fest, wann Sie das Gerät genutzt haben, welche Weisungen galten und ob die Arbeitgeberin private Nutzung früher geduldet hat.
  • Fristen prüfen: Lassen Sie die Entlassung unverzüglich arbeitsrechtlich überprüfen. Für die Kündigungsanfechtung und andere Ansprüche können kurze Fristen gelten.

Für Arbeitnehmer zählt außerdem, ob die Arbeitgeberin vergleichbare Fälle gleich behandelt hat. Wurden andere Beschäftigte wegen privater Kopien lediglich ermahnt, kann dieser Umstand relevant sein. Auch eine fehlende oder widersprüchliche Regelung zur Privatnutzung kann die Position der betroffenen Person stärken.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ihre Regeln schriftlich formulieren. Sie müssen klar zwischen erlaubter, eingeschränkter und verbotener Privatnutzung unterscheiden. Ebenso sollten sie dokumentieren, wann Beschäftigte informiert wurden. Vor einer Entlassung sind Dauer, Häufigkeit, Umfang, Schadenshöhe, Vertrauensstellung und bisherige Reaktionen auf vergleichbares Verhalten zu prüfen.

Eine saubere Dokumentation schützt allerdings nicht vor jeder rechtlichen Prüfung. Der Arbeitgeber muss den maßgeblichen Sachverhalt beweisen können. Bloße Vermutungen, unklare Nutzungsprotokolle oder nachträglich formulierte Regeln reichen dafür häufig nicht aus. Bei einer Gemeinde sind zusätzlich die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Das gilt besonders in Österreich, weil öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Dienstverhältnisse unterschiedlichen Regeln folgen können.

Häufige Fragen zur privaten Nutzung von Arbeitsmitteln

Kann ich wegen privater Kopien am Arbeitsplatz entlassen werden?
Ja, eine Entlassung wegen privater Nutzung ist möglich, aber nicht automatisch gerechtfertigt. Nach § 27 Z 1 AngG muss das Verhalten die Vertrauensbasis so schwer erschüttern, dass die Fortsetzung unzumutbar ist. Wiederholung, bewusster Weisungsverstoß und erhebliches Ausmaß können entscheidend sein.

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung vor der Entlassung?
Nein, eine Abmahnung ist nach § 27 Z 1 AngG nicht immer erforderlich. Bei einem schweren Vertrauensbruch kann eine sofortige Entlassung zulässig sein. Nach 8 ObA 13/12p zählen insbesondere Dauer, Häufigkeit und bewusste Missachtung klarer Anweisungen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber private Nutzung bisher geduldet hat?
In Österreich gilt: Eine bisherige Duldung kann nach § 27 Z 1 AngG gegen die Entlassung sprechen. Sie beseitigt das Problem aber nicht zwingend, wenn später klare Regeln galten oder die Nutzung deutlich über das bisher akzeptierte Maß hinausging.

Kann eine Gemeinde wegen der Nutzung eines Kopierers entlassen?
Ja, eine Gemeinde kann eine Entlassung aussprechen. Bei Gemeindebediensteten ist jedoch zuerst das anwendbare Dienstrecht, insbesondere § 34 Abs 2 lit b VBG, zu klären. Im Fall 8 ObA 13/12p berücksichtigten die Gerichte Vertrauensposition, wiederholte Weisungsverstöße und den längeren Nutzungszeitraum.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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