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Entlassung wegen Restalkohol Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Entlassung wegen Restalkohol Österreich: OGH

Entlassung wegen Restalkohol: Warum ein einzelner Abend nach 27 Jahren nicht automatisch das Arbeitsleben beendet

Entlassung wegen Restalkohol Österreich kann nach 27 Jahren tadelloser Arbeit trotzdem unverhältnismäßig sein, wenn keine konkrete Gefahr und keine schwerwiegenden Folgen entstanden sind. Ein messbarer Alkoholwert am Dienstbeginn wirkt zunächst eindeutig. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt jedoch eine genaue Betrachtung des gesamten Geschehens. Entscheidend sind unter anderem die Tätigkeit, das Verhalten im Dienst, die bisherige Beschäftigungszeit und die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit.

Ein einzelner Vorfall stellt 27 beanstandungsfreie Jahre infrage

Der Arbeitnehmer hatte mehr als 27 Jahre für ein Verkehrsunternehmen gearbeitet. Beanstandungen wegen Alkohols hatte es in dieser langen Zeit nicht gegeben. Dann trank er in der Nacht vor seinem Dienst Alkohol. Als er am 25. November 2002 um 14.00 Uhr zur Arbeit erschien, befand sich noch ein nicht unerheblicher Restalkoholgehalt in seinem Körper.

Am Nachmittag geriet er in eine Amtshandlung eines Verkehrspolizisten. Er mischte sich ein, trat dabei aber weder aggressiv noch anmaßend auf. Eine Kontrolle ergab einen Alkoholgehalt von 0,33 bis 0,35 mg/l. Der Arbeitnehmer hatte kein Fahrzeug gelenkt. Einen Führerscheinentzug gab es ebenfalls nicht.

Für die Arbeitgeberin war der gemessene Wert dennoch Anlass für eine Entlassung. Sie sah offenbar das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstleistung als erschüttert an. Der Arbeitnehmer wollte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht hinnehmen. Die Vorinstanzen beurteilten seine Weiterbeschäftigung weiterhin als zumutbar.

Der (OGH 16.07.2004, 8 ObA 65/04y) betraf damit nicht die Frage, ob Alkohol am Arbeitsplatz generell erlaubt wäre. Im Mittelpunkt stand vielmehr die arbeitsrechtliche Schwelle zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.07.2004 in 8 ObA 65/04y, dass die Weiterbeschäftigung eines seit mehr als 27 Jahren tadellos beschäftigten Arbeitnehmers trotz Restalkohols zumutbar sein kann, wenn er nicht aggressiv auftritt, kein Fahrzeug lenkt und keine schwerwiegenden Folgen eintreten.

Wann darf der Arbeitgeber die sofortige Beendigung verlangen?

Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Dafür braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund. Die weitere Beschäftigung muss bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zu einem anderen Beendigungszeitpunkt unzumutbar sein. Ein bloßer Regelverstoß reicht nicht in jedem Fall aus.

Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (AngG) wichtige Entlassungsgründe. § 27 AngG betrifft insbesondere Pflichtverletzungen und Verhaltensweisen, durch die eine weitere Beschäftigung unzumutbar wird. Für Arbeiter können je nach Arbeitsverhältnis die einschlägigen Entlassungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1859 maßgeblich sein. Daneben spielen Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung eine wichtige Rolle.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen Restalkohol Österreich setzt nicht automatisch bei jedem messbaren Wert ein. Nach § 27 AngG beziehungsweise den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung muss die konkrete Situation die weitere Beschäftigung unzumutbar machen. Dafür zählen Tätigkeit, Gefährdung, Verhalten, Folgen und bisherige Verfehlungen gemeinsam.

Bei einem Berufskraftfahrer, bei der Bedienung gefährlicher Maschinen oder bei Arbeiten mit besonderer Verantwortung kann Restalkohol wesentlich schwerer wiegen. Das gilt auch, wenn eine konkrete Gefährdung eintritt, der Arbeitnehmer ein Fahrzeug lenkt oder Kollegen beziehungsweise Kunden gefährdet. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Tätigkeit keine unmittelbare Sicherheitsgefahr birgt und der Arbeitnehmer unauffällig arbeitet.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt dabei keine starre Formel. Ein bestimmter Alkoholwert entscheidet nicht isoliert über die Wirksamkeit einer Entlassung. Auch ein niedrigerer Wert kann gravierend sein, wenn die Tätigkeit hohe Sicherheitsanforderungen stellt. Umgekehrt kann ein einmaliger Vorfall bei langer, beanstandungsfreier Beschäftigung anders zu bewerten sein.

Der OGH stellte auf das Gesamtbild statt auf den Messwert ab

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.07.2004 in 8 ObA 65/04y, dass die Weiterbeschäftigung eines seit mehr als 27 Jahren tadellos beschäftigten Arbeitnehmers trotz Restalkohols zumutbar sein kann, weil er weder ein Fahrzeug lenkte noch aggressiv auftrat und keine schwerwiegenden Folgen eintraten.

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.07.2004 (8 ObA 65/04y) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitgebers gegen die Beurteilung der zumutbaren Weiterbeschäftigung zurückzuweisen war.

Der OGH bestätigte damit nicht, dass Restalkohol im Dienst unproblematisch sei. Er akzeptierte vielmehr die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die besonderen Umstände keine Unzumutbarkeit ergaben. Das Gericht berücksichtigte die außergewöhnlich lange Beschäftigungsdauer und die bisher tadellose Arbeitsleistung. Gerade das Fehlen früherer Alkoholbeanstandungen sprach gegen die Annahme, der Arbeitnehmer sei dauerhaft unzuverlässig.

Hinzu kam das konkrete Verhalten am Tag des Vorfalls. Der Arbeitnehmer wirkte gegenüber Kollegen nicht alkoholisiert. Bei der Amtshandlung trat er nicht aggressiv oder anmaßend auf. Er lenkte kein Kraftfahrzeug. Auch ein Führerscheinentzug oder eine sonstige schwerwiegende Folge trat nicht ein.

Die außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurückgewiesen. Das bedeutet: Der OGH nahm keine generelle Freigabe von Restalkohol vor. Er ließ vielmehr die konkrete Einzelfallbeurteilung bestehen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 ist deshalb als Orientierung für die Interessenabwägung relevant, aber nicht als automatische Entscheidung für jeden heutigen Fall.

Für die Praxis liegt die entscheidende Aussage in der Gewichtung: Ein einzelner Vorfall muss gegen die gesamte bisherige Arbeitsbeziehung abgewogen werden. Eine langjährige Loyalität kann die Beurteilung beeinflussen. Sie schützt jedoch nicht vor einer Entlassung, wenn die Tätigkeit besonders gefährlich ist oder der Vorfall erhebliche Konsequenzen verursacht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Vorfall nicht nur anhand des Alkoholwerts beurteilen. Sichern Sie möglichst rasch alle Informationen. Bei einer Entlassung gelten kurze Fristen für eine gerichtliche Anfechtung oder für die Geltendmachung von Ansprüchen. Eine verspätete Reaktion kann die Rechtsposition erheblich verschlechtern.

  • Als Arbeitnehmer: Notieren Sie Dienstbeginn, gemessenen Wert, Ablauf der Kontrolle, anwesende Personen, konkrete Aufgaben und mögliche Auswirkungen auf den Dienst. Sichern Sie Entlassungsschreiben, Testprotokoll, Dienstanweisungen, Kollektivvertrag und Zeugenaussagen.
  • Bei einer Kündigungsanfechtung: Lassen Sie unverzüglich prüfen, ob tatsächlich eine Entlassung oder nur eine Kündigung vorliegt. Auch die Dauer der Beschäftigung, frühere Verwarnungen und ein möglicher besonderer Kündigungsschutz können entscheidend sein.
  • Als Arbeitgeber oder HR: Dokumentieren Sie die konkrete Gefährdung, die Tätigkeit, den Alkoholwert, das Verhalten und die Folgen. Eine automatische Reaktion allein wegen eines Messwerts ist besonders bei langer beanstandungsfreier Beschäftigung riskant.

Arbeitgeber sollten außerdem klare Alkoholregeln schaffen. Dienstanweisungen können festlegen, dass Arbeitnehmer ihren Dienst nicht unter einem beeinträchtigenden Einfluss antreten dürfen. Ebenso sollten Verfahren für eine vorläufige Abnahme sicherheitsrelevanter Aufgaben geregelt sein. Eine Betriebsvereinbarung kann dabei organisatorische Fragen näher konkretisieren.

Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine Entlassung wirksam war. Sie betrifft vor allem die finanziellen Folgen der Beendigung. Bei einer unberechtigten Entlassung können daneben Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Entgelt oder Schadenersatz entstehen. Die genaue Berechnung hängt vom Arbeitsverhältnis und vom anwendbaren Kollektivvertrag ab.

Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien entscheidet nicht nach einem pauschalen Alkoholgrenzwert. Es prüft die konkrete Zumutbarkeit und die rechtlichen Voraussetzungen der Beendigung. Je nach Instanzenzug können außerdem Entscheidungen des Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und des OGH relevant werden. Ob Sozialwidrigkeit, Entlassungsgrund oder eine andere Rechtsfrage vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab.

Entlassung wegen Restalkohol Österreich: Was prüft ein Rechtsanwalt Wien?

Ein Rechtsanwalt Wien prüft bei einer Entlassung wegen Restalkohol Österreich insbesondere die konkrete Tätigkeit, die tatsächliche Beeinträchtigung, die Gefährdung, die bisherige Beschäftigungsdauer und die Einhaltung der maßgeblichen Fristen. Dabei können die Arbeiterkammer oder eine im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwaltskanzlei in Österreich unterstützen.

Häufige Fragen zur Entlassung nach Restalkohol

Die folgenden Antworten ersetzen keine Prüfung der konkreten Tätigkeit und der maßgeblichen Fristen. Sie zeigen die wesentlichen Leitlinien aus dem österreichischen Arbeitsrecht.

Kann ich wegen Restalkohol am nächsten Arbeitstag sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) muss die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein. Der OGH stellte in 8 ObA 65/04y auf Tätigkeit, Verhalten, Folgen und Beschäftigungsdauer ab.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung trotz eines Alkoholtests?
Ja, das kann der Fall sein. In Österreich gilt jedoch keine generelle Weiterbeschäftigungsgarantie. Entscheidend sind konkrete Gefährdung, Dienstpflichten und Zumutbarkeit nach § 27 AngG oder der Gewerbeordnung 1859.

Was passiert, wenn ich bei der Arbeit ein Fahrzeug gelenkt habe?
Dann kann die Beurteilung deutlich strenger ausfallen. Das Lenken unter Alkoholeinfluss kann eine konkrete Gefährdung und einen wichtigen Entlassungsgrund nach § 27 AngG begründen.

Kann eine lange, tadellose Beschäftigung die Entlassung verhindern?
Ja, sie kann erheblich zugunsten des Arbeitnehmers sprechen. 8 ObA 65/04y zeigt, dass mehr als 27 beanstandungsfreie Jahre gegen sofortige Unzumutbarkeit sprechen können. Bei gravierender Gefahr oder Wiederholung reicht die lange Dienstzeit nicht zwingend aus.

Muss ich nach einer Entlassung sofort handeln?
Ja. Fristen für Kündigungsanfechtung und Ansprüche können kurz sein. Sichern Sie unverzüglich alle Unterlagen und wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder eine im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwaltskanzlei in Österreich. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Fristen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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