Entlassung wegen Tätlichkeit OGH: Abfertigung und Frist

Entlassung wegen Tätlichkeit OGH

Nachts ein Griff an den Hals, tags darauf die Kündigung: Entlassung wegen Tätlichkeit und der Verlust der Abfertigung – was der OGH wirklich verlangt

Ein Streit in der Nachtschicht, ein kurzer Kontrollverlust, und plötzlich steht die Entlassung wegen Tätlichkeit im Raum – mit der Folge, dass die Abfertigung weg ist. Darf die Firma am nächsten Tag noch kündigen, obwohl der Vorgesetzte dich weitermachen ließ? Entlassung wegen Tätlichkeit OGH

Zwischen Schichtende und Entlassung: Wie ein Vorfall eskalierte – und warum 24 Stunden alles entscheiden

Ein Angestellter mit über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit geriet in der Nachtschicht mit einem Kollegen aneinander. Es ging um eine Arbeitsanweisung. Worte wurden lauter, Hände griffen ein: Der Arbeitnehmer packte den Kollegen am Hals und würgte ihn. Der Mann wurde verletzt. Der vor Ort Verantwortliche hatte keine Personalhoheit. Er ermahnte, ließ die Schicht aber zu Ende laufen.

Am nächsten Vormittag erfuhr die Personalabteilung von dem Vorfall. Die Beteiligten wurden angehört. Am späten Nachmittag sprach die Geschäftsführung die Entlassung aus. Der Mitarbeiter verlangte dennoch Abfertigung. Sein Argument: Die Entlassung sei verspätet und durch das Weiterschicken zur Arbeit „verzogen“. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die Entscheidung trafen erst die Entlassungsbefugten – und das innerhalb eines Tages.

Oberster Gerichtshof (OGH), 31.08.2022, 9ObA48/22g: Die Klage wurde abgewiesen; die Entlassung war rechtzeitig, kein Verzicht, kein Abfertigungsanspruch; siehe (OGH 31.08.2022, 9ObA48/22g). Die Unterinstanzen folgten dem Arbeitnehmer. Erst das Höchstgericht drehte den Fall. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Klage ab: Die Entlassung war rechtzeitig, ein Verzicht lag nicht vor, ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht. Die Entscheidung ist hier verlinkt: (OGH 31.08.2022, 9ObA48/22g). Seither ist klar: Eine Weiterbeschäftigung bis zum Schichtende durch einen Vorgesetzten ohne Entlassungsbefugnis bedeutet keinen endgültigen Verzicht auf die Entlassung.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH hat am 31.08.2022 in 9ObA48/22g entschieden, dass eine fristlose Beendigung nach einer Tätlichkeit rechtzeitig ist, wenn die entlassungsbefugten Stellen nach rascher Klärung noch am nächsten Arbeitstag handeln. Diese Entlassung wegen Tätlichkeit OGH setzt klare Maßstäbe für Betriebe in Österreich.

Wann darf der Arbeitgeber sofort beenden? Was Betroffene in Österreich zur Rechtslage wirklich wissen müssen

Grundsätzlich kann ein Dienstverhältnis fristlos gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Tätlichkeiten gegen Kollegen zählen dazu. Das Gesetz spricht von „Tätlichkeiten“ und verlangt, dass der Arbeitgeber den Entlassungsgrund „unverzüglich“ geltend macht. Unverzüglich heißt nicht automatisch „in derselben Minute“, sondern „ohne schuldhafte Verzögerung“. Die Entlassung wegen Tätlichkeit OGH zeigt, dass „unverzüglich“ eine rasche, informierte Entscheidung ohne schuldhafte Verzögerung meint.

Rechtsgrundlage ist § 27 Z 6 Angestelltengesetz (AngG). Er nennt Tätlichkeiten gegen den Dienstgeber, dessen Angehörige oder Dienstnehmer als Entlassungsgrund. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). In Betrieben mit Schichtarbeit ist oft niemand mit Personalhoheit nachts anwesend. Dann darf die Entscheidung bis zur Information der Zuständigen am nächsten Tag reifen.

Wichtig ist die interne Zuständigkeit. Nur wer entlassungsbefugt ist, kann durch Ermahnungen oder Absprachen auf das Entlassungsrecht verzichten. Ein Schichtleiter ohne Personalhoheit darf zur Klärung vorübergehend weiterarbeiten lassen, ohne die Firma endgültig zu binden. Erst die Personalabteilung oder Geschäftsführung entscheidet verbindlich – dokumentiert und nach kurzer Anhörung der Beteiligten.

In Österreich gilt: Tätlichkeiten gegen Kollegen sind ein Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 Angestelltengesetz (AngG). Die Geltendmachung muss unverzüglich durch eine entlassungsbefugte Person erfolgen; eine interne Sachverhaltsklärung bis zum nächsten Arbeitstag ist zulässig, wenn keine schuldhafte Verzögerung vorliegt.

Für Arbeitnehmer hat das harte Folgen. Bei gerechtfertigter fristloser Lösung entfällt die Abfertigung Alt, und bei Abfertigung Neu ruht die Abfertigungskasse bis zur allfälligen neuen Beschäftigung. Auch das Dienstzeugnis darf den „Entlassungsgrund“ nicht benennen, aber die Beendigungsart („Entlassung“) muss formal korrekt sein. Eine Kündigungsanfechtung spielt hier keine Rolle, weil es keine Kündigung, sondern eine Entlassung war.

Entlassung wegen Tätlichkeit OGH: Was der OGH am 31.08.2022 festhielt – und warum die Unterinstanzen danebenlagen

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.08.2022 (9ObA48/22g) entschieden, dass die Entlassung nach einem Würgegriff gegen einen Kollegen rechtzeitig und wirksam war; ein Verzicht lag nicht vor und Abfertigungsansprüche bestehen nicht.

Der Kern: Würgen ist eine Tätlichkeit. Damit greift § 27 Z 6 AngG. Unverzüglichkeit war gewahrt, weil nachts keine entlassungsbefugte Person vor Ort war, am nächsten Vormittag HR und Geschäftsführung informiert wurden und nach kurzer Anhörung noch am selben Tag entlassen wurde. Eine sofortige Suspendierung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Überraschend war die Korrektur der Vorinstanzen. Diese hatten aus der Ermahnung des Schichtleiters und der Weiterarbeit bis 5 Uhr einen „Verzicht“ konstruiert. Der OGH stellte klar: Der Schichtleiter war nicht entlassungsbefugt, daher konnte er keinen bindenden Verzicht erklären. Entscheidend ist die Handlung der zuständigen Organe, nicht die momentane Improvisation in der Nacht.

Praktisch relevant ist auch die Abgrenzung zwischen vorläufiger Maßnahme und endgültiger Entscheidung. Ein Hinweis wie „Arbeite die Schicht zu Ende, wir klären das morgen“ ist keine verbindliche Personalentscheidung. Wer in Wien arbeitet, kennt Schichtbetrieb und kurze Kommunikationswege. Dennoch zählt im österreichischen Arbeitsrecht die saubere Delegation von Kompetenzen – und deren Dokumentation.

Direkte Antwort für Suchende: Eine Weiterbeschäftigung bis zum Schichtende begründet keinen Verzicht auf die Entlassung, wenn der Vorgesetzte nicht entlassungsbefugt ist; das bestätigte der OGH am 31.08.2022 in 9ObA48/22g. Diese Entlassung wegen Tätlichkeit OGH ist ein Präzedenzfall für die Praxis in Österreich.

Was Sie jetzt tun sollten: Drei Situationen, in denen das Urteil Ihren Fall in Österreich entscheidet – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Stunde. Die richtige Dokumentation und schneller Rat entscheiden darüber, ob Abfertigung, offener Lohn und Dienstzeugnis gesichert sind – oder ob Sie leer ausgehen.

  • Hatten Sie eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz? Halten Sie Ablauf, Uhrzeiten, Beteiligte und Aussagen noch am selben Tag schriftlich fest. Sichern Sie Namen von Zeugen und Dienstpläne.
  • Wurden Sie am Folgetag entlassen? Fragen Sie schriftlich bei HR, wer entlassungsbefugt ist, wann diese Person informiert wurde und wann die Entscheidung fiel. Heben Sie die Antwort auf.
  • Sind Sie Arbeitgeber oder HR? Regeln Sie klar, wer entlassungsbefugt ist. Schulen Sie Führungskräfte, nur vorläufig freizustellen und keine bindenden Ermahnungen auszusprechen, wenn ihnen Personalhoheit fehlt.

Gerade in Wien, wo das Arbeits- und Sozialgericht Wien arbeitsrechtliche Fälle in erster Instanz verhandelt und das Oberlandesgericht Wien (OLG) im Rechtsmittelzug entscheidet, zahlt sich eine saubere Prozesskette aus. Sie senkt das Risiko einer erfolgreichen Klage auf Abfertigung und reduziert Kosten. Das gilt auch für Betriebe außerhalb Wiens – die Maßstäbe des Obersten Gerichtshofs gelten in ganz Österreich.

Für Arbeitgeber bietet sich ein Standardprozess an: Sofortige Vorfallsdokumentation, rasche Information der Entlassungsbefugten, kurze Anhörung, zeitnahe Entscheidung und klare Protokollierung. Formulieren Sie vorläufige Freistellungen sauber („zur Sachverhaltsklärung“). So vermeiden Sie Missverständnisse, die als Verzicht gedeutet werden könnten.

Gesucht: Orientierung nach einem Handgemenge? Die Entscheidung 9ObA48/22g zeigt, worauf Gerichte achten – unverzügliches Handeln durch die Richtigen. Wer das beachtet, steht im österreichischen Arbeitsrecht deutlich stabiler.

Häufige Fragen zur fristlosen Beendigung nach einem Streit am Arbeitsplatz

Kann ich nach einer Rangelei fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, Tätlichkeiten sind ein Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG. Der OGH bestätigte in 9ObA48/22g, dass ein Würgegriff gegen Kollegen die fristlose Lösung rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber unverzüglich handelt.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung nach fristloser Entlassung?
Nein, bei gerechtfertigter Entlassung entfällt die Abfertigung (AngG; System Abfertigung Alt/Neu). In 9ObA48/22g verneinte der OGH den Anspruch, weil die Entlassung rechtzeitig und begründet war.

Was passiert, wenn ich nach dem Vorfall weiterarbeiten durfte?
In Österreich gilt: Die Weiterarbeit begründet keinen Verzicht, wenn der Vorgesetzte nicht entlassungsbefugt war. Das stellte der OGH am 31.08.2022 in 9ObA48/22g klar.

Muss der Arbeitgeber mich sofort suspendieren, sonst ist die Entlassung verspätet?
Nein, eine sofortige Suspendierung ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist die unverzügliche Entscheidung der entlassungsbefugten Person (§ 27 Z 6 AngG); so auch OGH 9ObA48/22g.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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