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Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben

Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben: Warum eine verspätete Rückkehr nicht automatisch das Vertrauen zerstört

Ein Arbeitnehmer kommt nach seinem Hochzeitsurlaub zu spät zurück und sieht sich plötzlich mit einer Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben konfrontiert. Seine Arbeitgeberin hält ihm vor, er habe die Verspätung bewusst in Kauf genommen. Außerdem verweist sie auf eine frühere Verurteilung wegen schweren Betrugs. Doch eine verspätete Rückkehr beendet ein Dienstverhältnis nicht automatisch. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt eine genaue Prüfung aller Umstände.

Die Rückreise scheiterte – aber war das schon ein Entlassungsgrund?

Der Arbeitnehmer stand in einem Dienstverhältnis zum öffentlichen Dienst. Er gehörte zum Kreis der begünstigten Behinderten, hörte schlecht und war beim Sprechen beeinträchtigt. Nach seinem genehmigten Hochzeitsurlaub gelang ihm die rechtzeitige Rückkehr an seinen Arbeitsplatz nicht. Er hatte zwar versucht, pünktlich zurückzukommen. Die Rückreise verlief jedoch nicht so, wie er geplant hatte.

Die Arbeitgeberin sah darin mehr als eine bloße Verspätung. Sie warf ihm unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und Vertrauensunwürdigkeit vor. Nach ihrer Darstellung hätte er bereits beim Kauf der Bahnkarte erkennen müssen, dass eine rechtzeitige Rückkehr unsicher war. Zusätzlich führte sie seine Verurteilung wegen schweren Betrugs ins Treffen. Für den Arbeitnehmer stand damit nicht nur ein einzelner versäumter Arbeitstag auf dem Spiel. Er musste befürchten, seine gesamte berufliche Existenz zu verlieren.

Das Berufungsgericht bewertete die Sache differenzierter. Die Dauer des Fernbleibens allein reiche nicht aus, um die notwendige Erheblichkeit einer Entlassung zu begründen. Die Arbeitgeberin hatte keine konkreten betrieblichen Nachteile dargestellt. Es blieb offen, welche dringenden Aufgaben unerledigt blieben, welcher Arbeitserfolg ausfiel oder welche konkreten Folgen der verspätete Dienstantritt verursachte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ([OGH 26.01.2006, 8 ObA 84/05v]) entschied am 26.01.2006 in 8 ObA 84/05v, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine grobe Fehlbeurteilung bei der Verneinung der Entlassungsgründe vorlag. Die Entscheidung ist damit bereits älter und nicht als aktuelle Judikatur einzustufen. Ihre Überlegungen zur Einzelfallprüfung bleiben für vergleichbare Konstellationen dennoch relevant.

Welche Umstände muss eine Arbeitgeberin vor einer Entlassung prüfen?

Maßgeblich war hier das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). § 34 Abs 2 lit c VBG kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Entlassungsgrund erfassen. Die Vorschrift verlangt aber nicht, dass jede Verspätung automatisch zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Entscheidend bleibt, ob das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ausreichend schwer wiegt.

In Österreich gilt: Nach § 34 Abs 2 lit c Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) kann unentschuldigtes Fernbleiben eine Entlassung rechtfertigen, muss dafür aber erheblich sein und anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Dauer der Abwesenheit, die Bedeutung der versäumten Arbeit, die Dringlichkeit der Aufgaben und die tatsächlichen betrieblichen Folgen.

Ein eintägiges Fernbleiben kann daher unterschiedlich zu beurteilen sein. Wer eine sicherheitsrelevante Schicht nicht antritt und dadurch einen gesamten Betriebsablauf gefährdet, setzt andere Maßstäbe als jemand, dessen Aufgaben ohne wesentliche Folgen später erledigt werden können. Auch die Frage, ob eine Vertretung verfügbar war, kann eine Rolle spielen.

Das österreichische Arbeitsrecht berücksichtigt außerdem das Verschulden. Eine bewusst herbeigeführte Abwesenheit ist anders zu bewerten als eine unvorhersehbare Verzögerung trotz ernsthafter Rückkehrbemühungen. Persönliche Umstände dürfen nicht schematisch ausgeblendet werden. Dazu können eine Behinderung, gesundheitliche Einschränkungen oder besondere Schwierigkeiten bei der Organisation der Rückreise gehören.

Andere arbeitsrechtliche Instrumente wie Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu stehen nicht automatisch im Mittelpunkt eines Entlassungsstreits. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Deshalb muss rasch geprüft werden, welche Rechtsgrundlage gilt, ob eine ungerechtfertigte Beendigung vorliegt und welche Fristen einzuhalten sind.

Was der OGH in 8 ObA 84/05v tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.01.2006 (8 ObA 84/05v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen ist, weil die Beurteilung des Fernbleibens als nicht ausreichend erheblich keine grobe Fehlentscheidung darstellte. Die vollständige Entscheidung ist hier (OGH vom 26.01.2006, 8 ObA 84/05v) abrufbar.

Der OGH stellte nicht den abstrakten Rechtssatz auf, dass eine verspätete Rückkehr niemals eine Entlassung rechtfertigen könne. Er bestätigte vielmehr, dass die konkrete Würdigung durch das Berufungsgericht vertretbar war. Eine außerordentliche Revision eröffnet keine dritte Tatsacheninstanz. Sie setzt eine erhebliche Rechtsfrage oder eine grobe Fehlbeurteilung voraus. Beides lag nach Ansicht des OGH nicht vor.

Besonders wichtig war die fehlende Darstellung konkreter betrieblicher Nachteile. Die Arbeitgeberin hätte erläutern müssen, welche Aufgaben wegen der Abwesenheit nicht erledigt werden konnten. Ebenso hätte sie darlegen müssen, ob eine besondere Dringlichkeit bestand oder ein konkreter Arbeitserfolg ausblieb. Die bloße Behauptung, das Fernbleiben sei unentschuldigt und daher schwerwiegend, genügte nicht.

Auch die Argumentation zur Vertrauensunwürdigkeit überzeugte nicht vollständig. Die Arbeitgeberin ging teilweise von Tatsachen aus, die so nicht festgestellt worden waren. Ein schwerer Vorwurf braucht jedoch eine tragfähige Tatsachengrundlage. Eine frühere Verurteilung oder ein allgemeiner Verdacht ersetzt nicht automatisch den Nachweis, dass gerade das aktuelle Verhalten das Vertrauen unheilbar zerstört hat.

Die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers verstärkten die notwendige Einzelfallbetrachtung. Er war begünstigter Behinderter und hatte sich bemüht, rechtzeitig zurückzukehren. Dadurch erschien die Verspätung nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Gleichgültigkeit oder bewusster Pflichtverletzung. Wie der OGH in 8 ObA 84/05v klarstellte, kann die Dauer der Abwesenheit allein die erforderliche Erheblichkeit nicht bestimmen.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis aus einer Verspätung ein umfassender Vorwurf wird. Eine schnelle, sachliche Dokumentation kann entscheidend sein. Das gilt besonders, wenn eine Arbeitgeberin bereits von Vertrauensunwürdigkeit, Vorsatz oder einer Dienstpflichtverletzung spricht.

  • Nachweise sichern: Bewahren Sie Urlaubsbewilligung, Fahrkarten, Buchungsbestätigungen, Nachrichten, Anruflisten und sonstige Belege auf. Daraus sollte hervorgehen, wann Sie die Rückreise geplant und welche Schritte Sie zur pünktlichen Rückkehr unternommen haben.
  • Sofort informieren: Teilen Sie der Arbeitgeberin unverzüglich den Grund der Verzögerung und die voraussichtliche Rückkehrzeit mit. Erklären Sie die Situation schriftlich und bleiben Sie bei überprüfbaren Tatsachen.
  • Entlassung prüfen lassen: Nehmen Sie ein Entlassungsschreiben ernst. Lassen Sie umgehend klären, ob eine gerichtliche Reaktion erforderlich ist und welche kurze Frist läuft.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt der zentrale Prüfpunkt bei der Beweisbarkeit. Vor einer Entlassung sollten sie die genaue Dauer der Abwesenheit, den Dienstplan, die ausgefallenen Aufgaben und die tatsächlichen betrieblichen Folgen festhalten. Eine bloße Vermutung über eine bewusst einkalkulierte Verspätung reicht nicht aus.

Zusätzlich müssen Arbeitgeber die Erklärungen des Mitarbeiters und dessen persönliche Situation würdigen. Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer können besondere Umstände relevant sein. Das bedeutet keine generelle Immunität vor einer Entlassung. Es verhindert aber eine Entscheidung, die wesentliche Tatsachen ignoriert oder die Verhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar prüft.

Die Entscheidung betrifft nicht unmittelbar eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Eine Entlassung wird anders beurteilt als eine Kündigung. Auch eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Vorgaben für Dienstzeiten, Meldepflichten oder Vertretungsregelungen enthalten. Deshalb muss stets der konkrete Vertrag, der anwendbare Kollektivvertrag und die einschlägige gesetzliche Grundlage geprüft werden.

Häufige Fragen zur verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub

Kann ich wegen einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 34 Abs 2 lit c VBG muss unentschuldigtes Fernbleiben erheblich sein. Nach 8 ObA 84/05v zählen Dauer, Bedeutung der Arbeit, betriebliche Nachteile, Verschulden und persönliche Umstände.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner Rückreisegründe?
Ja. Nach § 34 Abs 2 lit c VBG müssen Arbeitgeber die konkreten Umstände prüfen. Dazu gehören Rückkehrbemühungen, Reisehindernisse und persönliche Einschränkungen. Der OGH verlangte in 8 ObA 84/05v eine nachvollziehbare Einzelfallbeurteilung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keinen Betriebsschaden nachweisen kann?
Das kann gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung sprechen. Nach 8 ObA 84/05v müssen Arbeitgeber die Bedeutung der versäumten Arbeit und konkrete betriebliche Nachteile zumindest nachvollziehbar darlegen.

Kann eine Behinderung bei der Beurteilung eine Rolle spielen?
Ja. Nach § 34 Abs 2 lit c VBG beseitigt eine Behinderung Pflichten nicht, kann aber bei Verschulden, Rückkehrbemühungen und Zumutbarkeit relevant sein. Der OGH berücksichtigte diese persönlichen Umstände in 8 ObA 84/05v.

Welche Frist gilt nach einer ungerechtfertigten Entlassung?
Das hängt vom anwendbaren Gesetz und dem konkreten Begehren ab. Nach einer Entlassung sollten Arbeitnehmer sofort rechtlichen Rat einholen, weil nach österreichischem Arbeitsrecht kurze Fristen gelten können.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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