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Entlassung wegen Whistleblowing Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Entlassung wegen Whistleblowing Österreich: OGH-Fall

Entlassung wegen Whistleblowing Österreich: Wann eine Warnung den Arbeitsplatz gefährdet

Wer als leitender Mitarbeiter eine umstrittene Bilanzierung meldet, erwartet Schutz – doch eine Entlassung wegen Whistleblowing Österreich kann gerechtfertigt sein, wenn Vorwürfe ungeprüft und besonders schädlich weitergegeben werden.

Eine Bilanz, ein Gütesiegel und eine Warnung mit Folgen

Der Arbeitnehmer war seit Jänner 2002 als leitender Angestellter und Geschäftsführer eines österreichischen Vereins tätig. Das Unternehmen sammelte Spenden und verteilte Hilfsgüter in Entwicklungsländer. Zu seinen Aufgaben gehörten die interne Organisation und die Einbringung von Spenden. Seine Position brachte daher erhebliche Verantwortung und besonderen Einblick in die Abläufe des Vereins mit sich.

Zunächst geriet der Arbeitnehmer wegen eines Werbeschreibens unter Druck. Der Text enthielt angeblich wörtliche Aussagen einer afrikanischen Armenbetreuerin. Tatsächlich hatte kein persönlicher Kontakt stattgefunden. Nach Beschwerden verschärfte sich der Konflikt mit der Arbeitgeberin. Der Verein kündigte das Dienstverhältnis und stellte den Arbeitnehmer dienstfrei.

Später sollte der Arbeitnehmer eine Bilanz unterschreiben. Darin waren auch Sachspenden anderer Organisationen als Spenden erfasst. Eine Fußnote erläuterte diese Darstellung. Der Arbeitnehmer hielt die Bilanzierung dennoch für irreführend. Er wandte sich an einen Mitarbeiter der Arbeiterkammer, der allerdings keine spezielle bilanzrechtliche Ausbildung besaß.

Der Arbeitnehmer stimmte schließlich zu, dass seine schriftlichen Vorwürfe an die für das Spendengütesiegel zuständige Stelle weitergeleitet wurden. Dieses Gütesiegel war für den Verein wirtschaftlich und reputationsmäßig besonders wichtig. Nachdem die Arbeitgeberin davon erfahren hatte und das Gütesiegel vorläufig gefährdet war, sprach sie die Entlassung aus.

Das Erstgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Berufungsgericht bewertete sein Vorgehen hingegen günstiger. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte anschließend das Ersturteil wieder her. Die Entscheidung ist der (OGH 15.03.2007, 8 ObA 66/06y).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.03.2007 in 8 ObA 66/06y, dass eine Entlassung wegen Whistleblowing Österreich gerechtfertigt war, weil ein leitender Arbeitnehmer ungeprüfte und einseitige Vorwürfe an die für das Spendengütesiegel zuständige Stelle weiterleitete und dadurch vermeidbare schwere Nachteile für den Verein auslöste.

Entlassung wegen Whistleblowing Österreich: Welche Grenzen setzt das Arbeitsrecht?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 AngG regelt wichtige Entlassungsgründe für Angestellte. Dazu zählen unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen, Untreue und Vertrauensunwürdigkeit. Eine Meldung über mögliche Missstände ist deshalb nicht automatisch zulässig oder unzulässig. Entscheidend sind Inhalt, Form, Empfänger, Prüfung und mögliche Folgen.

Im österreichischen Arbeitsrecht dürfen Arbeitnehmer rechtswidriges Verhalten grundsätzlich ansprechen und melden. Das gilt besonders dann, wenn sie konkrete Tatsachen wahrnehmen und ein berechtigtes Aufklärungsinteresse besteht. Der Schutz endet jedoch dort, wo ein Arbeitnehmer schwere Vorwürfe ohne ausreichende Prüfung erhebt oder unnötig einen erheblichen Schaden verursacht.

In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) kann eine Entlassung wegen Whistleblowing Österreich gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer durch ungeprüfte, einseitige und besonders schädliche Anschuldigungen das Vertrauen des Arbeitgebers unheilbar zerstört.

Heute ist zusätzlich das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) zu beachten. Es schützt bestimmte Meldungen über gesetzlich erfasste Verstöße und sieht dafür definierte Meldekanäle vor. Dieses Gesetz schafft jedoch keinen Freibrief für jede Kritik. Wer bewusst falsche Angaben macht, wesentliche entlastende Informationen verschweigt oder ohne sachlichen Grund den schärfsten externen Weg wählt, kann weiterhin arbeitsrechtliche Konsequenzen riskieren.

Auch die Funktion des Arbeitnehmers zählt. Von einem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten darf ein Arbeitgeber regelmäßig mehr Sorgfalt erwarten als von einer Person ohne Einblick in Bilanzen und Entscheidungsprozesse. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine sofortige Entlassung aus wichtigem Grund wirksam war. Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ändern an dieser Prüfung grundsätzlich nichts.

Warum der OGH die Weiterleitung an die Prüfstelle anders bewertete

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.03.2007 (8 ObA 66/06y) entschieden, dass die Entlassung wegen Whistleblowing Österreich wirksam war, weil der Arbeitnehmer schwerwiegende Bilanzvorwürfe nicht ausreichend fachlich prüfte und sie an eine Stelle mit unmittelbarer Macht über das Spendengütesiegel weiterleitete.

Der OGH untersuchte zunächst, ob die Vorwürfe haltlos oder leichtfertig waren. Ausschlaggebend waren die scharfen Formulierungen des Arbeitnehmers. Außerdem erwähnte seine Darstellung die erläuternden Bilanz-Fußnoten nicht ausreichend. Dadurch entstand der Eindruck, der Verein habe Spenden bewusst falsch ausgewiesen.

Danach betrachtete das Gericht die fachliche Ausgangslage. Die Bilanz war von Wirtschaftsprüfern geprüft worden. Die Bilanzierungspraxis war zwar umstritten, wurde aber auch in anderen Ländern angewendet und von Fachleuten als vertretbar angesehen. Der Arbeitnehmer hätte diese Umstände in seine Bewertung einbeziehen müssen, bevor er den Vorwurf einer irreführenden Darstellung erhob.

Besonders schwer wog nach Ansicht des OGH die fehlende fachliche Kontrolle. Der Arbeitnehmer hatte zwar eine Person der Arbeiterkammer kontaktiert. Diese verfügte jedoch nicht über die erforderlichen Bilanzkenntnisse. Eine bloße Rücksprache mit einer fachlich nicht zuständigen Kontaktperson genügte daher nicht, um die weitreichenden Anschuldigungen abzusichern.

Schließlich bewertete der OGH den gewählten Meldeweg. Die zuständige Stelle konnte über die Vergabe oder den Entzug des Spendengütesiegels entscheiden. Der Arbeitnehmer leitete seine Vorwürfe daher gerade an jene Institution weiter, deren Einschaltung den Verein unmittelbar wirtschaftlich und öffentlich gefährden konnte. Nach 8 ObA 66/06y hätte zunächst eine sorgfältigere und schonendere Aufklärung erfolgen müssen.

Der Fall zeigt damit eine wichtige Grenze: Arbeitnehmer müssen mögliche Rechtsverletzungen nicht verschweigen. Sie müssen aber zwischen gesicherten Tatsachen, fachlichen Einschätzungen und bloßen Vermutungen unterscheiden. Wer externe Konsequenzen auslöst, braucht dafür eine belastbare Grundlage.

Entlassung wegen Whistleblowing: Prüfung durch Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor einer externen Meldung nicht nur den möglichen Rechtsverstoß betrachten. Ebenso wichtig sind die Genauigkeit Ihrer Darstellung, die Zuständigkeit des Empfängers und die absehbaren Folgen. Eine sachlich berechtigte Kritik kann durch eine überzogene Formulierung oder einen unnötig schädlichen Meldeweg arbeitsrechtlich problematisch werden.

  • Unterlagen vollständig sichern: Sammeln Sie Prüfberichte, Bilanz-Fußnoten, interne Richtlinien, E-Mails und Gesprächsnotizen. Berücksichtigen Sie auch Informationen, die den Arbeitgeber entlasten könnten.
  • Fachkundige Beratung einholen: Lassen Sie sowohl die fachliche Richtigkeit Ihrer Vorwürfe als auch die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Meldung prüfen. Eine allgemeine Auskunft ohne Bilanz- oder Branchenkenntnisse reicht bei komplexen Vorwürfen oft nicht.
  • Den schonendsten geeigneten Weg wählen: Eine interne Klärung, eine vertrauliche Meldestelle oder eine fachlich zuständige Behörde kann angemessener sein als eine sofortige öffentliche oder reputationswirksame Weiterleitung.

Formulieren Sie Beobachtungen und Bewertungen getrennt. Schreiben Sie etwa, welche Zahlen in welchem Dokument stehen, welche Erklärung fehlt und welche konkrete Frage daraus entsteht. Vermeiden Sie dagegen pauschale Aussagen wie „Die Geschäftsführung betrügt“ oder „Die Bilanz ist eindeutig manipuliert“, wenn die Beweislage diese Aussage nicht trägt.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten ebenfalls sorgfältig handeln. Eine Meldung darf nicht automatisch zur Entlassung führen. Zu prüfen sind insbesondere die konkrete Aussage, der Empfänger, die Wahrheit der Behauptung, die fachliche Grundlage und die drohenden Nachteile. Eine Betriebsvereinbarung mit einem vertraulichen Hinweisgeberverfahren kann Konflikte frühzeitig auffangen.

Vor einer Entlassung sollten Arbeitgeber Beweise sichern und die Entscheidungsgrundlage dokumentieren. Dazu gehören der genaue Wortlaut der Vorwürfe, die Weiterleitung an externe Stellen, die Reaktion der Prüfstelle und die Frage, ob der Arbeitnehmer entlastende Informationen kannte. Eine vorschnelle Maßnahme kann selbst zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren führen.

Häufige Fragen zur Meldung von Missständen im Dienstverhältnis

Kann ich meinen Arbeitgeber wegen einer falschen Bilanz melden?
Ja, eine Meldung ist grundsätzlich möglich. Nach § 27 Z 1 AngG und 8 ObA 66/06y müssen Vorwürfe aber sorgfältig geprüft, sachlich formuliert und an eine zuständige Stelle gerichtet werden.

Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich Fehlverhalten meines Arbeitgebers melde?
Ja, in Österreich kann das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) bestimmte Meldungen schützen. Der Schutz setzt jedoch einen erfassten Verstoß, zulässige Meldekanäle und grundsätzlich redliches Verhalten voraus.

Was passiert, wenn ich ungeprüfte Vorwürfe an eine Behörde weiterleite?
Ja, eine Entlassung kann gerechtfertigt sein, wenn die Anschuldigungen schwer wiegen, fachlich nicht ausreichend geprüft wurden und der Arbeitgeber dadurch vermeidbar erheblich geschädigt wird. Das folgt aus der Interessenabwägung in 8 ObA 66/06y.

Kann eine Kündigungsanfechtung trotz einer Meldung erfolgreich sein?
Ja, eine Kündigungsanfechtung kann erfolgreich sein, wenn keine ausreichenden Gründe vorliegen oder die Maßnahme sozialwidrig ist. Eine gerechtfertigte Entlassung nach § 27 AngG beendet das Dienstverhältnis dagegen grundsätzlich sofort.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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