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Entlassungsanfechtung Österreich: 70.840 Euro

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Entlassungsanfechtung Österreich: 70.840 Euro

Anfechtungsklage gegen eine Entlassung zurückgezogen – warum trotzdem 70.840 Euro zu zahlen waren

Eine Entlassungsanfechtung Österreich kann Ansprüche sichern, selbst wenn der Arbeitnehmer das Verfahren später zurückzieht. Genau diese Erfahrung machte ein langjährig beschäftigter Fertigungsleiter in Österreich. Er verlor zunächst seinen Arbeitsplatz, geriet in einen Streit über die Wirksamkeit der Entlassung und musste anschließend um erhebliche Zahlungsansprüche kämpfen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2012 zeigt, wie entscheidend die richtige Klagsart und der Zeitpunkt einer Klagszurückziehung sind.

Ein langjähriger Fertigungsleiter verliert seinen Arbeitsplatz

Der Arbeitnehmer war seit dem 6. Juni 1990 bei dem Unternehmen beschäftigt. Zuletzt leitete er die Fertigung. Nach einem Eigentümerwechsel im Februar 2009 blieb er mit dem früheren Eigentümer freundschaftlich verbunden. Diese Verbindung wurde ihm später zum Vorwurf gemacht.

Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte sich. Die Arbeitgeberin baute ungefähr die Hälfte ihrer Belegschaft ab. Besonders kritisch sah sie ein Treffen des Arbeitnehmers mit dem früheren Eigentümer auf dem Gelände dessen Lehrlingsausbildungsunternehmens. Sie sprach daraufhin eine Entlassung aus. Einen ausreichenden Entlassungsgrund konnte sie im späteren Verfahren jedoch nicht beweisen.

Der Arbeitnehmer focht die Beendigung zunächst gerichtlich an. Zusätzlich verband er seine Klage mit einem Eventualbegehren auf Zahlung. Dieses Vorgehen sollte offenbar mehrere rechtliche Möglichkeiten offenhalten: Einerseits wollte er erreichen, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbestand. Andererseits wollte er für den Fall einer wirksamen Beendigung Geldansprüche sichern.

Später zog der Arbeitnehmer seine Klage zurück. Danach verlangte er unter anderem Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Das Erstgericht sprach ihm die Ansprüche vollständig zu. Das Berufungsgericht kürzte den Betrag auf 48.891,50 Euro. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof entschied am 30.05.2012 in der Entscheidung (OGH 30.05.2012, 8 ObA 21/12i), dass die Revision erfolgreich war. Die beklagte Partei musste 70.840 Euro brutto samt Zinsen binnen 14 Tagen zahlen.

Key Takeaway: Der OGH stellte am 30.05.2012 in 8 ObA 21/12i klar, dass eine Entlassungsanfechtung die Fristen für Beendigungsansprüche auch bei späterer Klagszurückziehung bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens unterbrechen kann.

Welche Fristen schützt die erste Klage bei der Entlassungsanfechtung Österreich?

Die rechtliche Bedeutung der ersten Klage lag nicht nur darin, dass der Arbeitnehmer die Entlassung bekämpfte. Eine solche Klage zielt auf eine rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll klären, ob die Beendigung wirksam war oder ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Deshalb handelt es sich nicht um eine bloße Feststellung ohne weitere Rechtswirkung.

Eine zentrale Grundlage bildet § 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Bestimmung betrifft die Unterbrechung der Verjährung durch eine gerichtliche Geltendmachung. Der OGH wendet diesen Grundgedanken unter bestimmten Voraussetzungen auch auf arbeitsrechtliche Ausschluss- und Verfallsfristen analog an.

Zusätzlich gelten die Anfechtungsregeln der §§ 105 und 106 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Vorschriften regeln unter anderem die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen. Je nach Situation können dabei betriebliche Gründe, persönliche Nachteile oder sozialwidrige Auswirkungen eine Rolle spielen. Die kurze Frist für eine Kündigungsanfechtung darf nicht mit Zahlungsfristen verwechselt werden.

In Österreich gilt: Eine rechtzeitig eingebrachte Anfechtungsklage kann nach § 1497 ABGB analog in Verbindung mit §§ 105 f ArbVG auch Ausschlussfristen für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung unterbrechen. Das bedeutet aber nicht, dass jede spätere Forderung automatisch geschützt ist. Entscheidend bleiben die konkrete Klage, ihr Inhalt, die Fälligkeit des Anspruchs und der Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt zahlreiche kurze Verfallsfristen. Sie können sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wer diese Fristen versäumt, verliert den Anspruch häufig endgültig. Das unterscheidet eine Verfallsfrist von einer gewöhnlichen Verjährungsfrist. Bei einer Entlassung müssen daher mehrere Themen parallel geprüft werden:

  • Frist für die Entlassungsanfechtung oder Kündigungsanfechtung;
  • Fälligkeit und Verfall der Kündigungsentschädigung;
  • Urlaubsersatzleistung und offene Entgeltansprüche;
  • Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

Auch eine mögliche Sozialwidrigkeit verändert die Fristen nicht automatisch. Wer zunächst nur die Beendigung bekämpft, muss daher genau prüfen, welche Zahlungsansprüche zusätzlich abgesichert sind. Das Urteil schützt vor widersprüchlichen Prozesszwängen, ersetzt aber keine individuelle Fristenkontrolle. Die Entlassungsanfechtung Österreich erfordert daher eine Prüfung jedes einzelnen Anspruchs.

Warum die Klagszurückziehung nicht alles rückwirkend beseitigte

Der Oberste Gerichtshof entschied am 30.05.2012 in 8 ObA 21/12i, dass die zurückgezogene Anfechtungsklage die Unterbrechungswirkung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens nicht rückwirkend verliert und dadurch Zahlungsansprüche von insgesamt 70.840 Euro brutto samt Zinsen zugesprochen werden konnten.

Das Berufungsgericht hatte die Klagszurückziehung anders bewertet. Nach seiner Auffassung hätte die Klage rückwirkend als nicht eingebracht gelten können. Dadurch wären Ansprüche für einen früheren Zeitraum möglicherweise verfallen. Diese Sichtweise hätte den Arbeitnehmer besonders hart getroffen, weil er gerade wegen der offenen Frage zur Wirksamkeit der Entlassung zunächst die Anfechtung verfolgt hatte.

Der OGH stellte auf die Funktion der Anfechtungsklage ab. Der Arbeitnehmer musste nicht gleichzeitig uneingeschränkt behaupten, das Arbeitsverhältnis bestehe weiter, und vorsorglich davon ausgehen, dass es bereits beendet sei. Ein solches Vorgehen würde Arbeitnehmer dazu zwingen, widersprüchliche Prozesspositionen einzunehmen, nur um keine Zahlungsansprüche zu verlieren.

Die Klagszurückziehung beendet zwar das Verfahren. Sie beseitigt aber nicht rückwirkend jede rechtliche Wirkung, die während des laufenden Verfahrens eingetreten ist. Für den Zeitraum bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens blieb die Unterbrechung der maßgeblichen Ausschluss- und Verfallsfristen erhalten.

Diese Überlegung betraf nicht nur die Kündigungsentschädigung. Auch die Urlaubsersatzleistung und weitere Beendigungsansprüche konnten von der Unterbrechungswirkung erfasst sein. Der OGH stellte damit auf den Zusammenhang zwischen der ersten Klage und den später geltend gemachten Ansprüchen ab.

Der Kläger war nach der Entlassung zunächst etwa zwei Monate arbeitslos. Ab 1. Jänner 2010 übernahm er den Ausbildungsbetrieb des früheren Eigentümers als Geschäftsführer und Eigentümer. Solche späteren Einkünfte können für die Berechnung der Kündigungsentschädigung bedeutsam sein. Sie änderten jedoch nichts daran, dass die Arbeitgeberin die rechtlichen Folgen der nicht ausreichend begründeten Entlassung tragen musste.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist deshalb weiterhin relevant. Sie ist nicht als neue Entscheidung zu verstehen, sondern als gefestigter Orientierungspunkt für Fälle, in denen eine Entlassungsanfechtung, eine Klagszurückziehung und Zahlungsansprüche zusammentreffen. 8 ObA 21/12i zeigt besonders deutlich, dass Prozesshandlungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – mit Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nach einer Entlassung nicht nur die Beendigungsart prüfen. Entscheidend ist auch, welche Ansprüche bereits entstanden sind und welche Fristen laufen. Eine Entlassung kann eine Kündigungsentschädigung auslösen, wenn die Arbeitgeberin die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hätte. Zusätzlich kommen offene Entgeltbestandteile, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche in Betracht.

Besonders heikel wird die Lage, wenn eine bereits eingebrachte Anfechtungsklage zurückgezogen werden soll. Vor diesem Schritt muss feststehen, welche Wirkung die Klage bisher hatte und ob für einzelne Forderungen eine gesonderte Leistungsklage notwendig ist. Auch ein Eventualbegehren kann wichtig sein. Es darf nicht angenommen werden, dass jede denkbare Forderung automatisch vom ursprünglichen Prozess umfasst ist.

  • Fristen dokumentieren: Notieren Sie Entlassungstag, Klageeinbringung, Gerichtstermine, Vergleichsgespräche und das Datum einer allfälligen Klagszurückziehung.
  • Ansprüche getrennt berechnen: Prüfen Sie Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, offene Bezüge und Abfertigung jeweils nach eigener Fälligkeit.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Entlassungsschreiben, Lohnabrechnungen, Urlaubssalden, Arbeitslosigkeitsnachweise und Belege über spätere Einkünfte auf.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen besteht das Risiko darin, eine zurückgezogene Anfechtungsklage vorschnell als vollständigen Fristverlust zu behandeln. Eine solche Klagszurückziehung bedeutet nicht automatisch, dass alle damit verbundenen Zahlungsansprüche verspätet sind. Zu prüfen sind vielmehr die Art der ursprünglichen Klage, die Dauer ihrer Unterbrechungswirkung und die Fälligkeit jedes einzelnen Anspruchs.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und die weiteren Arbeitsgerichte müssen bei solchen Streitigkeiten regelmäßig mehrere Anspruchsebenen auseinanderhalten. Die Frage, ob eine Entlassung wirksam war, unterscheidet sich von der Frage, ob Ansprüche auf Geld rechtzeitig geltend gemacht wurden. Eine sorgfältige Prozessstrategie verhindert, dass eine notwendige Anfechtung mit einem unnötigen Verlust von Zahlungsansprüchen verbunden wird.

Auch die Abfertigung verdient eine gesonderte Prüfung. Bei der Abfertigung Alt gelten andere Voraussetzungen als bei der Abfertigung Neu. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Beendigungsart und den konkreten Versicherungszeiten ab. Die Entscheidung 8 ObA 21/12i ersetzt daher keine vollständige Anspruchsberechnung, liefert aber eine wichtige Leitlinie zur Fristunterbrechung.

Häufige Fragen zur Entlassungsanfechtung und zu Zahlungsansprüchen

Kann ich eine Entlassung anfechten und später trotzdem Geld verlangen?
Ja. Nach §§ 105 f Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann eine Anfechtungsklage unter Voraussetzungen Fristen für Beendigungsansprüche unterbrechen. Der OGH bestätigte in 8 ObA 21/12i, dass dies auch Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung erfassen kann.

Was passiert, wenn ich die Anfechtungsklage zurückziehe?
In Österreich gilt: Nach § 1497 ABGB analog beseitigt die Klagszurückziehung die Unterbrechungswirkung nicht rückwirkend bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Das bestätigt OGH 8 ObA 21/12i.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung trotz zurückgezogener Klage?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Maßgeblich sind Beendigungswirksamkeit, Fälligkeit, Verfallsfristen und Klageinhalt. In OGH 8 ObA 21/12i wurden 70.840 Euro brutto samt Zinsen zugesprochen.

Gilt diese Entscheidung auch für die Abfertigung?
Ja, OGH 8 ObA 21/12i kann für Abfertigungsansprüche relevant sein. Entscheidend sind Anspruchsart, Fälligkeit und Klageinhalt. Zusätzlich gelten die unterschiedlichen Voraussetzungen von Abfertigung Alt und Abfertigung Neu.

Wie schnell muss ich nach einer Entlassung handeln?
Sofort. Für Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung gelten kurze Fristen nach §§ 105 f ArbVG; Vertrag oder Kollektivvertrag können weitere Verfallsfristen vorsehen. § 1497 ABGB analog schützt keine automatisch verspätete Forderung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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