
Fachapothekerzulage im Krankenhaus: Wann „Deklarierung“ wirklich gegeben ist
Fachapothekerzulage Anspruch Österreich Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren als Krankenhausapothekerin, haben die Fachausbildung abgeschlossen – aber die Fachapothekerzulage bleibt aus, weil angeblich „die Stelle nie deklariert wurde“. Genau um diese Situation dreht sich die Fachapothekerzulage im Kollektivvertrag.
Wie eine Krankenhausapothekerin in Wien ihre Fachapothekerzulage doch noch durchsetzte
Eine angestellte Apothekerin arbeitete seit vielen Jahren in der Zytostatikaabteilung eines Wiener Krankenhauses. Sie war hochqualifiziert, hatte das Diplom zur Fachapothekerin für Krankenhauspharmazie und war in der Anstaltsapotheke fix verankert. Auf ihr Dienstverhältnis galt der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken.
(OGH 28.03.2019, 9 ObA 12/19h) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2019 (9 ObA 12/19h) entschieden, dass die Apothekerin Anspruch auf die rückständige Zulage hat und wies die Revision zurück. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Klage statt. Das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Arbeitgeberin wollte das nicht akzeptieren und brachte eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.
Ihre Funktion war klar: Die Arbeitgeberin setzte sie in einem hochspezialisierten Bereich ein und bestellte sie zusätzlich zur Weiterbildungsbeauftragten. In der Stellen- bzw. Funktionsbeschreibung wurde ausdrücklich die Fachapotheker-Ausbildung als Anforderung genannt. Zudem war die Apotheke als Ausbildungsstätte anerkannt – alles deutete darauf hin, dass hier eine typische Fachapothekerstelle vorlag.
Trotzdem erhielt die Arbeitnehmerin die Fachapothekerzulage über Jahre nicht. Für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.9.2017 verlangte sie daher rückwirkend rund 12.767,70 EUR. Die Arbeitgeberin wehrte sich: Eine Zulage sei laut Kollektivvertrag nur dann zu zahlen, wenn die Stelle ausdrücklich „als Fachapothekerstelle deklariert“ sei. Eine solche „Deklarierung“ habe es – so das Krankenhaus – erst mit 1.10.2017 gegeben. Davor habe man die Stelle eben „nur“ besetzt, aber nicht offiziell zur Fachapothekerstelle erklärt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2019 (9 ObA 12/19h) klargestellt, dass die Voraussetzung „als Fachapothekerstelle deklariert“ keinen formellen Akt verlangt, sondern durch eindeutige Stellenbeschreibungen, Dienstvertragsregelungen oder vergleichbare interne Festlegungen erfüllt werden kann. Sind diese Kriterien gegeben, besteht Anspruch auf die Fachapothekerzulage, auch rückwirkend.
Die Begründung des OGH ist für das österreichische Arbeitsrecht wesentlich: „Deklarieren“ bedeutet Kundgabe, nicht „Formular mit Stempel“. Der Gerichtshof prüfte daher, ob die Gesamtheit der Unterlagen und internen Akte – Stellenbeschreibung, Funktion als Weiterbildungsbeauftragte, anerkannte Ausbildungsstätte, frühere Gewährung der Zulage – eine hinreichend klare Deklarierung der Stelle als Fachapothekerstelle ergeben. Ergebnis: Ja, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen lagen vor.
Die Entscheidung des OGH vom 28.03.2019 (9 ObA 12/19h) können Sie im Volltext hier nachlesen: (OGH 28.03.2019, 9 ObA 12/19h).
Wann löst die „Deklarierung“ wirklich die Fachapothekerzulage aus? – Rechtsanwalt Wien | Fachapothekerzulage Anspruch Österreich
Viele Fachapothekerinnen und Fachapotheker in Österreich fragen sich: Reicht meine Qualifikation allein, oder braucht es noch einen formellen Akt des Arbeitgebers, damit ich Anspruch auf die Zulage habe? Gerade im Krankenhausbereich in Wien und anderen Bundesländern hängen davon über Jahre beträchtliche Geldbeträge ab.
Rechtsgrundlage für die Fachapothekerzulage ist im hier relevanten Bereich der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, insbesondere Art. XVI Abs. 6. Der Kollektivvertrag knüpft die Zulage an zwei wesentliche Punkte: erstens die fachliche Qualifikation als Fachapothekerin/Fachapotheker, zweitens die Verwendung auf einer dafür „deklarierten“ Stelle. Umstritten war, wie streng dieses zweite Kriterium zu verstehen ist.
In Österreich gilt: Eine „Deklarierung“ im Sinn des Kollektivvertrags liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber durch Stellenbeschreibung, Dienstvertrag, Funktionszuweisung oder gleichwertige interne Akte klar erkennen lässt, dass es sich um eine Fachapothekerstelle handeln soll. Ein gesondertes, förmliches Deklarierungsschreiben ist nicht erforderlich, solange die Gesamtsituation die Funktion eindeutig erkennen lässt. Der Fall stärkt damit den Fachapothekerzulage Anspruch Österreich vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der OGH stellte in 9 ObA 12/19h darauf ab, was „deklarieren“ sprachlich bedeutet: Kundtun, bekannt machen, ausdrücklich erklären. Weil der Kollektivvertrag keine bestimmte Form vorschreibt (kein Schriftformgebot, keine spezielle Erklärungsschablone), genügt jede hinreichend deutliche Festlegung der Stelle. Das kann etwa im Dienstvertrag, in der Stellenbeschreibung, in einem Organigramm oder durch wiederholte interne Bestellungen der Fall sein.
Für das österreichische Arbeitsrecht ist wichtig, dass der OGH formalistische „Fluchtwege“ für Arbeitgeber verschlossen hat: Ein Unternehmen darf sich nicht darauf berufen, dass die Fachapothekerstelle nie in einem eigenen Schreiben „deklariert“ wurde, wenn seine eigenen Unterlagen und Handlungen seit Jahren genau diese Stelle als Fachapothekerfunktion ausweisen.
Nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann sich der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses auch aus tatsächlichem Verhalten und den Umständen ergeben, nicht nur aus dem Wortlaut einzelner Klauseln. In Verbindung mit kollektivvertraglichen Regelungen wie Art. XVI Abs. 6 KV führt das dazu, dass Arbeitgeber an ihre eigene Funktionsgestaltung und Stellenbeschreibung gebunden sind.
Nach § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch darauf, dass auch schlüssige Erklärungen und gelebte Praxis bei der Auslegung von Dienstverträgen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Kollektivverträge – wie hier bei der Fachapothekerzulage – keine besondere Form für bestimmte Voraussetzungen verlangen.
Was der OGH am 28.03.2019 (9 ObA 12/19h) konkret entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.03.2019 (9 ObA 12/19h) entschieden, dass die Fachapothekerzulage auch ohne ein eigenes förmliches Deklarierungsschreiben geschuldet ist, wenn Stellenbeschreibung, Funktion und interne Festlegungen eindeutig auf eine Fachapothekerstelle hinweisen. (OGH 28.03.2019, 9 ObA 12/19h)
Der OGH befasste sich damit, wie der Begriff „deklariert“ im Kollektivvertrag zu verstehen ist. Er stellte klar, dass der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte keine bestimmte Form vorschreibt. Die Arbeitgeberin konnte sich daher nicht darauf zurückziehen, dass es vor dem 1.10.2017 kein spezielles Deklarierungsschreiben gegeben habe. Entscheidend war vielmehr, wie die Stelle in Wahrheit ausgestaltet und dokumentiert war.
Das Gericht analysierte mehrere Elemente: Die Stellen- und Funktionsbeschreibung nannte die Fachapotheker-Ausbildung als Voraussetzung; die Arbeitnehmerin war als Weiterbildungsbeauftragte bestellt; die Apotheke war als Ausbildungsstätte anerkannt; es gab interne Personalunterlagen, in denen ihre fachliche Funktion hervorgehoben wurde; und es hatte bereits eine frühere Gewährung der Zulage gegeben. In der Zusammenschau erkannte der OGH darin eine klare Kundgabe, dass die Stelle als Fachapothekerstelle geführt werden sollte.
Bemerkenswert ist, dass der OGH ausdrücklich eine kollektivvertragskonforme Auslegung wählte, die Missbrauch verhindert. Würde man verlangen, dass nur ein bestimmtes, formal bezeichnetes „Deklarierungsschreiben“ die Zulage auslöst, könnten Arbeitgeber durch bloßes Unterlassen dieses Formalakts den kollektivvertraglich intendierten Anspruch aushebeln – obwohl sie die Fachapothekerfunktion faktisch nutzen. Diese Strategie hat der OGH verworfen.
Für Arbeitgeber in Österreich – insbesondere Spitalsträger in Wien – bedeutet die Entscheidung aus dem Jahr 2019, dass die tatsächliche Funktionsausübung und die internen Unterlagen entscheidend sind. Wer eine Fachapothekerin auf einer entsprechend beschriebenen Stelle einsetzt, löst regelmäßig auch die kollektivvertragliche Zulagenpflicht aus, selbst wenn es an einem „Deklarierungsformular“ fehlt. Arbeitgeber sollten daher die Fragen zur Fachapothekerzulage Anspruch Österreich sorgfältig prüfen und dokumentieren.
Konkrete Folgen für Ihren Arbeitsalltag im Spital oder in der Anstaltsapotheke
Die Entscheidung 9 ObA 12/19h ist für viele Beschäftigte im Gesundheitswesen relevant, nicht nur für die eine Apothekerin in Wien. Wenn Sie im Krankenhaus oder in einer Anstaltsapotheke arbeiten, sollten Sie Ihre Unterlagen genau ansehen. Oft offenbaren Stellenbeschreibungen und interne Bestellungen, dass Ihre Position längst mehr ist als eine „normale“ Apothekerstelle.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind insbesondere drei Konstellationen wichtig:
- Sie haben die Fachapotheker-Ausbildung abgeschlossen, Ihre Stellenbeschreibung nennt diese Qualifikation ausdrücklich, eine Zulage erhalten Sie aber nicht oder erst seit einem willkürlich gesetzten Datum.
- Sie wurden zur Weiterbildungsbeauftragten, Lehrbeauftragten oder ähnlichen Funktion bestellt, die erkennbar an Ihre Fachapothekerqualifikation anknüpft, ohne dass die Zulage entsprechend angepasst wurde.
- Ihr Arbeitgeber argumentiert mit dem Fehlen einer formellen „Deklarierung“, obwohl Ihre Tätigkeit, die Anerkennung als Ausbildungsstätte und interne Schreiben eine Fachapothekerfunktion erkennen lassen.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer prüfen wollen, ob Sie rückwirkend Anspruch auf die Zulage haben, sollten Sie systematisch vorgehen:
1. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Dienstvertrag, Stellenbeschreibung, Funktionsbeschreibung, Bestellungen (z. B. Weiterbildungsbeauftragte), E-Mails und interne Schreiben zur Aufgabenverteilung.
2. Vergleichen Sie diese Unterlagen mit den Kriterien des Kollektivvertrags. Wird Ihre Fachapothekerqualifikation als Voraussetzung genannt? Ist Ihre Stelle – zumindest der Sache nach – als spezialisierte Fachfunktion beschrieben?
3. Dokumentieren Sie, ab wann Sie die Fachausbildung abgeschlossen hatten und seit wann Sie in der betreffenden Funktion eingesetzt sind. Daraus ergibt sich der mögliche Rückforderungszeitraum.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich, insbesondere im Gesundheitsbereich, heißt das: Sie müssen Stellenbeschreibungen, Dienstverträge und interne Organisationsakte sorgfältig prüfen. Wer über Jahre Fachapothekerfunktionen faktisch einsetzt, sollte die Zulagenfrage transparent und rechtssicher regeln, statt sich auf formale Lücken zu verlassen. Der OGH hat in 9 ObA 12/19h deutlich gemacht, dass gelebte Praxis nicht beliebig vom Kollektivvertrag abgekoppelt werden kann.
Häufige Fragen zur Fachapothekerzulage und zur „Deklarierung“ der Stelle
Kann ich die Fachapothekerzulage verlangen, auch wenn es kein eigenes Deklarierungsschreiben gibt?
Ja. In Österreich gilt: Ja, wenn Ihre Stelle durch Stellenbeschreibung, Funktion oder interne Akte eindeutig als Fachapothekerstelle erkennbar ist (OGH 9 ObA 12/19h vom 28.03.2019).
Habe ich Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Fachapothekerzulage?
In Österreich gilt: Rückwirkende Ansprüche sind möglich, solange keine Verfalls- oder Verjährungsfristen im Kollektivvertrag oder Gesetz entgegenstehen (z. B. § 1486 ABGB). OGH 9 ObA 12/19h bestätigt die Möglichkeit mehrjähriger Rückstände.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die „Deklarierung“ der Fachapothekerstelle bestreitet?
In Österreich gilt: Dann prüft das Gericht anhand von Dienstvertrag, Stellenbeschreibung und gelebter Praxis, ob dennoch eine Fachapothekerstelle vorliegt; OGH 9 ObA 12/19h erkennt auch schlüssige Deklarierungen an.
Kann ein Arbeitgeber durch spätes „Deklarieren“ den Beginn der Zulagenpflicht hinausschieben?
In Österreich gilt: Nein, wenn die Funktion schon früher alle Merkmale einer Fachapothekerstelle erfüllte. Nach OGH 9 ObA 12/19h kommt es auf die tatsächliche Funktionsgestaltung und Kundgabe an, nicht auf ein willkürlich gewähltes Deklarierungsdatum.
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