Fahrkosten bei Kündigung Anfechtung Österreich (OGH)

Zu Unrecht gekündigt, kilometerweit zum Zwischenjob – wer zahlt? Anrechnung von Zwischenverdiensten im Blick des OGH
Kündigung Anfechtung Österreich: Sie haben Ihre Kündigung erfolgreich angefochten, arbeiten zwischenzeitlich woanders – und plötzlich frisst der längere Arbeitsweg Ihr Geld auf: Wie wirkt die Anrechnung von Zwischenverdiensten auf die Nachzahlung und wer ersetzt die Fahrkosten?
Vom Kündigungsschock zur Pendel-Odyssee – wie der Streit vor Gericht landete
Ein Diplomsozialarbeiter verlor Ende 2009 seinen Job bei einer Gebietskörperschaft der Jugendwohlfahrt. Er focht die Kündigung an – und gewann. 2012 stand rechtskräftig fest, dass sein Dienstverhältnis weiterbesteht. Bis dahin war er zuerst arbeitslos, dann nahm er einen Zwischenjob als Diplomsozialarbeiter an – deutlich weiter weg von seinem Wohnort.
Der ursprüngliche Arbeitgeber überwies später den offenen Lohn, zog aber Arbeitslosengeld und den Zwischenverdienst ab. Kilometergeld für den Arbeitsweg sah keiner der Verträge vor. Der Arbeitnehmer verlangte daher zusätzlich rund 14.700 Euro für die längeren Fahrten zum Zwischenjob, berechnet nach amtlichem Kilometergeld abzüglich Zuschüssen. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht stellte dem Grunde nach auf zu ersetzende Zusatzkosten ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Richtung und ließ den Rekurs scheitern (OGH 15.12.2015,
8ObA61/15a).
Am 15.12.2015 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObA61/15a, dass notwendige Zusatzkosten des Zwischenjobs – wie längere Fahrten – vor der Anrechnung des Zwischenverdienstes von der Lohnnachzahlung abzuziehen sind; der Rekurs des Arbeitgebers blieb erfolglos.
(OGH 15.12.2015, 8ObA61/15a)
Im Kern hielt der OGH: Notwendige Zusatzkosten, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes anfallen – hier längere Fahrten – sind bei der Lohnnachzahlung vor der Anrechnung des Zwischenverdienstes abzuziehen. Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
Klare Botschaft (Key Takeaway): Am 15.12.2015 bestätigte der OGH in 8ObA61/15a, dass notwendige Zusatzaufwendungen des Zwischenjobs (z. B. Fahrkosten) bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind; der Rekurs des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Anrechnung von Zwischenverdiensten: Was sagt das Gesetz? – Kündigung Anfechtung Österreich
Wenn eine Kündigung unwirksam ist, lebt das Dienstverhältnis auf. Der Arbeitgeber muss das Entgelt nachzahlen, aber sogenannte Ersatzeinkünfte (Zwischenverdienst, Arbeitslosengeld) werden angerechnet. Diese Logik steht dahinter: Der Arbeitnehmer soll weder besser noch schlechter stehen, als hätte er durchgehend gearbeitet.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), der die Entgeltfrage bei Annahmeverzug regelt, sowie – bei öffentlich Bediensteten – ergänzend Bestimmungen wie § 17 Abs 3 und § 30 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Den ABGB-Text finden Sie hier:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Wichtig ist die Verrechnungsmethode: Der Arbeitgeber darf nicht blind den gesamten Zwischenverdienst abziehen. Nötige Ausgaben, die ausschließlich entstanden sind, um diesen Verdienst zu erzielen, müssen vorher abgezogen werden. Das betrifft etwa zusätzliche Fahrtkosten zum Zwischenjob, die über den früheren Arbeitsweg hinausgehen, oder in der Rechtsprechung teils auch Umzugskosten.
In Österreich gilt: Nach § 1155 ABGB werden Ersatzeinkünfte auf das nachzuzahlende Entgelt nur nach Abzug der zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwendungen angerechnet; dazu können längere Fahrten zum Zwischenjob gehören.
Das unterscheidet sich von pauschalen „Arbeitswegkosten“, die im Normalfall niemand ersetzt. Es geht nicht um den gewöhnlichen Weg zur Arbeit – der bleibt Ihre Privatsache. Entscheidend ist der Mehrteil: der zusätzliche Aufwand, der ohne die unwirksame Kündigung gar nicht angefallen wäre. Genau hier setzt die Prüfung an: Musste der Zwischenjob weiter entfernt liegen? Waren Öffi-Verbindungen zumutbar? Brauchte es ein Auto wegen Dienstzeiten oder Außendienst?
Was entschied der OGH konkret zu Fahrkosten aus dem Zwischenjob?
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.12.2015 (8ObA61/15a) entschieden, dass notwendige Zusatzkosten zur Erzielung des Zwischenverdienstes vor der Anrechnung abzuziehen sind; der Rekurs des Arbeitgebers wurde abgewiesen.
Der OGH stellte klar, dass der rechtliche „Titel“ der Forderung zweitrangig ist: Ob der Arbeitnehmer „Schadenersatz“ sagt oder nicht, ist egal. Maßgeblich ist der Lebenssachverhalt. Und der besagte hier: Wegen der rechtsunwirksamen Kündigung musste der Arbeitnehmer einen entfernten Zwischenjob annehmen; dadurch entstanden ihm notwendige Zusatzfahrten. Diese Aufwendungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen, damit der Arbeitnehmer durch die Anrechnung nicht schlechter gestellt wird.
Überraschend war der methodische Zugriff: Das Erstgericht lehnte als „mittelbaren Schaden“ ab, das Berufungsgericht sprach von allgemeiner Haftung für eine rechtswidrige Kündigung. Der OGH wählte die präzise Anrechnungslogik: Ersatzeinkünfte ja – aber erst nach Abzug der zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Zusatzkosten. Ob hier Kilometergeld in voller Höhe oder nur tatsächliche Kosten (z. B. Öffi-Tickets) anzusetzen sind, hängt von der Notwendigkeit ab; das musste das Erstgericht noch feststellen.
Das Urteil betont den Praxisfilter „Notwendigkeit“: Der Arbeitnehmer muss belegen, dass die Zusatzfahrten erforderlich waren – etwa wegen unzumutbarer Öffi-Verbindung, unregelmäßiger Dienstzeiten, kurzfristiger Außendienste oder mangels gleichwertiger näherer Jobalternative. Der Grundsatz schützt Fairness bei der Verrechnung – nicht pauschale Pendlerwünsche.
Der Leitsatz ist damit prägnant: Notwendige Zusatzkosten des Zwischenjobs sind bei der Lohnnachzahlung abzugsfähig. Das deckt sich mit dem Ziel des österreichischen Arbeitsrechts, wirtschaftliche Neutralität im Annahmeverzug herzustellen. Wie der OGH in 8ObA61/15a betont, verhindert dieser Abzug, dass Arbeitnehmer durch die unverschuldete Zwischenbeschäftigung faktisch draufzahlen.
Was bedeutet das für Ihre Endabrechnung nach Kündigungsanfechtung?
Arbeitnehmer in Österreich profitieren von einer klaren Regel: Zusatzkosten, die nur entstanden sind, um den Zwischenverdienst zu erzielen, mindern die Anrechnung. Das wirkt sich sofort in Ihrer Endabrechnung aus – besonders bei langen Fahrten, die über den früheren Arbeitsweg hinausgehen. In Wien sehen wir diese Frage häufig nach Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in Berufungen zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Gerade nach einer Kündigung Anfechtung Österreich ist dieser Abzug entscheidend.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf drei Punkte: präzise Dokumentation, rechnerische Abgrenzung des „Mehrteils“ und Nachweise zur Notwendigkeit. Ohne diese drei Bausteine laufen berechtigte Ansprüche leer. Arbeitgeber sollten ihre Payroll-Prozesse anpassen – und bei Vergleichsverhandlungen die Behandlung solcher Aufwendungen ausdrücklich regeln.
- Arbeitnehmer: Führen Sie ein Fahrtenjournal für den Zwischenjob (Datum, Strecke, Kilometer, Uhrzeit, Anlass). Heben Sie Tankbelege, Service-Nachweise oder Öffi-Tickets auf.
- Arbeitnehmer: Rechnen Sie den Mehrweg aus (Zwischenjob minus früherer Arbeitsweg) und ziehen Sie Fahrtkostenzuschüsse ab. Belegen Sie unzumutbare Öffi-Verbindungen mit Fahrplänen.
- Arbeitgeber/HR: Wenden Sie ein fixes Schema an: Ersatzeinkünfte minus nachgewiesene notwendige Zusatzaufwände (Fahrten/Übersiedlung). Verlangen Sie standardisierte Belege und prüfen Sie die Zumutbarkeit von Alternativen.
Arbeitnehmer in Wien können bei der Endabrechnung verlangen, dass notwendige Mehrkosten des Zwischenjobs (z. B. längere Fahrten) vor der Anrechnung ihres Zwischenverdienstes abgezogen werden; Bezugspunkt ist § 1155 ABGB und die OGH-Entscheidung 8ObA61/15a vom 15.12.2015.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Kündigung Anfechtung Österreich
In Wien beraten wir zur korrekten Anrechnung von Zwischenverdiensten nach einer Kündigung Anfechtung Österreich, inklusive Fahrkosten- und Umzugskostenprüfung nach § 1155 ABGB und OGH 8ObA61/15a.
Häufige Fragen zu Fahrkosten und Zwischenverdienst nach Kündigung
Kann ich mir bei erfolgreicher Kündigungsanfechtung die längeren Fahrten zum Zwischenjob anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja, notwendige Zusatzkosten sind vor der Anrechnung abzuziehen (§ 1155 ABGB; OGH 8ObA61/15a). Erforderlich sind Nachweise zur Notwendigkeit (z. B. unzumutbare Öffi-Verbindungen, Dienstzeiten, Außendienst).
Habe ich Anspruch auf amtliches Kilometergeld für den Arbeitsweg?
Nein, der normale Arbeitsweg wird nicht ersetzt. Relevanz besteht nur für notwendige Mehrkosten des Zwischenjobs im Anrechnungsrahmen (§ 1155 ABGB; OGH 8ObA61/15a). Maßgeblich ist der zusätzliche Teil gegenüber dem früheren Arbeitsweg.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nur Öffi-Kosten anerkennt, ich aber zwingend ein Auto brauchte?
Nach österreichischem Arbeitsrecht zählt die Notwendigkeit (§ 1155 ABGB; OGH 8ObA61/15a). Belegen Sie die Erforderlichkeit des Pkw (Dienstzeiten, Einsatzorte, fehlende Öffi-Verbindung) mit Fahrplänen, Dienstplänen, Einsatznachweisen.
Kann ich auch Umzugskosten geltend machen, wenn der Zwischenjob nur mit Wohnsitzwechsel zumutbar war?
In Österreich gilt: Ja, notwendige Zusatzaufwände des Zwischenjobs können abzugsfähig sein (§ 1155 ABGB). Ob Umzugskosten anerkannt werden, hängt von der Erforderlichkeit im Einzelfall ab; OGH 8ObA61/15a betont den Notwendigkeitsmaßstab.
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