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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Faktorsplitting OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Faktorsplitting OGH

Faktorsplitting bei Teuerungszulagen: Was das OGH‑Urteil 9 ObA 123/19g für Ihre Betriebspension bedeutet

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahrzehnten für dieselbe Kammer, haben Anspruch auf 80 % Ihres Letztbezugs als Betriebspension – und dann steigt Ihre Pension plötzlich prozentuell weniger stark als jene von Kollegen mit deutlich geringerem Gehalt: Genau um diese Konstellation und das Thema Faktorsplitting bei Teuerungszulagen ging es im Fokus-Urteil dieses Artikels.

Wie ein langjähriger Angestellter an der Prozenthürde seiner Betriebspension scheiterte

Der Arbeitnehmer war seit 1.8.1981 bei einer Kammer beschäftigt. Ab 1.1.1992 galten für ihn die Dienstordnung 1992 (DO 1992), für seine Betriebspension die Pensionsordnung DV 1946. Seine Pension sollte 80 % seines letzten Aktivbezugs betragen. Jahrzehntelang war das Dienstverhältnis stabil, die Erwartungen an eine solide Altersversorgung hoch.

Ab 1.1.2016 stellte die Arbeitgeberin auf ein sogenanntes Faktorsplitting bei der Teuerungszulage um. Höhere Gehälter erhielten zwar weiterhin eine Erhöhung, aber prozentuell weniger als niedrigere Gehälter. Damit stiegen auch die Betriebspensionen der Besserverdiener schwächer. Der Kläger empfand das als Ungleichbehandlung und Eingriff in sein wirtschaftliches Lebenskonzept.

Er argumentierte, aus den Dienstvorschriften folge ein Anspruch auf jährlich gleichprozentige Erhöhungen von Aktivbezügen und Pensionen. Die Teuerungszulage müsse daher auch für seine – an den Letztbezug gekoppelte – Pension zu einer gleichprozentigen Anhebung führen. Die Arbeitgeberin verwies dagegen auf den Ermessensspielraum in der DO 1992 und auf die über Jahre verhandelten, wechselnden Formeln mit dem Betriebsrat.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) wiesen die Klage ab. Beide Gerichte sahen keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Teuerungsanpassung. Der Arbeitnehmer ging dagegen mit außerordentlicher Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser entschied bereits 2020 – in der Entscheidung (OGH 25.05.2020, 9 ObA 123/19g) – und blieb bei der Abweisung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.05.2020 (9 ObA 123/19g) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines langjährigen Kammerangestellten zurückgewiesen wird, weil aus den einschlägigen Dienstvorschriften kein Anspruch auf jährlich gleichprozentige Teuerungsanpassungen von Gehältern und Betriebspensionen folgt.

Habe ich in Österreich Anspruch auf gleichprozentige Teuerungszulagen für meine Pension? — Rechtsanwalt Wien (Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte)

Im österreichischen Arbeitsrecht hängt vieles davon ab, was im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in Dienstordnungen steht. Genau darum drehte sich auch dieser Fall. Der Kläger wollte aus der Pensionsordnung DV 1946 und der DO 1992 einen Rechtsanspruch auf jährlich gleichprozentige Erhöhungen herleiten – für Aktivbezüge und Pension.

Zentrale Norm war eine Ermächtigungsklausel, nach der die Kammer Teuerungszulagen gewähren „kann“. Eine solche „Kann“-Formulierung bedeutet rechtlich: Es besteht ein Ermessen, aber keine Verpflichtung zu einem bestimmten Prozentsatz oder zu einer jährlichen Anpassung. Der OGH sah daher keine feste Zusage, auf die sich der Arbeitnehmer berufen könnte.

Ein weiterer Angriffspunkt des Klägers war die angebliche betriebliche Übung. Hier gilt nach österreichischem Arbeitsrecht: Wiederholt ein Arbeitgeber über längere Zeit eine bestimmte Leistung vorbehaltlos und gleichförmig, kann daraus ein Rechtsanspruch aller betroffenen Arbeitnehmer entstehen. Voraussetzung ist aber ein erkennbarer Verpflichtungswille – objektiv nach außen sichtbar, nicht nur subjektiv empfunden.

Der OGH stellte klar, dass die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, die jährlich wechselnden Formeln und die bewusste Staffelung der Teuerungszulagen gegen eine starre, einklagbare Verpflichtung sprechen. Die Praxis war zwar wiederkehrend, aber nicht starr. Gerade das spricht gegen eine betriebliche Übung mit fixem Inhalt. Der Kläger konnte daher keine verfestigte Zusage auf gleichprozentige Anpassung nachweisen.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Teuerungsanpassung, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in anwendbaren Dienstordnungen zugesagt ist oder sich eindeutig aus einer betrieblichen Übung ergibt. Reine Erwartungshaltungen oder langjährige, verhandelte Praxis ohne klaren Verpflichtungswillen reichen dafür nicht aus.

Rechtsgrundlagen spielten in dieser Entscheidung mehrere Rollen: Zivilrechtlich geht es um Vertragsauslegung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), prozessual um die Anforderungen an eine außerordentliche Revision nach § 502 und § 508a Zivilprozessordnung (ZPO). Arbeitsrechtliche Detailregeln in Spezialgesetzen wie dem Angestelltengesetz (AngG) traten hier eher in den Hintergrund, weil der Kernstreit die Dienstvorschriften und die Pensionsordnung betraf.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 123/19g am 25.05.2020 entschieden?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.05.2020 (9 ObA 123/19g) entschieden, dass die außerordentliche Revision des klagenden Angestellten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Inhaltlich bestätigte der OGH damit die Abweisung seiner Ansprüche durch die Unterinstanzen.

Der OGH prüfte zunächst, ob die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Er kam zum Ergebnis, dass es sich im Wesentlichen um Auslegungsfragen zu den konkreten Dienstvorschriften und zur Pensionsordnung DV 1946 handelt. Solche Einzelfallauslegungen rechtfertigen in der Regel keine außerordentliche Revision. Schon aus diesem Grund konnte der Kläger seine Rechtsmittelhürde nicht überwinden.

Entscheidend war aber die inhaltliche Sicht auf die Dienstvorschriften. Der OGH betonte, dass § 3 Abs 2 der relevanten Vorschriften nur eine Ermächtigung zur Gewährung von Teuerungszulagen enthält. Ein „Kann“-Wortlaut begründet keinen automatischen, einklagbaren Anspruch auf jährliche, gleichprozentige Erhöhungen. Auch die Regelung, wonach einheitliche Erhöhungen der Aktivbezüge „analog“ auf Pensionen durchschlagen sollen, bedeutet laut 9 ObA 123/19g nicht, dass alle Einkommen prozentuell gleich steigen müssen.

Ein weiterer Punkt betraf den Vorwurf der Altersdiskriminierung. Der Kläger argumentierte, dass ältere, besser verdienende Arbeitnehmer durch das Faktorsplitting benachteiligt würden. Der OGH folgte dem nicht. Es fehlte eine ausreichend vergleichbare Bezugsgruppe, und die Arbeitgeberin war rechtlich nicht verpflichtet, alle Einkommensgruppen bei Teuerungszulagen gleich zu behandeln. Damit scheiterte auch dieser Ansatz.

Wesentlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist: Die Entscheidung 9 ObA 123/19g bestätigt, dass differenzierte Teuerungsmodelle wie Faktorsplitting zulässig sein können, solange keine verbindlichen Zusagen oder diskriminierenden Kriterien (z. B. ausdrücklich das Alter) im Spiel sind. Ob aus bisherigen Erhöhungen ein Anspruch entsteht, hängt stark von der konkreten Gestaltung und Dokumentation der Praxis ab.

Was bedeutet dieses Urteil praktisch für Betriebspensionen und Teuerungszulagen?

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, dass langjährige Betriebszugehörigkeit und eine an den Letztbezug gekoppelte Betriebspension allein noch keinen Anspruch auf bestimmte Teuerungsmechanismen schaffen. Wer in Österreich eine einheitliche, gleichprozentige Anpassung seiner Pension erwartet, braucht eine klare Rechtsgrundlage – entweder im Vertrag, in der Dienstordnung oder über eine wirklich eindeutige betriebliche Übung.

Für Arbeitgeber – insbesondere Körperschaften und Kammern mit besonderen Dienstordnungen – macht 9 ObA 123/19g deutlich, wie wichtig klare Formulierungen und konsequente Umsetzung sind. Wo Dienstordnungen einen Ermessensspielraum vorsehen, sollte dieser auch tatsächlich genutzt und dokumentiert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter eine betriebliche Übung behaupten und individuelle Ansprüche geltend machen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Sie merken, dass Ihre Betriebspension in Wien schwächer steigt als die von Kollegen – sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sammeln Sie Ihre Gehaltszettel und Pensionsabrechnungen mehrerer Jahre, inklusive aller Teuerungszulagen und Faktorerhöhungen.
  • Verlangen Sie Einsicht in relevante Dienstordnungen, Pensionsordnungen und allfällige Betriebsvereinbarungen zur Teuerung.
  • Dokumentieren Sie schriftlich, wie sich das Faktorsplitting konkret auf Ihre Pension auswirkt, und bitten Sie die Arbeitgeberin um eine schriftliche Berechnungsdarstellung.

Gerade bei Streitigkeiten über betriebliche Übung ist die Beweisführung komplex. Es kommt darauf an, ob die wiederholte Gewährung der Teuerungszulagen objektiv den Eindruck einer festen Verpflichtung erweckte. Dazu zählen etwa immer gleiche Prozentsätze, fehlende Vorbehalte und kommunikative Zusagen. Da der OGH in 9 ObA 123/19g die wechselnden Verhandlungsformeln hervorhob, konnte der Kläger keinen solchen Verpflichtungswillen darlegen.

Wenn Sie in Österreich erwägen, gegen die Berechnung Ihrer Betriebspension oder Ihrer Teuerungszulagen vorzugehen, sollten Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Insbesondere vor Klageeinbringung oder Berufung sollten alle Unterlagen, Verjährungsfristen und Klagebegehren professionell geprüft werden. Das gilt umso mehr, wenn – wie in dieser Entscheidung – interne Dienstordnungen und spezielle Pensionsordnungen eine zentrale Rolle spielen.

Häufige Fragen zu Teuerungszulagen, Faktorsplitting und Betriebspensionen in Österreich

Kann ich in Österreich eine gleichprozentige Erhöhung meiner Betriebspension einklagen?
In Österreich gilt: Nein, nur wenn Arbeitsvertrag, Dienstordnung oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen oder sich eine betriebliche Übung ergeben hat (OGH 9 ObA 123/19g). Relevante Rechtsgrundlage: ABGB, Pensionsordnung DV 1946.

Habe ich Anspruch auf jährliche Teuerungsanpassung meiner Pension?
In Österreich gilt: Nein, ein allgemeiner Anspruch besteht nicht; entscheidend ist eine ausdrückliche Regelung oder betriebliche Übung (§ 3 Abs 2 DO 1992; OGH 9 ObA 123/19g).

Gilt Faktorsplitting als unzulässige Altersdiskriminierung?
In Österreich gilt: Nein, Faktorsplitting ist nicht automatisch altersdiskriminierend; Diskriminierungsverbot greift nur bei altersbezogenem Kriterium (Gleichbehandlungspflicht, OGH 9 ObA 123/19g).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber jahrelang freiwillig Teuerungszulagen zahlt?
In Österreich gilt: Wiederholte, vorbehaltlose Leistungen können eine betriebliche Übung begründen; Voraussetzung ist ein erkennbarer Verpflichtungswille (ABGB, OGH 9 ObA 123/19g).

Der Kläger bezeichnete das Vorgehen als Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte und suchte den gerichtlichen Weg – der OGH hielt dem in 9 ObA 123/19g nicht statt.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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