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Fallweise Beschäftigung Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Fallweise Beschäftigung Österreich: OGH erklärt

Fallweise Beschäftigung über sechs Jahre: Warum regelmäßige Samstagsdienste noch kein durchgehendes Arbeitsverhältnis schaffen

Fallweise Beschäftigung Österreich: Sechs Jahre lang arbeitete eine Kellnerin fast jeden Samstag – trotzdem bestätigte der OGH, dass ihre fallweise Beschäftigung nicht automatisch ein durchgehendes Arbeitsverhältnis begründete.

Sechs Jahre im Lokal – und trotzdem nur einzelne Einsätze?

Die Klägerin arbeitete von Februar 2006 bis Juni 2012 als Kellnerin in einer Diskothek. Das Lokal öffnete von Donnerstag bis Samstag sowie vor Feiertagen. Die Arbeitnehmerin wurde als fallweise Beschäftigte angemeldet und arbeitete ungefähr 60 bis 90 Tage pro Jahr. Meistens übernahm sie Samstagsdienste.

Auf den ersten Blick wirkte diese Tätigkeit dauerhaft. Über mehrere Jahre hinweg kehrte die Klägerin regelmäßig in denselben Betrieb zurück. Für den jeweils folgenden Monat wurden die möglichen Einsätze bei einer Dienstbesprechung eingeteilt. Wer an dieser Besprechung nicht teilnahm, wurde nicht eingeplant.

Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Die Klägerin konnte selbst bestimmen, an welchen Tagen sie arbeiten wollte. Sie musste keinen bestimmten Dienst übernehmen. Wegen ihres Kindes und ihres Studiums wollte sie ihre Arbeit flexibel organisieren. Nach den Feststellungen der Gerichte konnte sie angebotene Einsätze ablehnen, ohne eine Sanktion befürchten zu müssen.

Später verlangte sie unter anderem eine Jahresremuneration, eine Urlaubsersatzleistung und weitere Lohndifferenzen. Ihrer Ansicht nach hatte sie tatsächlich durchgehend und regelmäßig gearbeitet. Die Arbeitgeberin vertrat dagegen den Standpunkt, dass jeweils nur kurze, voneinander getrennte Arbeitseinsätze vereinbart worden seien.

Der (OGH 27.02.2014, 8 ObA 8/14f) befasste sich deshalb mit der Frage, ob die tatsächliche Organisation der Arbeit eine fortdauernde Arbeitspflicht geschaffen hatte.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.02.2014 in 8 ObA 8/14f, dass regelmäßig wiederkehrende Einsätze keine durchgehende Beschäftigung begründen müssen, wenn die Arbeitnehmerin jeden Einsatz frei ablehnen konnte und keine erhebliche Rechtsfrage für die Revision vorlag.

Fallweise Beschäftigung Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 471b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Die Bestimmung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Einordnung fallweise beschäftigter Personen. Eine fallweise Beschäftigung liegt vereinfacht gesagt vor, wenn einzelne kurze Arbeitseinsätze vereinbart werden und keine dauerhafte Verpflichtung besteht, fortlaufend Arbeitsleistungen zu erbringen.

In Österreich gilt: Nicht die Bezeichnung im Vertrag entscheidet allein, sondern die tatsächliche Arbeitspflicht. Wer Einsätze ohne Nachteile ablehnen kann, muss nicht zwingend in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis stehen. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn fixe Mindeststunden, verbindliche Dienstpläne oder Sanktionen bei Nicht-Erscheinen bestehen. Für die fallweise Beschäftigung Österreich ist daher die tatsächlich gelebte Organisation entscheidend.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet dabei zwischen einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen und einem fortlaufenden Arbeitsverhältnis. Auch eine Rahmenvereinbarung kann mehrere kurze Beschäftigungen ermöglichen. Sie verpflichtet die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer aber nicht automatisch dazu, jeden angebotenen Dienst anzunehmen.

Der OGH prüfte außerdem, ob eine unzulässige Kette von Befristungen vorlag. Dagegen sprach, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten kurz waren und die Unterbrechungen deutlich länger dauerten. Ebenso verneinte das Gericht eine unzulässige Arbeit auf Abruf. Die Klägerin musste nicht jederzeit für den Betrieb verfügbar sein.

Für Ansprüche auf Sonderzahlungen zählt zusätzlich der anwendbare Kollektivvertrag. Im Hotel- und Gastgewerbe setzte die Jahresremuneration nach der maßgeblichen Regelung eine mindestens zweimonatige ununterbrochene Beschäftigung voraus. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin nach der rechtlichen Beurteilung nicht. Eine regelmäßige Tätigkeit an einzelnen Samstagen ersetzt diese ununterbrochene Beschäftigungsdauer nicht.

Warum der OGH die Revision trotz der langen Beschäftigungsdauer zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2014 (8 ObA 8/14f) entschieden, dass die Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil ihre frei wählbaren Einzeleinsätze kein durchgehendes Arbeitsverhältnis begründeten.

Das Erstgericht hatte der Klägerin dem Grunde nach teilweise Recht gegeben. Das Berufungsgericht wies den Anspruch auf Jahresremuneration ab, erkannte andere Ansprüche jedoch teilweise dem Grunde nach an und ließ die Revision zu. Der OGH nahm diese Zulassung nicht zum Anlass, die gesamte Beschäftigungsform neu zu beurteilen.

Eine Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Rechtsfrage bisher uneinheitlich beurteilt wurde oder eine grundsätzliche Klarstellung erforderlich ist. Im Verfahren 8 ObA 8/14f sah der OGH diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Die lange Dauer der Zusammenarbeit änderte daran nichts. Sechs Jahre regelmäßige Samstagsdienste konnten zwar wirtschaftlich wie eine dauerhafte Beschäftigung wirken. Rechtlich blieb aber maßgeblich, dass die Klägerin ihre Einsätze selbst auswählen konnte. Sie musste weder an jeder Besprechung teilnehmen noch jeden angebotenen Dienst übernehmen.

Gerade darin liegt die wichtige Abgrenzung: Regelmäßigkeit allein schafft keine dauerhafte Arbeitspflicht. Wer immer wieder arbeitet, steht deshalb nicht automatisch in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, ob zwischen den Einsätzen eine Bindung bestand oder ob jeweils eine neue, kurze Vereinbarung zustande kam.

Das Urteil aus dem Jahr 2014 ist keine aktuelle Entscheidung. Es bleibt für die Beurteilung ähnlicher Arbeitsmodelle jedoch relevant, weil es die maßgeblichen Kriterien klar beschreibt: freie Ablehnung, tatsächliche Unterbrechungen, keine einseitige Abrufbarkeit und die konkrete Regelung des Kollektivvertrags.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Anzahl der geleisteten Dienste achten. Entscheidend ist, wie die Arbeit tatsächlich organisiert wurde. Eine jahrelange Tätigkeit kann für ein durchgehendes Arbeitsverhältnis sprechen, reicht für sich allein aber nicht aus.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt es besonders auf die praktische Freiheit an. Konnten Sie Dienste ohne Nachteile ablehnen? Mussten Sie an Dienstbesprechungen teilnehmen? Gab es Mindeststunden oder eine Pflicht, sich für bestimmte Tage verfügbar zu halten? Solche Details können die rechtliche Einordnung verändern.

  • Sammeln Sie Dienstpläne, Nachrichten, Abrechnungen und eigene Aufzeichnungen über angebotene und abgelehnte Einsätze.
  • Dokumentieren Sie, ob eine Ablehnung zu schlechteren Einteilungen, Verwarnungen oder sonstigen Nachteilen führte.
  • Prüfen Sie Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen und Lohndifferenzen anhand des Kollektivvertrags und möglicher Verfallsfristen.

Für Arbeitgeber reicht eine bloße Vertragsbezeichnung als fallweise Beschäftigung nicht aus. Die tägliche Praxis muss mit dieser Einordnung übereinstimmen. Wer Beschäftigte faktisch zu fixen Diensten einteilt und bei Absagen benachteiligt, riskiert eine andere rechtliche Beurteilung.

Unternehmen sollten deshalb für jeden Einsatz Beginn, Ende, Entgelt und Befristung nachvollziehbar festhalten. Außerdem muss klar sein, dass Beschäftigte künftige Einsätze ablehnen dürfen. Eine laufende Kontrolle ist sinnvoll, wenn sich die Zusammenarbeit über Jahre entwickelt. Aus einzelnen Einsätzen kann sonst durch die tatsächliche Organisation ein stärker gebundenes Arbeitsverhältnis entstehen.

Ein Rechtsstreit kann zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt werden. Je nach Verfahrensverlauf kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht zuständig sein. Ob Ansprüche bestehen, hängt jedoch stets von den konkreten Vereinbarungen, dem gelebten Arbeitsablauf und dem anwendbaren Kollektivvertrag ab.

Häufige Fragen zur fallweisen Beschäftigung

Kann ich trotz regelmäßiger Samstagsdienste fallweise beschäftigt sein?
Ja. Regelmäßige Samstagsdienste schließen eine fallweise Beschäftigung nicht aus. Nach § 471b ASVG und 8 ObA 8/14f kommt es darauf an, ob Sie jeden Einsatz frei ablehnen konnten und keine fortdauernde Arbeitspflicht bestand.

Habe ich Anspruch auf eine Jahresremuneration?
Nein, nicht automatisch. Nach dem im Verfahren maßgeblichen Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe setzte die Jahresremuneration eine mindestens zweimonatige ununterbrochene Beschäftigung voraus. 8 ObA 8/14f bestätigt, dass einzelne kurze Einsätze diese Voraussetzung nicht zwingend erfüllen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine Dienstabsage bestraft?
In Österreich kann eine Sanktion gegen die Einordnung als freie fallweise Beschäftigung sprechen. Nach 8 ObA 8/14f ist entscheidend, ob tatsächlich eine Arbeitspflicht bestand. Schlechtere Einteilungen oder andere Nachteile können dafür ein wichtiges Indiz sein.

Kann ich Urlaubsersatzleistung für einzelne Einsätze verlangen?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, muss aber anhand der konkreten Beschäftigungsform und des § 10 Urlaubsgesetzes (UrlG) geprüft werden. Abrechnungen und Einsatzzeiten sind maßgeblich. Verfallsfristen können die Durchsetzung begrenzen.

Muss ein Arbeitgeber fallweise Beschäftigte immer neu anmelden?
Ja, die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 471b ASVG. Arbeitgeber müssen jeden tatsächlichen Einsatz korrekt dokumentieren und dürfen eine durchgehende Arbeitspflicht nicht bloß formal als einzelne Einsätze bezeichnen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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