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Falsche Einstufung nach VBG: OGH stärkt echte Arbeit

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Falsche Einstufung nach VBG: OGH stärkt echte Arbeit

Falsche Einstufung trotz Sondervertrag? OGH stärkt die Bedeutung der tatsächlichen Arbeit

Wer täglich höherwertige Aufgaben erledigt, muss sich bei einer falschen Einstufung nach VBG nicht automatisch mit einer niedrigeren Entlohnung abfinden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am 05.06.2008 die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin in (OGH 05.06.2008, 9 ObA 155/07w) zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Arbeitgeberin die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes später bestreiten und sich auf einen Sondervertrag berufen durfte.

Eine Kehrtwende im Verfahren bringt die Arbeitgeberin nicht ans Ziel

Für den Arbeitnehmer ging es um mehr als eine Vertragsbezeichnung. Seine tatsächliche Arbeit sollte nach verbindlichen Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften beurteilt werden. Die Arbeitgeberin vertrat später jedoch die Auffassung, dass für das Dienstverhältnis ein besonderer Vertrag gelten könne. Deshalb seien die gesetzlichen Regeln möglicherweise nicht anwendbar.

Bemerkenswert war der Zeitpunkt dieses Vorbringens. In erster Instanz hatte die Arbeitgeberin noch ausdrücklich anerkannt, dass das Vertragsbedienstetengesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden sei. Erst im Rechtsmittelverfahren änderte sie ihre Argumentation. Sie brachte neue Tatsachen vor und stellte die bisherige rechtliche Grundlage grundsätzlich infrage.

Das Berufungsgericht folgte dieser Kehrtwende nicht. Die Arbeitgeberin wandte sich daraufhin mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Sie musste dort allerdings nicht nur ihre eigene Rechtsansicht erklären. Sie musste auch aufzeigen, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine weitere höchstgerichtliche Prüfung rechtfertigte.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Die Arbeitgeberin konnte weder die Anwendbarkeit des Gesetzes noch die Bedeutung der gesetzlichen Einstufungsregeln im Revisionsverfahren erfolgreich beseitigen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 05.06.2008 in 9 ObA 155/07w, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte und die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes sowie dessen Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften nicht erfolgreich bestreiten konnte.

Falsche Einstufung nach VBG: Welche Regeln gelten, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht zum Vertrag passt?

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) regelt unter anderem die Rechtsstellung, Einstufung und Entlohnung bestimmter Vertragsbediensteter. Entscheidend ist nicht allein, welche Bezeichnung im Vertrag steht. Maßgeblich kann vielmehr sein, welche Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft erfüllt.

§ 1 Abs 2 VBG betrifft den Anwendungsbereich des Gesetzes. § 36 VBG ermöglicht Sonderverträge nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Ein Sondervertrag ist daher kein allgemeiner Freibrief, um verbindliche Einstufungs- oder Entlohnungsregeln beiseitezuschieben.

In Österreich gilt: Bei einer falschen Einstufung nach VBG kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleistete Arbeit an; ein Sondervertrag kann zwingende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes nicht ohne Weiteres ausschalten. Das folgt aus § 1 Abs 2 und § 36 VBG sowie der Entscheidung 9 ObA 155/07w.

Für die Praxis bedeutet das: Übernimmt eine Person regelmäßig anspruchsvollere Aufgaben, trägt sie besondere Verantwortung oder vertritt sie eine Führungskraft, kann die tatsächliche Tätigkeit für die Bewertung relevant werden. Eine bloße Vertragsformulierung wie „Sondervertrag“, „Assistenz“ oder „Mitarbeit“ entscheidet nicht automatisch über die richtige Entlohnung.

Das gilt allerdings nicht schematisch. Eine höhere Einstufung setzt eine genaue Prüfung der gesetzlichen Regelung, des Dienstpostens, der Organisationsstruktur und der tatsächlich übertragenen Aufgaben voraus. Auch eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder interne Einstufungsrichtlinien können zusätzliche Bedeutung haben. Im öffentlichen oder staatsnahen Bereich müssen Arbeitnehmer daher ihre Tätigkeit besonders sorgfältig mit den einschlägigen Vorschriften vergleichen.

Warum der OGH in 9 ObA 155/07w die Verfahrensstrategie stoppte

Der Oberste Gerichtshof hat am 05.06.2008 (9 ObA 155/07w) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen ist, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte und die gesetzliche Grundlage des Dienstverhältnisses nicht nachträglich erfolgreich ändern konnte.

Der erste entscheidende Punkt betraf das Verfahren. Wer in erster Instanz eine bestimmte rechtliche Grundlage ausdrücklich anerkennt, kann diese Position im Revisionsverfahren nicht beliebig durch neue Tatsachen und eine völlig andere Argumentation ersetzen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, den gesamten Prozess neu aufzurollen oder versäumtes Vorbringen nachzuholen.

Der zweite Punkt betraf die Einstufung. Der OGH stellte klar, dass gesetzliche Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften nicht allein durch eine abweichende Vertragsgestaltung verdrängt werden. Ein Sondervertrag muss vielmehr innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben. Andernfalls könnte eine Arbeitgeberin zwingende Schutzregeln durch eine bloße Vertragsbezeichnung umgehen.

Die Entscheidung enthält keine umfassende Darstellung der konkreten Tätigkeit, der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes des Klägers. Gerade deshalb sollte sie nicht als automatische Zusage einer bestimmten Gehaltsgruppe verstanden werden. Ihre Bedeutung liegt in den rechtlichen Leitlinien: Erstens zählt die Prozessgeschichte. Zweitens hat die tatsächliche Arbeit Gewicht. Drittens braucht eine Ausnahme vom gesetzlichen System eine tragfähige Grundlage.

Der OGH musste die außerordentliche Revision deshalb nicht inhaltlich vollständig neu beurteilen. Weil die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit fehlten, blieb es bei der Zurückweisung. Für Arbeitnehmer ist dennoch wichtig, dass die Argumentation der Arbeitgeberin weder über den Verfahrensweg noch über den Hinweis auf einen Sondervertrag durchdrang.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihren Dienstvertrag lesen. Entscheidend ist ein Gesamtbild aus Aufgaben, Verantwortung, organisatorischer Stellung und tatsächlicher Entlohnung. Eine falsche Einstufung zeigt sich häufig erst, wenn die tägliche Arbeit mit der formellen Beschreibung verglichen wird.

  • Tätigkeit dokumentieren: Halten Sie regelmäßige Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse, Projektverantwortung, Vertretungen und besondere Fachkenntnisse schriftlich fest. E-Mails, Arbeitsaufträge, Organigramme und Protokolle können die tatsächliche Tätigkeit belegen.
  • Unterlagen vergleichen: Prüfen Sie Dienstvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, Einstufungsmitteilungen und anwendbare Regelungen. Achten Sie darauf, ob die verrechnete Entlohnung zur ausgeübten Arbeit passt.
  • Ansprüche fristwahrend geltend machen: Schriftliche Forderungen können wichtig sein, wenn gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen laufen. Lassen Sie die Fristen konkret berechnen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Sonderverträge nicht nur formal prüfen. Zu klären sind insbesondere die gesetzliche Grundlage, die tatsächlichen Aufgaben und die Frage, ob zwingende Einstufungsregeln gelten. Die Personalakte sollte die organisatorische Einordnung nachvollziehbar dokumentieren.

Auch im Prozess ist Genauigkeit entscheidend. Arbeitgeber sollten bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien alle Tatsachen zur Anwendbarkeit des VBG, zur Organisationsstruktur und zur konkreten Tätigkeit vollständig vortragen. Ein späterer Positionswechsel kann prozessual scheitern. Arbeitnehmer wiederum sollten Widersprüche in der Argumentation der Arbeitgeberseite sichern und nicht darauf vertrauen, dass eine unklare Vertragsbezeichnung automatisch gegen sie spricht.

Bei einer Auseinandersetzung können außerdem Fragen der Nachzahlung, der Verjährung und des Anspruchsverlusts eine Rolle spielen. Das gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde. Kündigung, Entlassung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und eine mögliche Kündigungsanfechtung sind davon getrennt zu prüfen. Eine höhere Einstufung führt nicht automatisch zu jedem arbeitsrechtlichen Folgeanspruch.

Häufige Fragen zur Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz

Kann ich eine höhere Einstufung verlangen, wenn ich tatsächlich anspruchsvollere Aufgaben erledige?
Ja, eine höhere Einstufung kann bei anspruchsvolleren Aufgaben in Betracht kommen, wenn die gesetzliche Tätigkeitsgruppe erfüllt ist. Maßgeblich sind § 1 Abs 2 und § 36 VBG sowie 9 ObA 155/07w.

Kann ein Sondervertrag die gesetzlichen Einstufungsregeln ausschließen?
Nein, ein Sondervertrag verdrängt zwingende Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften nicht automatisch. § 36 VBG setzt gesetzliche Voraussetzungen voraus; 9 ObA 155/07w bestätigt diese Grenze.

Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die Gesetzesanwendung erst im Rechtsmittelverfahren bestreitet?
In Österreich gilt: Neue Tatsachen und eine widersprüchliche Rechtsposition können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht beliebig nachgeschoben werden. 9 ObA 155/07w bestätigt diese prozessuale Grenze.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung bei einer zu niedrigen Einstufung?
Ja, ein Nachzahlungsanspruch kann bestehen, wenn die gesetzlich geschuldete Entlohnung höher war. Entscheidend sind Tätigkeit, anwendbare Vorschriften und Verfallsfristen; § 36 VBG und 9 ObA 155/07w ersetzen keine Einzelfallprüfung.

Welche Beweise brauche ich für meine tatsächliche Tätigkeit?
Geeignet sind insbesondere Arbeitsaufträge, E-Mails, Organigramme, Projektunterlagen, Vertretungsnachweise und Zeugenaussagen. Nach 9 ObA 155/07w ist die tatsächliche Arbeit entscheidend, nicht nur die Vertragsbezeichnung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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