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falsche Lohnüberweisung behalten: Wann zulässig?

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
falsche Lohnüberweisung behalten: Wann zulässig?

Falsche Lohnüberweisung nach Dienstende: Wann Sie Geld behalten dürfen – und was der OGH dazu sagt

falsche Lohnüberweisung behalten Stellen Sie sich vor: Ihr Dienstverhältnis endet, Wochen später landet plötzlich ein hoher Betrag am Konto – eine falsche Lohnüberweisung, wie sich später herausstellt. Genau zu diesem Szenario liefert der Oberste Gerichtshof wichtige Antworten zum Fokus-Keyword „falsche Lohnüberweisung“.

Wie ein vermeintlicher „Bonus“ zur Rückforderungsklage wurde

Ein Arbeitnehmer beendete sein Dienstverhältnis bei einem Unternehmen in Wien. Schon während des Arbeitsverhältnisses waren seine Bezüge alles andere als übersichtlich: Zulagen wurden falsch berechnet, später stillschweigend wieder abgezogen, die Lohnzettel waren voller Abkürzungen, die selbst die Leitung des Besoldungsreferats kaum erklären konnte.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses passierte der Fehler: Die Arbeitgeberin überwies irrtümlich einen Nettobetrag von 6.798,41 EUR auf das Konto des ehemaligen Mitarbeiters. Bei stark schwankenden Gehaltszahlungen und früheren Nachzahlungen war für den Arbeitnehmer nicht klar, ob es sich um einen Irrtum oder um eine späte Aufrollung bzw Sonderzahlung handelte.

Verunsichert fragte er bei der Arbeitgeberin nach und bat um Mitteilung, „ob etwas komme oder nicht“. Konkrete Aufklärung erhielt er nicht. Er ging daher davon aus, dass die Zahlung ihre Richtigkeit hat. Später verlangte das Unternehmen den Betrag zurück und klagte auf Rückzahlung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien stellten sich jedoch auf die Seite des Arbeitnehmers.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sicht in einer Entscheidung (OGH 26.01.2017, 9 ObA 135/16t).

Wann muss ich eine falsche Lohnüberweisung behalten oder zurückzahlen?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Bereicherungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Wer ohne Rechtsgrund eine Leistung erhält, muss sie im Prinzip zurückgeben. Entscheidend wird aber, ob der Empfänger „redlich“ war und ob er den Betrag noch hat oder bereits gutgläubig verbraucht hat.

Ob Sie eine falsche Lohnüberweisung behalten dürfen, hängt vom guten Glauben und der tatsächlichen Bereicherung ab. Nach § 1431 ABGB kann derjenige, der irrtümlich zahlt, sein Geld grundsätzlich zurückfordern. Gleichzeitig regelt § 1437 ABGB, dass der Empfänger das „Zugekommene“ nur insoweit herausgeben muss, als er noch bereichert ist.

Nach § 328 ABGB wird Redlichkeit vermutet; Unredlichkeit muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft. In der Praxis bedeutet dies: Eine falsche Lohnüberweisung behalten zu dürfen, ist möglich, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, das Geld in gutem Glauben für den Lebensunterhalt verwendet zu haben.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht mit seinen Besonderheiten – etwa Zulagen, Überstundenzuschläge, Nachzahlungen, Abfertigung Alt/Neu – entstehen bei der Endabrechnung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses komplizierte Konstellationen. Wenn die Lohnabrechnung unverständlich ist, Kontoauszüge kryptische Kürzel enthalten und das Einkommen schwankt, kann ein Arbeitnehmer vernünftig annehmen, dass eine Zahlung korrekt ist.

Nach § 328 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in Österreich den Vorteil, dass ihre Redlichkeit vermutet wird, solange der Arbeitgeber nichts Gegenteiliges beweist. Für Rückforderungen irrtümlicher Lohnzahlungen bedeutet das: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer wusste oder wissen musste, dass die Zahlung falsch war, oder dass er noch bereichert ist.

Wichtig ist auch die praktische Sicht: Der OGH berücksichtigte in 9 ObA 135/16t, dass zwischen Auszahlung und Rückforderungsprozess einige Zeit verging und dass der Arbeitnehmer nach Dienstende ein deutlich niedrigeres Einkommen hatte. Daraus schloss das Gericht, dass es gut möglich war, dass der Betrag für laufende Lebenshaltungskosten verwendet wurde. Eine Entscheidung wie diese stärkt die Möglichkeit, eine falsche Lohnüberweisung behalten zu können, wenn der Verbrauch plausibel ist.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 135/16t entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.01.2017 (9 ObA 135/16t) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Eine irrtümliche Lohnüberweisung kann unter Umständen nicht zurückverlangt werden, wenn der gutgläubige Verbrauch für den Lebensunterhalt glaubhaft ist und der Arbeitgeber die Unredlichkeit nicht beweist.

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.01.2017 (9 ObA 135/16t) außerdem ausgeführt, dass die Vorinstanzen die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur Plausibilität des gutgläubigen Verbrauchs, nicht zu beanstanden hatten. Die Beweislast für Unredlichkeit lag bei der Arbeitgeberin, und sie konnte nicht darlegen, dass der Arbeitnehmer die Falschzahlung erkannt oder bewusst ausgenutzt hatte.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Arbeitnehmer aus seiner Sicht nachvollziehbar von einer berechtigten Zahlung ausgehen durfte. Schon während des Arbeitsverhältnisses waren Nachzahlungen und Korrekturen erfolgt, und die Lohnunterlagen waren selbst für Fachleute schwer verständlich. Der Hinweis des Arbeitnehmers an die Arbeitgeberin, sie möge ihm sagen, „ob etwas komme oder nicht“, zeigte zusätzlich, dass er sich sogar aktiv um Klarheit bemüht hatte.

Ein besonderer Aspekt der Entscheidung war ein späterer Autokauf des Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberin argumentierte, der irrtümlich überwiesene Betrag müsse dafür verwendet worden sein, und der Arbeitnehmer sei daher noch bereichert. Die Gerichte folgten dem nicht: Der OGH hielt fest, dass dieser Schluss nicht zwingend ist. Angesichts des langen Zeitraums und der laufenden Lebenshaltungskosten war es gut möglich, dass das Geld bereits davor verbraucht worden war.

Der Oberste Gerichtshof betonte, dass die Frage der Redlichkeit und der bestehenden Bereicherung eine Einzelfallbeurteilung ist. In 9 ObA 135/16t sah er keinen Anlass, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu korrigieren. Die Beweislast für Unredlichkeit lag bei der Arbeitgeberin, und sie konnte nicht darlegen, dass der Arbeitnehmer die Falschzahlung erkannt oder bewusst ausgenutzt hatte.

Damit stärkt der OGH die Position von Arbeitnehmern in Österreich, insbesondere in Wien, wo komplexe Vergütungsmodelle mit Zulagen und variablen Bestandteilen häufig sind. Wer in solchen Strukturen eine unerwartete Überweisung erhält, ist nicht automatisch zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er plausibel in gutem Glauben handelte und das Geld für den Lebensunterhalt verbrauchte.

Praktische Konsequenzen bei falscher Lohnüberweisung – Rechtsanwalt Wien: was Sie konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und plötzlich eine ungewöhnlich hohe Zahlung auf Ihrem Konto sehen, sollten Sie strukturiert vorgehen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können mit wenigen, aber gezielten Schritten ihre Rechtsposition verbessern. Ob Sie eine falsche Lohnüberweisung behalten dürfen, hängt vor allem von Dokumentation und Gutglauben ab.

Für Arbeitnehmer gilt: Handeln Sie transparent und dokumentieren Sie jeden Schritt. Eine spontane Ausgabe des gesamten Betrags für Luxusgüter, während Sie gleichzeitig Zweifel haben, ist riskant. Umgekehrt schützt Sie das österreichische Arbeitsrecht, wenn Sie nachvollziehbar und gutgläubig agieren.

  • Fragen Sie sofort schriftlich bei der Arbeitgeberin nach (E-Mail, idealerweise zusätzlich eingeschrieben) und verlangen Sie eine detaillierte Abrechnung der Zahlung. Halten Sie fest, dass Sie bis zur Klärung keine Rückzahlung leisten.
  • Trennen Sie den Betrag möglichst von Ihrem sonstigen Guthaben (Sperrkonto oder zumindest nicht bar abheben), solange unklar ist, ob die Zahlung korrekt ist. Bewahren Sie alle Kontoauszüge und Lohnzettel auf.
  • Erstellen Sie eine Übersicht über Schwankungen Ihrer bisherigen Bezüge: Nachzahlungen, Korrekturen, variable Bestandteile. So können Sie später argumentieren, warum die Zahlung für Sie plausibel erschien.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich ergibt sich ein deutliches Risiko: Irreführende oder unklare Lohnabrechnungen können dazu führen, dass irrtümlich gezahlte Beträge nicht mehr rückforderbar sind. Die Entscheidung (OGH 26.01.2017, 9 ObA 135/16t) zeigt, dass Gerichte stark darauf abstellen, ob ein Arbeitnehmer objektiv Anlass hatte, an der Richtigkeit der Zahlung zu zweifeln.

Unternehmen sollten daher ihre Prozesse überprüfen: Transparente Lohnzettel, klare Bezeichnung von Zulagen und Korrekturen sowie interne Vier-Augen-Kontrollen bei ungewöhnlichen Auszahlungen sind nicht nur „nice to have“, sondern rechtlich essenziell. Wer Nachverrechnungen oder Rückforderungen vornimmt, sollte Arbeitnehmer vorab klar informieren und – wo nötig – schriftliche Rückzahlungsvereinbarungen treffen.

Häufige Fragen zur Rückzahlung irrtümlicher Lohnzahlungen in Österreich

Kann ich eine irrtümliche Lohnüberweisung einfach behalten?
In Österreich gilt: Sie dürfen eine irrtümliche Lohnzahlung behalten, wenn Sie sie in gutem Glauben für Ihren Lebensunterhalt verbraucht haben und nicht mehr bereichert sind (§§ 1431, 1437, 328 ABGB; OGH 26.01.2017, 9 ObA 135/16t).

Habe ich Anspruch auf das Geld, wenn mein Lohn immer schwankt?
In Österreich gilt: Schwankende Bezüge stärken Ihren guten Glauben, dass eine Zahlung korrekt ist. Entscheidend ist, ob Sie objektiv Anlass zu Zweifeln hatten (§ 328 ABGB; OGH 26.01.2017, 9 ObA 135/16t).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Jahre später Geld zurückfordert?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann bereicherungsrechtlich zurückfordern, muss aber Ihre Unredlichkeit und bestehende Bereicherung beweisen (§§ 1431, 1437, 328 ABGB). Nach längerer Zeit spricht vieles für Verbrauch für den Lebensunterhalt.

Muss ich zurückzahlen, wenn ich wusste, dass die Überweisung falsch war?
In Österreich gilt: Wenn Sie erkennen, dass die Zahlung irrtümlich ist, sind Sie unredlich und müssen zurückzahlen (§ 328 ABGB). Dann scheidet der Schutz durch gutgläubigen Verbrauch aus, und der Rückforderungsanspruch bleibt bestehen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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