Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit: Sofort?

Wenn ein Elternteil im Sterben liegt: Kann ich in Österreich sofort Familienhospizkarenz nehmen?
Am Sonntag kommt der Anruf aus dem Krankenhaus, am Montag sitzt man im Büro und kann kaum einen klaren Satz sagen. Der Vater hat nur noch wenig Zeit. Oder das eigene Kind wird nach einem schweren Unfall nach Hause entlassen und braucht rund um die Uhr Betreuung. In solchen Momenten geht es nicht um Theorie, sondern um Stunden. Genau hier greift die Familienhospizkarenz beziehungsweise Familienhospizteilzeit.
Für Arbeitnehmer ist das oft eine Rettung in einer Ausnahmesituation. Für Arbeitgeber, vor allem kleine Betriebe, ist es organisatorisch belastend. Rechtlich ist die Lage aber klarer, als viele denken: Das Gesetz gibt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Karenz oder Arbeitszeitreduktion, samt besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wenn Arbeit plötzlich zweitrangig wird
Eine Angestellte erfährt, dass ihr Vater unheilbar erkrankt ist und nur noch wenige Wochen zu leben hat. Sie möchte bei ihm sein, Arztgespräche führen, die letzten Tage nicht zwischen Dienstplan und Krankenhausbesuch zerreißen. Der Arbeitgeber fragt, ob das „so kurzfristig überhaupt geht“.
Ein Monteur erlebt eine andere Krise: Sein Kind kommt nach einem schweren Unfall aus dem Spital nach Hause. Die Pflege muss organisiert werden, Tag und Nacht. Er will die Wochenstunden vorübergehend stark reduzieren, damit er sich mit seiner Partnerin abwechseln kann.
Und auf der anderen Seite steht etwa eine Bäckereiinhaberin, die plötzlich zwei Geschwister im Team verliert, weil beide für ihre sterbenskranke Mutter Familienhospizkarenz anmelden. Die wirtschaftliche Belastung ist real. Ablehnen darf sie den gesetzlichen Anspruch aber nicht einfach wegen Personalmangels.
Was Familienhospizkarenz eigentlich ist – und was nicht
Die Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit ist in den §§ 14 ff AVRAG geregelt. Das AVRAG ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; es enthält unter anderem Schutzregeln für Arbeitnehmer bei Änderungen des Arbeitsverhältnisses. Hier regelt es den Anspruch, die Arbeit befristet ganz ruhen zu lassen oder die Arbeitszeit zu verringern, wenn nahe Angehörige in einer besonders schweren Situation begleitet oder betreut werden müssen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Familienhospizkarenz ist nicht dasselbe wie die allgemeine Pflegekarenz. Bei der Familienhospizkarenz besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch. Der Arbeitgeber muss also nicht erst „zustimmen“, damit der Anspruch überhaupt entsteht.
Es gibt zwei Modelle. Bei der Familienhospizkarenz ruht das Arbeitsverhältnis vorübergehend; man arbeitet in dieser Zeit nicht und erhält in der Regel auch kein laufendes Entgelt. Bei der Familienhospizteilzeit bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, aber die Arbeitszeit wird reduziert.
Für wen gilt der Anspruch?
Erfasst sind nahe Angehörige. Dazu zählen typischerweise Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister sowie häufig auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Im Randbereich kann es auf den konkreten Verwandtschafts- oder Familienbezug ankommen.
Der Anspruch kommt vor allem in zwei Konstellationen in Betracht: bei der Begleitung sterbender naher Angehöriger und bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder. Für den Nachweis braucht es eine ärztliche Bestätigung. Diese ist kein bloßes Formaldetail, sondern in der Praxis oft der entscheidende Punkt, an dem sich Streit entzündet.
Wie schnell kann ich aussteigen oder Stunden reduzieren?
Die Dauer beträgt im Regelfall bis zu drei Monate. Wenn die Voraussetzungen weiter bestehen, ist eine einmalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von maximal sechs Monaten möglich. Wer verlängern will, sollte das nicht erst am letzten Tag ansprechen, sondern rechtzeitig neuerlich anzeigen und nachweisen.
Die Anzeige soll grundsätzlich spätestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Beginn erfolgen. In Akutfällen gilt aber etwas anderes: Dann muss die Anzeige unverzüglich erfolgen. Genau das ist in der Praxis oft entscheidend, weil eine terminale Erkrankung oder eine plötzliche Entlassung eines Kindes aus dem Spital nicht nach Dienstplan passiert.
Ein typischer Fall: Eine Mitarbeiterin meldet am Montag früh per E-Mail, dass ihr Lebensgefährte in der Terminalphase ist. Die ärztliche Bestätigung reicht sie drei Tage später nach. Das ist bei einem Akutfall regelmäßig zulässig. Der Arbeitgeber kann den Beginn nicht einfach verschieben, nur weil die Personalplanung schwierig ist.
Kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?
Beim Anspruch als solchem: nein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz gibt Mindeststandards vor. Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln enthalten, etwa erleichterte Modelle oder zusätzliche Freistellungen. Ein Einzelvertrag darf die gesetzliche Position verbessern, aber nicht verschlechtern.
Bei der Familienhospizteilzeit muss die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Das bedeutet: Über die Lage der Stunden sollte man sich abstimmen. Der Anspruch auf Teilzeit hängt aber nicht davon ab, dass der Arbeitgeber mit jeder gewünschten Stundenverteilung einverstanden ist.
Gerade in kleinen Betrieben entsteht hier Konfliktstoff. Arbeitgeber wollen fixe Einsatzzeiten, Arbeitnehmer brauchen Pflegefenster, Arzttermine oder Nachtbetreuung. Fehlt eine saubere schriftliche Festlegung, folgen oft Mehrarbeitsstreit, unklare Zeitsalden oder Diskussionen über Erreichbarkeit und Rufbereitschaft.
Besonderer Kündigungsschutz: heikel und oft missverstanden
Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis vier Wochen nach dem Ende besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Kündigungen oder Entlassungen wegen der Inanspruchnahme können anfechtbar sein. Wer in dieser Phase gekündigt, versetzt oder sonst benachteiligt wird, darf nicht zuwarten.
Zusätzlich kann in Betrieben mit Betriebsrat das ArbVG, also das Arbeitsverfassungsgesetz, eine Rolle spielen. Es enthält Regeln zur Kündigungsanfechtung. Auch Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme einer gesetzlich geschützten Maßnahme sind problematisch.
Besonders gefährlich sind „Lösungen durch die Hintertür“: eine plötzliche Versetzung, das Auslaufenlassen einer Befristung im auffälligen zeitlichen Zusammenhang oder Druck, selbst zu kündigen. Hier laufen oft kurze Fristen. In der Praxis sind Anfechtungen häufig binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung einzubringen.
Was bedeutet das für Urlaub, 13. und 14. Gehalt und Sozialversicherung?
Hier passieren die meisten Rechenfehler. Während einer vollen Familienhospizkarenz entsteht grundsätzlich kein laufender Urlaubsanspruch für diese Karenzmonate. Bei einer Familienhospizteilzeit läuft der Urlaub weiter, aber eben im Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsremuneration werden bei Karenz in der Regel aliquot gekürzt. Bei Teilzeit orientieren sie sich an der tatsächlichen reduzierten Arbeitszeit. Wie genau zu rechnen ist, hängt oft zusätzlich vom Kollektivvertrag und vom Einzelvertrag ab. Dasselbe gilt für Prämienmodelle.
Auch sozialversicherungsrechtlich sollte man nicht bloß „davon ausgehen, dass schon alles läuft“. Für Zeiten der Familienhospizkarenz oder -teilzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Während des Bezugs besteht in der Regel Pflichtversicherung. Ohne solche Absicherung können Fragen zur Kranken- und Pensionsversicherung auftauchen; teils kommt eine Selbst- oder Weiterversicherung in Betracht.
Drei typische Fälle aus der Praxis
Akutfall mit späterem Nachweis
Eine Arbeitnehmerin zeigt am selben Tag an, dass ihr Lebensgefährte nur noch kurze Zeit zu leben hat. Die Bestätigung vom Arzt kommt wenige Tage später. Ergebnis: Bei echter Eilbedürftigkeit ist der kurzfristige Antritt zulässig, wenn die Anzeige unverzüglich erfolgt und der Nachweis zeitnah nachgereicht wird.
Zwei Angehörige im selben Betrieb
Zwei Geschwister arbeiten im selben Unternehmen und beantragen parallel Familienhospizkarenz für ihre sterbenskranke Mutter. Ergebnis: Der Anspruch besteht für beide jeweils selbständig. Dass der Betrieb organisatorisch unter Druck gerät, beseitigt den gesetzlichen Anspruch nicht.
Teilzeit statt voller Karenz
Ein Servicetechniker reduziert vorübergehend auf 20 Wochenstunden, um die Betreuung seines schwer erkrankten Kindes mit seiner Partnerin zu teilen. Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, Urlaub entsteht im Teilzeitausmaß, Sonderzahlungen werden an die verringerte Arbeitszeit angepasst. Bei voller Karenz wäre der Urlaubsaufbau für diesen Zeitraum unterbrochen.
Die Fehler, die später teuer werden
- Nur mündlich Bescheid geben: Wer nichts schriftlich dokumentiert, streitet später über Beginn, Dauer und Inhalt der Meldung.
- Pflegekarenz und Familienhospizkarenz verwechseln: Arbeitgeber verlangen oft unzutreffend eine „Genehmigung“.
- Teilzeitstunden nicht sauber festlegen: Das führt zu Streit über Mehrarbeit, Zeitausgleich und Erreichbarkeit.
- Abrechnung ungeprüft lassen: Urlaub, Sonderzahlungen und allenfalls Ansprüche aus der Abfertigung alt können falsch berechnet werden.
- Kollektivvertragliche Fristen übersehen: Viele Ansprüche verfallen binnen drei bis sechs Monaten, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
- Pflegekarenzgeld nicht beantragen: Dadurch gehen Geld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung verloren.
Checkliste: Was Betroffene sofort tun sollten
- Die Inanspruchnahme so früh wie möglich schriftlich anzeigen, am besten per E-Mail mit Datum.
- Klar angeben, ob volle Karenz oder Teilzeit gewünscht ist.
- Beginn, geplante Dauer und bei Teilzeit die gewünschte Wochenstundenanzahl nennen.
- Ärztliche Bestätigung beilegen oder bei Akutfällen unverzüglich nachreichen.
- Die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich festhalten.
- Abklären, ob Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung günstigere Regeln vorsehen.
- Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumservice prüfen und rechtzeitig beantragen.
- Lohnabrechnungen, Urlaubskonto und Sonderzahlungen nachkontrollieren.
- Bei Kündigung, Entlassung oder Versetzung sofort Fristen prüfen lassen.
FAQ: Was oft gegoogelt wird, wenn es plötzlich ernst wird
„Kann mein Chef Familienhospizkarenz ablehnen, weil im Betrieb sonst Chaos ist?“
Bloße Personalprobleme reichen nicht, um den gesetzlichen Anspruch zu beseitigen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber die Karenz nicht einfach wegen Ersatzproblemen verweigern. Diskutiert werden kann bei Teilzeit eher die konkrete Lage der Arbeitszeit, nicht der Anspruch an sich.
„Muss ich fünf Tage vorher Bescheid geben, auch wenn alles ganz plötzlich passiert?“
Nein. Die Fünf-Tage-Frist ist der Regelfall. In Akutsituationen genügt eine unverzügliche Anzeige. Wichtig ist dann, dass die Meldung rasch erfolgt und der ärztliche Nachweis nicht auf die lange Bank geschoben wird.
„Bekomme ich in der Familienhospizkarenz weiter mein Gehalt?“
Bei voller Karenz ruht das Arbeitsverhältnis, daher gibt es normalerweise kein laufendes Entgelt vom Arbeitgeber. Bei Teilzeit erhalten Sie Entgelt entsprechend der reduzierten Stunden. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekarenzgeld beantragt werden.
„Was passiert, wenn ich kurz nach der Meldung gekündigt werde?“
Dann sollte man sehr schnell reagieren. Ab der Ankündigung bis vier Wochen nach dem Ende besteht besonderer Schutz. Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme kann anfechtbar sein, und dafür gelten kurze Fristen.
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