Familienzeitbonus Selbständige OGH: Anspruch ohne Abmeldung

Nach der Geburt offline: OGH stärkt den Familienzeitbonus Selbständige – was jetzt zählt
Familienzeitbonus Selbständige OGH – Vier Wochen nur Baby, Windeln und Schlafentzug – aber kein Mandat, kein Auftrag, kein Umsatz: Darf ein Selbständiger dafür den Familienzeitbonus beziehen, ohne seine Berufsbefugnis zu „abdrehen“? Genau hier setzt der Familienzeitbonus Selbständige an – und der OGH hat die Spielregeln deutlich geschärft.
Vier Wochen Familie statt Fristen: Warum ein Rechtsanwalt trotzdem kein „Erwerbstätiger“ war
Ein selbständiger Rechtsanwalt in Österreich legte nach der Geburt seiner Tochter die Akten zur Seite. Er arbeitete rund vier Wochen nicht, ließ unaufschiebbare Fristen von einem Kollegen erledigen und meldete sein Nebengewerbe als Mobildisco ruhend. Von der Rechtsanwaltsliste ließ er sich jedoch nicht streichen; seine Gruppenkrankenversicherung blieb bestehen. Die Gebietskrankenkasse lehnte den Familienzeitbonus ab: Wer weiter als Kammermitglied geführt wird, sei „erwerbstätig“.
Das Erstgericht folgte diesem Formalansatz und sah die fehlende Abmeldung aus der Versicherung als K.O.-Kriterium. Das Berufungsgericht verlangte zusätzlich die Streichung aus der Rechtsanwaltsliste. Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 19.12.2018, 10ObS111/18y) stellte sich quer und schickte die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurück – mit klaren Leitplanken, was „Unterbrechung der Erwerbstätigkeit“ bedeutet.
(OGH 19.12.2018, 10ObS111/18y)
Klare Aussage für die Praxis: Am 19.12.2018 (10ObS111/18y) stellte der OGH fest, dass für den Familienzeitbonus die tatsächliche Arbeitspause genügt; formale Listenstreichungen sind nicht nötig, Nachweise aber schon.
Wann gilt der Familienzeitbonus Selbständige OGH trotz aufrechter Berufsbefugnis?
Die Schlüsselfrage lautet: Was verlangt das Gesetz als „Unterbrechung der Erwerbstätigkeit“? Nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) reicht es, wenn Sie in der Familienzeit tatsächlich nicht arbeiten. Die bloße Möglichkeit, arbeiten zu können, schadet nicht. Entscheidend ist die Wirklichkeit: keine Mandate, keine Rechnungen, keine Leistungen – dokumentiert und nach außen erkennbar. Das entspricht der Linie im Familienzeitbonus Selbständige OGH.
Praktisch heißt das: Eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste oder die Kündigung einer berufsrechtlich gebundenen Gruppenkrankenversicherung ist nicht erforderlich. Solche Schritte hätten gravierende Folgen für Ihre Berufsausübung. Der OGH betonte: Gesetz und Materialien liefern dafür keinen Zwang. Aber: Die Arbeitspause muss belegbar sein – Vertretung, Abwesenheitsnotizen, Ruhendmeldung eines Gewerbes.
Das passt zur Struktur des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts: Es geht um den realen Leistungsstopp, nicht um Formalakte. Für Freiberufler, EPUs und Gewerbetreibende in Wien und ganz Österreich schafft das Rechtssicherheit, ohne sie zu unzumutbaren berufsrechtlichen Schritten zu zwingen. Diese Lesart entspricht dem Familienzeitbonus Selbständige OGH.
In Österreich gilt: Nach § 2 Abs 4 Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) genügt für den Bonus eine tatsächliche, zusammenhängende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit; formale Streichungen aus Berufslisten sind nicht erforderlich, die Nicht‑Tätigkeit muss aber nach außen dokumentiert sein. Den Gesetzestext finden Sie hier: Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG).
Was der OGH wirklich klargestellt hat – Familienzeitbonus Selbständige OGH – und warum das wichtig ist
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.12.2018 (10ObS111/18y) entschieden, dass die tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für den Bonus ausreicht und keine Listenstreichung oder Beendigung der Gruppenkrankenversicherung verlangt werden darf, die Unterbrechung aber nach außen belegbar sein muss.
Überraschend war weniger das Ergebnis als die Deutlichkeit: Die Unterinstanzen hatten sich auf Formalien versteift. Der OGH rückte den Fokus auf die Lebenswirklichkeit junger Eltern. Wer vier Wochen zu Hause ist, sich vertreten lässt und das nachweisen kann, erfüllt die Voraussetzung. Die bloße Chance, theoretisch wieder zu arbeiten, vernichtet den Anspruch nicht.
Wichtig ist auch der Beweisgedanke: Die Entscheidung hob ab auf „nach außen dokumentierbar“. Dazu zählen etwa schriftliche Vertretungsvereinbarungen, Out‑of‑Office‑Meldungen, interne Übergabeprotokolle, Ruhendmeldungen eines Nebengewerbes, Kalenderblöcke oder belegbare Umsatznull in der Periode. Genau solche Feststellungen fehlten – deshalb die Aufhebung und Zurückverweisung.
Gerade in Wien prüfen Unterinstanzen wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und – in zweiter Instanz – das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) streng, ob die Unterbrechung schlüssig dargelegt ist. Der OGH in 10ObS111/18y gibt hierfür eine belastbare Richtschnur im österreichischen Arbeitsrecht vor.
Konkrete Auswirkungen für Ihre Planung – drei typische Szenarien für Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Vorbereitung und Belege. Die Entscheidung ist nicht nur für Rechtsanwälte relevant, sondern für IT‑Freelancer, EPUs, Kreativberufe und Gewerbetreibende in ganz Österreich. So setzen Sie die Vorgaben um – ohne Ihre Berufsbefugnis zu riskieren:
- Planen und beweisen: Vereinbaren Sie eine schriftliche Vertretung, aktivieren Sie Abwesenheitsnotizen, führen Sie eine Übergabeliste. Kein Mandats‑ oder Rechnungswesen während der Familienzeit; melden Sie ein Nebengewerbe ruhend.
- Kommunizieren nach außen: Informieren Sie Mandanten, Partner und Lieferanten vorab über Zeitraum und Vertretung. Heben Sie E‑Mails/Schreiben und Kalenderblöcke als Nachweise auf; dokumentieren Sie „Null‑Aktivität“ (Umsätze, Zeiterfassung).
- Verträge und Prozesse: Arbeitgeber und Auftraggeber sollten klare Familienzeit‑Klauseln vorsehen: komplette Leistungspause, Vertretung, keine Erreichbarkeit. Nichts „nur kurz“ freigeben – jede Tätigkeit kann den Anspruch gefährden.
Direkte Aussage für Freie und Selbständige: Der Familienzeitbonus steht und fällt mit der lückenlosen Unterbrechung; jede E‑Mail oder Rechnungsfreigabe in dieser Zeit kann als Erwerbstätigkeit gewertet werden. Dokumentieren Sie daher jede Übergabe und bewahren Sie die Nachweise mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens auf.
Häufige Fragen zur Familienzeit und zum Bonus für Selbständige
Kann ich den Bonus bekommen, obwohl ich in der Kammer eingetragen bleibe?
Ja. Nach § 2 Abs 4 FamZeitbG reicht die tatsächliche Unterbrechung; eine Listenstreichung ist nicht nötig. Der OGH (10ObS111/18y) bestätigt das, verlangt aber nachvollziehbare Nachweise der Nicht‑Tätigkeit.
Habe ich Anspruch auf den Bonus, wenn ich nur „kurz“ E‑Mails beantworte?
Nein. In Österreich gilt: Jede arbeitsbezogene Tätigkeit durchbricht die Unterbrechung (§ 2 Abs 4 FamZeitbG). Der OGH (10ObS111/18y) fordert eine echte Arbeitspause, belegt durch Vertretung und Abwesenheitskommunikation.
Muss ich meine Gruppenkrankenversicherung kündigen, um anspruchsberechtigt zu sein?
Nein. Nach § 2 Abs 4 FamZeitbG steht die fortbestehende Gruppenkrankenversicherung dem Anspruch nicht entgegen (OGH 10ObS111/18y). Maßgeblich ist die reale Arbeitspause; berufsrechtlich gebundene Versicherungen dürfen nicht zur Anspruchsvernichtung führen.
Was passiert, wenn die ÖGK den Antrag wegen „fehlender Abmeldung“ ablehnt?
In Österreich gilt: Legen Sie fristgerecht Rechtsmittel ein und belegen Sie die tatsächliche Unterbrechung (§ 2 Abs 4 FamZeitbG; 10ObS111/18y). Nachweise: Vertretung, Out‑of‑Office, Ruhendmeldung, keine Umsätze.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2018 (10ObS111/18y) entschieden, dass für Väter in Wien und ganz Österreich die echte, nach außen dokumentierte Arbeitspause genügt. Damit wird der Familienzeitbonus Selbständige nicht an formale Hürden wie eine Listenstreichung oder das Ende der Gruppenkrankenversicherung geknüpft, solange die Unterbrechung belegbar ist.
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