Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH: 9ObA13/18d

Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH

Kranke Küchenhilfe und der 8. Dezember: Feiertag im Krankenstand verlängert die Lohnfortzahlung – aber nicht nach dem Ende

Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH – Sie liegen krank im Bett, der 8. Dezember fällt in Ihren Krankenstand – zählt dieser Tag als „verbraucht“ oder bekommt Ihr Entgeltfortzahlungszeitraum einen Bonus-Tag? Genau um diesen „Feiertag im Krankenstand“ stritt eine Küchenhilfe in Wien – mit erstaunlichem Ergebnis für beide Seiten.

Vom Kündigungstag bis Maria Empfängnis: Wie ein einzelner Feiertag alles verschob

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Küchenhilfe. Nach mehreren Krankenständen traf sie die Kündigung am 29. November. Der Krankenstand lief weiter. Im Dezember stand Maria Empfängnis (8.12.) vor der Tür, ein gesetzlicher Feiertag. Die Lohnverrechnung rechnete streng durch – und verrechnete den Feiertag als Krankenstandstag. Die Arbeitnehmerin wehrte sich und verlangte volle Entgeltfortzahlung.

Das Erstgericht gab ihr überwiegend Recht, rechnete den 8.12. aber in die Anspruchsdauer. Das Berufungsgericht sah noch Klärungsbedarf: War für diesen Feiertag tatsächlich Dienst angeordnet? Es wollte Beweise nachholen. Die Arbeitgeberin zog zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH entschied ohne weitere Beweise und legte eine klare Linie fest ((OGH 21.03.2018, 9ObA13/18d)).

Die Entscheidung ist hier nachlesbar: (OGH 21.03.2018, 9ObA13/18d). Danach schuldet die Arbeitgeberin 1.318,02 EUR brutto samt Zinsen; ein Rest von 76,05 EUR blieb erfolglos. Für Betroffene in Wien und ganz Österreich bringt das Struktur in eine häufig falsch behandelte Detailfrage.

Am 21.03.2018 entschied der OGH in 9ObA13/18d, dass ein Feiertag während des Krankenstands die Entgeltfortzahlungsdauer um genau diesen Tag verschiebt, Feiertage nach Ende des Dienstverhältnisses sie aber nicht verlängern.

Feiertag im Krankenstand: Welche Regeln gelten wirklich? – Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH

Die Rechtslage berührt zwei Bausteine des österreichischen Arbeitsrechts: das Krankenentgelt und den Feiertagsentgeltanspruch. § 2 Abs 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) regelt, wie lange Arbeitnehmer im Krankenstand Entgelt erhalten. § 9 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) sichert das Entgelt für ausgefallene Arbeit an Feiertagen. Beide Normen greifen ineinander – mit praktischen Folgen für die Dauerberechnung.

Entscheidend ist stets die Arbeitspflicht. Nur wenn Sie an einem Tag arbeiten müssten, „hindert“ Krankheit die Arbeitsleistung und „verbraucht“ einen Tag der Entgeltfortzahlung. An gesetzlichen Feiertagen besteht im Regelfall keine Arbeitspflicht. Dann greift das Feiertagsentgelt, und dieser Tag zählt nicht in die Krankenentgelt-Dauer. Sie verschiebt sich daher um diesen Feiertag nach hinten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber gerade für diesen Feiertag wirksam Dienst angeordnet hat.

Die Beweislast liegt bei der Arbeitgeberin. Sie muss dokumentieren, dass am Feiertag Dienst bestanden hätte (Dienstplan, Anordnung, Betriebsvereinbarung zu Feiertagsdiensten). Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Tag ein Feiertag – und die Lohnfortzahlung endet später. Liegt der Feiertag allerdings nach dem Ende des Dienstverhältnisses, entsteht kein Feiertagsentgelt mehr; dann gibt es auch keine Verschiebung der EFZG-Dauer. Dieses Ergebnis prägt die Praxis rund um Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH.

In Arbeitsprozessen in Wien sind für solche Fragen das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich und das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht zuständig. Wer in Österreich eine Kündigung im Krankenstand erhält, bleibt daher gut beraten, Anspruchsdauern präzise zu dokumentieren – gerade rund um Dezember-Feiertage wie Maria Empfängnis.

In Österreich gilt: Fällt der Krankenstand auf einen gesetzlichen Feiertag ohne nachweisliche Dienstpflicht, verschiebt sich die Entgeltfortzahlung um diesen Tag (§ 2 Abs 1 EFZG, § 9 ARG); liegt der Feiertag nach dem Enddatum des Dienstverhältnisses, verlängert sich die Anspruchsdauer nicht (9ObA13/18d). Diese Auslegung wird in der Praxis als Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH bezeichnet.

Gesetzestext: Erste Orientierung bietet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Daneben spielt das Arbeitsruhegesetz (ARG) eine Schlüsselrolle beim Feiertagsentgelt. Kündigungen und Fristen berühren oft auch das Angestelltengesetz (AngG). Allgemeine Auslegungsfragen stützen sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

OGH-Entscheidung – warum Beweislast und Enddatum den Unterschied machen

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.03.2018 (9ObA13/18d) entschieden, dass der 8.12.2016 den Entgeltfortzahlungszeitraum um einen Tag hinausschiebt, Feiertage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Anspruchsdauer aber nicht verlängern.

Der OGH stellte die Weiche zwischen EFZG und ARG neu justiert dar: Läuft das Dienstverhältnis, geht das Feiertagsentgelt vor. Erst wenn der Arbeitgeber beweist, dass ausnahmsweise Feiertagsarbeit angeordnet war, „verbraucht“ der Tag Krankenentgelt. Damit versagte der OGH eine „Beweisnachholung“ durch das Berufungsgericht und entschied die Sache selbst.

Überraschend klar legte der OGH die Beweislast bei der Arbeitgeberseite. Wer Feiertagsdienste will, muss sie dokumentieren. Ohne Nachweis schiebt sich die Entgeltfortzahlung um Feiertage im laufenden Dienstverhältnis nach hinten. Für Tage nach dem Enddatum verneinte der OGH jede Verlängerung: Kein aufrechtes Dienstverhältnis, kein Feiertagsentgelt, keine Verschiebung der EFZG-Dauer.

Diese Linie passt zum österreichischen Arbeitsrecht: Anspruchsgrund und Schutzzweck entscheiden. EFZG schützt vor Einkommensausfall durch Krankheit an Arbeitstagen. ARG schützt das Feiertagseinkommen. Endet das Dienstverhältnis, enden auch diese Schutzwirkungen für zukünftige Tage. Genau das betont der OGH in 9ObA13/18d nochmals deutlich. Das entspricht dem Stichwort Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH.

Klare Orientierung für die Praxis liefert dieses Ergebnis besonders in Wien. Unternehmen mit Feiertagsbetrieb müssen Anordnungen wasserdicht dokumentieren. Arbeitnehmer sollten Lohnabrechnungen rund um den 8. Dezember oder andere gesetzliche Feiertage genau prüfen – auch wenn parallel eine Kündigung ausgesprochen wurde.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH

Sie möchten Ihre Entgeltfortzahlung korrekt berechnen oder eine Abrechnung prüfen lassen? In Wien und ganz Österreich unterstützt Sie eine spezialisierte Beratung beim Vorgehen rund um Feiertage im Krankenstand – inklusive Beweisprüfung und Fristenkontrolle nach EFZG/ARG und dem OGH-Fall Feiertag im Krankenstand Lohnfortzahlung OGH.

Was Sie jetzt tun sollten: Berechnung, Beweise, Abrechnung

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen wenige Belege oft mehr als viele E-Mails. Prüfen Sie Dienstpläne, Enddatum und Feiertage im Krankenstand. Drei typische Konstellationen zeigen, was zu tun ist – sowohl für Arbeitnehmer als auch für HR in Österreich.

  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Dienstpläne und Weisungen für den Feiertag. Ohne nachweisliche Feiertagsdienstpflicht verschiebt sich Ihr EFZG-Ende um diesen Tag.
  • Für Arbeitnehmer: Rechnen Sie präzise neu. Feiertage während des aufrechten Dienstverhältnisses verlängern die Dauer; nach dem Beendigungsdatum nicht.
  • Für Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie Feiertagsdienste schriftlich. Ohne Beweis tragen Sie das Risiko zusätzlicher EFZG-Tage samt Zinsen.

Typische Fehlerquelle ist der Zeitpunkt der Beendigung. Liegt der Feiertag nach dem Enddatum, hilft keine „kreative“ Lohnverrechnung: Es gibt weder Feiertagsentgelt noch Verschiebung. Genau das hat der OGH in 9ObA13/18d betont. Für Wien empfiehlt sich ein Standardprozess: Beendigungsdatum fixieren, Feiertage markieren, EFZG-Dauer nachprüfen.

  • Für Arbeitgeber: Hinterlegen Sie in der Lohnsoftware die Regel „Feiertag im laufenden Dienstverhältnis verschiebt EFZG, nach Ende nicht“.
  • Für Arbeitgeber: Schaffen Sie klare Feiertagsdienst-Policies und Betriebsvereinbarungen; erfassen Sie Ausnahmen und Diensttausch revisionssicher.
  • Für beide Seiten: Halten Sie Streitpunkte schriftlich fest. Zinsen laufen – im OGH-Fall wurden 1.318,02 EUR brutto samt Zinsen zugesprochen.

Ein praktischer Tipp aus Wien: Wenn die Gegenseite behauptet, es habe am 8. Dezember oder einem anderen Feiertag Dienst bestanden, verlangen Sie die konkrete Anordnung mit Datum, Uhrzeit und Dienststelle. Ohne das wird vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien schwer zu gewinnen sein. Berufungen landen beim Oberlandesgericht Wien – doch die Weichen stellt 9ObA13/18d bereits klar.

Häufige Fragen zum Feiertag im Krankenstand

Kann ich in Österreich verlangen, dass ein Feiertag im Krankenstand meine Lohnfortzahlung verlängert?
In Österreich gilt: Ja, wenn keine Feiertagsdienstpflicht bestand. Rechtsgrundlage: § 2 Abs 1 EFZG iVm § 9 ARG und OGH 9ObA13/18d.

Habe ich Anspruch auf Verlängerung, wenn der Feiertag erst nach meiner Kündigung liegt?
In Österreich gilt: Nein. Feiertage nach dem Ende des Dienstverhältnisses verlängern die EFZG-Dauer nicht (OGH 9ObA13/18d).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber behauptet, ich hätte am Feiertag arbeiten müssen?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Feiertagsdienstpflicht (§ 2 Abs 1 EFZG, § 9 ARG; OGH 9ObA13/18d).

Kann ich trotz Kündigung im Krankenstand Entgeltfortzahlung bekommen?
Ja. Kündigung im Krankenstand ist zulässig (AngG), aber EFZG-Ansprüche laufen bis zum Ende der Dauer weiter (§ 2 Abs 1 EFZG; OGH 9ObA13/18d).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.