Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien: OGH bestätigt Ansprüche

Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien

Feiertagsleistungen für Leiharbeiter: Warum Wiener Spitalshelfer mehr Geld zusteht, als der Lohnzettel zeigt

Sie arbeiten im Krankenhaus, springen an Feiertagen ein – und auf dem Lohnzettel steht nur „Mindestlohn plus kleine Zulage“? Genau darum geht es bei Feiertagsleistungen für Leiharbeiter: Was zusätzlich zusteht, muss extra bezahlt und ausgewiesen werden. Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien

Was im Wiener Krankenhaus geschah – und warum der Lohnzettel Fragen aufwarf

Über 100 Abteilungshelfer wurden von einem gewerblichen Überlasser in ein großes Wiener Spital entsandt. Einige liefen im Turnusdienst Montag bis Sonntag, andere in der 5‑Tage‑Woche. Feiertagseinsätze waren normal. Auf den Lohnzetteln standen pauschale Beträge – aber die monatliche Feiertagsablöse, die stundenweisen Entschädigungen und 100%-Zuschläge fehlten oft oder gingen im „Mindestlohn“ auf.

Eine Arbeitnehmervereinigung wollte das klären lassen: Stehen Leiharbeitskräften dieselben Nebengebühren wie den Stammbeschäftigten der Stadt Wien zu? Und dürfen Gefahren- und Schmutzzulagen einfach im Mindestlohn „verschwinden“? Der Streit landete – wegen der kollektiven Dimension – direkt beim Obersten Gerichtshof (OGH), ohne Umweg über das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG).

(OGH 28.10.2015, 9ObA157/14z)
Der OGH folgte im Kern dem Anliegen der Arbeitnehmerseite: Feiertagsleistungen nach dem Nebengebührenkatalog der Stadt Wien müssen auch überlassenen Kräften zustehen; Gefahren- und Schmutzzulagen sind nicht auf den KVAÜ‑Mindestlohn anrechenbar und getrennt auszuweisen. Nur ein unstrittiger Generalklausel‑Teil wurde abgewiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien für die korrekte Abrechnung.

Klare Feststellung für die Praxis: Am 28.10.2015 stellte der OGH in 9ObA157/14z klar, dass überlassene Abteilungshelfer bei Feiertagsarbeit Anspruch auf monatliche Feiertagsablöse, stundenweise Entschädigungen und 100%-Zuschläge sowie auf nicht anrechenbare Gefahren-/Schmutzzulagen mit gesondertem Ausweis haben.

Welche Ansprüche haben überlassene Arbeitnehmer bei Feiertagen und Zulagen tatsächlich?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen dem einsatzunabhängigen Mindestlohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) und variablen Entgeltbestandteilen. Der Mindestlohn (Abschnitt IX KVAÜ) ist die Basis. Zulagen, Zuschläge und Nebengebühren (Abschnitt VII KVAÜ) kommen obendrauf und dürfen nicht einfach „hineingerechnet“ werden.

Für Leiharbeitskräfte wirkt der Gleichstellungsgrundsatz: Entgelt und Arbeitsbedingungen müssen jenen im Beschäftigerbetrieb entsprechen. Diese Gleichstellung ist eine Untergrenze, keine Obergrenze. Eine scheinbare „Besserstellung“ ist zulässig, wenn der Kollektivvertrag oder der Beschäftigerbetrieb höhere Ansprüche vorsieht.

Im Spitalsbereich der Stadt Wien regeln Dienstrecht und Nebengebührenkatalog (NBK) die Feiertagsleistungen: monatliche Feiertagsablöse bei regelmäßiger Feiertagsarbeit, stundenweise Feiertagszulagen bzw. Entschädigungen sowie 100%-Zuschläge bei Überstunden am Feiertag. Diese Systematik greift auch, wenn die Arbeit von überlassenen Abteilungshelfern erledigt wird.

In Österreich gilt: Nach § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und Abschnitt VII/IX KVAÜ stehen überlassenen Arbeitnehmern die im Beschäftigerbetrieb vorgesehenen Feiertagsleistungen zusätzlich zum KVAÜ‑Mindestlohn zu; Anrechnungen von Gefahren- und Schmutzzulagen auf den Mindestlohn sind unzulässig.

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) gibt mit § 9 die Basis für das Feiertagsentgelt vor, also das Entgelt, das trotz Ruhe am Feiertag zusteht, und die Vergütung für Arbeit am Feiertag. Kollektivverträge und betriebliche Regelwerke wie der NBK konkretisieren diese Grundsätze – hier: mit pauschaler Ablöse und stundenweisen Zuschlägen je nach Einsatz.

Verlinkte Rechtsgrundlage: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Daneben sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zu Verzugszinsen und Fälligkeit sowie das Angestelltengesetz (AngG) zu Entgeltbestandteilen relevant, wenn es um Nachzahlung und Ausweis am Lohnzettel geht.

OGH-Entscheidung: Feiertagsleistungen für Leiharbeiter – was war entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.10.2015 (9ObA157/14z) entschieden, dass überlassene Abteilungshelfer die nach dem Wiener Nebengebührenkatalog vorgesehenen Feiertagsleistungen zusätzlich zum KVAÜ‑Mindestlohn erhalten und dass Gefahren-/Schmutzzulagen nicht angerechnet, sondern gesondert ausgewiesen werden müssen.

Warum? Der KVAÜ trennt strikt zwischen Mindestlohn (Abschnitt IX) und variablen Komponenten (Abschnitt VII). Damit ist eine „Pauschalabgeltung“ im Mindestlohn unzulässig, wenn Regelwerke des Beschäftigers – hier der NBK der Stadt Wien – klare, zusätzlich fällige Zulagen und Zuschläge vorsehen. Abschnitt XIV/2 KVAÜ verlangt zudem den gesonderten Ausweis am Lohnzettel.

Spannend ist der europarechtliche Einschlag: Der OGH betont, dass § 10 AÜG Mindeststandards garantiert. Wird beim Beschäftiger höher entlohnt oder sieht der NBK großzügigere Feiertagsleistungen vor, profitieren Leiharbeitskräfte mit. Eine Besserstellung ist also nicht verboten, sondern die logische Folge der Gleichstellung im System der Arbeitskräfteüberlassung.

Abgewiesen wurde nur der Teil des Antrags, der einen ohnehin unstrittigen, generellen Zulagenanspruch feststellen wollte. Für Punkte ohne realen Streit fehlt das Feststellungsinteresse. Damit bleibt der Kern klar: Wo gearbeitet wird – auch an Feiertagen –, gelten die dortigen Nebengebühren und Zuschläge, und zwar on top.

Praktische Konsequenzen – was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie drei Dinge: Wurde an Feiertagen gearbeitet? Stehen laut Nebengebührenkatalog monatliche Ablöse, stundenweise Entschädigungen und 100%-Zuschläge zu? Sind Gefahren- oder Schmutzzulagen separat ausgewiesen – oder im Mindestlohn „versteckt“? Recherchieren Sie gezielt nach Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien, um Vergleichswerte und Rechtsprechung zu finden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien ist das bedeutsam: Das Urteil stärkt Nachzahlungsansprüche nach österreichischem Arbeitsrecht, gerade im Spitals‑ und Pflegebereich. Typische Fehler in der Lohnverrechnung betreffen die vermischte Abgeltung variabler Entgelte mit dem KVAÜ‑Mindestlohn und fehlende Ausweise am Lohnzettel.

So gehen Sie vor:

  • Sammeln Sie Dienstpläne, Zeitaufzeichnungen und Lohnzettel; markieren Sie Feiertagseinsätze, Überstunden und Turnusblöcke.
  • Vergleichen Sie mit dem NBK: monatliche Feiertagsablöse, stundenweise Feiertagszulagen/Entschädigungen, 100%-Zuschläge bei Feiertags‑Überstunden, Gefahren-/Schmutzzulage.
  • Verlangen Sie eine detaillierte Nachberechnung unter Hinweis auf KVAÜ Abschnitt VII/IX/XIV/2, § 9 ARG und § 10 AÜG (sowie 9ObA157/14z).

Für Personalabteilungen und Überlasser in Österreich ergeben sich klare To‑dos:

  • Lohnverrechnung anpassen: Mindestlohn nach KVAÜ stets auszahlen; Gefahren-/Schmutzzulagen nie anrechnen; alle Nebengebühren separat ausweisen.
  • Mit dem Beschäftiger synchronisieren: Dokumentationspflichten, Turnus/5‑Tage‑Woche, Feiertagseinsätze und NBK‑Parameter automatisiert anwenden.
  • Vertragsmuster überarbeiten: Keine Pauschalabgeltung für Zulagen; klare Regelungen zu Feiertagsablöse, stundenweisen Entschädigungen und 100%-Zuschlägen.

Klare Orientierung für Betriebe in Wien: Die Entscheidung 9ObA157/14z verpflichtet Überlasser und Beschäftiger, NBK‑Leistungen konsequent auch bei überlassenen Kräften umzusetzen und transparent abzurechnen; unterlassene Ausweise am Lohnzettel erhöhen das Risiko von Sammelnachforderungen und Verzugszinsen nach ABGB.

Beratung durch Rechtsanwalt Wien – Feiertagszulagen Leiharbeiter Wien

In komplexen Fällen zur Lohnabrechnung an Feiertagen ist fachkundige Beratung sinnvoll. In Wien unterstützt ein erfahrener Rechtsanwalt bei der Prüfung von Nebengebühren, Nachzahlungen und der richtigen Anwendung von NBK und Kollektivvertrag.

Häufige Fragen zum Entgelt überlassener Spitalskräfte

Kann ich als Leiharbeiter im Spital die monatliche Feiertagsablöse verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Beschäftigerbetrieb sie vorsieht. Rechtsgrundlage: § 10 AÜG iVm Abschnitt VII KVAÜ und Nebengebührenkatalog; bestätigt durch OGH 9ObA157/14z.

Habe ich Anspruch auf 100%-Zuschläge bei Überstunden am Feiertag?
Ja, sofern der Beschäftigerbetrieb dies vorsieht. Grundlage: § 9 Arbeitsruhegesetz (ARG) und NBK; OGH 9ObA157/14z bestätigt die zusätzliche Auszahlung neben dem KVAÜ‑Mindestlohn.

Darf die Gefahren- oder Schmutzzulage im Mindestlohn aufgehen?
Nein, die Anrechnung ist unzulässig. Abschnitt IX KVAÜ schützt den Mindestlohn; Abschnitt VII fordert zusätzliche Zahlung und Abschnitt XIV/2 den gesonderten Ausweis. Vgl. OGH 9ObA157/14z.

Was passiert, wenn mein Lohnzettel keine getrennten Ausweise zeigt?
In Österreich gilt: Es drohen Nachzahlungsansprüche samt Verzugszinsen nach ABGB. Der OGH (9ObA157/14z) verlangt den gesonderten Ausweis von Zulagen und Zuschlägen gemäß KVAÜ Abschnitt XIV/2.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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