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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ferialjob vs. Hilfsarbeiter

Startseite  •  Aktuelles  •  07.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ferialjob vs. Hilfsarbeiter

Ferialpraktikant oder Hilfsarbeiter? Wie der OGH Working‑Holiday‑Jobs im Baukollektivvertrag einordnet

Sie kommen mit einem Working‑Holiday‑Visum nach Österreich, arbeiten hart am Bau – und auf der Lohnabrechnung steht plötzlich „Ferialarbeitnehmer“ statt Hilfsarbeiter: Genau um diese Einstufung im Baukollektivvertrag ging es beim Fokus‑Keyword „Ferialarbeitnehmer oder Hilfsarbeiter“. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Vom Sprachkurs zur Baustelle: Wie ein Working‑Holiday‑Job vor dem OGH landete

Ein junger Chilene wollte in Österreich Deutsch lernen, reisen und nebenbei arbeiten. Mit einem Working‑Holiday‑Visum reiste er nach Wien ein und fand rasch eine Anstellung bei einem Bauunternehmen. Die Arbeitgeberin setzte ihn wenige Wochen lang auf Baustellen ein – dort machte er alles, was gerade anfiel: Grundieren, Mörtelmischen, Schutt wegräumen, beim Abbruch mithelfen, Material schleppen, reinigen.

Bezahlt wurde er allerdings nicht wie ein klassischer Hilfsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, sondern wie ein „Ferialarbeitnehmer/Praktikant“. Diese Einstufung brachte deutlich weniger Geld. Der Arbeitnehmer fühlte sich benachteiligt und klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Nachzahlung der Lohndifferenz.

Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass das AMS bzw. das Ausländerrecht ihn ja als Working‑Holiday‑Beschäftigten geführt habe – daher sei die Einstufung als Ferialarbeitnehmer zulässig gewesen. Die Untergerichte sahen das anders: Sie beurteilten ihn als Hilfsarbeiter, weil seine Tätigkeiten genau diesem Berufsbild entsprachen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH 26.05.2021, 8 ObA 25/21s) diese Sichtweise indirekt, indem er die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückwies.

Der entscheidende Punkt: Der OGH prüfte, ob es überhaupt eine „erhebliche Rechtsfrage“ gibt. Er stellte klar, dass der Wortlaut der Lohntafel im Baukollektivvertrag ausreichend bestimmbar ist. Eine AMS‑Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedeutet nicht automatisch, dass kollektivvertraglich die günstigere Kategorie „Ferialarbeitnehmer“ anzuwenden ist. Ebenso verneinte der Gerichtshof eine planwidrige Lücke im Kollektivvertrag, die man analog mit einer solchen Working‑Holiday‑Konstellation füllen müsste.

Die zentrale Aussage dieses Urteils lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.05.2021 (8 ObA 25/21s) entschieden, dass eine AMS‑Bestätigung im Rahmen der Working‑Holiday‑Regelung keine automatische Einstufung als Ferialarbeitnehmer nach dem Baukollektivvertrag rechtfertigt, weshalb die korrekte Qualifikation (etwa als Hilfsarbeiter) weiterhin nach den tatsächlichen Tätigkeiten zu prüfen ist.

Wann bin ich arbeitsrechtlich Ferialarbeitnehmer, wann Hilfsarbeiter? – Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH

Die Einstufung im Kollektivvertrag richtet sich im österreichischen Arbeitsrecht nicht nach dem Visum, sondern nach der Art der Beschäftigung. Ferialarbeitnehmer arbeiten typischerweise nur während Schul‑ oder Studienferien, oft zur Ergänzung ihrer Ausbildung. Hilfsarbeiter sind hingegen einfache Arbeiter ohne spezielle Fachqualifikation, die laufend in der Produktion oder am Bau eingesetzt werden.

Für die meisten Branchen regeln die Kollektivverträge, wann eine Tätigkeit als Praktikum, als Ferialjob oder als normale Beschäftigung zu qualifizieren ist. Im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe führen die Lohntafeln eigene Positionen für Ferialarbeitnehmer/Praktikanten und für Hilfsarbeiter, jeweils mit unterschiedlicher Entlohnung. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit dem Berufsbild und Zweck der Ferialarbeit (z.B. vorübergehender Ferienjob) entspricht oder ob sie faktisch als „normale“ Hilfsarbeit läuft.

In Österreich gilt: Nach § 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen kommt es immer auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Vertrags an, nicht auf seine Bezeichnung. Ein „Praktikumsvertrag“ kann rechtlich ein normales Dienstverhältnis sein; ein „Ferialjob“ kann in Wahrheit eine reguläre Hilfsarbeit darstellen, wenn Umfang, Dauer und Tätigkeit dafür sprechen. Der Kollektivvertrag wird dann entsprechend angewendet.

Das Urteil des OGH vom 26.05.2021, 8 ObA 25/21s, macht deutlich: Ein AMS‑Bescheid oder eine ausländerrechtliche Einstufung ersetzt diese kollektivvertragsrechtliche Prüfung nicht. Die arbeitsrechtliche Einstufung bleibt ein eigenständiger Schritt. Eine planwidrige Lücke im Baukollektivvertrag für Working‑Holiday‑Konstellationen verneinte der OGH ausdrücklich.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf kollektivvertraglichen Mindestlohn nach ihren tatsächlichen Tätigkeiten; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Kollektivverträgen, § 2 ABGB und den arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen, sodass eine falsche Einstufung als „Ferialarbeitnehmer“ zu nachträglichen Lohnforderungen führen kann.

Für ausländische Beschäftigte ist wichtig zu verstehen: Das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Visum regeln, ob und wie Sie arbeiten dürfen. Die Frage, wie hoch Sie bezahlt werden müssen, bestimmt hingegen der anwendbare Kollektivvertrag. Diese beiden Ebenen darf man im österreichischen Arbeitsrecht nicht vermischen.

Wer als Working‑Holiday‑Gast auf einer Baustelle in Wien wochenlang volle Hilfsarbeit leistet, hat daher meist nichts mit einer typischen „Ferialarbeit“ eines Schülers in den Sommerferien zu tun. Genau hier setzt die rechtliche Argumentation des OGH an: Die Einstufung folgt der Realität auf der Baustelle, nicht der Überschrift im AMS‑Papier.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 25/21s entschieden – und warum ist das wichtig?

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.05.2021 (8 ObA 25/21s) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Damit blieben die Urteile von Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien aufrecht.

Die Untergerichte hatten den Kläger als Hilfsarbeiter eingestuft und ihm die Lohndifferenz zugesprochen. Der OGH prüfte, ob diese Entscheidung auf einer unklaren oder lückenhaften kollektivvertraglichen Regelung beruhte. Er stellte fest, dass der Wortlaut der Lohntafel im Baukollektivvertrag eindeutig genug ist, um die Einstufung vorzunehmen. Eine „Unklarheitenregel“ oder ergänzende Vertragsauslegung war nicht nötig.

Überraschend für viele Arbeitgeber ist der klare Hinweis des OGH, dass die ausländerrechtliche Einordnung (Working‑Holiday) keine automatische Wirkung auf die kollektivvertragliche Einstufung hat. Die Bestätigung des AMS nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kann ein Indiz für den Aufenthaltstitel sein, aber sie definiert nicht, ob jemand Ferialarbeitnehmer oder Hilfsarbeiter ist. Diese Frage muss nach dem Kollektivvertrag beantwortet werden.

Ebenso wichtig: Der OGH verneinte eine planwidrige Lücke im Kollektivvertrag, die eine analoge Anwendung der Ferialarbeitnehmer‑Regelung auf Working‑Holiday‑Fälle begründen könnte. Die Lohntafel sei vollständig genug, um auch solche Konstellationen zu erfassen – im Zweifel als normale Hilfsarbeit, wenn die Tätigkeit und der Einsatzzeitraum dem entsprechen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil 8 ObA 25/21s: Unternehmen können sich nicht darauf berufen, der Baukollektivvertrag sei für Working‑Holiday‑Beschäftigte „offen“ oder „unklar“. Die Gerichte werden jede Einstufung nach der tatsächlichen Tätigkeit prüfen. Wo wochenlang harte Hilfsarbeit geleistet wurde, bleibt regelmäßig nur die Einstufung als Hilfsarbeiter mit dem entsprechenden Lohn.

Der OGH ließ damit die tatrichterliche Beurteilung unberührt: Die Vorinstanzen hatten im Einzelfall festgestellt, dass der Kläger typische Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtete. Da diese Einzelfallwürdigung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwarf, sah der OGH keinen Anlass, sie zu korrigieren. Genau deshalb wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Working‑Holiday‑Jobs im Bau?

Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an Arbeitnehmer und Arbeitgeber im österreichischen Arbeitsrecht: Die Bezeichnung „Ferialarbeitnehmer/Praktikant“ auf dem Papier schützt nicht, wenn die Realität am Bau eine andere Sprache spricht. Gerade in Wien, wo viele internationale Working‑Holiday‑Gäste kurzfristig auf Baustellen arbeiten, gewinnt die Entscheidung 8 ObA 25/21s an Bedeutung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Tätigkeiten möglichst genau (Fotos, Notizen, Zeugen, Baustellenberichte). Die Einstufung als Hilfsarbeiter hängt vom konkreten Arbeitseinsatz ab, nicht vom Titel im Vertrag.
  • Vergleichen Sie Ihren Lohn mit der Lohntafel des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe. Weicht Ihr Entgelt deutlich vom Hilfsarbeiterlohn nach unten ab, besteht oft ein Anspruch auf Nachzahlung.
  • Reagiert Ihr Arbeitgeber ablehnend, sollte zeitnah eine rechtliche Prüfung erfolgen, weil Verfallsfristen in Kollektivverträgen Nachforderungen begrenzen können.

Für Arbeitnehmer mit Working‑Holiday‑Visum kann dieses OGH‑Urteil die Tür zu beträchtlichen Nachzahlungen öffnen, gerade wenn sie mehrere Wochen oder Monate körperlich belastende Hilfsarbeiten geleistet haben. Die Tatsache, dass die Entscheidung prozessual begründet ist (Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage), schmälert die praktische Signalwirkung nicht: Die tatrichterliche Einstufung als Hilfsarbeiter blieb unangetastet.

Arbeitgeber und HR‑Abteilungen im Baugewerbe sollten ihre Vertragsmuster und Einstufungspraxis dringend überprüfen. Wer systematisch alle Working‑Holiday‑Beschäftigten als Ferialarbeitnehmer führt, ohne die Lohntafel sauber anzuwenden, riskiert Sammelklagen auf Nachzahlung. Die Entscheidung 8 ObA 25/21s zeigt deutlich, dass Gerichte diese Einstufungen kritisch kontrollieren und AMS‑Bescheide nicht als Rechtfertigung ausreichen.

Praktischer Leitsatz für die Praxis in Österreich: Die kollektivvertragliche Einstufung von Working‑Holiday‑Beschäftigten im Bau richtet sich ausschließlich nach Tätigkeit und Einsatzmodus; ausländerrechtliche Dokumente wie Visum oder AMS‑Bestätigung beeinflussen den Umfang des Entgeltanspruchs nicht unmittelbar, sodass falsche Kategorien (Ferialarbeitnehmer) später korrigiert werden können.

Häufige Fragen zur Einstufung von Working‑Holiday‑Beschäftigten im Bau

Kann ich als Working‑Holiday‑Arbeiter in Österreich Hilfsarbeiterlohn verlangen?
Ja. In Österreich gilt: Sie können Hilfsarbeiterlohn verlangen, wenn Ihre Tätigkeit der Hilfsarbeit entspricht; Grundlage sind der Kollektivvertrag und § 2 ABGB sowie das OGH‑Urteil (OGH 26.05.2021, 8 ObA 25/21s).

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich als Ferialpraktikant eingestuft wurde?
Ja. In Österreich gilt: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht, wenn die Einstufung als Ferialarbeitnehmer objektiv falsch war (Kollektivvertrag; § 2 ABGB; OGH‑GZ 8 ObA 25/21s).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich auf eine AMS‑Bestätigung beruft?
Nein. In Österreich gilt: Eine AMS‑Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ersetzt die kollektivvertragliche Einstufung nicht; das hat der OGH (26.05.2021, 8 ObA 25/21s) klargestellt.

Kann ein OGH‑Urteil meine Einstufung als Arbeitnehmer direkt ändern?
Nein. In Österreich gilt: Ein OGH‑Urteil wie 8 ObA 25/21s gibt die rechtliche Linie vor; Ihre konkrete Situation muss jedoch gerichtlich anhand der Tätigkeiten und des Kollektivvertrags geprüft werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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