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Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich

Firmenwagen und Steuernachzahlung: OGH klärt Arbeitgeber-Ansprüche gegen Arbeitnehmer

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Jahre später Steuern für Ihren Firmenwagen nachzahlen muss – und diese Nachzahlung von Ihnen zurückverlangt? Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil zum Fokus-Keyword Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich gefällt.

Vom beliebten Firmenwagen zur Klage: Wie ein Projektleiter vor dem OGH landete

Ein Projektleiter arbeitete seit 2001 für ein Unternehmen, später für dessen Zweigniederlassung in S*****. Er war Führungskraft, viel unterwegs – und hatte einen Dienstwagen, den er schon immer auch privat nutzen durfte. Dieses „Privileg“ war für ihn ein wesentlicher Teil seines Gesamtpakets.

Mit 01.07.2011 gingen Betriebsteil und Mitarbeiter auf eine neue Arbeitgeberin in Wien über – ein klassischer Betriebsübergang nach österreichischem Arbeitsrecht. Die neue Arbeitgeberin übernahm zwar den Betrieb, bekam aber nicht alle Unterlagen. Sie ging davon aus, dass die Firmenautos nur dienstlich genutzt werden. Der Projektleiter sah das anders: Für ihn galt die alte Abmachung weiter.

Ein Vorgesetzter bestätigte ihm mündlich, dass er den Wagen wie bisher privat fahren dürfe. Gleichzeitig teilte er ihm aber mit, dass im Fahrtenbuch nur betriebliche Fahrten stehen sollten. Also wurden Privatfahrten schlicht nicht eingetragen. Das Fahrtenbuch wurde von der Arbeitgeberin zudem nicht lückenlos und kritisch kontrolliert.

Jahre später – 2018 – kam die böse Überraschung: Bei einer Steuerprüfung stellte die Finanzbehörde fest, dass in den Jahren 2012 bis 2014 ein Sachbezug für die Privatnutzung des Dienstwagens zu versteuern gewesen wäre. Es kam zu einer Nachforderung der Abgabenbehörde über insgesamt 12.178,31 EUR. Die Arbeitgeberin zahlte und verlangte diesen Betrag (zumindest großteils) vom Projektleiter zurück.

Der Arbeitnehmer wehrte sich. Er argumentierte, er habe einen vertraglichen Anspruch auf Privatnutzung des Fahrzeugs gehabt. Zudem habe die Arbeitgeberin ihre Kontrollpflichten grob vernachlässigt, weshalb ein erhebliches Mitverschulden vorliege. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstinstanz sprach der Arbeitgeberin den gesamten geforderten Betrag zu. Das Oberlandesgericht Wien kürzte in der Berufung die Forderung deutlich und erkannte nur 10.272,55 EUR Lohnsteuer an.

Der Fall ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 – (OGH 25.06.2020, 9 ObA 15/20a) – stellte der Höchstgerichtshof die Weichen neu. Er sprach der Arbeitgeberin 10.478 EUR samt 4 % Zinsen seit 09.02.2018 zu und wies das Mehrbegehren über 1.700,31 EUR ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2020 (9 ObA 15/20a) entschieden, dass der Klägerin 10.478 EUR samt 4 % Zinsen seit 09.02.2018 zuzustehen und das Mehrbegehren über 1.700,31 EUR abzuweisen ist. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich Privatfahrten im Fahrtenbuch verschwieg und damit für konkrete Säumniszuschläge haftet, während bestimmte Arbeitgeberabgaben dennoch bei der Arbeitgeberin verbleiben.

Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich: Wann haftet ein Arbeitnehmer in Österreich für Lohnsteuer und Abgaben rund um den Firmenwagen?

Die zentrale Frage im Hintergrund lautet: Kann der Arbeitgeber Lohnsteuer- und Abgaben-Nachforderungen wegen privat genutzter Dienstwagen auf den Arbeitnehmer überwälzen? Oder trägt er dieses Risiko allein? Hier greifen mehrere Rechtsgrundlagen des österreichischen Arbeitsrechts ineinander.

Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen bei einem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Das bedeutet: Ein einmal eingeräumtes Recht auf Privatnutzung des Firmenwagens „verschwindet“ nicht einfach, nur weil ein neuer Arbeitgeber übernimmt.

Nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind sittenwidrige Vereinbarungen nichtig. Eine Absprache, Fahrtenbücher bewusst falsch zu führen, um steuerliche Folgen zu verschleiern, ist daher rechtlich unwirksam – sie beseitigt aber nicht automatisch den dahinterstehenden, rechtlich zulässigen Anspruch auf Privatnutzung.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haften ihrem Arbeitgeber für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden aus dem Arbeitsverhältnis, während bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann. Dieser ungeschriebene Grundsatz wird aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und der Judikatur des OGH abgeleitet. Dazu treten die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der konkrete Fall zeigt, dass bei Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich die Abgrenzung zwischen Arbeitgeberlasten und regressierbaren Schadenspositionen entscheidend ist.

In Österreich gilt: Nach § 3 Abs. 1 AVRAG bleiben bei einem Betriebsübergang alle vertraglich eingeräumten Vorteile – etwa die Privatnutzung eines Dienstwagens – aufrecht, sofern sie nicht ausdrücklich und wirksam geändert werden. Ein neuer Dienstzettel oder eine interne Annahme des neuen Arbeitgebers hebt solche Rechte nicht automatisch auf.

Nach § 879 ABGB haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Möglichkeit, durch sittenwidrige Nebenabreden (zum Beispiel bewusst falsche Fahrtenbuchführung) die Rechtsordnung „auszutricksen“. Die scheinbare Reduktion eines Rechts (hier: angeblich nur dienstliche Nutzung) kann unwirksam sein, während der eigentliche, verdeckte Anspruch (Privatnutzung) weiterbesteht. Zugleich kann die Täuschung selbst einen Schadenersatzanspruch auslösen.

Der OGH stellte im Urteil 9 ObA 15/20a klar, dass Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge grundsätzlich Arbeitgeberlasten sind. Sie können nicht einfach als Schadenersatz vom Arbeitnehmer verlangt werden. Der Arbeitnehmer haftet nur für jenen zusätzlichen Schaden, der durch seine Täuschung ausgelöst wurde – hier konkret Säumniszuschläge und bestimmte Nachforderungen, die ohne das pflichtwidrige Verhalten nicht entstanden wären.

Was genau hat der OGH entschieden – und warum war das Ergebnis so differenziert?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2020 (9 ObA 15/20a) entschieden, dass der Arbeitgeberin 10.478 EUR samt 4 % Zinsen seit 09.02.2018 zustehen, das darüber hinaus geltend gemachte Mehrbegehren von 1.700,31 EUR aber abzuweisen ist. Der OGH bestätigte damit nur einen klar abgegrenzten Teil der Forderungen.

Ausgangspunkt war die Feststellung, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Privatnutzung des Dienstwagens durch den Betriebsübergang nach § 3 AVRAG nicht untergegangen ist. Die neue Arbeitgeberin in Wien trat in alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ein. Sie hätte eine Einschränkung oder den Entzug des Privatnutzungsrechts klar und als Vertragsänderung vereinbaren müssen.

Der von der Arbeitgeberin verwendete Dienstzettel änderte daran nichts. Der OGH betonte, dass ein Dienstzettel in Österreich in erster Linie der Dokumentation des bestehenden Arbeitsverhältnisses dient. Er ist kein neuer Arbeitsvertrag und ändert den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht automatisch, wenn nicht ausdrücklich eine Vertragsänderung vereinbart und klar bezeichnet wird.

Die Absprache zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer, Privatfahrten nicht im Fahrtenbuch zu vermerken, wertete der Oberste Gerichtshof als sittenwidrig und nach § 879 ABGB nichtig. Der dahinterliegende Grund: Es ging erkennbar darum, die steuerlichen Konsequenzen der Privatnutzung zu verschleiern. Diese Nichtigkeit betrifft allerdings nur die „Scheinvereinbarung“ über das Fahrtenbuch, nicht den eigentlichen Anspruch auf Privatnutzung.

Warum musste der Arbeitnehmer dennoch zahlen? Der OGH sah eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Der Projektleiter war eine Führungskraft, er wusste um die Bedeutung des Fahrtenbuchs für die Lohnverrechnung und nahm bewusst in Kauf, dass die Arbeitgeberin Steuervorschriften verletzt. Dieses vorsätzliche Verhalten begründete eine Schadenersatzpflicht.

Allerdings begrenzte der OGH die Haftung des Arbeitnehmers klar: Er haftet nur für den Mehrschaden, den sein Verhalten ausgelöst hat, insbesondere für Säumniszuschläge und bestimmte auf ihn rückführbare Nachforderungen. Dagegen bleiben Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge typische Arbeitgeberabgaben, deren Zahlungspflicht die Arbeitgeberin nicht auf den Arbeitnehmer überwälzen kann. Damit ist die praktische Anwendung von Firmenwagen Steuernachzahlung Arbeitnehmerhaftung Österreich klar eingegrenzt.

Spannend ist auch die Frage des Mitverschuldens. Das Berufungsgericht hatte der Arbeitgeberin teilweise Fahrlässigkeit angelastet, weil sie das Fahrtenbuch nicht ausreichend kontrolliert hatte. Der OGH wies diese Sicht zurück: Die bloß fahrlässige Kontrolle durch die Arbeitgeberin wiegt nicht so schwer wie die vorsätzliche Täuschung durch den Arbeitnehmer. Ein Mitverschulden der Arbeitgeberin lag daher nicht in einem Ausmaß vor, das den Anspruch mindern würde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2020 in 9 ObA 15/20a klargestellt, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für vorsätzliche Täuschung über die Privatnutzung eines Dienstwagens haftet, allerdings nur für konkret entstandene Schäden wie Säumniszuschläge; allgemeine Arbeitgeberabgaben wie Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge bleiben Arbeitgeberlast und sind nicht regressierbar.

Rechtsanwalt Wien

Rechtsanwalt Wien: Fachliche Einordnung von OGH-Entscheidungen im Arbeitsrecht und Hinweise zur Praxis ohne rechtsberatende Zusagen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis in Wien und ganz Österreich?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt dieses Urteil deutlich, wo die Grenzen liegen: Die bloße Privatnutzung eines Dienstwagens, auf die ein vertraglicher Anspruch besteht, löst noch keine Haftung aus. Problematisch wird es dort, wo aktiv an der Verschleierung gearbeitet wird – etwa durch „bereinigte“ Fahrtenbücher oder bewusst unvollständige Angaben gegenüber der Personalverrechnung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Ihr Arbeitgeber aufgrund einer Steuernachforderung Zahlungen von Ihnen verlangt, kommt es auf Details an: Hatten Sie einen vertraglichen Anspruch auf Privatnutzung? Wusste der Arbeitgeber oder eine vorgesetzte Person von der Nutzung? Gab es Anweisungen zum Fahrtenbuch? Wurde Ihnen sogar suggeriert, dass alles „so passt“?

Als Arbeitnehmer sollten Sie in einer Konfliktsituation folgende Schritte setzen:

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Fahrtenbücher, Tankbelege, Service- und Reparaturrechnungen, E-Mails oder Nachrichten zu Dienstwagenregelungen, Dienstzettel, Arbeitsvertrag.
  • Verlangen Sie eine detaillierte, schriftliche Aufstellung aller geltend gemachten Beträge inklusive Rechtsgrundlage und Zeitraum. Reagieren Sie nur schriftlich und fristgerecht.
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht: Wann wurde was mit wem zur Privatnutzung und zur Führung des Fahrtenbuchs besprochen? Wer wusste was?

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ist das Urteil ein klares Warnsignal und zugleich eine Orientierungshilfe. Unklare Dienstwagenregelungen und schlampige Dokumentation können teuer werden – zum Teil aber auch zulasten der Beschäftigten, wenn diese aktiv täuschen. Unternehmen sollten daher:

  • Dienstwagenvereinbarungen schriftlich, klar und als Vertragsänderung bezeichnen, insbesondere beim Entzug oder der Einschränkung der Privatnutzung.
  • Bei Betriebsübergängen alle relevanten Unterlagen (Dienstzettel, Sondervereinbarungen, Dienstwagenlisten) vollständig und zentral übernehmen.
  • Ein Kontrollsystem für Fahrtenbücher einführen: Stichproben mit Tank- und Servicebelegen, klare Anweisungen an Vorgesetzte und schriftliche Bestätigungen der Richtigkeit durch die Nutzer.

Der Fall zeigt eindrücklich, wie schnell ein „stillschweigender Kompromiss“ über den Firmenwagen in eine persönliche Haftungssituation für den Mitarbeiter kippen kann. Gleichzeitig bestätigt der OGH die Grundstruktur des österreichischen Arbeitsrechts: Arbeitgeber tragen die typischen Arbeitgeberabgaben, Arbeitnehmer haften nur für klar zurechenbare, schuldhaft verursachte Mehrschäden.

Häufige Fragen zur Haftung bei Firmenwagen und Steuernachzahlung

Kann ich in Österreich für die Lohnsteuer auf meinen Firmenwagen persönlich haftbar gemacht werden?
In Österreich gilt: Sie haften nur, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machen (§ 1295 ABGB, Dienstnehmerhaftpflicht) und dadurch ein Schaden entsteht. Der OGH (9 ObA 15/20a) bejahte die Haftung für Säumniszuschläge bei bewusst unrichtiger Fahrtenbuchführung.

Habe ich Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens nach einem Betriebsübergang?
In Österreich gilt: Ein einmal vertraglich vereinbarter Anspruch bleibt nach § 3 Abs. 1 AVRAG beim Betriebsübergang bestehen. Der OGH (9 ObA 15/20a) hielt fest, dass die Privatnutzung trotz Übergang fortgilt, wenn sie nicht wirksam als Vertragsänderung aufgehoben wurde.

Was passiert, wenn mein Vorgesetzter mir sagt, ich soll Privatfahrten nicht ins Fahrtenbuch schreiben?
In Österreich gilt: Eine solche Absprache ist nach § 879 ABGB sittenwidrig und nichtig. Nach 9 ObA 15/20a kann der Arbeitnehmer trotz solcher Anweisung für daraus resultierende Säumniszuschläge haften, weil er seine Treuepflicht verletzt und den Arbeitgeber täuscht.

Muss ich als Arbeitgeber Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge vom Arbeitnehmer zurückfordern?
In Österreich gilt: Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge sind typische Arbeitgeberabgaben. Der OGH (9 ObA 15/20a) stellt klar, dass diese grundsätzlich Arbeitgeberlast bleiben und nicht als Schadenersatz ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer überwälzt werden können.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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