Pichler Rechtsanwalt GmbH

Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden: OGH

Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden: Warum ein ungemeldeter Airline-Wechsel den Vorteil kosten kann

Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden können durch einen ungemeldeten Wechsel zu einer anderen Airline sofort enden, selbst wenn der neue Arbeitgeber zunächst keine Freiflüge anbietet. Genau diese Erfahrung machten ehemalige Piloten, die einen Sozialplanvorteil weiter nutzen wollten. Die (OGH 29.05.2012, 9 ObA 43/12g) stammt zwar aus dem Jahr 2012, bleibt für vergleichbare Regelungen im österreichischen Arbeitsrecht aufschlussreich.

Der Wechsel zur neuen Airline wurde zum entscheidenden Moment

Die Kläger waren ehemalige Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens. Eine Sozialplan-Betriebsvereinbarung sicherte ihnen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte Flugvergünstigungen. Der Vorteil sollte grundsätzlich weiterbestehen. Eine wichtige Grenze sah die Vereinbarung jedoch vor: Begann ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Luftfahrtunternehmen, das über eigene Freiflugregelungen verfügte, sollte der Anspruch enden.

Die Vereinbarung enthielt außerdem eine Meldepflicht. Die ehemaligen Arbeitnehmer mussten der früheren Arbeitgeberin einen Wechsel zu einem anderen Luftfahrtunternehmen mitteilen. Die Kläger begannen Ende März 2011 als Piloten bei der A***** GmbH. Sie informierten ihre frühere Arbeitgeberin nicht über diesen Schritt. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. April 2011, dass die Flugvergünstigungen nicht mehr gewährt würden.

Der Streit drehte sich nicht nur um die Frage, ob beim neuen Arbeitgeber tatsächlich eigene Freiflugregelungen bestanden. Entscheidend war vielmehr die Reichweite der Meldepflicht. Die Kläger argumentierten, ein bloßer Wechsel zu einem Luftfahrtunternehmen könne noch nicht genügen. Nach ihrer Sichtweise müsse zusätzlich feststehen, dass der neue Arbeitgeber selbst vergleichbare Flugvergünstigungen anbietet.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt den Widerruf für zulässig. Die Kläger versuchten danach, die Angelegenheit mit einer außerordentlichen Revision zum OGH weiterzuführen. Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.05.2012 in 9 ObA 43/12g, dass der Widerruf von Flugvergünstigungen zulässig sein kann, wenn ehemalige Arbeitnehmer den Wechsel zu einem anderen Luftfahrtunternehmen entgegen einer klaren Betriebsvereinbarung nicht melden. Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurückgewiesen.

Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden: Welche Regeln gelten?

Eine Betriebsvereinbarung kann nicht nur allgemeine Unternehmensfragen regeln. Sie kann auch Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern unmittelbar gestalten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Nach § 31 ArbVG wirkt der normative Teil einer Betriebsvereinbarung unmittelbar auf die davon erfassten Arbeitsverhältnisse.

Im Fall der ehemaligen Piloten ordnete der OGH die einschlägige Regelung dem normativen Teil der Sozialplan-Betriebsvereinbarung zu. Die Bestimmung musste deshalb nicht erst in jedem einzelnen Arbeitsvertrag wiederholt werden. Sie konnte das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern unmittelbar bestimmen.

Besonders wichtig war die sprachliche Unterscheidung zwischen Anspruchsvoraussetzung und Meldepflicht. Der Anspruch auf Flugvergünstigungen sollte bei einem neuen Arbeitsverhältnis mit einem Luftfahrtunternehmen mit eigener Freiflugregelung enden. Die Meldepflicht war jedoch weiter gefasst. Sie erfasste den Wechsel zu jedem anderen Luftfahrtunternehmen.

In Österreich gilt: Eine klare Betriebsvereinbarung kann eine eigenständige Meldepflicht vorsehen, die weiter reicht als die Voraussetzung für den späteren Wegfall eines Vorteils. Wer einen Wechsel nicht meldet, riskiert daher den Verlust der Vergünstigung, auch wenn der neue Arbeitgeber zunächst keine vergleichbare Regelung anbietet. Entscheidend bleibt der genaue Wortlaut der Vereinbarung.

Das lässt sich mit einer Alltagssituation vergleichen: Eine Regelung kann bestimmen, dass ein Vorteil erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet. Gleichzeitig kann sie verlangen, dass bereits ein früherer Umstand gemeldet wird. Die Meldung ermöglicht der Arbeitgeberin, die weitere Anspruchsberechtigung zu prüfen. Sie wartet nicht erst ab, bis alle Folgen des Wechsels feststehen.

Warum der OGH die Meldepflicht weit verstand

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.05.2012 in 9 ObA 43/12g, dass Flugvergünstigungen wegen des nicht gemeldeten Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen widerrufen werden durften. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit fehlten.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Bestimmung der Betriebsvereinbarung ausreichend klar formuliert war. Er bejahte das. Die Regelung stellte nach ihrem Wortlaut nicht nur auf den späteren Bestand einer Freiflugregelung beim neuen Arbeitgeber ab. Sie verlangte vielmehr eine Meldung jedes Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Diese weitere Meldepflicht erschien dem Gericht sinnvoll. Die frühere Arbeitgeberin musste überprüfen können, ob beim neuen Arbeitgeber sofort oder erst später vergleichbare Flugvergünstigungen bestanden. Ohne Meldung hätte sie keine verlässliche Grundlage für diese Kontrolle gehabt. Die Informationspflicht erfüllte damit eine eigenständige Funktion.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die Kläger im Revisionsverfahren nicht erstmals behaupten konnten, bei der A***** GmbH gar nicht beschäftigt gewesen zu sein. Neue Tatsachen und neue Einwendungen lassen sich im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nach Belieben nachschieben. Die entscheidenden Behauptungen müssen bereits im Verfahren erster Instanz vollständig vorgetragen und mit geeigneten Beweismitteln untermauert werden.

Die Entscheidung zeigt damit zwei Ebenen. Erstens kann eine Betriebsvereinbarung eine Meldepflicht bewusst weiter formulieren als den eigentlichen Verlustgrund. Zweitens entscheidet der Zeitpunkt des Vorbringens über die tatsächlichen Umstände. Wer erst spät bestreitet, ein neues Arbeitsverhältnis begonnen zu haben, kann damit im Revisionsverfahren scheitern.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur fragen, ob der neue Arbeitgeber selbst Freiflüge anbietet. Prüfen Sie zuerst die genaue Regelung, aus der der Vorteil stammt. Das kann eine Betriebsvereinbarung, ein Sozialplan oder eine ergänzende Austrittsvereinbarung sein.

Für Arbeitnehmer kommt es auf mehrere Details an. Eine bloße mündliche Information kann später schwer beweisbar sein. Auch ein Wechsel, der zunächst nur vorübergehend oder probeweise geplant ist, kann unter den Wortlaut einer Meldepflicht fallen. Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt von den konkreten Vereinbarungen und der praktischen Durchführung ab.

  • Melden Sie den Wechsel zu einem anderen Luftfahrtunternehmen unverzüglich schriftlich und bewahren Sie den Übermittlungsnachweis auf.
  • Lesen Sie die Betriebsvereinbarung vollständig, insbesondere Regelungen zu Anspruchsdauer, Meldefrist, Widerruf und Rückabwicklung.
  • Sichern Sie Arbeitsvertrag, Dienstpläne, E-Mails, Schreiben der früheren Arbeitgeberin und alle Unterlagen zum neuen Beschäftigungsverhältnis.
  • Bringen Sie wichtige Tatsachen bereits in erster Instanz vollständig vor; neue Einwendungen sind in der Revision regelmäßig stark eingeschränkt.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in unklaren Formulierungen. Die Vereinbarung sollte ausdrücklich zwischen dem Ende des Anspruchs und der davon unabhängigen Meldepflicht unterscheiden. Außerdem sollten Frist, Form und Inhalt der Meldung nachvollziehbar geregelt sein.

Ein dokumentierter Prozess hilft bei der späteren Prüfung. Die Arbeitgeberin sollte festhalten, wann sie vom Wechsel erfahren hat, welche Informationen vorlagen und auf welche Bestimmung sie den Widerruf stützt. Vor einer Beendigung der Vergünstigung muss sie außerdem prüfen, ob der behauptete Wechsel nachweisbar ist und die Regelung tatsächlich erfasst.

Häufige Fragen zu Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden

Kann ich Flugvergünstigungen nach dem Ausscheiden weiter nutzen, wenn mein neuer Arbeitgeber keine Freiflüge anbietet?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 43/12g kann bereits die unterlassene Meldung des Wechsels den Widerruf rechtfertigen. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Betriebsvereinbarung.

Habe ich Anspruch auf Flugvergünstigungen, wenn ich den Airline-Wechsel nicht gemeldet habe?
Nein, nicht zwingend. Nach § 9 lit. a bis e der Sozialplan-Betriebsvereinbarung kann der Anspruch trotz fehlender Freiflugregelung beim neuen Arbeitgeber entfallen. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 43/12g.

Was passiert, wenn ich erst im Revisionsverfahren bestreite, bei der neuen Airline beschäftigt gewesen zu sein?
Das kann zu spät sein. Nach § 502 Abs. 1 ZPO prüft der OGH die Revision unter engen Voraussetzungen; neue Tatsachen können dort grundsätzlich nicht erstmals wirksam eingeführt werden.

Muss eine Betriebsvereinbarung die Meldepflicht ausdrücklich nennen?
Ja, die Regelung muss ausreichend klar sein. Nach § 31 ArbVG kann ihr normativer Teil unmittelbar wirken. Je genauer Wechsel, Frist, Form und Folgen geregelt sind, desto leichter lässt sich der Anspruch beurteilen.

Die Entscheidung (OGH 29.05.2012, 9 ObA 43/12g) macht deutlich, dass betriebliche Vorteile nach dem Ausscheiden an konkrete Informationspflichten geknüpft sein können. Für Arbeitnehmer zählt deshalb nicht nur, wann ein Anspruch endet. Ebenso wichtig ist, welche Vorgänge zuvor gemeldet werden müssen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at