
Folgeprovisionen nach Eigenkündigung: Warum selbstständige Versicherungsmakler nur 25 Prozent erhalten können
Folgeprovisionen nach Eigenkündigung können deutlich sinken, wenn ein ehemaliger Versicherungsangestellter danach als selbstständiger Makler für andere Versicherer arbeitet. Genau diese Erfahrung machte ein Außendienstmitarbeiter, der nach mehr als drei Jahren bei einer Versicherung in die Selbstständigkeit wechselte. Er verlangte weiterhin 50 Prozent seiner Folgeprovisionen. Die Versicherung zahlte jedoch nur 25 Prozent.
Er wollte unabhängig werden – und verlor dadurch einen Teil seiner Provisionen
Der Arbeitnehmer hatte seine Tätigkeit bei einer Versicherung selbst beendet. Mit dem 31. Oktober 2002 endete sein Dienstverhältnis. Bereits am folgenden Tag arbeitete er als selbstständiger Versicherungsmakler. Er suchte für seine Kunden passende Angebote aus und vermittelte Versicherungsverträge an unterschiedliche Versicherungsunternehmen.
Aus seiner früheren Tätigkeit bestanden weiterhin Provisionsansprüche. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass ihm 50 Prozent der entsprechenden Folgeprovisionen zustünden. Die Versicherung sah das anders. Sie kürzte die Auszahlung auf 25 Prozent, weil der ehemalige Mitarbeiter nach seiner Eigenkündigung weiterhin am Versicherungsmarkt tätig war.
Der Streit drehte sich deshalb nicht nur um eine Rechenfrage. Entscheidend war, wie der maßgebliche Kollektivvertrag die anschließende Maklertätigkeit einordnete. Der Arbeitnehmer argumentierte, er stehe zu keinem Versicherer mehr in einem Dienstverhältnis. Als selbstständiger Makler arbeite er ausschließlich im Interesse seiner Kunden. Diese Sicht überzeugte das Erstgericht zunächst.
Das Erstgericht gab der Klage vollständig statt. Nach seiner Einschätzung lag keine Tätigkeit für ein anderes Versicherungsunternehmen vor, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer eines Versicherers beschäftigt war. Das Berufungsgericht änderte diese Beurteilung und wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung in (OGH 23.02.2006, 8 ObA 10/06p).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.02.2006 in 8 ObA 10/06p, dass ein nach Eigenkündigung selbstständig tätiger Versicherungsmakler nach dem Kollektivvertrag nur 25 Prozent der betreffenden Folgeprovisionen verlangen kann. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2006 und ist daher keine aktuelle Entscheidung; ihre Auslegung bleibt für vergleichbare Provisionsregelungen dennoch relevant.
Wann reduzieren sich Folgeprovisionen nach Eigenkündigung nach dem Kollektivvertrag?
Maßgeblich war § 6 Abs 4 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen. Diese Regelung knüpft die Höhe der Folgeprovision daran, ob sich der Arbeitnehmer nach seiner Kündigung für ein anderes Versicherungsunternehmen betätigt. Der Wortlaut verlangt nach der Beurteilung des OGH nicht zwingend ein neues Dienstverhältnis.
Damit kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit an. Ein ehemaliger Außendienstmitarbeiter kann auch dann für andere Versicherer tätig werden, wenn er formal als selbstständiger Makler arbeitet. Bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags entstehen regelmäßig rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zum jeweiligen Versicherungsunternehmen. Dazu gehören etwa Informationspflichten und die Abwicklung des vermittelten Vertrags.
Der OGH stellte außerdem auf den Zweck der Regelung ab. Die Folgeprovision soll die Nachwirkung der früheren Vertriebstätigkeit abbilden. Sie ist aber nicht unabhängig davon, ob der ehemalige Mitarbeiter anschließend in Konkurrenz zum früheren Arbeitgeber am Versicherungsmarkt auftritt. Die Kürzung berücksichtigt deshalb die neue Tätigkeit und ist nach Ansicht des Gerichts sachgerecht.
Zur Einordnung arbeitsrechtlicher Ansprüche ist daneben das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) wichtig. Es enthält grundlegende Regeln zu Verträgen, Erklärungen und Ansprüchen. Spezielle Provisionsansprüche richten sich jedoch vorrangig nach dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Kollektivvertrag und der konkreten Abrechnung.
In Österreich gilt: Nach § 6 Abs 4 des Rahmenkollektivvertrags kann eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen auch dann vorliegen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer selbstständig als Versicherungsmakler arbeitet. Ein neues Dienstverhältnis ist für die Kürzung nicht zwingend erforderlich.
Warum der OGH die Maklertätigkeit anders bewertete als das Erstgericht
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.02.2006 in 8 ObA 10/06p entschieden, dass die selbstständige Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für andere Versicherer die kollektivvertragliche Kürzung der Folgeprovision auslösen kann. Der entscheidende Punkt lag in der Doppelrolle des Maklers: Er berät zwar seinen Kunden, vermittelt den Vertrag aber zugleich an einen Versicherer und tritt mit diesem in eine eigene Geschäftsbeziehung.
Das Erstgericht hatte stärker auf die formale Selbstständigkeit geblickt. Weil der Kläger kein Dienstnehmer eines anderen Versicherungsunternehmens war, sah es die Voraussetzung für die Kürzung nicht erfüllt. Der OGH wählte einen wirtschaftlichen und funktionsbezogenen Zugang. Er prüfte, welche Tätigkeit der Makler tatsächlich ausübt und wem diese Tätigkeit zugutekommt.
Diese Betrachtung verhindert, dass eine Provisionsregelung allein durch den Wechsel der Vertragsform umgangen wird. Ein ehemaliger Außendienstmitarbeiter könnte sonst dieselben Versicherungsprodukte vermitteln wie zuvor, müsste aber nur deshalb anders behandelt werden, weil er nun einen Gewerbeschein besitzt und selbstständig arbeitet.
Der OGH erklärte die Kürzung nicht deshalb für zulässig, weil jede Konkurrenz automatisch Provisionsansprüche beseitigt. Entscheidend blieb die konkrete kollektivvertragliche Regelung. Sie sah keine vollständige Streichung vor, sondern eine Reduktion auf 25 Prozent. Der Kläger erhielt daher weiterhin einen Teil der Folgeprovisionen, konnte aber nicht die ursprünglich verlangten 50 Prozent durchsetzen.
Für die Praxis bedeutet das eine genaue Abgrenzung. Nicht jede Tätigkeit nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses führt automatisch zu einer Kürzung. Zu prüfen sind der anwendbare Kollektivvertrag, die Formulierung der Provisionsregelung, die Eigenkündigung und die tatsächlichen Beziehungen zu anderen Versicherungsunternehmen.
Was Arbeitnehmer und Versicherer mit einem Rechtsanwalt Wien jetzt konkret prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Provisionsfrage nicht nur anhand einer einzelnen Abrechnung beurteilen. Entscheidend ist der gesamte Zeitraum nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Auch die Art der vermittelten Verträge und die beteiligten Versicherer können eine Rolle spielen.
- Unterlagen sichern: Besorgen Sie den zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltenden Kollektivvertrag, Ihren Dienstvertrag, Provisionsvereinbarungen und sämtliche Abrechnungen.
- Abrechnung aufschlüsseln lassen: Verlangen Sie eine nachvollziehbare Darstellung, aus welchen Verträgen die Auszahlung von 25 Prozent berechnet wurde und welche Folgeprovisionen fehlen.
- Neue Tätigkeit dokumentieren: Halten Sie fest, für welche Kunden und Versicherer Sie nach dem Ausscheiden tätig waren und welche Verträge Sie vermittelt haben.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verfallsfristen. Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag können kurze Fristen für die schriftliche Geltendmachung vorsehen. Wer eine Abrechnung erst nach längerer Zeit beanstandet, riskiert deshalb den Verlust einzelner Ansprüche. Das gilt auch, wenn die Versicherung überhaupt keine nachvollziehbare Abrechnung übermittelt.
Versicherungsunternehmen sollten umgekehrt nicht pauschal jede Folgeprovision auf 25 Prozent reduzieren. Die Kürzung muss zur konkreten Regelung passen und auf einer überprüfbaren Prüfung beruhen. Die Abrechnung sollte den zugrunde liegenden Vertrag, den Prämieneingang, den Provisionssatz und die angenommene Tätigkeit für andere Versicherer erkennen lassen.
In einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann genau diese Dokumentation entscheidend sein. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt keine abstrakte Behauptung, sondern eine nachvollziehbare rechtliche und tatsächliche Zuordnung. Betriebsrat, Personalabteilung und externe Rechtsberatung sollten deshalb frühzeitig eingebunden werden.
Häufige Fragen zu Folgeprovisionen nach Eigenkündigung
Kann ich nach meiner Kündigung weiterhin Folgeprovisionen verlangen?
Ja, grundsätzlich können Folgeprovisionen weiter zustehen. Nach § 6 Abs 4 des Rahmenkollektivvertrags kann eine Tätigkeit für andere Versicherer den Anspruch auf 25 Prozent reduzieren.
Habe ich Anspruch auf 50 Prozent, wenn ich selbstständiger Versicherungsmakler werde?
Nein, nicht zwingend. Nach OGH 8 ObA 10/06p kann die selbstständige Maklertätigkeit für andere Versicherungsunternehmen die kollektivvertragliche Kürzung auslösen.
Was passiert, wenn ich nach der Eigenkündigung für mehrere Versicherer arbeite?
In Österreich gilt: Nach § 6 Abs 4 des Rahmenkollektivvertrags kann die Tätigkeit für mehrere Versicherer als Betätigung für andere Versicherungsunternehmen gelten und den Anspruch reduzieren.
Kann der frühere Arbeitgeber alle Folgeprovisionen verweigern?
Nein, nicht automatisch. OGH 8 ObA 10/06p betraf eine Reduktion auf 25 Prozent, nicht den vollständigen Entfall. Eine vollständige Verweigerung braucht eine eigene rechtliche Grundlage.
Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Sichern Sie Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Provisionsvereinbarung, Abrechnungen, Kundenlisten und Nachweise über Ihre Tätigkeit nach dem Ausscheiden. Prüfen Sie außerdem Verfallsfristen nach dem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.