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Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung: OGH

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung: Wer zu lange wartet, kann seinen Anspruch verlieren

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung sollte sofort verlangt werden, wenn Arbeitnehmer nach dem Vertragsende weiterarbeiten möchten. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011. Besonders heikel wird die Situation, wenn Arbeitnehmer zunächst ihren Anspruch erklären, danach aber monatelang auf eine neue Beschäftigung hoffen.

Die Lehrerin wartete auf neue Stunden – und verlor dadurch wertvolle Zeit

Eine Vertragslehrerin war beim Landesschulrat Salzburg mehrfach befristet beschäftigt. Ihr letzter Vertrag lief vom 11. September 2006 bis zum 9. September 2007. Sie war jedoch überzeugt, dass ihr bereits ein unbefristetes Dienstverhältnis zustand. Deshalb verlangte sie im November 2007, weiterhin beschäftigt zu werden.

Eine unmittelbare Weiterbeschäftigung erfolgte nicht. Die Arbeitnehmerin gab ihren Standpunkt aber nicht vollständig auf. Sie hoffte offenbar, bei der nächsten Vergabe von Unterrichtsstunden wieder zum Zug zu kommen. Auch im Herbst 2008 und im Herbst 2009 erhielt sie jedoch keine entsprechenden Stunden.

Erst am 30. Dezember 2009 brachte sie eine Klage ein. Sie wollte feststellen lassen, dass ihr Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei. Dabei verlangte sie entweder eine Vollbeschäftigung oder zumindest eine Fortsetzung im zuletzt vereinbarten Ausmaß.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht sahen dieses lange Zuwarten kritisch. Nach ihrer Einschätzung hätte die Arbeitnehmerin ihren Anspruch deutlich früher und ohne längere Unterbrechung verfolgen müssen. Der (OGH 25.10.2011, 9 ObA 116/11s) bestätigte diese Beurteilung. Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.10.2011 in 9 ObA 116/11s, dass ein Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Verzug geltend machen muss, weil längeres Zuwarten den Fortsetzungsanspruch verfristen lassen kann.

Das Besondere an diesem Fall liegt nicht nur in der langen Zeitspanne. Die Arbeitnehmerin hatte ihren Wunsch nach einem unbefristeten Dienstverhältnis zunächst durchaus klar geäußert. Danach verhielt sie sich jedoch so, als wolle sie vor allem auf eine spätere Vergabe von Unterrichtsstunden warten. Dieses Verhalten konnte gegen ein durchgehendes und ernsthaft weiterverfolgtes Festhalten am bisherigen Dienstverhältnis sprechen.

Warum muss der Anspruch so schnell erklärt werden?

Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer sein Interesse an der Fortsetzung rechtzeitig und eindeutig mitgeteilt hat. Eine starre gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Das Gericht prüft vielmehr die Umstände des Einzelfalls: Wie klar war das Ende des Vertrags? Wann erfuhr der Arbeitnehmer davon? Welche Zeit war für eine rechtliche Prüfung angemessen? Und wie verhielt sich die betroffene Person danach?

Das zentrale Gesetz für zivilprozessuale Fragen ist die Zivilprozessordnung (ZPO). § 502 Abs 1 ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Revision zulässig ist. Im Verfahren der Lehrerin war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Unterinstanzen die bisherige Rechtsprechung zum verspäteten Geltendmachen des Fortsetzungsinteresses richtig angewendet hatten.

In Österreich gilt: Wer nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden möchte, muss seinen Fortsetzungswillen klar und ohne unnötigen Aufschub erklären; eine fixe allgemeine Frist besteht jedoch nicht. Das österreichische Arbeitsrecht stellt dabei sowohl auf das Verhalten des Arbeitnehmers als auch auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an rechtlicher Klarheit ab.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung hängt daher nicht nur von der ursprünglichen Vertragsgestaltung ab. Der Arbeitgeber muss wissen, ob er die Stelle nachbesetzen darf, ob eine Betriebsvereinbarung zu beachten ist und ob weitere Ansprüche, etwa auf Entgelt, Urlaub oder Abfertigung Alt beziehungsweise Abfertigung Neu, im Raum stehen. Auch eine mögliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Regeln und ersetzt nicht automatisch die rechtzeitige Erklärung eines Fortsetzungsanspruchs.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine mündliche Bemerkung wie „Vielleicht sehen wir uns im Herbst wieder“ reicht regelmäßig nicht als sichere rechtliche Erklärung. Besser ist eine schriftliche Mitteilung, die den Fortsetzungswillen, die Arbeitsbereitschaft und gegebenenfalls den behaupteten Anspruch auf ein unbefristetes Dienstverhältnis eindeutig festhält.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristung: Was ein Rechtsanwalt Wien rät

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.10.2011 in 9 ObA 116/11s die außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil kein ausreichender Grund für eine weitere höchstgerichtliche Prüfung vorlag und längeres Zuwarten die Durchsetzung des Fortsetzungsanspruchs gefährden kann. Der OGH sprach damit nicht aus, dass jede verspätete Erklärung automatisch wirkungslos ist. Er bestätigte vielmehr die fallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen.

Die Gerichte mussten zunächst bewerten, ob die Klägerin ihr Interesse an der Fortsetzung nach November 2007 weiterhin aufrechterhalten hatte. Ihre spätere Hoffnung auf Unterrichtsstunden konnte aber auch anders verstanden werden: nicht als Beharren auf dem bisherigen Dienstverhältnis, sondern als Warten auf eine neue, möglicherweise nur stundenweise Beschäftigung.

Genau darin lag der entscheidende Unterschied. Wer ausdrücklich erklärt, ein unbefristetes Dienstverhältnis bestehe fort, muss diese Position auch konsequent weiterverfolgen. Wer danach längere Zeit schweigt und lediglich auf eine neue Einsatzmöglichkeit wartet, erschwert die Annahme, dass weiterhin ein konkreter Fortsetzungsanspruch durchgesetzt werden soll.

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Arbeitnehmer eine behauptete Fortsetzung nicht erst Jahre später erstmals gerichtlich verfolgt. Dieses Vertrauen ist allerdings nicht grenzenlos. Ob ein Zuwarten schädlich ist, hängt von den Umständen ab. Eine laufende Kommunikation, eine nachweisbare Arbeitsbereitschaft oder konkrete Verhandlungen können anders zu beurteilen sein als vollständiges Schweigen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2011 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch praktisch relevant: Wer seine Weiterbeschäftigung verlangt, sollte nicht darauf vertrauen, dass eine frühere Erklärung allein für unbegrenzte Zeit fortwirkt.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis eine nächste Saison, ein neuer Stundenplan oder eine weitere Vergaberunde beginnt. Nach dem Vertragsende zählt nicht nur, was ursprünglich vereinbart wurde. Entscheidend ist auch, wie Sie Ihren Willen zur Fortsetzung dokumentieren und ob Sie Ihre Rechtsposition ohne längere Unterbrechung aufrechterhalten.

  • Schriftlich erklären: Teilen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen und weiterhin arbeitsbereit sind. Nennen Sie das Vertragsende und bewahren Sie den Versandnachweis auf.
  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Arbeitsverträge, Einsatzpläne, E-Mails, Nachrichten, Dienstpläne und Schriftstücke über eine Ablehnung oder Nichtverlängerung. Auch Nachweise über Ihre Arbeitsbereitschaft können wichtig sein.
  • Rechtzeitig prüfen lassen: Holen Sie eine arbeitsrechtliche Einschätzung ein, sobald der Arbeitgeber das Vertragsende bestätigt, eine Verlängerung ablehnt oder auf Ihre Erklärung nicht reagiert.

Eine Klage sollte nicht erst nach mehreren erfolglosen Vergaberunden vorbereitet werden. Das gilt besonders, wenn Sie ein unbefristetes Dienstverhältnis behaupten oder eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Ausmaß verlangen. Auch eine bloße Meldung beim Betriebsrat ersetzt nicht zwingend die klare Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Vertragsenden ebenfalls aktiv dokumentieren. Sinnvoll sind ein Fristenkalender, ein standardisiertes Schreiben über die Beendigung und eine interne Regel, wonach Erklärungen zur Weiterbeschäftigung sofort an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Eine Anfrage des Arbeitnehmers darf nicht einfach unbeantwortet bleiben.

Für Arbeitgeber besteht zugleich kein Anlass, jedes Zuwarten automatisch als Anspruchsverlust zu behandeln. Die rechtliche Bewertung bleibt von den Umständen abhängig. Wer eine unklare Situation frühzeitig schriftlich klärt, reduziert jedoch das Risiko späterer Streitigkeiten über Entgelt, Beschäftigung, Dienstzeiten und eine mögliche Kündigungsanfechtung. Das gilt in Wien ebenso wie in den übrigen Bundesländern Österreichs.

Häufige Fragen zur Fortsetzung nach einem befristeten Vertrag

Kann ich nach dem Ende eines befristeten Vertrags die Weiterbeschäftigung verlangen?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn die Befristung unwirksam war oder ein Fortsetzungsanspruch besteht. Nach 9 ObA 116/11s müssen Sie Ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung jedoch ohne Verzug und eindeutig erklären; § 502 Abs 1 ZPO betrifft nur die Revision.

Habe ich Anspruch auf ein unbefristetes Dienstverhältnis, wenn ich mehrfach befristet beschäftigt war?
Nein, mehrere Befristungen führen nicht automatisch zu einem unbefristeten Vertrag. Entscheidend sind sachliche Rechtfertigung, Vertragsgestaltung und Parteiverhalten. Nach 9 ObA 116/11s ist die Beurteilung von den konkreten Umständen abhängig.

Was passiert, wenn ich bis zur nächsten Stundenvergabe warte?
In Österreich gilt: Langes Warten kann den Fortsetzungsanspruch gefährden. Nach 9 ObA 116/11s kann das Gericht daraus schließen, dass kein durchgehendes Interesse an der Fortsetzung bestand. Eine fixe allgemeine Warte- oder Ausschlussfrist gibt es nicht.

Muss ich meine Arbeitsbereitschaft schriftlich mitteilen?
Ja, eine schriftliche Erklärung ist dringend zu empfehlen. Nach 9 ObA 116/11s sollte sie Fortsetzungswillen, Arbeitsbereitschaft und den behaupteten Anspruch nennen. Dadurch schaffen Sie einen Nachweis und vermeiden, dass Ihr Schweigen als Akzeptanz des Vertragsendes verstanden wird.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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