Freistellung in der Kündigungsfrist: Urlaub richtig regeln

Freistellung in der Kündigungsfrist

Pflichturlaub per Rundmail? Wann Urlaub in Österreich wirklich gilt – und wann nicht

Zwischen Weihnachten und Neujahr ist plötzlich „zu“. Eine Rundmail kommt am Freitagabend: Alle sollen Urlaub nehmen. Für manche ist das bloß lästig. Für andere ist es ein echtes Problem, weil kaum Resttage da sind, die Reise schon anders geplant wurde oder am Ende des Dienstverhältnisses jeder Urlaubstag Geld wert ist. Genau an diesen Punkten eskalieren in der Praxis viele Konflikte.

Beim Urlaub halten sich hartnäckige Missverständnisse. „Der Chef kann das anordnen.“ „Freistellung ist eh automatisch Urlaub.“ „Alturlaub verfällt irgendwann von selbst.“ Vieles davon stimmt so nicht. Entscheidend ist fast immer dieselbe Frage: Gab es eine klare Vereinbarung oder nur eine einseitige Ansage?

Eine Mail reicht nicht: Warum „Betriebsurlaub“ oft keiner ist

Ein Bauunternehmen will rund um die Feiertage zusperren. Die Geschäftsleitung ordnet fünf Tage „Pflichturlaub“ an. Einige Mitarbeiter haben nur noch zwei Urlaubstage offen, andere wollten die Resttage für den Sommer aufheben. Trotzdem heißt es: Der Betrieb ist geschlossen, also ist Urlaub.

Genau hier liegt der Denkfehler. Nach § 4 Abs 1 Urlaubsgesetz muss der Zeitpunkt des Urlaubs einvernehmlich festgelegt werden. Das heißt: Urlaub braucht Zustimmung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen ihn einseitig festsetzen oder einseitig antreten.

Auch eine Betriebsruhe ändert daran nichts. Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz können Betriebsvereinbarungen zwar Grundsätze der Urlaubsplanung oder Schließzeiten vorsehen. Die konkrete Urlaubsvereinbarung mit dem einzelnen Mitarbeiter ersetzen sie aber nicht. Ein „Betriebsurlaub“ wird daher erst dann rechtlich belastbar, wenn die individuelle Zustimmung vorliegt oder schon im Vertrag ein ausreichend bestimmtes Urlaubsfenster vereinbart wurde.

Fehlt diese Zustimmung, darf der Arbeitgeber die Tage nicht einfach vom Urlaubskonto abziehen. Wenn der Betrieb trotzdem schließt und keine Arbeit angeboten wird, bleibt der Entgeltanspruch in der Regel bestehen. Die Grundlage dafür liegt in den §§ 1152, 1154 und 1155 ABGB: Verhindert der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, gerät er in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer behält sein Entgelt, ohne dass Urlaub verbraucht wird.

„Schon genehmigt“ ist nicht bloß eine Stimmung – sondern oft bindend

Eine Büromitarbeiterin bucht im Jänner ihren Sommerurlaub. Die Teamleitung sagt mündlich zu, später folgt noch eine kurze E-Mail mit „passt“. Zwei Wochen vor Abreise kommt die Kehrtwende: Großprojekt, Personalmangel, Urlaub widerrufen. Das Hotel ist bezahlt, der Flug auch.

Ein einmal bewilligter Urlaub ist nicht frei widerrufbar. Die Urlaubsvereinbarung bindet beide Seiten. Ein Arbeitgeber kann also nicht bei jeder betrieblichen Belastung einfach zurückrudern. Nur in echten Ausnahmesituationen kommt überhaupt in Betracht, dass über Änderungen gesprochen wird – und selbst dann stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Ersatz von Nachteilen wie Stornokosten oder anderen Mehrkosten.

Wichtig ist der Beweis. Mündliche Zusagen sind wirksam, aber im Streit schwerer nachzuweisen. E-Mails, Chatverläufe, Einträge in Urlaubsprogrammen oder Kalenderfreigaben können später entscheidend sein. Wer sich auf eine bloße Hoffnung verlassen hat, steht schlechter da. Wer dagegen eine erkennbare Genehmigung hat, kann sich darauf berufen.

Umgekehrt gilt: Ohne Zustimmung einfach zu verreisen, ist riskant. Liegt keine Urlaubsvereinbarung vor und bleibt der Arbeitnehmer trotzdem der Arbeit fern, kann das unbefugtes Fernbleiben sein – mit arbeitsrechtlichen Folgen von der Abmahnung bis zur Entlassung.

Freistellung ist nicht automatisch Urlaub

Besonders teuer wird es bei Kündigungen. Ein KMU kündigt einem Angestellten und schreibt gleichzeitig: „Sie werden bis zum Ende der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt, offene Urlaubstage werden angerechnet.“ Auf den ersten Blick klingt das praktisch. Rechtlich fehlt aber oft das Entscheidende: die Vereinbarung.

Eine Freistellung bedeutet zunächst nur, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss. Urlaub ist etwas anderes. Offener Urlaub kann nur dann wirksam angerechnet werden, wenn dazu eine eindeutige Vereinbarung besteht. Die ständige Rechtsprechung ist hier streng: Eine einseitige Anrechnung in der Kündigungsfrist funktioniert nicht.

Das Ergebnis zeigt sich meist erst bei der Endabrechnung. Offene Urlaubstage sind nach §§ 9 und 10 UrlG in Geld abzugelten, also als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Wer als Arbeitgeber glaubt, durch eine einseitige Formulierung Urlaub „verbraucht“ zu haben, zahlt am Ende oft doppelt: Entgelt während der Freistellung plus Urlaubsersatzleistung.

Anders sieht es aus, wenn sauber schriftlich vereinbart wird, welcher Teil der Freistellung als Urlaub gilt und welcher Teil bloße Freistellung ist. Dann besteht Klarheit auf beiden Seiten.

Alturlaub verfällt nicht immer – und oft gerade nicht

Viele Teilzeitkräfte hören seit Jahren denselben Satz: „Der Resturlaub ist ohnehin verfallen.“ Das ist nur manchmal richtig. § 4 Abs 5 UrlG sieht zwar vor, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verjähren. Aber diese Frist läuft nach der neueren Linie von EuGH und OGH nicht einfach automatisch.

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer aktiv in die Lage versetzen, den Urlaub auch tatsächlich zu konsumieren. Dazu gehört mehr als ein allgemeiner Hinweis im Intranet. Er muss konkret auffordern, Urlaub zu nehmen, und klar auf einen möglichen Verfall hinweisen. Fehlt diese aktive Information, beginnt die Verjährung regelmäßig nicht zu laufen.

Für Unternehmen ist das ein unterschätztes Risiko. Über Jahre können hohe Resturlaubsbestände anwachsen, obwohl intern angenommen wird, der Alturlaub sei längst weg. Für Arbeitnehmer bedeutet es umgekehrt: Auch ältere Ansprüche können noch offen sein, wenn es nie klare Aufforderungen oder Hinweise gab.

Neben dem Urlaub selbst sollte man Geldansprüche im Blick behalten. Gerade Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann kollektivvertraglichen Verfallsfristen unterliegen. Dann geht es nicht mehr um den Urlaubstag als solchen, sondern um das Geld aus der Endabrechnung – und hier können kurze Fristen laufen.

Drei typische Fälle aus dem Alltag – mit klarem Ergebnis

1. Betriebsschließung über die Feiertage

Der Arbeitgeber schließt den Betrieb fünf Tage und ordnet per E-Mail Urlaub an. Es gibt keine individuelle Vereinbarung. Ergebnis: Die Urlaubstage dürfen nicht wirksam abgezogen werden. Das Entgelt ist trotzdem zu zahlen, weil die Arbeitsleistung nicht angenommen wird.

2. Freistellung in der Kündigungsfrist

Ein Arbeitnehmer wird einseitig „unter Anrechnung auf offenen Urlaub“ freigestellt. Er hat dem nie zugestimmt. Ergebnis: Die Anrechnung ist unwirksam. Offener Urlaub ist am Ende als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen.

3. Bereits bewilligter Sommerurlaub wird kurzfristig gestrichen

Der Urlaub wurde vor Monaten genehmigt, Reise und Unterkunft sind bezahlt. Zwei Wochen davor will der Arbeitgeber wegen eines Projekts widerrufen. Ergebnis: Der Widerruf ist regelmäßig unzulässig. Entstehen durch eine gewünschte Änderung Kosten, können Ersatzansprüche im Raum stehen.

Wo in Unternehmen und Arbeitsverhältnissen die meisten Fehler passieren

  • „Pflichturlaub“ wird bloß angekündigt, aber nie wirksam vereinbart.
  • Freistellung und Urlaub werden sprachlich vermischt, obwohl rechtlich etwas völlig anderes gemeint ist.
  • Urlaubsgenehmigungen erfolgen nur mündlich, was später zu Beweisproblemen führt.
  • Resturlaub wird jahrelang nicht aktiv gemanagt, obwohl ohne Aufforderung und Hinweis oft kein Verfall eintritt.
  • Bei Endabrechnungen wird Urlaubsersatzleistung falsch oder gar nicht berücksichtigt.
  • Urlaubsentgelt wird zu niedrig berechnet, weil variable Bestandteile oder regelmäßige Überstunden fehlen.
  • Krankheit im Urlaub wird verspätet gemeldet oder nicht ordentlich nachgewiesen.

Was jetzt konkret zu tun ist, wenn Urlaub strittig wird

  • Schriftliche Unterlagen sichern: E-Mails, Chatnachrichten, Urlaubsanträge, Kalenderfreigaben, Dienstfreistellungen.
  • Prüfen, ob es tatsächlich eine Vereinbarung gab oder nur eine einseitige Weisung.
  • Bei Betriebsurlaub den Arbeitsvertrag und allfällige Betriebsvereinbarungen ansehen: Gibt es ein klar definiertes Urlaubsfenster?
  • Bei Freistellung genau lesen, ob eine ausdrückliche Urlaubsanrechnung vereinbart wurde oder nur behauptet wird.
  • Resturlaub und Urlaubsjahr sauber auflisten, vor allem bei längerem Alturlaub.
  • Auf Fristen achten, besonders bei Geldansprüchen aus der Endabrechnung.

FAQ: Das wird besonders oft gegoogelt

Darf mein Arbeitgeber einfach Betriebsurlaub anordnen?

Nein, einseitig geht das in der Regel nicht. Urlaub muss nach § 4 Abs 1 UrlG einvernehmlich festgelegt werden. Eine Betriebsschließung allein macht noch keinen wirksamen Urlaubsverbrauch. Ohne Zustimmung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, das Entgelt ist meist dennoch zu zahlen.

Kann genehmigter Urlaub kurz vor Reisebeginn wieder gestrichen werden?

Normalerweise nein. Ein bereits bewilligter Urlaub ist verbindlich und kann nicht bloß wegen höherer Arbeitsbelastung widerrufen werden. In echten Ausnahmefällen kann es zu Gesprächen über Änderungen kommen, dann stellen sich aber oft Fragen des Kostenersatzes. Wer eine klare Genehmigung hat, ist deutlich besser abgesichert.

Ich bin freigestellt – zählt das automatisch als Urlaub?

Nein. Freistellung bedeutet nur, dass Sie nicht arbeiten müssen. Urlaub kann nur dann angerechnet werden, wenn dazu eine eindeutige Vereinbarung besteht. Fehlt diese, bleibt der Urlaub offen und ist bei Beendigung häufig als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen.

Verfällt mein alter Urlaub nach zwei Jahren automatisch?

Oft gerade nicht. Zwar nennt § 4 Abs 5 UrlG eine zweijährige Verjährung ab Ende des Urlaubsjahres, aber nach EuGH- und OGH-Rechtsprechung muss der Arbeitgeber vorher aktiv zum Verbrauch auffordern und klar auf den drohenden Verfall hinweisen. Wenn das nie passiert ist, kann auch älterer Urlaub noch bestehen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse1010 Wien
✉ E-Mailoffice@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Webrechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at
📞 Telefon01/513 07 00

Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem?

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien kompetent und persönlich. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin oder rufen Sie uns direkt an.

Termin vereinbaren

📞 Jetzt anrufen: +43 1 5130700

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.