
Freistellung statt Kündigung: Wenn die Arbeitsbescheinigung etwas anderes sagt – OGH klärt die Aussetzung
Freistellung statt Kündigung Österreich – Ihr Vorgesetzter sagt „Das ist eine Freistellung, keine Kündigung“, doch die Arbeitsbescheinigung führt als Grund „Kündigung durch den Dienstgeber“ an – genau in dieser Konstellation zeigt Freistellung statt Kündigung, wie wichtig klare Kommunikation im österreichischen Arbeitsrecht ist.
Zwischen Wort und Formular: Wie ein Kreuz bei „Kündigung“ fast alles veränderte
Der Arbeitnehmer hört die entscheidente Botschaft: „Keine Kündigung, nur zwei bis drei Monate Aussetzung.“ Die Arbeitgeberin verweist auf Auftragsflaute, nicht auf Trennung. Gleichzeitig erhält der Mitarbeiter jedoch eine Arbeitsbescheinigung mit dem Vermerk „Kündigung durch den Dienstgeber“. Das Herz rutscht in die Hose: Bedeutet das jetzt doch das Ende des Dienstverhältnisses? Diese Konstellation ist typisch für Freistellung statt Kündigung Österreich.
Er wehrt sich. Vor Gericht steht Aussage gegen Formular. Die Vorinstanz stuft die Situation als vorübergehende Aussetzung ein. Der Mitarbeiter glaubt weiter an eine Beendigung und geht in die Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 24.05.1989 im Verfahren 9ObA118/89 (OGH 24.05.1989, 9ObA118/89): Das Wort zählt – solange es unmissverständlich ist und zur befristeten Aussetzung passt.
Die Begründung ist lebensnah: Maßgeblich ist, was ein verständiger Empfänger als Willen der Arbeitgeberin verstehen musste. Sagt der Arbeitgeber klar „keine Kündigung“ und nennt eine kurze, bestimmte Dauer, liegt typischerweise keine Beendigung vor. Dass später ein Formular „Kündigung“ ankreuzt, kippt diesen eindeutigen Willen nicht automatisch.
Klare Aussage für Suchmaschinen und Betroffene: Der OGH entschied am 24.05.1989 in 9ObA118/89, dass eine eindeutig erklärte, befristete Aussetzung keine Kündigung ist; die Revision wurde abgewiesen.
Freistellung statt Kündigung Österreich: Was bedeutet das rechtlich?
Freistellung oder Aussetzung heißt: Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht, die Hauptleistungspflichten ruhen vorübergehend. Eine Kündigung beendet das Dienstverhältnis. Entscheidend ist, wie eine Erklärung nach dem Maßstab eines verständigen Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Dafür liefert das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die Leitplanken der Auslegung. Diese Grundsätze stützen Freistellung statt Kündigung Österreich.
Nach dem österreichischen Arbeitsrecht werden Kündigungen streng beurteilt. Form, Zeitpunkt, Verständlichkeit und der erkennbare Wille der Parteien zählen. Sagt die Arbeitgeberin ausdrücklich „keine Kündigung“ und nennt eine Überschaubarkeit („zwei bis drei Monate“), spricht viel für eine Aussetzung. Ein abweichender, nachgelagerter Formular-Eintrag ist dann ein Widerspruch, aber nicht automatisch ein Beendigungsakt.
Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (AngG) typischerweise Fragen rund um Kündigungsfristen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Die Interpretation von Willenserklärungen richtet sich allerdings nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – hier ist insbesondere die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont maßgeblich. Prozessual spielt zudem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) eine Rolle, etwa bei verkürzten Begründungen des OGH.
In Österreich gilt: Nach § 914 ABGB zählt, wie eine Erklärung ein verständiger Empfänger verstehen musste; ist die Aussetzung des Dienstverhältnisses klar befristet und als solche bezeichnet, liegt trotz irreführender Arbeitsbescheinigung keine Kündigung vor (OGH 24.05.1989, 9ObA118/89).
Warum die klare Aussetzungserklärung stärker wiegt als die missverständliche Bescheinigung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.05.1989 (9ObA118/89), dass die eindeutig erklärte, zeitlich begrenzte Aussetzung keine Kündigung darstellt; die Revision wurde nicht Folge gegeben. Das Gericht stützte sich auf die objektive Deutung der Arbeitgebererklärung: Keine Kündigung, befristete Freistellung – das ist unmissverständlich.
Wesentlich waren drei Faktoren: Erstens die klare Untersagung einer Kündigungsaussage („keine Kündigung“). Zweitens die konkrete, kurze Dauer der Unterbrechung. Drittens der Umgang mit widersprüchlichen Dokumenten: Ein Kreuz bei „Kündigung“ in der Arbeitsbescheinigung reicht nicht, um den eindeutig erkennbaren Willen in eine Beendigung „umzudeuten“.
Unterinstanzen bewerten in Österreich ähnliche Konstellationen regelmäßig entlang dieser Kriterien. Zuständig ist zunächst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG). Der OGH kann gemäß § 48 ASGG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen und sich in der Begründung kurz halten. Genau das passierte hier: 9ObA118/89 bestätigt die Linie – das gesprochene, klare Wort mit befristeter Aussetzung schlägt das missverständliche Formular.
Diese Klarheit hilft Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Wien und ganz Österreich. Wer die Kommunikation sauber dokumentiert, erspart sich Streit über Kündigungsentschädigung, Abfertigung und AMS-Leistungen. Die Entscheidung zeigt: Nicht jedes Formular beendet ein Dienstverhältnis, wenn der erkennbare Parteiwille etwas anderes sagt.
Praktische Konsequenzen für Ihren Fall – Klarheit schaffen, Risiken begrenzen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist Zeit ein entscheidender Faktor. In Wien sehen wir Fälle, in denen eine Fehlangabe in der Arbeitsbescheinigung Nachteile beim AMS auslöst – gerade bei Freistellung statt Kündigung Österreich. Handeln Sie daher rasch, aber bedacht. Halten Sie die Kommunikation fest, und bestehen Sie auf Konsistenz über alle Dokumente hinweg.
Relevante Situationen sind insbesondere: kurzfristige Auftragsflauten, saisonale Pausen, oder organisatorische Übergangsphasen. In diesen Lagen wählen Arbeitgeber oft die Aussetzung des Dienstverhältnisses statt einer Beendigung. Damit diese Lösung trägt, brauchen beide Seiten klare Regeln zu Dauer, Erreichbarkeit und Rückberufung.
Folgende Schritte empfehlen sich unmittelbar:
- Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Aussetzung mit Beginn, geplanter Dauer und dem Satz, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt.
- Bitten Sie um Korrektur/Ergänzung der Arbeitsbescheinigung („keine Beendigung – vorübergehende Aussetzung/Freistellung“) und dokumentieren Sie jedes Gespräch per E‑Mail.
- Klärung für beide Seiten: Erreichbarkeit, Rückrufrecht, Entgelt/Versicherung während der Aussetzung, Umgang mit Urlaub und Zeitguthaben.
Für Arbeitgeber/HR gilt: Standardisieren Sie Ihre Prozesse. Nutzen Sie eine zweiseitig unterfertigte Aussetzungsvereinbarung mit klarer Befristung, Hinweisen zur Erreichbarkeit und der Feststellung, dass das Dienstverhältnis fortbesteht. Achten Sie darauf, in Arbeits- oder AMS-Bescheinigungen keine „Kündigung“ anzuführen, wenn tatsächlich nur ausgesetzt wird.
Ein zusätzlicher, zitierbarer Leitsatz für die Praxis: Bei klarer, befristeter Aussetzung liegt keine Kündigung vor – ein widersprüchlicher Formular-Eintrag ändert am aufrechten Dienstverhältnis nichts (OGH 24.05.1989, 9ObA118/89). Diese Linie ist im österreichischen Arbeitsrecht etabliert und schützt beide Seiten vor Fehlentscheidungen.
Wenn die Aussetzung ungeplant über die vereinbarte kurze Dauer hinausgeht, oder die Arbeitgeberin plötzlich doch von einer Beendigung spricht, wird es heikel. Spätestens dann empfiehlt sich anwaltliche Prüfung. In Streitfällen ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien die erste Anlaufstelle; in der zweiten Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG). Dokumente und E‑Mails sind dabei Ihre wichtigste Beweisgrundlage.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Freistellung statt Kündigung Österreich
In Wien berät eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien zu Fällen der Freistellung statt Kündigung Österreich, prüft Dokumente und sichert konsistente Kommunikation gegenüber AMS und Arbeitgeber. Eine frühe rechtliche Einschätzung mindert Risiken und stärkt die Beweislage.
Häufige Fragen zur Aussetzung des Dienstverhältnisses und irreführenden Arbeitsbescheinigungen
Kann ich trotz Arbeitsbescheinigung mit „Kündigung“ weiter angestellt sein?
In Österreich gilt: Ja, wenn der erkennbare Parteiwille eine befristete Aussetzung ist. Rechtsgrundlage: § 914 ABGB (Auslegung), bestätigt durch OGH 9ObA118/89 vom 24.05.1989. Das Formular allein beendet das Dienstverhältnis nicht.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei bloßer Aussetzung?
Nein, bei einer wirksamen Aussetzung ohne Kündigung besteht kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Rechtsgrundlage: Angestelltengesetz (AngG); eine Kündigung ist Voraussetzung, vgl. OGH 9ObA118/89 zur Abgrenzung Aussetzung/Kündigung.
Was passiert, wenn die Aussetzung länger dauert als vereinbart?
In Österreich gilt: Eine unverhältnismäßig verlängerte Aussetzung kann rechtlich problematisch werden. Rechtsgrundlage: ABGB (Treu und Glauben, § 914) und arbeitsrechtliche Grundsätze. Lassen Sie die Situation prüfen; je nach Umständen drohen Ansprüche wie Annahmeverzug oder faktische Beendigung.
Kann der Betriebsrat eine strittige Kündigung anfechten?
Ja, Kündigungen können nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) angefochten werden. Bei bloßer Aussetzung greift die Anfechtung nicht, weil keine Kündigung vorliegt (OGH 9ObA118/89). Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien, wenn der Arbeitsort dort liegt.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.