
45.000 EUR versprochen, aber nicht gesichert? Freiwillige Abfertigung bei Insolvenz-Ausfallgeld richtig einordnen
Eine schriftlich zugesagte Zahlung von 45.000 EUR kann im Insolvenzverfahren wertlos werden – besonders dann, wenn sie nur bei einer Arbeitgeberkündigung fällig wird und als freiwillige Abfertigung gilt. Das Keyword freiwillige Abfertigung bei Insolvenz-Ausfallgeld beschreibt genau diese rechtliche Streitfrage.
Wie aus einer sicheren Zusage plötzlich eine unsichere Forderung wurde
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner früheren Arbeitgeberin eine klare Vereinbarung getroffen. Endete das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Unternehmens, sollte er zusätzlich 45.000 EUR erhalten. Für ihn klang das nach einer verlässlichen finanziellen Absicherung. Die Zahlung stand schriftlich fest und war an einen eindeutig beschriebenen Anlass geknüpft.
Dann wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Kurz danach geriet die Arbeitgeberin in Insolvenz. Der Arbeitnehmer meldete seine Ansprüche an und verlangte Insolvenz-Ausfallgeld. Er wollte nicht nur die zugesagten 45.000 EUR abgesichert wissen. Zusätzlich forderte er eine höhere Vergütung für die Kosten, die bei der Anmeldung seiner Forderung im Insolvenzverfahren entstanden waren.
Die Gerichte prüften zunächst, welcher Charakter der Sonderzahlung zukam. War sie eine gesetzliche Abfertigung? Handelte es sich um laufendes Entgelt? Oder lag eine freiwillige zusätzliche Leistung vor, die nur aufgrund der besonderen Vereinbarung geschuldet wurde? Die Vorinstanzen entschieden sich für die dritte Einordnung.
Entscheidend waren die Höhe der Zahlung, ihre Bezeichnung und die Bindung an eine Kündigung durch die Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer hatte im Verfahren erster Instanz außerdem keinen abweichenden gemeinsamen Parteiwillen behauptet. Deshalb musste das Gericht keinen anderen Inhalt der Vereinbarung ermitteln.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 02.09.2008 in 8 ObS 7/08z, dass eine nur für den Fall einer Arbeitgeberkündigung zugesagte Zahlung von 45.000 EUR als freiwillige Abfertigung nicht durch Insolvenz-Ausfallgeld gesichert ist. Die Entscheidung ist damit bereits älter und nicht als aktuelle Judikatur zu verstehen, bleibt für die Vertragsgestaltung und Anspruchsprüfung aber lehrreich. Sie ist als (OGH 02.09.2008, 8 ObS 7/08z) abrufbar.
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurück. Damit blieb die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bestehen.
Welche Regeln gelten für Sonderzahlungen und Insolvenz-Ausfallgeld?
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt bestimmte Ansprüche von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Der Gesetzestext ist im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abrufbar. Gesichert sind jedoch nicht automatisch alle Forderungen, die in einer Beendigungsvereinbarung stehen. Maßgeblich bleibt, ob die Zahlung ihrem rechtlichen Inhalt nach unter den Schutz des Gesetzes fällt.
Eine gesetzliche Abfertigung entsteht aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Beendigungsgrund und – bei älteren Dienstverhältnissen – das System der Abfertigung Alt. Im System Abfertigung Neu gelten andere Regeln. Eine freiwillige Abfertigung beruht dagegen auf einer zusätzlichen Vereinbarung. Sie kann neben gesetzlichen Ansprüchen stehen, muss aber nicht denselben insolvenzrechtlichen Schutz genießen.
In Österreich gilt: Insolvenz-Ausfallgeld ersetzt nicht jede vertraglich zugesagte Zahlung, sondern nur gesetzlich geschützte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG); eine freiwillige Abfertigung kann wegen ihrer besonderen Vertragsgrundlage ausgeschlossen sein. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet daher sorgfältig zwischen gesetzlicher Abfertigung, freiwilliger Zusatzleistung, Entgelt und Schadenersatz.
Für die Beurteilung zählen mehrere Punkte:
- Wodurch entsteht der Anspruch: durch Gesetz, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung?
- Ist die Zahlung an jede Beendigung oder nur an eine Arbeitgeberkündigung geknüpft?
- Welche Bezeichnung, Berechnungsgrundlage und Funktion weist die Vereinbarung auf?
- Steht die Zahlung im Austausch für Arbeitsleistung oder belohnt sie ausschließlich die Beendigung?
Auch die Formulierung „Abstandszahlung“ entscheidet nicht allein. Gerichte betrachten den gesamten Vertrag und den erkennbaren Willen der Parteien. Eine hohe Einmalzahlung, die nur bei einer bestimmten Kündigungsart fällig wird, spricht allerdings gegen laufendes Entgelt. Wer eine Zahlung insolvenzfest gestalten möchte, muss deshalb bereits bei Vertragsabschluss die rechtliche Grundlage präzise festlegen.
Freiwillige Abfertigung bei Insolvenz-Ausfallgeld: Rechtsanwalt Wien
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 02.09.2008 in 8 ObS 7/08z, dass die zugesagte Zahlung von 45.000 EUR als freiwillige Abfertigung nicht durch Insolvenz-Ausfallgeld gesichert ist. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück; die Entscheidung bleibt für die Einordnung einer freiwilligen Abfertigung bei Insolvenz-Ausfallgeld lehrreich, ist aber keine aktuelle Judikatur.
Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass die Vereinbarung unwirksam gewesen wäre. Die Arbeitgeberin konnte die Zahlung grundsätzlich versprochen haben. Das Problem lag vielmehr in der Frage, ob der Insolvenz-Entgelt-Fonds für diese Verpflichtung einstehen musste. Eine wirksame Forderung ist nicht automatisch eine gesicherte Forderung.
Der OGH berücksichtigte die Höhe der Zahlung, ihre Bezeichnung und den Umstand, dass sie ausschließlich bei einer Arbeitgeberkündigung ausgelöst wurde. Diese Kombination deutete auf eine freiwillige Abfertigung hin. Eine gesetzliche Abfertigung lag nach der gerichtlichen Bewertung nicht vor.
Zusätzlich stritt der Arbeitnehmer über die Kosten seiner Forderungsanmeldung. Die Gerichte unterschieden zwischen einer einfachen Anmeldung im Insolvenzverfahren und besonderen Anträgen oder umfangreicheren Tätigkeiten. Für die einfache Forderungsanmeldung sahen sie nur die dafür vorgesehene niedrigere Tarifposition nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) als anwendbar an.
Der OGH stellte außerdem klar, dass ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Verfahrensfehler im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nochmals erfolgreich geltend gemacht werden kann. Das begrenzte die Möglichkeiten des Arbeitnehmers zusätzlich. Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen.
Für die Praxis zeigt die Entscheidung eine wichtige Grenze: Eine schriftliche Zusage schützt vor Beweisproblemen, aber nicht zwingend vor dem Insolvenzrisiko. Gerade bei hohen Beendigungszahlungen müssen Arbeitnehmer und Unternehmen zwischen Anspruch, Durchsetzbarkeit und Insolvenz-Ausfallgeld unterscheiden.
Was Betroffene jetzt bei Kündigung und Insolvenz prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den zugesagten Betrag schauen. Entscheidend ist die genaue Vertragsformulierung. Eine Klausel kann bestimmen, wann die Zahlung fällig wird, sagt aber noch nicht automatisch, ob der Insolvenz-Entgelt-Fonds sie absichert.
Für Arbeitnehmer entstehen besonders häufig Probleme, wenn eine Arbeitgeberkündigung bereits ausgesprochen wurde oder eine Insolvenz unmittelbar bevorsteht. In solchen Fällen laufen Fristen zur Forderungsanmeldung. Außerdem können unterschiedliche Ansprüche nebeneinander bestehen: gesetzliche Abfertigung, offene Gehälter, Urlaubsersatzleistung und eine freiwillige Sonderzahlung.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Vereinbarung, Kündigungsschreiben, Lohnabrechnungen, Dienstvertrag und Schriftverkehr vollständig auf.
- Ansprüche trennen: Lassen Sie gesetzliche Abfertigung, laufendes Entgelt und freiwillige Sonderzahlung getrennt berechnen und rechtlich bewerten.
- Fristen beachten: Melden Sie Forderungen im Insolvenzverfahren fristgerecht und prüfen Sie zusätzlich die Antragstellung beim Insolvenz-Entgelt-Fonds.
- Kosten klären: Lassen Sie vorab prüfen, ob nur eine einfache Forderungsanmeldung oder ein besonderer Antrag vorliegt.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Sonderzahlungen bei der Beendigung eindeutig formulieren. Die Vereinbarung sollte den Anlass, die Berechnungsgrundlage und die rechtliche Einordnung nennen. Unklare Begriffe wie „Prämie“, „Abstandszahlung“ oder „zusätzliche Abfertigung“ können später Streit auslösen.
In Wien können Arbeitnehmer bei einer arbeitsrechtlichen Prüfung beispielsweise klären lassen, welche Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geltend zu machen sind. In einem Rechtsmittelverfahren kann je nach Instanzenzug auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Rolle spielen. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Verfahrensstand und von den vorhandenen Unterlagen ab.
Besondere Vorsicht gilt bei Vergleichen kurz vor einer Insolvenz. Wird eine gesetzliche Forderung in eine pauschale freiwillige Zahlung umgewandelt, kann sich deren insolvenzrechtliche Behandlung verändern. Eine solche Vereinbarung sollte deshalb vor der Unterzeichnung geprüft werden.
Häufige Fragen zur freiwilligen Abfertigung bei Insolvenz-Ausfallgeld
Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld für eine freiwillige Abfertigung verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) kann eine freiwillige Abfertigung vom Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sein. In 8 ObS 7/08z beurteilte der OGH eine nur bei Arbeitgeberkündigung zugesagte Zahlung von 45.000 EUR als nicht gesicherte freiwillige Abfertigung.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für eine gesetzliche Abfertigung?
Ja, grundsätzlich kann eine gesetzliche Abfertigung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschützt sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, das Abfertigungssystem und der Beendigungsgrund. Die gesetzliche Abfertigung Alt ist anders zu prüfen als Ansprüche im System Abfertigung Neu.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach der Kündigung insolvent wird?
In Österreich müssen Sie Ihre Ansprüche fristgerecht im Insolvenzverfahren anmelden und den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) prüfen. Jeder Anspruch wird einzeln bewertet. Eine freiwillige Sonderzahlung ist nicht automatisch gleich einer gesetzlichen Abfertigung.
Werden die Kosten einer Forderungsanmeldung vollständig ersetzt?
Nein, nicht zwingend. Nach 8 ObS 7/08z ist eine einfache Forderungsanmeldung nach der dafür vorgesehenen niedrigeren Tarifposition des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) zu honorieren. Eine höhere Vergütung setzt besondere Tätigkeiten oder Anträge voraus.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.