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Funktionszulage öffentlicher Dienst Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Funktionszulage öffentlicher Dienst Österreich: OGH

Funktionszulage im öffentlichen Dienst gestrichen: Warum jahrelange Zahlungen nicht immer weiterlaufen

Eine Funktionszulage öffentlicher Dienst Österreich kann nach einer Umorganisation entfallen, selbst wenn der Arbeitnehmer sie über viele Jahre erhalten hat. Genau diese Erfahrung machte ein langjährig beschäftigter EDV- und Organisationsleiter einer Stadt. Nach dem Verlust seiner Funktion sanken seine Bezüge deutlich. Zusätzlich stritt er um eine jährliche Remuneration, die er seit Jahren bezogen hatte.

Nach 25 Jahren änderte eine Verwaltungsreform plötzlich sein Einkommen

Der Arbeitnehmer war seit 1986 bei der Stadt beschäftigt. Zuletzt leitete er den EDV-Bereich und übernahm als Organisationsleiter weitere Verwaltungsaufgaben. Seine Bestellung zum Organisationsleiter erfolgte jeweils befristet. Für diese Tätigkeiten erhielt er unter anderem eine Leiterzulage, eine Überstundenpauschale und später eine Verwendungszulage.

Seit 1991 bekam er außerdem regelmäßig eine jährliche Remuneration in Höhe eines Monatsbezugs. Ab 1998 musste er diese Zahlung allerdings jedes Jahr ausdrücklich beantragen. Diese Formalität wurde später entscheidend. Sie sprach gegen einen automatisch entstandenen, dauerhaft fixen Gehaltsbestandteil.

Im Zuge einer Verwaltungsreform wurde der EDV-Bereich im Jahr 2011 einem anderen Amt zugeordnet. Die Aufgaben des Organisationsleiters übernahm künftig der Magistratsdirektor. Mit dem Ende seiner Bestellung erhielt der Arbeitnehmer bestimmte Zulagen nicht mehr. Die jährliche Remuneration wurde ebenfalls nicht mehr oder nur noch teilweise ausbezahlt.

Der Arbeitnehmer empfand diese Entwicklung auch deshalb als ungerecht, weil andere ehemalige Amtsleiter ihre Leiterzulage weiterhin bezogen. Er verglich sich dabei insbesondere mit beamteten Amtsleitern. Seine Forderung umfasste die Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten Bezügen und jenen Beträgen, die er ohne die Änderungen erhalten hätte.

Die Vorinstanzen wiesen seine Ansprüche ab. Der Arbeitnehmer ließ den Streit dennoch nicht auf sich beruhen und erhob eine außerordentliche Revision. Der (OGH 27.11.2014, 9 ObA 101/14i) wies dieses Rechtsmittel jedoch zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.11.2014 in 9 ObA 101/14i, dass ein Vertragsbediensteter nach dem Wegfall seiner Funktion weder die Weiterzahlung funktionsbezogener Zulagen noch eine tätigkeitsgebundene jährliche Remuneration verlangen konnte. Ausschlaggebend waren die zwingenden Entlohnungsvorschriften und die fehlende Grundlage für einen dauerhaften zusätzlichen Anspruch.

Funktionszulage öffentlicher Dienst Österreich: Welche Regeln gelten?

Für Vertragsbedienstete einer Stadt oder Gemeinde gelten häufig spezielle gesetzliche Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften. Diese Regeln legen fest, welches Entgelt für eine bestimmte Verwendung geschuldet ist. Eine jahrelange Auszahlung allein verändert diese zwingenden Vorgaben nicht automatisch.

Das einschlägige Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) sieht für bestimmte Vertragsbedienstete gesetzliche Entlohnungsstrukturen vor. Im analysierten Fall verwies der OGH insbesondere auf § 47 I-VBG und § 80 I-VBG. § 80 I-VBG betrifft Sonderverträge. Ein solcher Vertrag kann von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, muss aber ausdrücklich abgeschlossen und nachweisbar sein.

Der Arbeitnehmer konnte keinen wirksamen Sondervertrag nachweisen, der ihm die strittigen Zahlungen auch nach dem Ende seiner Funktion gesichert hätte. Deshalb blieb es bei der gesetzlichen Regelung. Die Bezeichnung einer Zahlung ist dabei weniger wichtig als ihre rechtliche Grundlage und ihre konkrete Zweckbindung.

Eine Leiterzulage vergütet typischerweise zusätzliche Führungs- oder Verantwortungsaufgaben. Entfallen diese Aufgaben, stellt sich die Frage, ob auch die Zulage endet. Eine Remuneration kann hingegen entweder ein fixer Gehaltsbestandteil oder eine freiwillige, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Leistung sein.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben eine Funktionszulage im öffentlichen Dienst nicht allein deshalb dauerhaft zu beanspruchen, weil der Arbeitgeber sie wiederholt ausbezahlt hat. Nach § 47 I-VBG können zwingende Entlohnungsvorschriften eine betriebliche Übung begrenzen. Ein dauerhafter Anspruch setzt regelmäßig eine gesetzliche Grundlage, einen Sondervertrag oder eine klare individuelle Vereinbarung voraus.

Auch eine betriebliche Übung half dem Arbeitnehmer nicht. Eine solche entsteht grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig und unter Umständen gewährt, aus denen Beschäftigte auf einen dauerhaften Anspruch schließen dürfen. Zwingendes öffentliches Dienstrecht setzt dieser Argumentation jedoch Grenzen.

Ähnliches gilt für den Gleichbehandlungsgrundsatz. Beschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Der Grundsatz verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht dazu, eine rechtswidrige oder gesetzlich nicht vorgesehene Zahlung auf weitere Personen auszudehnen.

Warum der OGH die Revision trotz langer Auszahlung zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.11.2014 (9 ObA 101/14i) entschieden, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und deshalb weder die Zulagen noch die jährliche Remuneration weitergezahlt werden mussten. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der OGH prüfte nicht nur, wie lange die Zahlungen erfolgt waren. Entscheidend war vielmehr, auf welcher Grundlage sie geleistet wurden. Bei den Zulagen fehlte ein nachweisbarer Sondervertrag. Die gesetzlichen Entlohnungsvorschriften standen einer dauerhaften Erweiterung des Anspruchs durch bloße Zahlungspraxis entgegen.

Bei der jährlichen Remuneration kam ein weiterer Punkt hinzu. Die Zahlung war ursprünglich mit der EDV-Tätigkeit verbunden. Außerdem musste der Arbeitnehmer sie ab 1998 jedes Jahr beantragen. Daraus durfte das Berufungsgericht ableiten, dass die Remuneration nicht automatisch Teil des laufenden Entgelts geworden war.

Der Antrag war kein bloßes Detail. Er zeigte, dass die Zahlung von einer jährlichen Entscheidung und bestimmten Voraussetzungen abhing. Mit dem Wegfall der EDV-Tätigkeit konnte daher auch die Grundlage für die Remuneration wegfallen.

Überraschend war außerdem die Argumentation zur Gleichbehandlung. Der Arbeitnehmer verwies auf ehemalige Amtsleiter, die ihre Zulagen behielten. Diese Vergleichsgruppe bestand jedoch teilweise aus Beamten und nicht aus Vertragsbediensteten. Unterschiedliche gesetzliche Grundlagen können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Das Verfahren zeigt damit eine zentrale Grenze arbeitsrechtlicher Argumentation: Eine lange Auszahlung, eine günstige Behandlung anderer Beschäftigter und die persönliche Erwartung, eine Leistung werde fortgesetzt, ersetzen nicht ohne Weiteres die erforderliche Rechtsgrundlage.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) prüfen in vergleichbaren Streitigkeiten daher regelmäßig mehrere Ebenen: den Dienstvertrag, gesetzliche Entlohnungsvorschriften, allfällige Betriebsvereinbarungen, die konkrete Funktion und die bisherige Auszahlungspraxis. Für die rechtliche Beurteilung zählt das Zusammenspiel dieser Dokumente.

Rechtsanwalt Wien: Was Beschäftigte und Personalstellen jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die Grundlage jeder weggefallenen Zahlung klären. Eine Umorganisation beendet nicht automatisch jeden Anspruch. Sie kann aber eine Funktionsänderung bewirken, die eine Zulage oder Sonderzahlung rechtlich entfallen lässt.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Situationen relevant. Erstens kann eine Leitungsfunktion enden, während das Grundgehalt bestehen bleibt. Zweitens kann eine Sonderzahlung nur für eine bestimmte Tätigkeit gewährt worden sein. Drittens kann der Arbeitgeber die Zahlung bei vergleichbaren Beschäftigten unterschiedlich behandeln.

  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Nachträge, Bestellungsbescheide, Gehaltsabrechnungen und Schreiben zur Zulage oder Remuneration.
  • Verlangen Sie schriftlich die Begründung für die Einstellung oder Kürzung und prüfen Sie gesetzliche Ansprüche, Sondervereinbarungen sowie Verfallsfristen.
  • Unterschreiben Sie keine neue Entgeltvereinbarung, bevor mögliche Ansprüche und Verschlechterungen fachkundig geprüft wurden.

Besonders wichtig ist die zeitnahe Sicherung von Ansprüchen. Arbeitsrechtliche Verfallsfristen können deutlich kürzer sein als die allgemeine Verjährungsfrist. Wer erst nach längerer Korrespondenz eine Zahlungsklage einbringt, riskiert deshalb den Verlust einzelner Monatsbeträge.

Arbeitgeber und Personalstellen sollten Zulagen klar dokumentieren. Die Vereinbarung sollte erkennen lassen, welche Funktion die Zahlung voraussetzt, wann sie endet und ob sie gesetzlich geschuldet oder freiwillig gewährt wird. Bei einer jährlichen Sonderzahlung sollte außerdem feststehen, ob ein Antrag erforderlich ist.

Auch Organisationsänderungen brauchen eine nachvollziehbare Kommunikation. Werden Aufgaben verlagert, sollten Arbeitgeber die neue Zuständigkeit, den Wegfall einer Funktion und die Auswirkungen auf das Entgelt schriftlich erklären. Unterschiedliche Zahlungen an Beschäftigte sollten auf objektiven Kriterien beruhen.

Das gilt auch für Unternehmen außerhalb der öffentlichen Verwaltung. Im österreichischen Arbeitsrecht können betriebliche Übung, Gleichbehandlung, Vertragsauslegung und eine individuelle Zusage eine wichtige Rolle spielen. Bei Vertragsbediensteten öffentlicher Arbeitgeber treten jedoch zwingende gesetzliche Entlohnungsregeln hinzu.

Häufige Fragen zu Zulagen nach einem Funktionsverlust

Kann ich eine Zulage nach einer Umorganisation weiter verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 47 I-VBG kann eine funktionsbezogene Zahlung mit dem Ende der maßgeblichen Tätigkeit entfallen, wenn kein Sondervertrag besteht. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 101/14i.

Habe ich Anspruch auf eine jährliche Remuneration, wenn ich sie jahrelang erhalten habe?
Nein, eine jahrelange Auszahlung genügt nicht immer. Nach 9 ObA 101/14i hängt der Anspruch von der Rechtsgrundlage und den Voraussetzungen ab; ein jährlicher Antrag sprach gegen einen fixen Gehaltsbestandteil.

Kann ich mich auf andere Beschäftigte berufen, die ihre Zulage behalten?
Ja, ein Vergleich kann relevant sein. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und 9 ObA 101/14i begründen unterschiedliche gesetzliche Grundlagen oder ein Beamtenstatus aber nicht automatisch einen Anspruch.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ohne Begründung einstellt?
Dann sollten Sie die Einstellung schriftlich hinterfragen und Ansprüche sichern. Maßgeblich sind Dienstvertrag, Gesetz und Tätigkeit; Verfallsfristen können laufen. Das folgt auch aus der Prüfung in 9 ObA 101/14i.

Gilt die Entscheidung auch für Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu?
Nein, nicht unmittelbar. 9 ObA 101/14i betrifft Zulagen und eine Remuneration. Für Abfertigung Alt und Abfertigung Neu gelten eigene Voraussetzungen; eine Zulage kann deren Berechnung aber mittelbar beeinflussen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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